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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 02.06.1999
Aktenzeichen: 8 U 550/99
Rechtsgebiete: LugÜ/EuGVÜ, ZPO


Vorschriften:

LugÜ/EuGVÜ Art. 17
LugÜ/EuGVÜ Art. 18
ZPO § 39
ZPO § 307 Abs. 2
ZPO § 308 Abs. 1
Leitsatz

Art. 17, 18 LugÜ/EuGVÜ, §§ 39, 307 Abs. 2, 308 Abs. 1 ZPO

1. Eine Gerichtsstandsregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des klagenden österreichischen Leasinggebers, welche die Zuständigkeit deutscher zu Gunsten der österreichischen Gerichte derogiert, ist im inländischen Rechtsstreit nur zu beachten, wenn sie als Vereinbarung sowohl in inhaltlicher als auch in formeller Hinsicht bestimmten Mindestanforderungen genügt. Diese sind für eine Mitte 1998 erhobene Klage in erster Linie aus Art. 17 LugÜ zu entnehmen.

2. Eine die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts begründende rügelose Einlassung des Beklagten setzt weder nach Art. 18 LugÜ noch nach § 39 ZPO zwingend voraus, dass in der anberaumten mündlichen Verhandlung die schriftsätzlich angekündigten Sachanträge zu Protokoll gestellt werden.

3. Die Vorschrift des § 308 Abs. 1 ZPO verbietet es dem Gericht nicht nur, dem Kläger etwas anderes zuzusprechen als er verlangt hat, sondern nach ihrem Sinn und Zweck auch, im Falle fehlender Antragstellung überhaupt ein Urteil zu fällen.

4. Ist dem am Wohnsitz des Beklagten in Deutschland angerufenen Gericht die Vorschrift des § 39 ZPO bekannt und haben die Parteien eindeutig zum Ausdruck gebracht, ihren Streit vor diesem Gericht austragen zu wollen, so verstösst es gegen die den Zivilprozess beherrschende Dispositionsmaxime, gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und gegen das Willkürverbot, wenn das Gericht seine internationale Zuständigkeit im Hinblick auf eine (vermeintlich) entgegenstehende Gerichtsstandsvereinbarung verneint und die Klage durch Prozessurteil abweist.

5. Ein (Teil-)Anerkenntnis, das der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren erster Instanz abgegeben hat, bleibt geeignete Grundlage für eine erstmalige Verurteilung durch das Berufungsgericht.

OLG Dresden, 8. Zivilsenat

Urteil vom 2. Juni 1999, Az. 8 U 550/99


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 8 U 550/99 6 O 4510/98 LG Dresden

Verkündet am 2. Juni 1999

Die Urkundsbeamtin: Wiesner Justizsekretärin

IM NAMEN DES VOLKES TEILANERKENNTNISURTEIL UND URTEIL

In dem Rechtsstreit

... GmbH, vertr. d.d. Geschäftsführer -Klägerin/Berufungsklägerin-

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ,

gegen

B., -Beklagte/Berufungsbeklagte-

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ,

wegen Forderung (Leasingraten und Schadensersatz)

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 1999 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richter am Amtsgericht Bokern und Richter Kadenbach

für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 15. Januar 1999 teilweise

abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.081,75 Österreichische Schilling (ATS) zu bezahlen.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht

zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- Streitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten: 30.058,78 DM -

Tatbestand:

Die Klägerin, eine österreichische Leasinggesellschaft mit Sitz in Wien, nimmt die in Dresden wohnhafte Beklagte als "Mitantragstellerin" eines Pkw-Leasingvertrages auf Zahlung rückständiger Leasingraten sowie auf Ersatz von Kündigungsschäden in Anspruch. Bei Vertragsabschluss in Wien im April 1997 wohnte die Beklagte gemeinsam mit dem Leasingnehmer T, im Vertrag als "Kunde" bezeichnet, unter derselben Anschrift in Wien. Ohne entsprechende Rüge der Beklagten hat das Landgericht Dresden seine örtliche Zuständigkeit im Hinblick auf die Gerichtsstandsregelung in § 10 Nr. 3 S. 1 der Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin verneint ("Für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien als der vereinbarte Gerichtsstand [für Verbrauchergeschäfte gilt § 14 KSchG].") und die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung erstrebt die Klägerin in erster Linie die Aufhebung des Prozessurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, "hilfsweise" die Verurteilung der Beklagten. Diese verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg. Sie führt auf der Grundlage des erstinstanzlichen Teilanerkenntnisses zur teilweisen Verurteilung der Beklagten, im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

I.

