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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 8 U 493/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 387 |
Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 8 U 493/07
Verkündet am 18.07.2007
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2007 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H... , Richter am Oberlandesgericht B... und Richter am Amtsgericht R...
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 14.02.2007 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Streitwert der Berufung: bis 6.000,00 EUR -
Gründe:
I.
Die Vollstreckungsabwehrklage betrifft einen Kostenfestsetzungsbeschluss, den der Beklagte gegen die Klägerin aufgrund seines Obsiegens im durch Senatsurteil vom 04.10.2006 - 8 U 1272/06 abgeschlossenen Vorprozess erwirkt hat. Die Klägerin hat gegen die titulierte Kostenerstattungsforderung am 21.11.2006 mit ihren angeblichen Forderungen auf Annuitätenzahlungen für die Monate Januar bis Mai 2003 aus einem der beiden im Vorprozess streitgegenständlichen Darlehen aufgerechnet (Vertragsnummer alt 210965).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der zulässigen Berufung verfolgt der Beklagte sein Abweisungsbegehren weiter. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht zusätzlich geltend, ausweislich des Inhalts des von der W O GmbH gegen ihn ebenfalls vor dem Landgericht Leipzig geführten Rechtsstreites 10 O 396/07 (Senat 8 U 730/07) habe die hiesige Klägerin alle Ansprüche aus beiden Darlehensverträgen vor Erklärung der Aufrechnung an die W O GmbH abgetreten. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, sie sei bei Beantragung des Mahnbescheides im Vorprozess (Dezember 2004) noch Forderungsinhaberin gewesen und habe im November 2006 als zur Verwaltung der beiden Darlehen und zum Forderungseinzug Ermächtigte ungeachtet der erfolgten Abtretung aufrechnen können.
II.
Die Berufung hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
Die vorgebrachte Einwendung gegen den im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Anspruch ist zulässig (§ 767 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 794 Abs. 1 Nr. 2, 795 Satz 1 ZPO), aber unbegründet. Die Aufrechnung der Klägerin hat die titulierte Forderung des Beklagten nicht zum Erlöschen gebracht.
1. Entgegen der Einschätzung der Klägerin ist es bedeutungslos, dass die Übertragungswirkungen des Forderungskaufvertrages samt Abtretung vom 30.11.2004 nach dessen Bedingungen erst mit Erteilung der Inkassolizenz am 20.01.2005 eingetreten sind, sie also den Mahnbescheid im Vorprozess noch als - mutmaßliche - Gläubigerin des Beklagten erwirkt hat. Die Aufrechnung selbst, die sich auf andere Teilforderungen aus dem Darlehensvertrag mit der ursprünglichen Vertragsnummer 210965 stützte, hat sie naturgemäß erst nach Abschluss des Vorprozesses erklärt, mithin zu einem Zeitpunkt, als sie nach eigenem Vortrag nicht mehr Forderungsinhaberin war.
2. Damit ist die Aufrechnung ins Leere gegangen.
a) Sie scheitert bereits an fehlender Gegenseitigkeit.
§ 387 BGB verlangt, dass der Aufrechnende Gläubiger der Gegenforderung und Schuldner der Hauptforderung ist. Mit der Forderung eines Dritten kann der Schuldner selbst mit dessen Einwilligung nicht aufrechnen (BGH NJW-RR 1988, 1146, 1150). Allenfalls so aber liegt es nach der Darstellung der Klägerin hier. Die Klägerin meint, sie könne gegen den titulierten Anspruch kraft einer nicht näher beschriebenen "Verwaltungsvereinbarung" mit Forderungen der tatsächlichen Gläubigerin des Beklagten, der W O GmbH, aufrechnen.
Selbst wenn man in der besagten Vereinbarung ein vorweggenommenes Einverständnis der wahren Gläubigerin mit Aufrechnungen der Klägerin (sogar) bezüglich gegen diese selbst gerichteter Ansprüche sehen wollte, hat die Aufrechnung mangels Gegenseitigkeit der Forderungen keine Wirkungen entfaltet.
b) Möglich wäre eine Aufrechnung vielmehr nur im Falle der vorherigen (Rück-)Abtretung der Gegenforderungen durch die W O GmbH an die Klägerin gewesen. Dass eine solche stattgefunden hat, behauptet die Klägerin nicht. Die eigene Geltendmachung derselben und anderer Forderungen durch die W O GmbH im Parallelverfahren 8 U 730/07 spricht im Übrigen eindeutig gegen eine solche Rückübertragung.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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