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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 23.03.2001
Aktenzeichen: 8 U 2844/00
Rechtsgebiete: BGB, VerbrKrG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 269 Abs. 1
BGB § 270 Abs. 4
BGB §§ 812 ff.
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g
VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 6
ZPO § 29 Abs. 1
§§ 269 Abs.1, 270 Abs.4, 812 ff. BGB, §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b und g, 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG, § 29 Abs.1 ZPO

1. Klagt der Schuldner gegen den Gläubiger auf Unterlassung der Einziehung einer diesem zur Sicherheit abgetretenen Forderung, so bestimmt sich der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach dem Ort, an dem der Drittschuldner den zedierten Anspruch zu erfüllen hat.

2. Sicherheiten, die entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG nicht in der auf Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages gerichteten Erklärung des Verbrauchers angegeben sind und daher gemäß § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG vom Kreditgeber nicht verlangt werden dürfen, ihm vom Verbraucher aber gleichwohl bestellt wurden, können nicht nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften herausverlangt werden.

3. Die auf Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages, bei welchem das Darlehen am Ende der Laufzeit durch Auszahlung eines Bausparguthabens oder einer Kapitallebensversicherung getilgt wird, gerichtete Erklärung des Verbrauchers muss entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG den Gesamtbetrag aller von ihm zur Tilgung des Kredites sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen angeben.

OLG Dresden, Urteil vom 23.03.2001, Az: 8 U 2844/00 [nicht rechtskräftig; die Beklagte hat die zugelassene Revision eingelegt, welche beim BGH das Az: XI ZR 156/01 führt].


Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 8 U 2844/00 8 O 5182/00 LG Leipzig

Verkündet am 23.03.2001

Die Urkundsbeamtin: Schwarze Justizobersekretärin

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung der Verwertung von Sicherheiten

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2001 durch Richter am Landgericht Kadenbach, Richter am Oberlandesgericht Rein und Richterin am Landgericht Haller

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig - Az: 8 O 5182/00 - vom 27.09.2000 teilweise

abgeändert

und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,

a) die aus der Vereinbarung vom 28.02.1997/11.04.1997 sicherungshalber abgetretenen Lohnforderungen des Klägers zu 1) gegen die Drittschuldnerin Deutsche Telekom AG, , , sowie

b) die aus der Vereinbarung vom 28.02.1997/11.04.1997 sicherungshalber abgetretenen Lohnforderungen der Klägerin zu 2) gegen die Drittschuldnerin DeTe Immobilien, Deutsche Telekom Immobilien und Service GmbH, , einzuziehen.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, sowie Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstandes, angedroht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreites in erster Instanz tragen die Kläger 43 %, die Beklagte 57 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 36 %, die Beklagte 64 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.

V. Die Revision wird zugelassen.

- Gegenstandswert für die Urteilsgebühr im Berufungsverfahren: bis zu 24.300,00 DM; Gegenstandswert des Rechtsstreites in beiden Instanzen im Übrigen: bis zu 42.900,00 DM -

Tatbestand:

Die Kläger begehren von der beklagten Bank Unterlassung der Einziehung von Forderungen, welche sie zur Sicherung und, soweit es die Forderungen aus einem Lebensversicherungsvertrag und zwei Bausparverträgen betroffen hat, auch zur Erfüllung des Anspruches auf Verzinsung und Rückerstattung eines Darlehens über 42.000,00 DM an die Beklagte abgetreten haben.

Mit Kreditvertrag vom 13.12.1996/20.12.1996 (Anlage K 1, GA 11) nahmen die Kläger bei der Beklagten ein Darlehen über 42.000,00 DM auf, welches der Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds diente. Das von der Beklagten gestellte Vertragsformular enthält u.a. folgende Angaben:

"Nettokreditbetrag DM 42.000,00 ============

Kreditrückzahlung

Die Kreditnehmer verpflichten sich - als Gesamtschuldner -

- zur Rückzahlung des Kreditbetrages und der Bearbeitungsgebühr spätestens am 01.01.2004.

- zur Rückzahlung der Zinsen, Gebühren und - soweit erforderlich - eines Tilgungsbetrages jeweils zum Monatsende, in Höhe von insgesamt 487,00 DM.

Die Rückzahlung des gesamten Darlehens erfolgt durch Beleihung einer Lebensversicherung, die Zuteilung eines Bausparvertrages und/oder die Fälligkeit von sonstigen Guthabenbeträgen. Entsprechende Abtretungserklärungen sind beigefügt. Da es sich bei diesem Kreditvertrag um einen Vertrag mit ganzer bzw. teilweiser Tilgungsaussetzung handelt, ist die beigefügte Zusatzvereinbarung ebenfalls zu unterschreiben. Zinsen und Gebühren bis auf weiteres

a) Sollzinsen 10,00 % p.a.

b) Bearbeitungsgebühr 5,00 % = 2.1000,00 DM

Effektiver Jahreszins: 11,701 % p.a.