Dass das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, war in mehrfacher Hinsicht verfahrensfehlerhaft.

1. Zum einen durfte das Landgericht nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 09.11.1998 nicht durch Urteil entscheiden. Da Sachanträge nicht gestellt worden waren, fehlte es an der notwendigen prozessualen Grundlage für ein Urteil, § 308 Abs. 1 ZPO. Diese Vorschrift verbietet es dem Gericht nicht nur, dem Kläger etwas anderes zuzusprechen als er verlangt hat (vgl. dazu BGHZ 121, 248 = NJW 1993, 1658 unter I 3), sondern nach ihrem Sinn und Zweck auch, im Falle fehlender Antragstellung überhaupt ein Urteil zu fällen (BAGE 23, 146 = NJW 1971, 1332).

2. Zum anderen hat das Landgericht gegen die den Zivilprozess beherrschende Dispositionsmaxime (BGHZ 135, 59 = NJW 1997, 3241 unter II 1 b; BGHZ 133, 110 = NJW 1996, 2501 unter 3 a), gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (BVerfGE 78, 123, 126; zuletzt BGH NJW 1999, 1264 unter II 2 c; NJW 1999, 1113 unter I 2 b bb und NJW 1999, 352 unter II 1) und gegen das Willkürverbot (BVerfG NJW 1999, 207 unter II 2; BGH WM 1997 unter II) verstoßen. Bei Zugrundelegung seiner eigenen Rechtsansicht hat es nämlich wider bessere Erkenntnis verhindert, dass die Parteien, wie sie es wünschten und von Rechts wegen auch durften, ihren Streit vor dem Landgericht Dresden austrugen.

Der Inhalt des Beschlusses vom 17.03.1999, mit dem das Landgericht den auf Aufnahme der Sachanträge abzielenden Protokollberichtigungsantrag der Beklagten zurückgewiesen hat ("Der Beklagtenvertreter darf davon ausgehen, dass dem Gericht die Vorschrift des § 39 ZPO bekannt ist, und dass kein klageabweisendes Urteil erfolgt wäre, wenn die Anträge bereits gestellt worden wären."), zeigt, dass dem Landgericht vor Erlass des Urteils bewusst war, dass es seine Zuständigkeit nicht verneinen durfte, wenn sich die Beklagte zur Hauptsache rügelos einließ. Den Eintritt gerade dieses Falles hat es - von seinem eigenen, wenngleich rechtlich unzutreffenden (dazu unten II 3) Standpunkt aus, eine zuständigkeitsbegründende Einlassung der Beklagten liege mangels Stellung der Sachanträge nicht vor - entgegen dem übereinstimmenden Willen der Parteien vereitelt. Die Klägerin hatte durch Anrufung des Landgerichts Dresden eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie von der etwaigen, allenfalls sie selbst begünstigenden Gerichtsstandsregelung in § 10 Nr. 3 S. 1 der Allgemeinen Leasingbedingungen (im Folgenden: ALB) keinen Gebrauch machen wollte. Die Beklagte wiederum erhob in erster Instanz bis zuletzt nicht nur keine Zuständigkeitsrüge. Vielmehr machte sie durch ihre ausschließliche Verteidigung in der Sache selbst unmissverständlich deutlich, dass sie den Rechtsstreit - wenn schon, dann - vor ihrem Wohnsitzgericht führen wollte.

