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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 14.03.2005
Aktenzeichen: 8 U 24/05
Rechtsgebiete: VerbrKrG, BGB
Vorschriften:
VerbrKrG § 9 Abs. 3 | |
BGB § 278 |
Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 8 U 24/05
Beschluss
des 8. Zivilsenats vom 14.03.2005
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richter am Oberlandesgericht Bokern und Richter am Oberlandesgericht Dr. Ross
beschlossen:
Tenor:
1. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.03.2005 wird aufgehoben.
2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.
3. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zur beabsichtigten Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Sie möge zur Vermeidung eines kostenpflichtigen Beschlusses gegebenenfalls erwägen, die Berufung zurückzunehmen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Rückzahlung eines vorzeitig gekündigten Darlehens, welches der Finanzierung eines Gebrauchtwagenkaufs des Beklagten diente. Der Beklagte hält sämtliche Verpflichtungen durch Zahlungen an die mittlerweile insolvente Verkäuferin (Autohaus O GmbH) für erledigt. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zwar scheide ein Einwendungsdurchgriff gem. § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. aus, weil der Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt worden sei. Wohl aber habe der Beklagte gegen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzungen ihres Erfüllungsgehilfen, des Geschäftsführers des Autohauses, bei Anbahnung des Kreditvertrages. Mit der zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren unverändert weiter. Sämtliche Gespräche und Nebenabreden aus dem Kaufvertrag nunmehr der Klägerin entgegenzuhalten, überspanne das Institut des verbundenen Geschäfts und des Einwendungsdurchgriffs. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
II.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
1. Zwar ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass die Verkäuferin ihre Hauptpflichten aus dem Kaufvertrag erfüllt hat, ein Einwendungsdurchgriff insoweit also ausscheidet. Es kommen aber deliktische und vorvertragliche Schadensersatzansprüche des Beklagten gegen das Autohaus in Betracht, die der Beklagte gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG (ebenfalls) der Klägerin entgegenhalten könnte. Denn "Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag" im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG (jetzt § 359 Satz 1 BGB) sind nicht nur Nichterfüllungs- und Gewährleistungsansprüche, sondern im umfassenden Sinne zu verstehen; auch Schadensersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten oder nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften fallen darunter (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Bearbeitung 2004, § 359 Rn. 8 m.w.N.).
Auch wenn keine der Parteien dies direkt ausspricht und Inhalt sowie Ausgang des Ermittlungsverfahrens gegen den Geschäftsführer des Autohauses dem Senat unbekannt sind, bestehen nicht unerhebliche Anhaltspunkte für ein betrügerisches Verhalten des Geschäftsführers bei Abschluss der Verträge (verbindliche Fahrzeugbestellung vom 04.08.2001; Kreditvertrag vom 11./14.08.2001). Dafür sprechen insbesondere die ungewöhnliche "Zwischenfinanzierungsabsprache" mit dem Beklagten, der Empfang beträchtlicher Fremdgelder kurz nach Vertragsschluss und deren Nichtweiterleitung (Scheck der Versicherung des Unfallgegners über 18.954,95 DM vom 24.08.2001, davon 14.964,55 DM Reparatur des in Zahlung genommenen früheren Pkw des Beklagten; weitere 7.000,00 DM in bar am 01.11.2001), die baldige Insolvenz des Autohauses, die schon zuvor offenkundig bestehenden Zahlungsschwierigkeiten und die völlig unglaubhaften Angaben des Zeugen , er habe mit dem Beklagten vereinbart, die vorfristige Rückzahlung des Darlehens durch das Autohaus bis zu dem - dem Zeugen selbst nicht mehr konkret erinnerlichen - Zeitpunkt zurückzustellen, ab dem keine Vorfälligkeitsentschädigung der Bank mehr anfalle. Außerdem wusste der Zeuge von anderen "krummen" Finanzierungsmodellen des Herrn sowie davon zu berichten, von diesem in ähnlicher Weise wie der Kläger geschädigt worden zu sein. Unter diesen Umständen liegt die Annahme eines Schadensersatzanspruchs des Beklagten gegen die Verkäuferin wegen Verschuldens bei Vertragsschluss und gem. § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB nicht fern.
2. Jedenfalls aber hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen einen die Abweisung der Klage tragenden unmittelbaren Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin bejaht. Zu ergänzen ist im Hinblick auf das Vorbringen der Berufung lediglich zweierlei:
a) Eine - wenn nicht die - maßgebliche, der Klägerin gemäß § 278 BGB zuzurechnende Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen lag bereits vor der Abgabe der darlehensvertraglichen Erklärung des Beklagten (11.08.2004), nämlich darin, dem Beklagten entgegen dem schriftlichen Vertragstext sinngemäß zuzusagen, es handele sich nur um eine kurze Zwischenfinanzierung und das Autohaus werde für die Ablösung des Darlehens mit der erwarteten Versicherungsleistung und einer Restzahlung des Beklagten Sorge tragen. Eben diese Pflichtverletzung hat anschließend dazu geführt, dass die weiteren Zahlungen des Beklagten (rund 15.000,00 DM Versicherungsleistung; 7.000,00 DM Barzahlung), bei denen es sich aus der laienhaften Sicht des erkennbar nicht geschäftsgewandten Beklagten um den restlichen Kaufpreis handelte, "planmäßig" an das Autohaus flossen. Durch die Pflichtverletzung ist dem Beklagten auch ein Schaden entstanden. Wie auf der Hand liegt, hätte er den in seiner konkreten Situation wirtschaftlich unsinnigen langfristigen Kreditvertrag mit relativ hohem Vertragszins (und einer Restschuldversicherungsprämie von 564,00 DM sowie Bearbeitungsgebühren von 672,92 DM) nicht abgeschlossen, wenn ihm der Verhandlungsgehilfe der Klägerin nicht falsche Versprechungen gemacht hätte.
b) Als Rechtsfolge kann der Beklagte verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den Darlehensvertrag mit der Klägerin nicht abgeschlossen. Der Klägerin steht im Gegenzug weder ein Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Darlehensvaluta noch auf Herausgabe des Fahrzeugs zu. Sie muss sich die beiden Zahlungen an das Autohaus von insgesamt 21.964,55 DM anrechnen lassen. Unter Berücksichtigung der zwei Raten, die sie beim Beklagten in den Monaten September und Oktober 2001 eingezogen hat (676,97 DM und 694,00 DM), verbleibt ein "überzahlter" Betrag von 1.333,52 DM (= 682,84 Euro), welcher die kurzzeitige Nutzung des zur "Zwischenfinanzierung" des Restkaufpreises überlassenen Kapitals (22.000,00 DM) mehr als kompensiert.
Ende der Entscheidung
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