Der vereinbarte Zinssatz ist fest für die gesamte Laufzeit. Sondertilgungen sind jederzeit - ohne Kosten - möglich.

Kontoabrechnung

Das Kreditkonto wird kontokorrentmäßig gestaffelt abgerechnet. Die Zinsen werden monatlich kapitalisiert und dem Kreditkonto belastet. Gebühren werden bei Anfall fällig und dem Kreditkonto belastet. Die Brühler Kreditbank eG erteilt vierteljährlich Rechnungsabschlüsse, aus denen die Zinsen und Gebühren sowie sämtliche Kontobewegungen des jeweiligen Abrechnungszeitraumes zu ersehen sind."

Am 13.12.1996 unterzeichneten die Kläger ein weiteres von der Beklagten gestelltes und mit "Zusatzvereinbarung" überschriebenes Formular (Anlage K 2, GA 12 f.) folgenden Inhalts:

"Zusatzvereinbarung

zum Kreditvertrag vom Kontonummer:

Tilgungsaussetzung in Verbindung mit

Abtretung Bausparvertrag/Lebensversicherung

Zwischen der

Kreditbank eG,

- nachstehend "Bank" genannt -

und und C ,

- nachstehend "Kreditnehmer" genannt -

1. Gegenstand der Vereinbarung

Der oben genannte Kreditvertrag sieht vor, dass der Kreditbetrag am Ende der Laufzeit durch bei der Bausparkasse/Lebensversicherung angesammelte Guthaben in einer Summe getilgt wird.

Hierzu tritt der Kreditnehmer unwiderruflich die Rechte und Ansprüche aus dem Bausparvertrag/der Lebensversicherung gemäß gesondertem Abtretungsvertrag an die Bank ab.

Unter dieser Voraussetzung wird die Darlehenstilgung bis zum vertraglich vorgesehenen Laufzeitende nach Maßgabe des Kreditvertrages ganz oder teilweise ausgesetzt. Bei vorzeitiger Auszahlung des Bausparvertrages/der Lebensversicherung wird der Kredit fällig.

(...)

Die Vereinbarung über die Tilgungsaussetzung wird wirksam mit der uneingeschränkten Bestätigung der Abtretung durch die Bausparkasse/Lebensversicherung.

Kommt eine Tilgungsaussetzung aus vorgenannten Gründen nicht zustande, so ist der Kreditvertrag entsprechend Ziffer 4 dieser Vereinbarung abzuwickeln.

2. Obliegenheiten

(...)

3. Widerruf

Die Bank kann die Tilgungsaussetzung widerrufen, wenn

a) (...),

b) der Kreditnehmer mit zwei aufeinanderfolgenden Bausparraten/ Lebensversicherungsprämien länger als 14 Tage in Verzug ist,

(...).

4. Abwicklung nach Widerruf

Wird die Tilgungsaussetzung widerrufen, ist der Kreditnehmer verpflichtet, den jeweiligen Restkredit zuzüglich der vertraglich vereinbarten Kosten und Zinsen innerhalb der nach Widerruf der Tilgungsaussetzung verbleibenden Restlaufzeit des Kreditvertrages in gleichbleibenden monatlichen Raten jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem auf den Widerruf der Tilgungsaussetzung folgenden Monat, zu tilgen. Die Bank wird die Höhe der monatlichen Zahlungsverpflichtungen mit Widerruf der Tilgungsaussetzung dem Kreditnehmer bekannt geben.

Die Bank ist ferner berechtigt, die ausstehende Kreditforderung fällig zu stellen, sofern die Voraussetzungen des § 12 Verbraucherkreditgesetz erfüllt sind.

5. Kündigung des Bausparvertrages/Lebensversicherungsvertrages

Zur Kündigung des Bausparvertrages/Lebensversicherungsvertrages ist die Bank berechtigt, wenn einer der Gründe gegeben ist, den Kredit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ganz oder teilweise zurückzufordern.

6. Sonstiges (...)

Ebenfalls auf von der Beklagten gestellten Formularen (Anlagen K 3 bis K 5, GA 43 ff) bot der Kläger zu 1) am 13.12.1996 die Abtretung seiner Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag mit der WWK Lebensversicherung und aus einem Bausparvertrag mit der mh Bausparkasse AG, beide mit Sitz in München, und die Klägerin zu 2) am 28.02.1997 die Abtretung ihrer Ansprüche aus einem Bausparvertrag mit der LBS Ostdeutsche Bausparkasse AG mit Sitz in Potsdam an. Ausweislich der Vertragsformulare sollte die Abtretung "zur Sicherung" erfolgen, wozu ein umfangreicher "Sicherungsvertrag" geschlossen wurde.

