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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 08.09.1999
Aktenzeichen: 8 U 2048/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, EFZG, LFZG, VVG, SGB X, RVO, StVG, SGB VII


Vorschriften:

BGB § 833
BGB § 833 Satz 1
BGB § 842
BGB § 833 Satz 2
BGB § 834
BGB § 683
BGB § 670
ZPO § 303 Abs. 1
ZPO § 304 Abs. 1
ZPO § 321 Abs. 1
ZPO § 321 Abs. 2
EFZG § 6 Abs. 1
EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1
LFZG § 4 Abs. 1
VVG § 67 Abs. 1
VVG § 67 Abs. 2
SGB X § 116 Abs. 1
RVO § 1542
RVO § 539
RVO § 636
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1
StVG § 8
SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1
SGB VII § 2
Tierhalterhaftung bei Verletzung eines Familienangehörigen

1. Lebt der verletzte Arbeitnehmer mit dem als Tierhalter haftenden Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft, ist der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 6 Abs. 1 EFZG auf den Arbeitgeber, der dem Geschädigten nach § 3 Abs. 1 EFZG Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leistet, in entsprechender Anwendung von § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen (Fortführung BGHZ 66, 104 zu § 4 Abs. 1 LFZG a.F.).

2. Die so genannte Haftungsablösung gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII (entspricht § 636 Abs. 1 RVO a.F.) greift nicht ein, wenn der Vater des privaten Hundehalters aus Gefälligkeit die kurzzeitige Aufsicht über den Hund übernimmt und dabei von diesem verletzt wird.

OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Urteil vom 8. September 1999, Az. 8 U 2048/99


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 8 U 2048/99 4 O 5901/98 LG Dresden

IM NAMEN DES VOLKES TEIL- UND GRUNDURTEIL

Verkündet am 8. September 1999

Die Urkundsbeamtin: Wiesner Justizsekretärin

In dem Rechtsstreit

N... mbH, vertr.d.d. Geschäftsführer,

...

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...

...

gegen

M...,

...

- Beklagter und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin ...,

...

wegen Tierhalterhaftung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. September 1999 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richter am Amtsgericht Bokern und Richter am Landgericht Kadenbach

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichtes Dresden vom 8. Juli 1999 unter Aufhebung im Kostenpunkt teilweise

abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit ihr in Höhe von 16.319,81 DM nebst anteiligen Zinsen stattgegeben worden ist. Im Übrigen wird sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Die Beschwer der Parteien übersteigt 60.000,00 DM jeweils nicht.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

- Streitwert der Berufung: 32.639,62 DM -

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft aus Hamburg, nimmt den Beklagten, den Sohn ihres Prokuristen, auf Ersatz der diesem geleisteten Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Anspruch.

Der Beklagte fuhr seinen Vater am 13.09.1997 zur Dresdner Niederlassung der Klägerin in die S. Straße. Auf dem Beifahrersitz des PKW hatte der Hund des Beklagten Platz genommen, ein knapp 20 kg schwerer Cockerspaniel. Am Ziel stieg der im Fond des Fahrzeuges sitzende Vater aus und öffnete auf die Bitte seines Sohnes die Beifahrertür, um den Hund herauszulassen und mit in das Büro zu nehmen. Der unerwartet nicht oder nicht mehr an der Kopfstütze angeleinte Hund sprang sofort aus dem Fahrzeug. Um zu verhindern, dass er auf die nahe gelegene, stark befahrene Straße lief, griff der Vater des Beklagten nach der Hundeleine und erreichte sie. Der Hund blieb trotz Befehls nicht stehen, sondern zog mit der Leine den Arm des Geschädigten ruckartig nach hinten. Dadurch kugelte sich der Vater des Beklagten das rechte Ellbogengelenk aus. Er war bis zum 01.01.1998 gänzlich arbeitsunfähig und befand sich in mehrfacher stationärer Behandlung. Während der ersten sechs Wochen nach dem Vorfall entrichtete ihm die Klägerin die Bruttobezüge fort und führte außerdem ihre Anteile zur Sozialversicherung ab. Die Zahlungen belaufen sich nach ihrer Behauptung auf insgesamt 32.639,62 DM.