Über diese offensichtliche und das Gericht bindende Willensrichtung beider Parteien hat sich das Landgericht willkürlich hinweggesetzt. Es mag von Rechts wegen noch nicht zu beanstanden sein, dass das Landgericht in der mündlichen Verhandlung in weiter Auslegung des § 139 Abs. 1, Abs. 2 ZPO auf seine Bedenken gegen die Zuständigkeit aufmerksam gemacht hat (nach verbreiteter Ansicht kommt im landgerichtlichen Verfahren eine Belehrung nur in Ausnahmefällen in Betracht, vgl. Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 39 Rn. 3 m.w.N.); immerhin bestand hierzu, wie ein Umkehrschluss aus § 504 ZPO ergibt, jedenfalls keine Verpflichtung. Wenn das Landgericht gleichwohl einen rechtlichen Hinweis für angebracht hielt, so konnte dieser zunächst nur für die Beklagte bestimmt sein, um ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob sie eine Zuständigkeitsrüge erhebe. Von einer solchen Rüge hat die Beklagte indessen sowohl in der mündlichen Verhandlung selbst als auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 26.11.1998 abgesehen. Damit konnte für das Landgericht nicht mehr der geringste Zweifel daran bestehen, dass sich die Beklagte auf den vor ihm geführten Rechtsstreit einlassen wollte.

II.

In der Sache erweist sich die Auffassung des Landgerichts, es sei zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich nicht zuständig, als nicht haltbar.

1. Das Landgericht und die Parteien gehen stillschweigend davon aus, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dresden ohne eine derogierende Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien gegeben wäre, und zwar selbst dann, wenn sich die Beklagte in erster Instanz nicht rügelos zur Hauptsache eingelassen haben sollte. Dieser Ausgangspunkt ist richtig.

Der bei Rechtshängigkeit bestehende Wohnsitz der Beklagten in Dresden begründet, da ein ausschließlicher anderweiter Gerichtsstand nicht ersichtlich ist, gem. §§ 12, 13 ZPO die örtliche Zuständigkeit der für Dresden zuständigen Gerichte. Trotz funktionaler Verschiedenheit impliziert diese örtliche Zuständigkeit nach nationalem (deutschem) Zuständigkeitsrecht zugleich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Dresden (dazu grundlegend BGHZ 44, 46; BGH NJW 1979, 1784 unter I 1; vgl. auch Zöller/Geimer, ZPO, 21. Aufl., Art. 17 GVÜ, Rn. 4). Aus Regelungen des internationalen Zivilverfahrensrechts ergäbe sich im Übrigen nichts anderes. Nach Art. 2 Abs. 1 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 (= LugÜ) sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Dieses Übereinkommen aus dem Jahr 1988 zwischen den damaligen EG-Staaten und den EFTA-Staaten, darunter Österreich, war im Zeitpunkt der Klageerhebung 1998 sowohl für Deutschland als auch für Österreich in Kraft. Die Bundesrepublik trat ihm durch Gesetz vom 15.10.1994 bei (BGBl. II S. 2658 ff, berichtigt S. 3772); seit dem 01.03.1995 ist es hier anzuwenden (BGBl. 1995 II S. 221). In der Republik Österreich ist es am 01.09.1996 in Kraft getreten (österr. BGBl. 1995, S. 519; zur Entwicklung des LugÜ vgl. Auer, in: Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Stand: 21. Erg.-Lief., Band I, Rn. 13 zu B I 1 e; Zöller/Geimer, aaO., Art. 1 GVÜ Rn. 2); seither sind zahlreiche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs Wien ergangen, die sich mit dem LugÜ befassen (zuletzt etwa vom 28.07.1998, ZfRV 1999, 22; vom 07.05.1998, ZfRV 1998, 209 und vom 23.02.1998, ZfRV 1998, 159 [sämtlich zitiert nach Juris]).

2. Das Landgericht sieht in § 10 Nr. 3 S. 1 ALB eine Gerichtsstandsvereinbarung, die das Verhältnis (auch) zur Beklagten als Mitantragstellerin regele, formwirksam zustande gekommen sei und ausschließlich wirke. Im Hinblick darauf meint es, seine Zuständigkeit verneinen zu müssen. Diese Ansicht ist verfehlt. Keine der drei genannten Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssten, um eine ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien begründen zu können, ist erfüllt.

a) Schon inhaltlich ist den Regelungen in § 10 Nr. 3 ALB nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass sich die in Satz 1 enthaltene Klausel auf einen möglichen Mitantragsteller erstrecken soll.

aa) Das Landgericht sagt nicht ausdrücklich, nach welchen rechtlichen Maßstäben es die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung vorgenommen hat. Sollte es, was die Urteilsgründe am ehesten nahe legen, österreichisches Recht für ausschlaggebend gehalten haben, wäre dies zumindest bedenklich.