Wiederum auf von der Beklagten gestellten Formularen (Anlagen K 6 und K 7, GA 20 f) boten die Kläger am 28.02.1997 jeweils die Abtretung des pfändbaren Teils ihrer "gegenwärtigen und künftigen Lohn- und Gehaltsforderungen (...) gegen den jeweiligen Arbeitgeber/Dienstherrn" an, wobei die Abtretung der Sicherung des aufgenommenen Darlehens dienen sollte und auf die Höhe des Kreditvetrages von 42.000,00 DM zzgl. einer jährlichen Kostenpauschale zur Abdeckung etwaiger Rechtsverfolgungskosten und Verzugszinsen begrenzt war. Eine Erklärung ähnlichen Inhaltes hatten die Kläger bereits am 13.12.1996 gemeinsam auf einem Vertragsformular abgegeben. Die erneute Angebotsabgabe am 28.02.1997 beruhte auf einer nachträglichen Aufforderung der Beklagten, die die Abtretungserklärungen auf getrennten Vertragsformularen wünschte.

Die Gegenzeichnung der insgesamt fünf Abtretungserklärungen und der "Zusatzvereinbarung" durch die Beklagte erfolgte am 18.12.1996, 07.03.1997 bzw. 11.04.1997. Mit Schreiben vom 11.04.1997 teilte die Beklagte den Klägern mit, sie habe dem Antrag der Kläger auf Finanzierung der von ihnen erworbenen Beteiligung entsprochen und bestätige die Einräumung eines Barkredits in Höhe von 42.000,00 DM. Das Darlehen wurde durch Auszahlung an den Fonds valutiert.

Ab Oktober 1998 stellten die Kläger die Zahlungen der monatlichen Rate von 487,00 DM ein. Kurz darauf legte die Beklagte den Arbeitgebern der Kläger, namentlich der Deutschen Telekom AG mit Sitz in Bonn und der DeTe Immobilien, Deutsche Telekom und Immobilien und Service GmbH mit Sitz in Münster, in deren Leipziger Niederlassungen die Kläger tätig sind, die Abtretung der Gehaltsforderungen offen und zog die rückständigen Beträge ein.

Mit diversen Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Darlehensvertrages und der Sicherungsverträge beantragten die Kläger im Jahre 1999 den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, der Beklagten die Einziehung aller abgetretenen Forderungen bei Meidung eines Ordnungsgeldes untersagen zu lassen. Nachdem der Antrag in der ersten Instanz abgelehnt worden war, verbot der Senat (Az: 8 U 1701/99) mit Urteil vom 13.10.1999 der Beklagten bis zum 30.04.2000, die sicherungshalber abgetretenen Gehaltsforderungen beider Kläger bei Meidung eines Ordnungsgeldes einzuziehen. Nachdem die Kläger die vertraglich vereinbarten Raten weiterhin nicht zahlten und auch die Beiträge zu den Bausparverträgen und der Lebensversicherung nicht mehr leisteten, widerrief die Beklagte mit Schreiben vom 09.12.1999 (Anlage K 11, GA 28) die Tilgungsaussetzung und forderte die Kläger auf, ab dem 01.01.2000 eine monatliche Rate in Höhe von 1.033,30 DM zur Verzinsung und Tilgung des Darlehens zu entrichten. Mit Anwaltsschreiben vom 07.01.2000 (Anlage K 10, GA 26) ließen die Kläger erklären, sie übten ihr Zurückbehaltungsrecht wegen "der ausstehenden Rückzahlung des Guthabens und der fehlenden Abrechnung auf Basis des gesetzlichen Zinsfußes" aus. Nachdem auch die Raten für die Monate Januar bis März 2000 nicht gezahlt worden waren, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 24.03.2000 (Anlage K 12, GA 32) den Darlehensvertrag mit Wirkung zum 17.04.2000 und stellte "den zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Kapitalsaldo in Höhe von DM 42.888,33 insgesamt zur Zahlung fällig", wobei diese Folgen nur eintreten sollten, falls nicht die Kläger den Gesamtrückstand von 3.099,90 DM sowie die Rate für April bis 14.04.2000 ausgleichen würden. Des Weiteren begann die Beklagte damit, erneut die Einziehung der abgetretenen Forderungen zu betreiben, wobei diesmal auch die Forderungen aus den beiden Bausparverträgen und dem Lebensversicherungsvertrag betroffen waren.

Die Kläger haben beim Landgericht Leipzig Klage auf Unterlassung der Einziehung sämtlicher der Beklagten abgetretenen Forderungen erhoben. Sie sind der Auffassung, sie könnten die Rückabtretung der zedierten Forderungen verlangen, weil in den Darlehensvertragsformularen der Beklagten die zu bestellenden Sicherheiten nicht aufgeführt seien. Jedenfalls aber, so meinen die Kläger weiter, dürfe die Beklagte aus den Sicherungsverträgen nicht vorgehen, weil ihnen gegenüber dem Ratenzahlungsanspruch der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Da in dem von ihnen unterzeichneten Vertragsformular die Angabe des Gesamtbetrages aller von ihnen zur Tilgung des Kredites sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen nicht angegeben sei, entspreche die von ihnen abgegebene Erklärung nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG. Soweit dieser Formmangel durch Auszahlung des Darlehens gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 VerbrKrG geheilt worden sei, könnten sie von der Beklagten verlangen, dass die Höhe der monatlichen Teilzahlungen unter Berücksichtigung eines auf 4 % p.a. ermäßigten Zinssatzes neu berechnet wird.