Das Landgericht hat der auf Zahlung dieses Betrages gerichteten, sachlich-rechtlich auf § 833 BGB gestützten Klage - nach Beweisaufnahme zur Anspruchshöhe - in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte, hinter dem eine Haftpflichtversicherung steht, sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er bekämpft die Auffassung des Landgerichts, dass sich eine typische Tiergefahr verwirklicht habe, und bestreitet nach wie vor die Schadenshöhe. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe:

Während die Berufung im Umfang der Hälfte des erstinstanzlich zuerkannten Betrages nebst Zinsen zur Abweisung der Klage führt, ist die Klage im Übrigen dem Grunde nach gerechtfertigt. Beides war durch Teil- und Grundurteil auszusprechen, §§ 303 Abs. 1, 304 Abs. 1 ZPO. Die Fortsetzung des Rechtsstreites im Betragsverfahren wird über den endgültigen Umfang des Erfolges des Rechtsmittels entscheiden.

I.

Dem Grunde nach kann die Klägerin vom Beklagten, der als Tierhalter haftet, aus übergegangenem Recht Ersatz des ihrem Prokuristen entstandenen Verdienstausfalles verlangen. Der (fiktive) Verdienstausfall für den Zeitraum, während dessen die Klägerin ihm das Gehalt fortgezahlt hat, steht noch nicht abschließend fest. Da sich der Geschädigte jedoch ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen muss, besteht der durch Entgeltfortzahlung auf die Klägerin übergegangene Anspruch allenfalls in Höhe von 16.319,81 DM.

1. Anspruchsgrundlage ist entgegen der - von den Parteien allerdings unbeanstandeten - Ansicht des Landgerichtes nicht isoliert § 833 BGB. Diese Vorschrift gibt lediglich dem durch ein Tier Verletzten einen Schadensersatzanspruch. Das ist im Streitfall ausschließlich der geschädigte Vater des Beklagten. Die Klägerin hat jedoch dessen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten, soweit sie bestehen und auf Ersatz des Verdienstausfalls gerichtet sind, gemäß § 6 Abs. 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26.05.1994, BGBl. I, S. 1014, 1065) kraft Gesetzes erworben.

a) § 6 Abs. 1 EFZG entspricht § 4 Abs. 1 LFZG a.F., allerdings mit dem Unterschied, dass nunmehr auch die Schadensersatzansprüche von Angestellten, die von der früheren, auf Arbeiter zugeschnittenen Regelung in § 4 Abs. 1 LFZG nicht, auch nicht in entsprechender Anwendung erfasst wurden (BGHZ 107, 325; insoweit war Abtretung an Arbeitgeber erforderlich, vgl. BGHZ 21, 112, 119; 41, 292, 294), dem gesetzlichen Forderungsübergang unterworfen sind. Danach geht der Anspruch des Arbeitnehmers, der von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Vorschriften Schadensersatz wegen des infolge Arbeitsunfähigkeit entstandenen Verdienstausfalls verlangen kann, insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und näher bestimmte Arbeitgeberanteile abgeführt hat. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall, sofern Schadensersatzansprüche des Geschädigten Hans-Jürgen Malirs tatsächlich bestehen, dem Grunde nach vor.

Für den gesetzlichen Forderungsübergang konstitutiv wirkende Entgeltfortzahlungen (BAGE 60, 258 = NJW 1989, 1302 unter I 2 für § 4 LFZG a.F.; ebenso - Übergang erst bei Leistung - für Privatversicherer im Falle des § 67 Abs. 1 VVG, vgl. dazu Groß, DAR 1999, 337; anders - Übergang bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses - für Sozialleistungsträger gemäß § 116 Abs. 1 SGB X sowie § 1542 RVO a.F., vgl. BGHZ 127, 120, 124; 132, 39, 43 f.; 134, 381, 383) hat die Klägerin einschließlich Arbeitgeberanteilen unstreitig erbracht; nur der behauptete Umfang dieser Leistungen ist bestritten. Ferner macht die Klägerin Ansprüche lediglich für den gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG vorgesehenen 6-Wochen-Zeitraum geltend, verlangt also nicht etwa - was nur im Wege rechtsgeschäftlicher Abtretung möglich wäre (vgl. OLG Köln, ZfSchR 1988, 208) - über diese Dauer hinausgehende Entgeltfortzahlungen erstattet. Auch der Sache nach handelt es sich bei den Entgeltfortzahlungen der Klägerin um solche "nach diesem Gesetz" (§ 6 Abs. 1 EFZG). Dabei kann offen bleiben, ob der Anspruchsübergang nur stattfindet, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, das Arbeitsentgelt fortzuentrichten (so die überwiegende Ansicht; vgl. Schmitt, EFZG, 3. Aufl., § 6 Rdn. 35 m.w.N.), oder auch dann, wenn etwa die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG wegen Eigenverschuldens des geschädigten Arbeitnehmers nicht vorliegen, der Arbeitgeber ihm aber gleichwohl, sei es freiwillig oder in Unkenntnis des Verschuldens des Arbeitnehmers, die Bezüge weiterzahlt (bejahend OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 864 f.; OLG Düsseldorf, NJW 1976, 1850 f., jeweils für § 4 LFZG a.F.). Denn der geschädigte Prokurist der Klägerin ist krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden, "ohne dass ihn ein Verschulden trifft", § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes liegt nach einhelliger Ansicht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vor, also bei einem gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten (statt aller Schmitt, a.a.O., § 3 Rdn. 85 m.w.N.). Für ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten des Geschädigten ist hier nichts erkennbar.