(1) Während sich die Zulässigkeit einer vor dem Prozess getroffenen, die deutsche Gerichtsbarkeit derogierenden Gerichtsstandsvereinbarung im Allgemeinen nach deutschem Prozessrecht beurteilt, richtet sich das Zustandekommen eines derartigen Vertrages über prozessrechtliche Beziehungen grundsätzlich nach dem allgemeinen Vertragsrecht derjenigen Rechtsordnung, die für das materielle Rechtsverhältnis der Parteien maßgebend ist, mithin je nach Sachlage entweder nach ausländischem oder deutschem Recht (BGHZ 59, 23, 26 f; BGH NJW 1997, 2885 unter I 2 a; NJW 1989, 1431 unter IV 1 a; NJW 1986, 1438 unter I).

Diese Grundsätze hat das Landgericht im Streitfall für anwendbar gehalten. Davon ausgehend hat es als materielle Rechtsnormen - insoweit zutreffend, da bei Vertragsabschluss sämtliche Anknüpfungspunkte auf die Anwendung österreichischen Rechts hinwiesen - diejenigen des österreichischen Rechts heranziehen wollen. Träfe der Ausgangspunkt zu, wäre demnach anhand des österreichischen Rechts zu prüfen, ob die besagte Gerichtsstandsklausel das Verhältnis zur Beklagten als Mitantragstellerin regelt.

(2) Demgegenüber ist durchaus fraglich, ob die Vereinbarung nach den Regeln des österreichischen Rechts auszulegen ist.

Das Landgericht verkennt nicht, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich weder aus deutscher noch aus österreichischer Sicht das - u.a. den Beitritt Österreichs vorsehende - 4. Beitrittsübereinkommen vom 29.11.1996 zum Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (= EuGVÜ) in Kraft war (vgl. aus deutscher Sicht Gesetz vom 24.07.1998, BGBl. II S. 1411 ff, sowie Art. 16 Abs. 2 des 4. Beitrittsübereinkommens; zur Entwicklung ferner Jayme/Kohler, IPRax 1996, 377, 382; 1997, 385, 387; 1998, 417, 420 f). Es übersieht jedoch, dass bei Rechtshängigkeit sowohl Deutschland als auch Österreich Vertragsstaaten des LugÜ waren (s.o. unter I 2) und daher dessen weitgehend gleichlautende, in Art. 2 Abs. 1, 17 und 18 sogar identische Regelungen zur Anwendung gelangen.

Demnach muss sich die Gerichtsstandsklausel in erster Linie an Art. 17 Abs. 1 LugÜ messen lassen. Für dessen Auslegung wiederum kann auf die Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ zurückgegriffen werden (vgl. Präambel des Protokolls Nr. 2 zum LugÜ; so auch BGH NJW-RR 1999, 137 unter II 1). Diese fasst den Begriff der "Vereinbarung" als eine auf einen bestimmten Gerichtsstand bezogene Willenseinigung auf und interpretiert ihn autonom (BGH NJW 1996, 1819 unter 1 b; so auch Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Art. 17 Rn. 21). Ob in Anbetracht dessen sowie der in Art. 17 Abs. 1 LugÜ angelegten Verzahnung von Formerfordernissen einerseits und Einigungsvoraussetzungen andererseits überhaupt noch Raum für die Anwendung nationalen Rechts ist, soweit es - wie hier - um Maßstäbe für die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung geht, lässt sich mit guten Gründen bezweifeln (Kropholler, aaO., Art. 17 Rn. 26; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Rn. 1649; derselbe, in: Zöller/Geimer, aaO., Art. 17 GVÜ Rn. 8, 12).

bb) Im Streitfall kommt es nicht darauf an, nach welchen rechtlichen Vorgaben die Auslegung der Gerichtsstandsklausel vorzunehmen ist. Weder nach österreichischem Recht noch bei "autonomer" Betrachtung gem. Art. 17 Abs. 1 LugÜ erfasst § 10 Nr. 3 ALB mit der gebotenen Eindeutigkeit die Beklagte als Mitantragstellerin.