Die Kläger haben (zusammengefasst) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die "sicherungshalber" abgetretenen Forderungen gegen die Deutsche Telekom AG, DeTe Immobilien GmbH, WWK Lebensversicherung AG, mh Bausparkasse AG und LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG einzuziehen und der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsmittel anzudrohen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält den Darlehensvertrag für formwirksam im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG. Nachdem ihr das Landgericht eine dreiwöchige Frist zur Klageerwiderung gemäß §§ 275, 277 ZPO gesetzt hatte, rügte die Beklagte erstmals zu Beginn der mündlichen Verhandlung die örtliche Zuständigkeit.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, seine örtlich Zuständigkeit sei nicht gegeben. Die begehrte Unterlassung habe die Beklagte gegebenenfalls an ihrem Geschäftssitz zu erfüllen. Das Landgericht sei auch nicht durch rügelose Einlassung gemäß § 39 BGB zuständig geworden, da die zu Beginn der mündlichen Verhandlung erhobene Zuständigkeitsrüge nicht gemäß §§ 282 Abs. 3, 296 Abs. 3 ZPO präkludiert sei.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung haben die Kläger zunächst ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie meinen, an ihrem Wohnort sei der Gerichtsstand des Erfüllungsortes einheitlich für beide Parteien gegeben. Jedenfalls aber sei die Zuständigkeitsrüge der Beklagten präkludiert.

Auf den Hinweis des Senates, dass möglicherweise eine Teilzuständigkeit des Landgerichts Leipzig als Gericht erster Instanz gegeben sei, haben die Kläger die Berufung teilweise zurückgenommen und beantragen zuletzt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) die aus der Vereinbarung vom 28.02.1997/11.04.1997 sicherungshalber abgetretenen Lohnforderungen des Klägers zu 1) gegen die Drittschuldnerin Deutsche Telekom AG, , ,

b) die aus der Vereinbarung vom 28.02.1997/11.04.1997 sicherungshalber abgetretenen Lohnforderungen der Berufungsklägerin zu 2) gegen die Drittschuldnerin DeTe Immobililien, Deutsche Telekom Immobilien und Service GmbH, , einzuziehen;

2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, sowie Ordnunghaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstandes, anzudrohen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht und dem Senat Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und hat mit den nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels verbliebenen Anträgen in der Sache Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig als Gericht erster Instanz folgt aus § 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 ZPO.

Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch nicht um die Hauptpflicht der Beklagten aus dem Darlehensvertrag handelt. Sie folgt als (unbenannte) Nebenpflicht allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aus dem abstrakten Verfügungsgeschäft der Abtretung, sondern aus den ihr zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäften, namentlich den Sicherungsvereinbarungen in Ziff. 2 bis 4 der "Sicherungsabtretung von Bezügen" vom 28.02./11.04.1997 (Anlage K 6 und K 7, GA 20 f.). Im Zweifel sind Nebenpflichten am Ort der Hauptverpflichtung zu erfüllen (allgemeine Ansicht; vgl. statt aller Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 29 Rdn. 25 "Nebenpflicht" m.w.N.). Sofern man den Darlehensvertrag als zweiseitig verpflichtenden Vertrag versteht, der dem Darlehensnehmer unmittelbar einen Anspruch auf Auszahlung des Darlehens verschafft (sog. Konsensualvertragstheorie, vgl. zum Theorienstreit Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl., Einf. vor § 607 Rdn. 1 ff.), wäre diese Hauptpflicht der beklagten Bank bemäß §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB mangels Niederlassung in Leipzig an ihrem Sitz in 50321 Brühl zu erfüllen. Demgegenüber wäre die Hauptpflicht der Kläger, die Rückerstattung und Verzinsung des Darlehens, an deren Wohnsitz in bei Leipzig zu erfüllen (vgl. OLG Stuttgart, WM 1993, 17; BayObLG, NJW-RR 1996, 956). Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien des Darlehensvertrages den Wohnsitz der Kläger als einheitlichen Erfüllungsort für alle beiderseitigen Vertragspflichten ansehen wollten, gibt es nicht. Auch der Natur des genannten Schuldverhältnisses ist solches nicht zu entnehmen. Demzufolge hätten die Kläger beim Landgericht Köln klagen müssen.