b) Dem Anspruchsübergang auf die Klägerin steht das so genannte Familienprivileg des § 67 Abs. 2 VVG nicht entgegen.

aa) Die Bestimmung schließt, von Vorsatztaten des Schädigers abgesehen, den Anspruchsübergang aus, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen richtet. Die Geltung der Vorschrift ist nicht auf den Bereich der privaten Schadensversicherungen beschränkt. Wegen der im Wesentlichen gleichen Interessenlage und des sozialen Schutzzweckes gilt das Regressverbot des § 67 Abs. 2 VVG vielmehr entsprechend für den Rückgriff des Sozialversicherungsträgers (§ 1542 RVO a.F.; BGHZ 41, 79; 54, 256) und den des Dienstherrn des Beamten (§ 87a BBG; BGHZ 43, 72), aber auch für den Rückgriff des Lohnfortzahlung gemäß § 4 LFZG a.F. leistenden Arbeitgebers (BGHZ 66, 104).

An dieser Rechtslage, also am Fortbestand des Angehörigenprivilegs zu Lasten des Arbeitgebers, hat sich durch die gesetzliche Neuregelung des Lohnfortzahlungsrechts nichts geändert (vgl. Schmitt, a.a.O., § 6 Rdn. 23 m.w.N.). Hierfür spricht, dass § 6 EFZG mit Ausnahme der erweiternden Erstreckung auf alle Arbeitnehmer exakt der Vorläufervorschrift des § 4 LFZG nachgebildet ist. Angesichts der 1994 seit langem bekannten und gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu §§ 4 LFZG a.F., 67 Abs. 2 VVG kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe in diesem Punkt mit Schaffung des § 6 EFZG stillschweigend eine Änderung der Rechtslage beabsichtigt. Dass er demgegenüber im Zuge der Reformen des Sozial- und des Sozialversicherungsrechtes Veranlassung gesehen hatte, die frühere Bestimmung zum Forderungsübergang in § 1542 RVO a.F. nicht einfach zu übernehmen, sondern mit Wirkung vom 01.07.1983 unter anderem eine § 67 Abs. 2 VVG weitgehend entsprechende Regelung ausdrücklich einzufügen (§ 116 Abs. 6 SGB X), lässt sich ohne weiteres mit der weitreichenden Um- und Neugestaltung dieser Rechtsgebiete erklären. Daraus kann nicht umgekehrt gefolgert werden, das zeitlich spätere Unterlassen des Gesetzgebers, sich bei der Neufassung des § 6 EFZG zur Frage der Zulässigkeit eines Regresses gegen Familienangehörige ausdrücklich zu äußern, begründe in diesem Bereich nunmehr (erstmals) die uneingeschränkte Rückgriffsmöglichkeit des Arbeitgebers.

Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass hinter dem Beklagten eine Haftpflichtversicherung steht. § 67 Abs. 2 VVG steht dem Rechtsübergang auf den Arbeitgeber oder Sozialversicherungsträger auch dann entgegen, wenn der Schädiger durch eine Haftpflichtversicherung geschützt ist, im Falle seiner Inanspruchnahme die Familiengemeinschaft also keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde (BGHZ 66, 104, 111 zu § 4 LFZG a.F.; BGH, VersR 1979, 256 unter II 2; 1980, 644 unter II 1, jeweils zu § 1542 RVO a.F.).

bb) Indessen liegen im Streitfall die tatsächlichen Vorausetzungen des § 67 Abs. 2 VVG nicht vor.

