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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 25.02.1999
Aktenzeichen: 8 U 55/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 511a
ZPO § 114
§§ 511a, 114 ZPO

1. Hat das Ausgangsgericht der Klage gegen den Bürgen stattgegeben, dabei jedoch in den Urteilstenor den vom Klageantrag abweichenden Einschub "- für den Fall der Verurteilung als Gesamtschuldner neben (Hauptschuldner) -" aufgenommen, so ist die vom Kläger mit dem Ziel der Beseitigung dieses Zusatzes eingelegte Berufung mangels Beschwer unstatthaft.

2. Zur Verteidigung gegen eine solche Berufung kann dem bedürftigen Beklagten keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.

OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 25. Februar 1999, Az. 8 U 55/99 (rechtskräftig)

(Vorinstanz: LG Zwickau, Außenkammern Plauen, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 4 O 355/97)


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 8 U 0055/99 4 O 355/97 LG Zwickau

Beschluss

des 8. Zivilsenats

vom 25. Februar 1999

In dem Rechtsstreit

... GmbH, vertr. d.d. Geschäftsführer

- Klägerin / Berufungsbeklagte I / Berufungsklägerin II -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

M. B.,

- Beklagte / Berufungsklägerin I / Berufungsbeklagte II -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

wegen Bürgschaftsforderung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, den Richter am Amtsgericht Bokern und den Richter Kadenbach

beschlossen:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau - Außenkammern Plauen - vom 8. Dezember 1998 wird als unzulässig

verworfen.

2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zu 1/3 zur Last. Im Übrigen werden sie niedergeschlagen. Ihre außergerichtlichen Kosten im zweiten Rechtszug tragen die Parteien jeweils selbst.

3. Der Antrag der Beklagten, ihr für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird

abgelehnt.

4. Der auf den 31. März 1999 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

5. Streitwert des Berufungsverfahrens: 20 730,80 DM.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die beklagte Bürgin antragsgemäß zur Zahlung von 20 730,80 DM nebst Zinsen verurteilt. Der einleitende Halbsatz von Ziff. 1 des Tenors enthält allerdings, insoweit vom Antrag der Klägerin abweichend, folgenden Einschub: "- für den Fall der Verurteilung als Gesamtschuldnerin neben S. B. -". Ursprünglich hatte die Klägerin neben der Beklagten auch deren Ehemann, den Hauptschuldner S. B., in Anspruch genommen und in der Anspruchsbegründung den Antrag angekündigt, die Beklagten "gleich Gesamtschuldnern" zu verurteilen. Gegen den früheren Erstbeklagten war das Verfahren sodann im weiteren Verlaufe des Rechtsstreits abgetrennt worden.

Während die Beklagte ihre unbedingte und unbeschränkte Berufung am 19.02.1999, dem Tage der Terminierung durch den Vorsitzenden, zurückgenommen hat, erstrebt die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung die Beseitigung des erwähnten Zusatzes in der Entscheidungsformel. Einem Berichtigungsantrag hat das Landgericht nach Richterwechsel nicht stattgegeben. Die Klägerin meint, die Fassung des Urteilstenors ermögliche keine Zwangsvollstreckung, da einerseits eine Bedingung enthalten, andererseits keine eindeutige Auslegung möglich sei. Im Übrigen habe der Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des früheren Erstbeklagten die zur Tabelle angemeldete Forderung anerkannt; eine Verurteilung werde insoweit nicht mehr erfolgen. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel der Klägerin entgegen und hält daneben ihren mit der eigenen Berufungsschrift verbundenen Prozesskostenhilfeantrag aufrecht.

II.

Die Berufung der Klägerin ist mangels Beschwer unstatthaft und war daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, §§ 511a Abs. 1, 519b Abs. 1 ZPO.

1. Entgegen ihrer Ansicht ist die Klägerin durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Es trifft zu, dass der in den Tenor aufgenommene Zusatz aus sich heraus nicht unmissverständlich ist. Die von Rechts wegen ohne weiteres zulässige Auslegung (vgl. BGH NJW 1992, 749 unter II 1; BGH NJW 1993, 1394 unter II 3 a) ergibt jedoch eindeutig, dass die Beklagte, wie es die Klägerin erstinstanzlich beantragt hat, unbedingt zur Zahlung verurteilt ist. Da ein auf Klageabweisung im Übrigen lautender Zusatz fehlt und zudem die volle - in den Entscheidungsgründen auf § 91 Abs. 1 ZPO gestützte - Kostentragung der Beklagten angeordnet ist, lässt bereits die Entscheidungsformel deutlich erkennen, dass ein volles Obsiegen der Klägerin und damit eine unbedingte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung ausgesprochen sein soll. Bekräftigt wird dieses Verständnis durch die allgemeine Erwägung, dass der Zivilprozessordnung eine Verurteilung unter einer Bedingung (hier also: der Verurteilung eines anderen) grundsätzlich fremd ist. Dass der Vorderrichter eine solche nicht hat vornehmen wollen, vielmehr die Bedeutung des Einschubs relativ verstanden wissen wollte, belegen außerdem die von ihm gesetzten Gedankenstriche. Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils geht der Kontext im Übrigen hinreichend klar hervor. Mithin teilt der Senat die Auffassung, die schon das Landgericht im - die Urteilsberichtigung ablehnenden - Beschluss vom 07.01.1999 vertreten hat. Danach ist mit der Wendung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte für den Fall einer Verurteilung ihres Ehemannes neben diesem als Gesamtschuldner haften soll. Mit diesem allein sinnvollen, durch Auslegung zwanglos zu ermittelnden Inhalt beschwert das erstinstanzliche Urteil die Klägerin nicht. Dem steht nicht entgegen, dass Hauptschuldner und Bürge, anders als die Klägerin in der Anspruchsbegründung und das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung offenbar gemeint haben, materiell-rechtlich keine Gesamtschuldner sind (allg. Ansicht; vgl. nur Palandt-Sprau, BGB, 58. Aufl., Einf v § 765 Rn. 1 m.w.N.).

2. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf einer gemischten Anwendung der §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO. Hinsichtlich der Gerichtskosten, soweit sie über die durch die Berufung der Beklagten veranlassten hinausgehen (vgl. Ziff. 1220, 1221 der Anlage 1 zum GKG), hat der Senat von der Möglichkeit des § 8 Abs. 1 GKG Gebrauch gemacht.

III.

Das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten war abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 114 ZPO nicht vorliegen. Hinsichtlich des eigenen Rechtsmittels folgt dies bereits aus der erklärten Rücknahme. Doch auch zur Verteidigung gegen die Berufung der Klägerin war die Beklagte nicht auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe angewiesen. Zum einen ging sie selbst zu Recht von ihrer erstinstanzlich uneingeschränkten Verurteilung aus und wusste daher, dass ihr eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition im zweiten Rechtszug keinesfalls drohte. Dann aber stellte sich die angestrebte Rechtsverteidigung gegen die gegnerische Berufung als mutwillig, weil sinnlos dar. Zum anderen sind ihr durch die Berufung der Klägerin keine zusätzlichen, d.h. nicht schon durch die eigene - unbedingt eingelegte, aber vergebliche - Berufung ausgelösten Kosten entstanden. Nur solche hätten Gegenstand einer positiven Bewilligungsentscheidung sein können.

Ende der Entscheidung

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