Indessen ist hier nicht auf die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag, sondern auf die aus den Sicherungsvereinbarungen abzustellen, die - wie nicht zuletzt die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG zeigt - als rechtlich selbstständig anzusehen sind. Eine Sicherungsvereinbarung begründet aber für den Sicherungsnehmer keine Hauptpflichten. Sie ermöglicht es ihm lediglich, unter bestimmten Voraussetzungen die bestellten Sicherheiten zu verwerten. Die in Streit stehenden Unterlassungspflichten sind die Kehrseite dieses Rechtes, so dass es hinsichtlich der Bestimmung des Erfüllungsortes darauf ankommt, wo die Beklagte das Recht in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH, NJW 1985, 561). Auch insoweit findet § 269 Abs. 1 BGB Anwendung (BGH, a.a.O.; NJW 1974, 410). Vorliegend bestehen die Sicherheiten der Beklagten in Gehaltsforderungen der Kläger gegen die Deutsche Telekom AG und die DeTe Immobilien GmbH. Diese haben die gegen sie gerichteten Zahlungsansprüche gemäß §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 ZPO grundsätzlich an ihrem jeweiligen Unternehmenssitz, hier also in Bonn bzw. Münster zu erfüllen. Allerdings wird bei Ansprüchen aus Arbeitsverhältnissen der Ort der Arbeitsstätte - hier für beide Kläger Leipzig - als gemeinsamer Erfüllungsort angesehen (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 269 Rdn. 14 m.w.N.). Dementsprechend hat die Einziehung dort zu erfolgen und ist ggf. dort zu unterlassen.

Da sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig als Gericht der ersten Instanz aus § 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 ZPO ergibt, soweit die Unterlassung der Einziehung von Gehaltsforderungen beansprucht wird, und die Kläger nach teilweiser Berufungsrücknahme die Klage im Übrigen nicht mehr weiterverfolgen, kann der Senat die Frage offen lassen, ob bei Inlandsfällen neben § 39 ZPO die §§ 288 Abs. 3, 296 Abs. 3 ZPO Anwendung finden mit der Folge, dass die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist präkludiert wäre (so Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 39 Rdn. 1; MüKo/Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 296 Rdn. 153 ff.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 39 Rdn. 14; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 39 Rdn. 8; differenzierend Musielak/Schmid, ZPO, 2. Aufl., § 39 Rdn. 6; a.A. OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 99, 101 f.; OLG Oldenburg, NJW-RR 1999, 864, 866; MüKo/Patzina, a.a.O., § 39 Rdn. 6; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 39 Rdn. 5; offen lassend BGHZ 134, 127 [134 f.] = NJW 1997, 396, 398).

II.

Die Klage ist begründet. Die Kläger können aufgrund der Sicherungsvereinbarungen vom 28.02./11.04.1997 von der Beklagten verlangen, die Einziehung der ihr abgetretenen Gehaltsforderungen zu unterlassen.

1. Die den Verfügungsgeschäften zugrunde liegenden Sicherungsvereinbarungen sind wirksam, obwohl in der von den Klägern am 13.12.1996 unterzeichneten, auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Angebotserklärung die Zession von Gehaltsforderungen nicht als Sicherheit angegeben ist.

a) Auf den Darlehensvertrag der Parteien finden die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung (§ 1 Abs. 1 und 2 VerbrKrG a.F.), was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht. Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 g VerbrKrG muss die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung die zu bestellenden Sicherheiten angeben. Daran fehlt es hier jeweils bezüglich der Abtretung der Gehaltsforderungen, die nach dem Inhalt der Sicherungsvereinbarung in Ziff. 2 bis 4 der "Sicherungsabtretung von Bezügen" vom 28.02./11.04.1997 der Sicherung der Tilgungs- und Verzinsungsansprüche der Beklagten aus dem zwischen ihr und den Klägern geschlossenen Darlehensvertrag diente.

In den Vertragsformularen "Kreditvertrag" und "Zusatzvereinbarung", welche die Kläger jeweils am 13.12.1996 unterzeichnet haben, ist die Sicherungsabtretung der Gehaltsforderungen nicht erwähnt. Der Senat hat erwogen, ob nicht die Gesamtheit der von den Klägern in der Zeit vom 13.12.1996 bis zum 28.02.1997 unterzeichneten Vertragsformulare, also der "Kreditvertrag", die "Zusatzvereinbarung" sowie alle Abtretungsvereinbarungen als einheitliches Vertragsangebot der Kläger auszulegen ist, das als solches von der Beklagten mit Schreiben vom 11.04.1997 angenommen wurde. Im Hinblick auf die zu erfüllenden Formanforderungen bestehen allerdings durchgreifende Bedenken an der Wirksamkeit eines solchermaßen aus getrennten Erklärungen zusammengesetzten Angebotes. Zwar ist gegen das Schriftformerfordernis nicht verstoßen, wenn ein Vertrag in zwei (oder mehrere) voneinander getrennt beurkundete Vereinbarungen aufgespalten wird (BGHZ 84, 322 [324]; BGHZ 119, 112 [114]; BGH, NJW 1997, 2954). Erforderlich ist dabei aber grundsätzlich, dass die Teilvereinbarungen wechselseitige Bezugnahmen enthalten (BGH, a.a.O.). Nur bei einer nachträglichen Ergänzung des ursprünglichen Vertragswerkes durch gesonderte Vereinbarung genügt die einseitige Bezugnahme auf den Hauptvertrag (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 126 Rdn. 4 a.E. m.w.N.).