Es genügt nicht, dass der Beklagte und sein geschädigter Vater Familienangehörige sind. Vielmehr müssten die beiden grundsätzlich im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (vgl. BGHZ 54, 256, 260 ff.; BGH, VersR 1980, 644, 645), also am 13.09.1997, in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. In diesem Fall wäre belanglos, ob die Hausgemeinschaft nach dem Unfalltag noch fortbestanden hätte (BGH, VersR 1972, 764, 765). Umgekehrt würde freilich unter Umständen ausreichen, wenn Vater und Sohn erst nach dem 13.09.1997 eine häusliche Lebensgemeinschaft begründet hätten (vgl. BGH, VersR 1977, 149, 150; 1985, 471 unter I m.w.N.).

Der Beklagte, der für die den Anspruchsübergang hindernden Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 VVG darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH, VersR 1980, 644, 645), hat ein damaliges oder späteres Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft weder geltend gemacht noch hierzu Tatsachen vorgetragen. Den Anlagen der Schriftsätze beider Parteien sind zwar durchaus Anhaltspunkte zu entnehmen, die für ein solches Zusammenleben von Vater und Sohn sprechen könnten. So war der Beklagte zum Vorfallszeitpunkt 22 Jahre alt (Bl. 14) und das jüngste von insgesamt vier Kindern seines Vaters (Bl. 17; damaliges Alter der weiteren Kinder: 26, 30 und 31 Jahre). Da der verheiratete und in die Lohnsteuerklasse III eingestufte Vater 1997 ausweislich der vorgelegten Abrechnungen für ein Kind den Kinderfreibetrag geltend gemacht hat (Bl. 29 bis 32), könnte sich dahinter der Beklagte verbergen. Möglicherweise studierte dieser zu jener Zeit oder befand sich in der Ausbildung und wurde vom Vater unterhalten. Darauf könnte auch die unmittelbare Nähe zwischen der Wohnung des Beklagten und der Niederlassung der Klägerin im Dresdner Stadtteil L. hindeuten. Die enge Verbindung zwischen Vater und Sohn mag außerdem unterstreichen, dass sich der Vater vom Sohn ausgerechnet an einem Samstag (13.09.1997) ins Büro der Steuerberatungsgesellschaft bringen ließ und dass die Zeugin M., die den Vorfall beobachtet haben will und offensichtlich in der Niederlassung der Klägerin arbeitete (Bl. 3), als Lebensgefährtin des Beklagten unter dessen Anschrift in Dresden zu erreichen war (Bl. 14). Schließlich fällt auf, dass der geschädigte Vater durchweg lediglich eine Postfachanschrift in Berlin angegeben hat. Demgegenüber weilte er anscheinend während der gesamten Dauer seiner unfallbedingten Erkrankung in Dresden, zum Teil in der Uniklinik Carl Gustav Carus, zum Teil in ambulanter Behandlung ebenfalls in Dresden (Bl. 17). In diesem Fall könnte die Nähe zum Sohn, der ebenso wie der seit 1986 bei der Klägerin - zuletzt als Prokurist, Dozent für Steuerrecht und Steuerberater - beschäftigte Vater aus dem Westen stammen dürfte, der Grund gewesen sein.

Auch in der Zusammenschau rechtfertigen diese Gesichtspunkte freilich nicht die zuverlässige Annahme, Vater und Sohn hätten miteinander in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Dagegen spricht etwa die Angabe des Beklagten gegenüber der Haftpflichtversicherung im Oktober 1997, er lebe nicht mit dem Vater gemeinsam in einer Wohnung (Bl. 15). Ferner unterhielt der Vater seine Bankverbindung in Berlin (Bl. 16) und verfügte anscheinend über einen PKW Audi mit Berliner Kennzeichen (Bl. 2). Vor allem aber ist offen, ob und in welchem Umfang eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Vater und Sohn bestand. Dies ist im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung (BGH, VersR 1980, 644 unter II 2 b a.E.) das meist ausschlaggebende Kriterium zur Beantwortung der Frage, ob Schädiger und Geschädigter in häuslicher Lebensgemeinschaft verbunden sind (vgl. BGH, VersR 1986, 333, 334 f.). Denn in der Regel kommen nur dann beide Zweckbestimmungen des § 67 Abs. 2 VVG zum Tragen, nämlich einerseits im ideellen Interesse des versicherten Geschädigten an der Erhaltung des Familienfriedens zu verhindern, dass Streitigkeiten über die Verantwortung für nicht vorsätzliche Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden, andererseits und vor allem aber zugleich zu vermeiden, dass der Geschädigte den Rückgriff des Versicherers beim Schädiger als Belastung der gemeinsamen "Familienkasse" selbst zu spüren bekommt, er also letztlich das, was er mit der einen Hand empfangen hat, mit der anderen wieder herausgeben muss (vgl. BGHZ 30, 40, 45; 41, 79, 83; 43, 72, 78; 66, 104, 108 f.; BGH, VersR 1971, 901, 902; 1972, 764, 765; 1976, 289; 1979, 256, 257; 1985, 471; 1986, 333, 334; 1994, 85). Dabei kann den beiden Zielsetzungen der Vorschrift unter Umständen selbst dann genügt sein, wenn der Geschädigte mit dem Schädiger nicht ständig zusammenlebt (BGH NJW 1962, 41). Angesichts des Wandels hin zu einer mobilitätsorientieren Gesellschaft mit modernsten Kommunikationssystemen dürfte das stete Zusammenleben in einer Wohnung heute erst recht nicht mehr unerlässliche Voraussetzung sein. Im vorliegenden Fall scheidet die Annahme einer häuslichen Gemeinschaft im Sinne von § 67 Abs. 2 VVG aber bereits deswegen aus, weil - wie oben ausgeführt - keine sicheren Anhaltspunkte für eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Vater und Sohn vorgetragen oder ersichtlich sind.