(1) Ähnlich wie nach deutschem sind nach österreichischem Recht objektiv unklare Allgemeine Geschäftsbedingungen am Maßstab eines verständigen durchschnittlichen Verwendungsgegners auszulegen; verbleibende Zweifel gehen dabei zu Lasten des Verwenders (vgl. OGH Wien VersR 1996, 915 und ZfSch 1995, 268, jeweils für Allgemeine Versicherungsbedingungen). § 10 Nr. 3 ALB lässt seinem Wortlaut nach nicht eindeutig erkennen, ob eine Bestimmung zugleich für den Mitantragsteller getroffen sein soll. Satz 1 dieser Bestimmung erstreckt den als vereinbart geltenden Gerichtsstand zwar auf "allfällige Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag". Mangels ausdrücklicher Erwähnung des Mitantragstellers ist für diesen freilich nicht eindeutig, ob auch er gemeint sein soll. Zweifel können beim durchschnittlichen Mitantragsteller, der die ALB verständig liest, vor allem aufgrund des systematischen Zusammenhangs aufkommen. Das ungewöhnlich umfangreiche Bedingungswerk regelt in den §§ 1 bis 9 ALB ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und jeweiligem Leasingnehmer ("Kunde"). Der Mitantragsteller ist dort mit keinem Wort erwähnt. Daher liegt es aus seiner Sicht nahe, die "Ergänzenden Bestimmungen" in § 10 ALB und damit auch dessen Nr. 3 zunächst nur auf das besagte Rechtsverhältnis zu beziehen. Dieses mithin jedenfalls mögliche Verständnis einer auf das Verhältnis der unmittelbaren Leasingvertragsparteien beschränkten Reichweite der Vereinbarung wird durch die Regelung in § 10 Nr. 3 S. 2 ALB eher noch verstärkt. Das darin eingeräumte Wahlrecht ("Die [Klägerin] kann aber auch den allgemeinen Gerichtsstand des Kunden wählen.") lässt in seiner konkreten Ausgestaltung nach Sinnzusammenhang und Diktion durchaus den Rückschluss zu, (auch) Satz 1 beschäftige sich allein mit dem Verhältnis zwischen Klägerin und Kunden. Wenn der Mitantragsteller angesichts dieser Regelungsabfolge erstmals in § 10 Nr. 7 ALB (und zum zweiten und letzten Mal in § 10 Nr. 8 ALB) Erwähnung findet, muss er nicht zwangsläufig annehmen, er unterwerfe sich mittelbar selbst der Gerichtsstandsregelung in § 10 Nr. 3 S. 1 ALB. Insbesondere kann er § 10 Nr. 7 ALB ("Der Kunde und der Mitantragsteller haften für sämtliche vertraglichen Verpflichtungen zur ungeteilten Hand. Erklärungen des Kunden zu diesem Vertrag sind auch für den Mitantragsteller rechtswirksam.") ohne weiteres allein materiell-rechtlich, d.h. so verstehen, dass er als Gesamtschuldner für die Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden - wenngleich nach Maßgabe etwaiger zusätzlich verpflichtender Erklärungen des Kunden - einzustehen hat.

Verbleiben nach allem bei der Auslegung des § 10 Nr. 3 S. 1 ALB jedenfalls Zweifel, gehen sie zu Lasten der Klägerin.

(2) Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich, misst man die Gerichtsstandsregelung unmittelbar an Art. 17 Abs. 1 LugÜ.

Auch diese Rechtsnorm, deren Voraussetzungen eng auszulegen sind (EuGHE 1976, 1831 = NJW 1977, 494; EuGH IPRax 1985, 152, 153; BGH NJW 1996, 1819 unter 1 a; NJW 1994, 2699, 2700, sämtlich zu Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ), verlangt eine Willenseinigung über den Gerichtsstand, die klar und deutlich zum Ausdruck kommen muss (ausdrücklich BGH NJW 1996, aaO.). Das meint gleichermaßen formale wie inhaltliche Anforderungen an die Vereinbarung. Die inhaltliche Klarheit und Deutlichkeit, die das Landgericht § 10 Nr. 3 S. 1 ALB im Verhältnis zum Mitantragsteller zuschreibt, lässt diese Bestimmung in Wirklichkeit vermissen. Da die obigen systematischen Erwägungen in ähnlicher Weise auch hier zum Tragen kommen, bestehen beträchtliche Zweifel, ob die Gerichtsstandsklausel tatsächlich auch den in § 10 Nr. 7 ALB erstmals erwähnten Mitantragsteller meint. Von einer "klaren und deutlichen" Regelung kann insoweit jedenfalls keine Rede sein.

b) In formeller Hinsicht genügt die Gerichtsstandsvereinbarung ebenfalls nicht den an sie zu stellenden Anforderungen.

aa) Auf der Grundlage des österreichischen Rechts, das das Landgericht insoweit ausschlaggebend sein lässt (LGU 6 unten), ist die Vereinbarung nicht wirksam zustande gekommen.