Vorliegend hatten die Kläger bereits am 13.12.1996, dem Tag der Unterzeichnung der - wechselseitig aufeinander Bezug nehmenden - Vertragsformulare "Kreditvertrag" und "Zusatzvereinbarung" in einem weiteren Formular gemeinsam die Abtretung von Forderungen aus ihren Arbeitsverhältnissen erklärt. Auf Veranlassung der Beklagten wiederholten die Kläger am 28.02.1997 in zwei getrennten Urkunden ihre Abtretungserklärungen. Bestand aber der Wille zur Abtretung bereits am 13.12.1996, so war die einseitige Bezugnahme der zu diesem Zeitpunkt abgegebenen Abtretungserklärung auf den "Kreditvertrag" und die "Zusatzvereinbarung" nicht ausreichend. Durch die bloße Wiederholung dieser Erklärung am 28.02.1997 ist aus dem ursprünglichen (formunwirksamen) kein nachträgliches (formwirksames) Angebot geworden.

b) Fehlen die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG erforderlichen Angaben über die zu bestellenden Sicherheiten, so lässt dies die Wirksamkeit des Kreditvertrages unberührt. Denn während § 6 Abs. 1 VerbrKrG an den Mangel der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a bis f VerbrKrG geforderten Angaben die Nichtigkeit des gesamten Vertrages knüpft, ist Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 g VerbrKrG lediglich, dass Sicherheiten nicht gefordert werden dürfen, sofern nicht der Nettokreditbetrag 100.000,00 DM übersteigt (§ 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F.). Schließen Kreditnehmer und Verbraucher - wie hier die Parteien des Rechtsstreits am 28.02./11.04.1997 bezüglich der Abtretung von Gehaltsforderungen - entgegen dieser Vorschrift eine Sicherungsvereinbarung, so ist diese gleichwohl wirksam.

Der Senat schließt sich insoweit der von Teilen der Literatur vertretenen Auffassung an, dass Sicherheiten, die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG nicht verlangt werden dürfen, aber dennoch bestellt wurden, nicht nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden können (vgl. von Rottenburg, in: von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 41; Scholz, Verbraucherkreditverträge, 2. Aufl., Rdn. 243; Drescher, VerbrKrG und Bankenpraxis, Rdn. 171; a.A. Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl., § 6 Rdn. 53; Seibert, Handbuch zum Verbraucherkreditgesetz, § 6 Rdn. 8; MüKo/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 6 VerbrKrG Rdn. 28). Die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG dürfte systematisch als dauernde Einrede einzuordnen sein, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Bestellung von Sicherheiten zu verweigern. Macht er davon - und sei es aus Unkenntnis seines Rechts - keinen Gebrauch, so besteht auch unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Interessen nicht die Notwendigkeit einer Rückübertragung. Denn er hat sich selbst in der Lage gesehen, die nachträglich geforderten Sicherheiten beizubringen. Zu Recht zieht Drescher (a.a.O.) insoweit auch die Parallele zum Rückforderungsausschluss bei Zahlung auf eine unvollkommene Verbindlichkeit oder auf eine verjährte Forderung (vgl. § 656 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB).

2. Gleichwohl können die Kläger verlangen, dass die Beklagte die Einziehung der Gehaltsforderungen unterlässt. Denn die Verwertung von Sicherheiten setzt voraus, dass der gesicherte Anspruch fällig ist (BGH, NJW-RR 1995, 1369 m.w.N.) und der Sicherungsgeber in Verzug kommt (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 398 Rdn. 22 m.w.N.), woran es hier fehlt. Mit der von ihr betriebenen Forderungseinziehung versucht die Beklagte ihren Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Restschuld durchzusetzen. Ein solcher steht ihr aber mangels einer den Anforderungen des § 12 Abs. 1 VerbrKrG genügenden Kündigung des Darlehensvertrages nicht zu.

a) Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift auf Kredite, die bei Endfälligkeit aus einer Kapitallebensversicherung oder einem Bausparvertrag getilgt werden sollen, entsprechende Anwendung findet (so Emmerich, in: von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, a.a.O., § 12 Rdn. 11; Bruchner, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 5; MüKo/Habersack, a.a.O., § 12 VerbrKrG Rdn. 5). Denn die Beklagte, die mit Schreiben vom 09.12.1999 die Tilgungsaussetzung nach Ziff. 2, 3 b der "Zusatzvereinbarung" vom 13.12.1996/11.04.1997 widerrief, weil die Kläger die Beiträge zu den Bausparverträgen und dem Lebensversicherungsvertrag nicht mehr entrichtet hatten, verlangte unter Berufung auf Ziff. 4 der "Zusatzvereinbarung" die Rückzahlung des Darlehens in festen Annuitäten ab dem 01.01.2000. Dementsprechend muss sie ihre Kündigung vom 24.03.2000 unmittelbar an § 12 Abs. 1 VerbrKrG messen lassen.