2. Schadensersatzansprüche des Vaters gegen den Sohn wegen Verdienstausfalls, die nach dem Gesagten auf die Klägerin übergehen konnten, sind allenfalls in Höhe von 16.319,81 DM entstanden, §§ 833 Satz 1, 842 BGB.

a) Zutreffend hat das Landgericht den unstreitigen Sachverhalt als einen - wenn auch ungewöhnlichen - Fall der Tierhalterhaftung gemäß § 833 Satz 1 BGB bewertet. Die Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB kommt dem Beklagten nicht zugute, weil er nichts dazu vorgetragen hat, dass der von ihm gehaltene Cockerspaniel seinem Beruf, seiner Erwerbstätigkeit oder seinem Unterhalt zu dienen bestimmt war.

aa) Nach allgemeiner Ansicht genügt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Existenz eines Tieres und einem Schaden allein noch nicht, um die Tierhalterhaftung aus § 833 BGB zu begründen. Vielmehr muss sich eine spezifische Tiergefahr verwirklichen, die auf einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbsttätigen Verhalten des Tieres beruht (BGHZ 67, 129, 130 ff.; BGH, VersR 1992, 371 unter I 1 m.w.N.). Das ist bei Verletzungen, an denen ein Hund beteiligt ist, vor allem zu bejahen, wenn der Geschädigte gebissen wird (BGH, VersR 1967, 1001; 1981, 1178; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 598; OLG Hamburg, OLGR Hamburg 1997, 22). Der tierspezifische Gefahrzusammenhang besteht aber beispielsweise auch dann, wenn der Hund durch freudiges Anspringen einen Menschen zu Fall bringt (BGH, VersR 1983, 393), wenn der frei herumlaufende Bastard-Rüde die reinrassige läufige Hündin deckt (BGHZ 67, 129 = VersR 1976, 1090), wenn der im PKW mitfahrende Diensthund des Polizisten wegen einer die Fahrbahn kreuzenden Katze "ins Steuer springt" und dadurch einen Unfall verursacht (BGH, VersR 1972, 1047), wenn der streunende Hund durch plötzliches Queren der Fahrbahn den Sturz eines Motorradfahrers auslöst (BGH, VersR 1966, 143) oder wenn der in der Gaststube liegende Hund, auf den versehentlich ein Gast tritt, aufspringt, dieser daraufhin ins Wanken gerät und beim Versuch, sich wieder zu fangen, vom Hund unterlaufen und zu Fall gebracht wird (BGH, VersR 1959, 853).

Vom Geschädigten gesetzte Zwischenursachen schaden diesem in der Regel nicht. So steht der Verwirklichung einer typischen Tiergefahr nicht entgegen, dass er sich die Verletzungen unmittelbar erst aufgrund einer eigenen schreckhaften Reaktion zuzieht (OLG Nürnberg, NJW-RR 1991, 741: Zurückweichen einer 86-jährigen Frau vor einem schwanzwedelnd auf sie zulaufenden Schäferhund und Sturz über Bordsteinkante; ebenso OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1996, 169). Ebenso wenig wird der spezifische Gefahrzusammenhang automatisch dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte den Kontakt zum Tier zuvor selbst gesucht hat. Wiederholt hat der Bundesgerichtshof etwa für Reitunfälle entschieden, dass der Reiter grundsätzlich den Schutz des § 833 BGB genießt (BGH, VersR 1993, 369 unter II 1 und 1992, 1145 unter II 1 m.w.N.); nur ausnahmsweise gilt unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr etwas anderes, wenn nämlich der Reiter im Einzelfall Risiken übernommen hat, die über die gewöhnlich mit einem Ritt verbundenen Gefahren hinausgehen (BGH, VersR 1977, 864 sowie 1992, 371: spezielle Risiken einer Fuchsjagd zu Pferde; BGH, VersR 1974, 356: Reitkunstdemonstration des hochmütigen Reiters).

bb) Nach diesen Maßstäben hat sich im Streitfall eine typische Tiergefahr verwirklicht.