Seine gegenteilige Ansicht begründet das Landgericht mit dem Halbsatz, "insbesondere (sei) in § 10 Nr. 3 ALB das örtlich zuständige Gericht ausdrücklich bezeichnet". Mit dieser Feststellung, der zur Erläuterung ein Hinweis auf BGH NJW 1997, 2885 folgt, ist indessen nur ein Ausschnitt der relevanten Formerfordernisse angesprochen. Isoliert, d.h. bezogen auf diese einzelne Voraussetzung, hat das Landgericht sogar einen zu strengen Prüfungsmaßstab angelegt; denn nach österreichischem Recht ist (entgegen der verkürzenden Darstellung in BGH NJW 1997, 2885 unter I 2 a bb) infolge eines Wandels der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr die ausdrückliche, also namentliche Erwähnung des Gerichtsortes erforderlich, sondern reicht es aus, dass sich die örtliche Zuständigkeit aus der Urkunde zweifelsfrei ergibt (OGH Wien, Entsch. v. 18.10.1995, ZfRV 1996, 76 [zitiert nach Juris] unter Hinweis auf OGH Wien JBl. 1994, 343).

Weitere formelle Voraussetzung ist nach österreichischem Recht ein urkundlicher Nachweis, der unterschriftlich den Inhalt der Gerichtsstandsveeinbarung deckt (OGH Wien, Entsch. v. 07.05.1998, ZfRV 1998, 209 [zitiert nach Juris]; vgl. bereits den Hinweis in BGH NJW 1989, 1431 unter IV 1 e). Das ist bei einer generellen Bezugnahme auf nicht unterzeichnete Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche eine Gerichtsstandsklausel enthalten, regelmäßig nicht der Fall, und zwar selbst dann nicht, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragsurkunde beigefügt sind (OGH Wien, aaO.). Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung für Österreich lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung in gesonderten, nicht eigens unterschriebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (auch und jedenfalls dann) nicht formwirksam getroffen ist, wenn im unterschriftlich bestätigten Vertragstext nicht ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird. So verhält es sich hier. Der Hinweis auf die ALB im Kopf des ausgefüllten Leasingvertragsformulars, welches die Klägerin vorgelegt hat, richtet sich nach seinem eindeutigen Wortlaut nur an den Kunden, nicht an den Mitantragsteller. Abschnitt X Nr. 9 des vorformulierten Vertrages sieht zwar Bestimmungen vor, die im Verhältnis zum Mitantragsteller weiterführen könnten (Nr. 9 S. 2: "Der Kunde und der Mitantragsteller [ALB § 10/7] anerkennen die vollinhaltliche Gültigkeit der umseitigen Bedingungen [ALB]."). Indessen stehen die "Besonderen Bestimmungen" des Abschnitts X unter dem Vorbehalt der jeweiligen Ankreuzung ("gültig nur, soweit jeweils als zutreffend angekreuzt"). Im Gegensatz zu anderen Ziffern dieses Abschnitts ist das Kästchen vor Nr. 9 unausgefüllt geblieben.

Fehlt es damit bereits aus diesem Grunde an einer formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gerichtsstandsvereinbarung, kann auf sich beruhen, ob die dem Leasingvertrag zugrunde gelegten ALB der Beklagten überhaupt eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafften. Zweifel hieran würden sich aufdrängen, sofern die - nicht im Original vorliegenden - ALB insgesamt verkleinert auf der Rückseite des DIN-A4-Antragsformulars abgedruckt waren, sie also bei Vertragsabschluss nicht - wie das mit der Anspruchsbegründung vorgelegte Leseexemplar - aus drei relativ eng beschriebenen Din-A4-Seiten bestanden. In diesem Fall könnte die (zumutbare) Lesbarkeit des Bedingungswerkes insgesamt in Frage gestellt sein.

bb) Entsprechend den Ausführungen unter II 2 a aa (1) dürfte sich die Frage, ob eine formgerechte Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, allerdings eher ausschließlich nach Art. 17 LugÜ beantworten. Da diese Vorschrift selbst die Formvoraussetzungen für Gerichtsstandsklauseln aufstellt, steht es den Vertragsstaaten nicht frei, zusätzliche Formerfordernisse festzulegen (EuGHE 1981, 1671 = NJW 1982, 507 zu Art. 17 EuGVÜ).