b) Ungeachtet der Frage, ob die gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG erforderliche Nachfristsetzung - wie im Schreiben der Klägerin vom 24.03.2000 geschehen - mit der Kündigung für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Nachfrist verbunden werden kann (ablehnend Emmerich, a.a.O., § 12 Rdn. 47 m.w.N.), befanden sich die Kläger nicht, wie von § 12 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG vorausgesetzt, im Zeitpunkt der Kündigung ganz oder teilweise mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen in Verzug. Denn Verzug tritt nicht ein, wenn der Schuldner berechtigterweise gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 273 Rdn. 20; § 284 Rdn. 12 m.w.N.). So liegt der Fall hier.

aa) Mit Schreiben vom 07.01.2000 (Anlage K 10, GA 26), also noch vor Fälligkeit der zweiten Rate, erklärte der anwaltliche Vertreter der Kläger ausdrücklich, diese verweigerten die Zahlung der Raten, solange nicht (u.a.) deren Höhe einem auf 4 % p.a. verminderten Vertragszinssatz angepasst sein würde. Dies konnten und können die Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 und Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG auch tatsächlich verlangen. Gemäß der letztgenannten Vorschrift ist in der vom Verbraucher zu unterschreibenden Vertragserklärung der Gesamtbetrag aller von ihm zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen anzugeben, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Kreditvertrages für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht (Satz 1). Ferner ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen anzugeben (Satz 2). Kein Gesamtbetrag ist schließlich anzugeben bei Krediten, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist (Satz 3). Der Senat hält mit der wohl überwiegenden Ansicht in der Literatur (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, 13. Bearb., § 4 VerbrKrG Rdn. 40 m.w.N.; von Rottenburg, a.a.O., § 4 VerbrKrG Rdn. 65 f; Peters, WM 1994, 1405, 1406) § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG auch auf den Festkredit mit Tilgungsaussetzung für anwendbar. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtung liegt eine Tilgung in Teilzahlungen auch dann vor, wenn der Kreditnehmer zunächst nur Teilleistungen auf Zinsen und Kosten zu erbringen hat, während die eigentliche Tilgung erst bei Endfälligkeit des Darlehens aus einem parallel zum Darlehensvertrag angesparten Bauspar- oder Lebensversicherungsvertrag erfolgen soll. Für den Verbraucher macht es keinen Unterschied, ob er die zur Tilgung erforderlichen Leistungen in monatlichen Tilgungsraten gegenüber dem Kreditgeber oder in Form von monatlichen Beiträgen an eine Bausparkasse oder eine Lebensversicherung aufbringt (vgl. Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, a.a.O., § 4 Rdn. 74; Staudinger/Kessal-Wulf, a.a.O.). Auch wenn bei vereinbarter Endtilgung aus einer noch abzuschließenden Lebensversicherung Ungewißheit über die Höhe der Versicherungsprämien und einer eventuellen Überschussbeteiligung besteht, lässt sich der Gesamtbetrag ohne weiteres berechnen, wenn insoweit der Nennbetrag des Kredits zugrundegelegt wird (vgl. Wagner-Wieduwilt, a.a.O., § 4 Rdn. 77). Soweit der Darlehensvertrag veränderliche Bedingungen enthält, wie etwa die Laufzeit des Darlehens im Hinblick auf die Zuteilungsreife eines parallel anzusparenden Bausparguthabens, ergibt sich die Angabepflicht aus Satz 2 des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG.

bb) Ein der hier vertretenen Auslegung entgegenstehender Wille des Gesetzgebers ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus der von ihr zitierten Stellungnahme des Bundesrates (abgedruckt in ZIP 1992, 288) zum Entwurf der sog. technischen Novelle des Verbraucherkreditgesetzes (BT-Drucks. 12/1836 vom 13.12.1991). Dort wird zwar auf Bedenken der Kreditwirtschaft hinsichtlich einer Verpflichtung zur Angabe des Gesamtbetrages "auf der Basis gewisser Unterstellungen" bei Vertragsgestaltungen hingewiesen, bei denen es an einer bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses feststehenden Gesamtbelastung fehle. Die schließlich am 01.05.1993 in Kraft getretene Fassung der Vorschrift verdeutlicht aber, dass der Gesetzgeber trotz der im Gesetzgebungsverfahren explizit vorgetragenen Einwände in derartigen Fällen einer modifizierten Verpflichtung zur Angabe des Gesamtbetrages auf der Grundlage der anfänglichen Vertragskonditionen gegenüber dem vorgeschlagenen gänzlichen Wegfall der Angabepflicht den Vorzug gegeben hat. Die Motive hierfür mögen vor allem in der Besorgnis einer Umgehung der Informationspflicht seitens der Kreditgeber durch verstärkte Einbeziehung variabler Komponenten, sei es hinsichtlich der Zinshöhe, der Kosten oder der Vertragslaufzeit, begründet sein (vgl. Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, a.a.O., § 4 Rdn. 46). Jedenfalls hat der Gesetzgeber - im Interese eines effektiven und umfassenden Verbraucherschutzes - mit der Einfügung des Satzes 2 in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG die fehlende Endgültigkeit der Gesamtbetragsangabe in diesen Fällen gerade hingenommen. Ebenso bezeichnend wie zutreffend erscheint das in Bezug auf die im Zuge der Vorbereitung der Gesetzesänderung zu dieser Frage geführten "heftigen" Diskussionen und die Entscheidung des Gesetzgebers durch von Westphalen (ZIP 1993, 476) gezogene Fazit: "Die Schlacht ist geschlagen; Bonn hat gesprochen, causa finita. Der Verbraucher hat gewonnen."