Dass sein geschädigter Vater der "Gefahrensituation" durch bloßes Untätigbleiben mühelos hätte ausweichen können, wie der Beklagte mit der Berufung geltend macht, lässt ihn nicht von vornherein aus dem Schutzbereich der Vorschrift herausfallen. Denn der Beklagte selbst hatte ihn zuvor gebeten, den Hund aus der Beifahrertür herauszulassen und mit ins Büro zu nehmen. Dementsprechend kann der Versuch des Vaters, Leine und Hund in den Griff zu bekommen, nicht als aufgedrängte Hilfe, sondern nur als erwünschtes Verhalten im Interesse des Sohnes angesehen werden. Das Eingreifen des Geschädigten war dabei auch nicht etwa mit ersichtlich unvernünftigen Risiken verbunden. Vielmehr handelte es sich angesichts der konkreten Umstände um eine nahe, ja auf der Hand liegende Reaktion.

Hatte der Vater demnach den Kontakt zum Hund des Sohnes hergestellt, ohne sich dadurch selbst den Schutz des § 833 BGB zu nehmen, ist er unmittelbar anschließend durch ein auf typisch tierischer Unberechenbarkeit beruhendes Verhalten des Hundes zu Schaden gekommen. Der Cockerspaniel zog nämlich - selbsttätig und willkürlich - ruckartig an der von ihm ergriffenen Hundeleine. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass gerade dies das Auskugeln des Ellbogengelenkes des Geschädigten bewirkt hat.

b) Ein Haftungsausschluss zugunsten des Beklagten kommt nicht in Betracht.

aa) Ein stillschweigend vereinbarter Haftungsverzicht lässt sich weder dem Vorbringen der Parteien noch den Umständen entnehmen.

Insbesondere ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Gefälligkeit, die der Vater seinem Sohn ohne Rechtsbindungswillen erwiesen hat, keine Haftungsfreistellung. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass derjenige, der eine Gefälligkeit erweist oder dem eine solche erwiesen wird, dadurch regelmäßig nicht auf deliktische Schadensersatzansprüche verzichtet (BGHZ 30, 40, 46; 34, 355, 361; 41, 79, 81; 43, 72, 76; 76, 32, 34). Dieser Grundsatz gilt auch für die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB (BGH, VersR 1992, 1145 unter II 2 b). Eine Willensfiktion zu Lasten des Geschädigten verbietet sich in diesem Bereich erst recht dann, wenn - wie hier - hinter dem Tierhalter eine Haftpflichtversicherung steht (BGH, a.a.O. unter Hinweis auf BGHZ 39, 156, 158; 63, 51, 59).

bb) Die entsprechende Anwendung des § 8 StVG, der die Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters gegenüber dem Fahrer generell ausschließt, auf den Fall, dass ein Reiter die Herrschaft über ein Pferd übernimmt, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich und mit eingehender Begründung abgelehnt (BGH, VersR 1992, 1145 unter II 2 a). Erst recht lässt sich die Ausnahmevorschrift aus dem Straßenverkehrsrecht dann nicht auf andere Tierhüter anwenden.

cc) Eine Haftungsbeschränkung ergibt sich schließlich nicht aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.