Doch auch die danach einzuhaltenden Förmlichkeiten sind hier nicht gewahrt. Zwar muss gem. Art. 17 Abs. 1 LugÜ die Gerichtsstandsvereinbarung selbst nicht ausdrücklich sein, so dass es genügt, wenn in den Formen des Art. 17 Abs. 1 S. 2 LugÜ (drei Alternativen; dazu näher BGH NJW 1994, 2699, 2700) auf Allgemeine Geschäftsbedingungen verwiesen wird, die ihrerseits eine Gerichtsstandsklausel enthalten (BGH, aaO., unter Hinweis auf EuGH NJW 1977, 494 und 495). Erforderlich ist dann jedoch ein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daran mangelt es hier, was die Beklagte als Mitantragstellerin angeht, aus den bereits dargestellten Gründen.

c) Der Senat teilt schließlich auch nicht die Ansicht des Landgerichts, § 10 Nr. 3 S. 1 ALB stelle die Vereinbarung eines die Klägerin bindenden ausschließlichen Gerichtsstandes dar.

aa) Allerdings begründet Art. 17 Abs. 1 LugÜ eine widerlegliche Vermutung für die Ausschließlichkeit des verabredeten Gerichtsstandes. Die Vorschrift hindert die Parteien indessen nicht, einen mit dem gesetzlichen nur konkurrierenden Gerichtsstand zu vereinbaren. Art. 17 Abs. 4 LugÜ lässt darüber hinaus auch die Vereinbarung eines einseitig fakultativen Gerichtsstandes zu. Was im Einzelfall gewollt ist, insbesondere ob eine bloß einseitig begünstigende Gerichtsstandsabrede vorliegt, ist durch Auslegung anhand des Wortlautes, der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte und der klar ersichtlichen Begleitumstände des Vertragsabschlusses zu ermitteln (vgl. dazu insgesamt BGH NJW-RR 1999, 137 unter II 1 a m.w.N.).

bb) Im Streitfall ergibt die Auslegung, dass die Gerichtsstandsklausel - unterstellt, sie bezöge den Mitantragsteller ein (wie nicht; dazu oben unter II 2 a) - für die Klägerin einen fakultativen Gerichtsstand am eigenen Firmensitz eröffnen, aber nicht zugleich ihre Rechtsschutzmöglichkeiten am Wohnsitz der Beklagten ausschließen sollte.

Das Zusammenspiel von Satz 1 und Satz 2 legt die einseitige Wahlmöglichkeit der Klägerin im Verhältnis zum Kunden ausdrücklich offen. Dahinter verbirgt sich das offensichtliche Interesse der Klägerin, in jedem Falle im eigenen allgemeinen Gerichtsstand klagen zu können und dort notfalls verklagt werden zu müssen, für eigene Klagen aber zusätzlich den allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners - in dessen Interesse - wählen zu können. All dies sieht offenbar auch das Landgericht. Träfe allerdings sein Ansatz zu, § 10 Nr. 3 S. 1 ALB erfasse auch Streitigkeiten mit dem Mitantragsteller, durfte es sich nicht mit der weiteren Feststellung, der Mitantragsteller sei in § 10 Nr. 3 S. 2 ALB nicht erwähnt, und dem Hinweis begnügen, Unklarheiten gingen hier zu Lasten der Klägerin als Klauselverwenderin. Denn diese Unklarheitenfolge wäre nur scheinbar mitantragstellerfreundlich. In Wahrheit gereichte sie dem Mitantragsteller bei lebensnaher Betrachtung zum Nachteil. Ihm wäre gerade die Chance genommen, an seinem aktuellen Wohnsitz verklagt zu werden. Daher ist es, wenn man den Mitantragsteller schon in den Regelungsbereich des § 10 Nr. 3 ALB einbezieht, allein konsequent und interessengerecht, ihm zugleich die für ihn günstige Option des Satzes 2 zu erhalten.