Der - auch von der Beklagten angesprochenen - Befürchtung, der Verbraucher könnte durch die Angabe eines fiktiven Gesamtbetrages eher irregeführt, denn zuverlässig informiert werden, wird nach Auffassung des Senats durch den in diesen Fällen erforderlichen (vgl. Bericht des BT-Rechtsausschusses vom 03.03.1993, BT-Drucks. 12/4526, abgedruckt in ZIP 1993, 478) ausdrücklichen Hinweis auf die der Angabe zugrunde liegenden Konditionen sowie die Veränderlichkeit dieser Anfangsbedingungen hinreichend Rechnung getragen (so auch Staudinger/Kessal-Wulf, a.a.O., Rdn. 45). Das gilt im vorliegenden Falle umso mehr, als eine Unsicherheit bei der Angabe des Gesamtbetrages nicht etwa wegen eines variablen Zinssatzes, sondern lediglich insoweit bestand, als der Tilgungszeitpunkt - und damit die Laufzeit des Kredits - in Abhängigkeit von der Zuteilungsreife der Bauspardarlehen stand. Angesichts der ausdrücklichen Vereinbarung einer Höchstlaufzeit des Kredites bis zum 01.01.2004 erscheint eine Angabe der Gesamtbelastung auf der Grundlage des feststehenden Zinssatzes und des spätestmöglichen Laufzeitendes ohne weiteres nahe liegend und der Beklagten zumutbar, zumal diese auch bei der Bestimmung des effektiven Jahreszinses eine fiktive Kreditlaufzeit zugrunde gelegt haben muss. Eine Irreführung oder Fehlinformation der Kläger als Verbraucher wäre damit nicht verbunden gewesen, sofern die Beklagte gleichzeitig auf die Veränderlichkeit des Gesamtbetrages in Abhängigkeit von der Zuteilungsreife der Bausparguthaben hingewiesen hätte. Der Einwand der Beklagten, der Kreditgeber habe es durch die Einstellung von unrealistischen Variablen in der Hand, einen möglichst niedrigen Gesamtbetrag auszuweisen und sich so ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile zu verschaffen, greift nicht durch. Denn auch die variablen Komponenten des angebotenen Darlehensvertrages müssen sich mit denen der Konkurrenz messen.

cc) In den Vertragsformularen der Beklagten fehlt die Angabe des Gesamtbetrages. Dies hatte gem. § 6 Abs. 1 VerbrKrG zunächst die Nichtigkeit des Darlehensvertrages zu Folge. Der Formmangel wurde aber gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG dadurch geheilt, dass die Kläger das Darlehen für den Beitritt zu dem geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch nahmen. Im Zuge dessen hat sich der mit 10 % p.a. vereinbarte Zinssatz gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG i.V.m. § 246 BGB auf 4 % p.a. ermäßigt. Darüber hinaus sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG die vereinbarten Teilzahlungen unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen neu zu berechnen. Solange die Beklagte diesen Anspruch der Kläger nicht erfüllt, bleiben sie gemäß § 273 BGB zur Verweigerung der Ratenzahlung berechtigt.

3. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Landgericht, dessen auf 60.000,00 DM lautende Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG der Abänderung durch den Senat von Amts wegen unterliegt, bei der Ermittlung des Gegenstandswerts auf die Forderungen abgestellt, deren Einziehung durch die Beklagte unterlassen werden soll. Begrenzt wird das Interesse der Kläger allerdings durch den Wert der Restschuld, wegen dessen die Beklagte die Verwertung der ihr bestellten Sicherheiten betreibt und den sie auf rund 42.900,00 DM beziffert. Hinsichtlich eines Teils von rund 18.600,00 DM könnte sie Befriedigung in den ihr abgetretenen Forderungen aus den beiden Bausparverträgen und dem Lebensversicherungsvertrag finden. Diesbezüglich ist die Klage nach teilweiser Berufungsrücknahme rechtskräftig abgewiesen. Die sich aus dem Verhältnis von 18.600,00 DM und 42.900,00 DM ergebende Quote verschiebt sich im Berufungsverfahren zu Lasten der Beklagten, weil die Urteilsgebühr nur noch aus dem verbleibenden Rest von 24.300,00 DM anfällt und sie insoweit vollständig unterliegt.

Der Senat lässt die Revision zu, weil er der Frage, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b VerbrKrG auf den Festkredit mit Tilgungsaussetzung (entsprechende) Anwendung findet, rechtsgrundsätzliche Bedeutung zumisst.

Ende der Entscheidung

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