Diese am 01.01.1997 in Kraft getretene Vorschrift des gesetzlichen Unfallversicherungsrechtes entbindet den Unternehmer grundsätzlich von der Einstandspflicht für Personenschäden Versicherter. Die Regelung knüpft an die bis 1996 geltenden Vorläufervorschriften der §§ 539, 636 RVO a.F. sowie an die hierzu ergangene Rechtsprechung an (etwa BGHZ 52, 115; 63, 313; BSGE 35, 140; 46, 232). Nach alter wie nach neuer Rechtslage haftet der Unternehmer für von ihm nicht vorsätzlich verschuldete Personenschäden seiner Beschäftigten nicht. Diese Haftungsablösung, die trotz des Wegfalls von Schmerzensgeldansprüchen verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfGE 34, 118; BVerfG NJW 1995, 1607), erstreckt sich kraft Gesetzes auch auf den - durch §§ 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII, 658 Abs. 2 Nr. 2 RVO a.F. einem Unternehmer gleichgestellten - privaten Halter von Fahrzeugen oder Reittieren, sofern nur der verletzte Dritte wie ein Beschäftigter für ihn tätig geworden ist (vgl. BGH, NJW 1987, 1643 für private Kfz.-Reparatur; OLG Köln, NJW-RR 1993, 920 und OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1435 für Verletzungen des Pferdehüters). Sie kann sogar dann eingreifen, wenn jemand einen privaten Hundehalter arbeitnehmerähnlich unterstützt und dabei Schäden erleidet (§ 539 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 RVO a.F. bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB VII; vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, 412; LG Mönchengladbach, ZfSchR 1989, 262; allgemein BGH, VersR 1981, 260 unter II 2 b). Hier kommt dem Beklagten das Privileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII jedoch deswegen nicht zugute, weil sein Vater ihm lediglich eine Gefälligkeit erweisen wollte, wie sie unter nahen Familienangehörigen üblich ist und im konkreten Fall nicht mit einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit verbunden war (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, Kommentar, 4. Aufl., Stand: Oktober 1998, § 2 SGB VII, Rdn. 649 ff.; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, Stand: August 1999, § 2 SGB VII, Anm. 34.18 ff., jeweils m.w.N.).

Unerheblich ist dagegen, ob der Vater des Beklagten als so genannter Nothelfer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII (entspricht § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO a.F.) gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genießt. Denn eine Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift auslösende Hilfeleistung führt nicht zur Haftungsablösung gem. § 104 Abs. 1 SGB VII (zuletzt BGH, VersR 1996, 856 unter II 1 b dd m.w.N. für §§ 636, 539 Abs. 1 Nr. 9 RVO a.F.).

c) Der Anspruch des Vaters gegen den Sohn aus § 833 Satz 1 BGB besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ungeschmälert. Der Geschädigte muss sich ein hälftiges Mitverschulden an der Entstehung des Schadens anrechnen lassen, § 254 Abs. 1 BGB.

Es schadet dem für den Mitverschuldenseinwand grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht, dass er keinen konkreten Sorgfaltspflichtverstoß seines Vaters aufzeigt. Denn sein Vater hatte sich am Vorfallstag bereit erklärt, die Obhut über den Hund des Sohnes zu übernehmen. Dadurch machte er sich, wenn auch nicht auf vertraglicher Grundlage, zu einer Art "Tieraufseher" (vgl. § 834 BGB). Das rechtfertigt es, ihm gegenüber dem Vorwurf des Mitverschuldens den Entlastungsbeweis entsprechend § 834 BGB aufzubürden mit der Folge, dass ihn eine Verschuldens- und Verursachungsvermutung trifft, die er widerlegen muss (BGH, VersR 1992, 1145 unter III; 1993, 369 unter B II 2). Zur Widerlegung dieser Vermutung hat die darlegungspflichtige Klägerin keine entlastenden Tatsachen vorgetragen. Denkbar ist im Gegenteil, dass der Geschädigte die Beifahrertür nicht hätte öffnen dürfen, ohne sich zuvor davon überzeugt zu haben, dass der Hund nicht unkontrolliert aus dem Fahrzeug springen konnte, und dass ein "kontrolliertes" Herauslassen des Hundes an der Leine die tatsächlich eingetretenen Folgen vermieden hätte. Überdies steht auch nicht fest, dass der Geschädigte, nachdem er die Hundeleine ergriffen hatte, das anschließende ruckartige Ausreißmanöver des Hundes und/oder die damit verbundenen Verletzungsfolgen bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt (etwa durch unverzüglich straffe Leinenführung) nicht hätte verhindern können.

Die mithin gebotene Abwägung der von Vater und Sohn für die Verursachung des Schadens jeweils zu vertretenden Umstände führt nach billigem Ermessen zu einer hälftigen Schadensteilung. Besondere Anhaltspunkte, die eine Verschiebung der Haftungsquote in die eine oder in die andere Richtung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar (vgl. OLG Frankfurt, MDR 1996, 590). Insbesondere wiegt die von dem nicht sonderlich großen oder schweren Hund in der konkreten Situation ausgegangene Tiergefahr nicht schwerer als der unwiderlegt gebliebene Verursachungs- und Verschuldensanteil, den der Geschädigte selbst zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.

d) Der zu ersetzende Verdienstausfallschaden des Vaters beläuft sich bei Anwendung der Haftungsquote höchstens auf 16.319,81 DM.

Der Ansatz des Landgerichtes, ausschließlich auf den Umfang der Lohnfortzahlung durch die Klägerin abzustellen (vgl. Beweisbeschluss Bl. 38), ist unzutreffend. Entscheidend kommt es zunächst darauf an, welchen Schaden der Vater des Beklagten bei Hinwegdenken der Leistungen der Klägerin erlitten hätte. Dieser fiktive Schaden (vgl. BGHZ 62, 380 = NJW 1974, 1767 unter III 1 und III 2 b zu §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 LFZG a.F.) wird sich, um den Mitverschuldensanteil gekürzt, höchstens mit dem hälftigen Betrag der Klageforderung decken (wird ausgeführt).

3. Die Klägerin hat, Entgeltfortzahlungen in mindestens gleichem Umfang unterstellt, gem. § 6 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Erstattung des hälftigen Verdienstausfallschadens, nicht mehr, aber auch nicht weniger.

a) Sie kann einen höheren Betrag nicht deswegen verlangen, weil sie dem Geschädigten die Bezüge nach ihrem Vorbringen zu 100 % fortgezahlt hat. Denn der Anteil des Schadensersatzanspruches des Geschädigten, der nicht in den gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum fällt, wird mangels zeitlicher Kongruenz nicht vom gesetzlichen Forderungsübergang erfasst (vgl. BGH, NJW 1972, 766 für § 1542 RVO a.F. sowie § 87a BBG; vgl. ferner § 6 Abs. 3 EFZG).

b) Andererseits gereicht es der Klägerin nicht zum Nachteil, dass sie nach dem Gesetz nur zu 80 % Entgeltfortzahlung zu leisten hatte (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG), die restlichen 20 % also freiwillig oder auf tarifvertraglicher Grundlage erbracht hätte (wird ausgeführt). Von seinem Standpunkt aus - Haftung des Beklagten zu 100 % - hätte das Landgericht diese Tatsache allerdings berücksichtigen müssen und einen Forderungsübergang gem. § 6 Abs. 1 EFZG nur im Umfang von 80 % bejahen dürfen (vgl. Schmitt, a.a.O., § 6 Rdn. 34). Da der Beklagte jedoch lediglich zur Hälfte haftet, hat die Klägerin den in diesem beschränkten Umfang bestehenden Schadensersatzanspruch in voller Höhe erworben, sofern ihr der Beweis gelingt, (mindestens) im selben Umfang Lohnfortzahlungen an den Geschädigten getätigt zu haben.

II.

Die Heranziehung anderer Anspruchsgrundlagen führt zu keiner für die Klägerin günstigeren Beurteilung.

1. Übergegangene Schadensersatzansprüche auf vertraglicher Grundlage scheiden aus, weil das zwischen Vater und Sohn begründete Gefälligkeitsverhältnis vertragliche Ansprüche ausschloss (BGHZ 21, 102, 106 f.).

2. Etwaige sonstige deliktische Ansprüche des Vaters reichen jedenfalls nicht weiter als die aus der Tierhalterhaftung folgenden.

3. Aufwendungsersatzansprüche des Vaters aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) könnten schließlich durchaus in Betracht kommen und nicht dem Mitverschuldenseinwand ausgesetzt sein. Von der cessio legis des § 6 Abs. 1 EFZG sind derartige Ansprüche indessen nicht umfasst (LG Münster, VersR 1982, 1086; LG Tier, VersR 1995, 548 jeweils für § 4 Abs. 1 LFZG a.F.).

III.

Der Senat weist bereits jetzt darauf hin, dass der Zinsausspruch des Landgerichtes unvollständig war. Die Klägerin hatte 4 % Verzugszinsen seit dem 20.03.1998 verlangt und den Verzug auf eine unstreitig zugegangene Mahnung vom 16.03.1998 gestützt. Zugesprochen hat das Landgericht Zinsen erst ab Rechtshängigkeit am 27.11.1998, ohne im Tenor oder zumindest in den Gründen eine (abweisende) Entscheidung zum restlichen Zinsbegehren zu treffen. Der übergangene Teil des Zinsanspruches ist nicht mehr rechtshängig; die Klägerin hätte gem. § 321 Abs. 1, Abs. 2 ZPO binnen zwei Wochen ab Zustellung auf Urteilsergänzung antragen müssen (BGH, NJW 1991, 1683, 1684).

Ende der Entscheidung

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