3. Dass das Landgericht seine Zuständigkeit verneint hat, hält schließlich noch unter einem weiteren Gesichtspunkt nicht der Überprüfung stand. Selbst wenn die Parteien die deutsche Gerichtsbarkeit für den vorliegenden Rechtsstreit wirksam ausgeschlossen hätten, wäre das Landgericht infolge rügeloser erstinstanzlicher Einlassung der Beklagten zur Sache zuständig geworden.

a) Im Anwendungsbereich des Art. 18 EuGVÜ und des § 39 ZPO entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass die rügelose Einlassung des Beklagten die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch dann begründet, wenn die Parteien vorprozessual einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart haben (grundlegend EuGHE 1981, 1671 = NJW 1982, 507; BGHZ 120, 334, 337 f; 134, 127, 133; OLG Koblenz RIW 1991, 63). Für die Parallelvorschrift des Art. 18 LugÜ gilt dasselbe (OGH Wien, Entsch. v. 23.02.1998, ZfRV 1998, 159; vgl. auch OLG Wien, Entsch. v. 03.12.1996, ZfRV 1997, 170 [jeweils zitiert nach Juris]).

b) Die Beklagte hat sich in erster Instanz rügelos eingelassen und dadurch die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dresden begründet. Für dieses Ergebnis ist nicht entscheidend, ob nur die Voraussetzungen des Art. 18 LugÜ oder ob zusätzliche, aus § 39 ZPO in diese Vorschrift hineinzulesende Anforderungen erfüllt sein müssen.

aa) Bei "strenger" Anwendung des Art. 18 Abs. 1 LugÜ hatte die Beklagte ihr unterstelltes Rügerecht schon vor Anberaumung des ersten Verhandlungstermins, nämlich dadurch verloren, dass sie in der Klageerwiderung ausschließlich in sachlich-rechtlicher Hinsicht zur Klage Stellung nahm.

Nach dieser Vorschrift wird das Gericht zuständig, "wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt". Wann eine "Einlassung" i.S.v. Art. 18 lugÜ/EuGVÜ vorliegt, beantwortet sich zwar letztlich notwendigerweise (auch) nach dem nationalen Prozessrecht. Der EuGH postuliert insoweit allerdings, dass die Unzuständigkeitsrüge nicht erst nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben werden darf, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (EuGHE 1981, 1671 = NJW 1982, 507; zustimmend Bork, in: Stein/Jonas, aaO, § 39 Rn. 15 m.w.N.). Für in Deutschland erhobene Klagen ist daraus verbreitet und mit guten Gründen geschlossen worden, dass im Anwendungsbereich des Art. 18 LugÜ/EuGVÜ - anders als bei § 39 ZPO - bereits eine materiell-rechtliche Klageerwiderung im schriftlichen Vorverfahren dem Beklagten die spätere erstmalige Erhebung der Rüge fehlender Zuständigkeit verwehre (OLG Düsseldorf OLGZ 1991, 489, 491 f; wohl auch OLG Koblenz RIW 1991, 63 unter 1; Probst, JR 1997, 376, 377 m.w.N.).

bb) Bei unterstellter Anwendbarkeit des § 39 ZPO, wonach erst das mündliche Verhandeln zur Hauptsache (ohne gleichzeitige Rüge) zuständigkeitsbegründend wirkt, ergibt sich nichts anderes.

Ob und, wenn ja, welche einschränkenden Folgerungen sich aus der Entscheidung des BGH vom 21.11.1996 (BGHZ 134, 127 = JR 1997, 371 mit Anm. Probst = ZZP 110 [1997], 353 mit Anm. Pfeiffer), die es dem Beklagten im Anwendungsbereich des § 39 ZPO gestattet, die Rüge fehlender internationaler Zuständigkeit - trotz sachlich-rechtlicher Verteidigung im schriftlichen Vorverfahren - noch im (ersten) Verhandlungstermin anzubringen, ohne Präklusionsfolgen fürchten zu müssen, für den hier maßgebenden Bereich des Art. 18 LugÜ ziehen lassen, ist noch weitgehend ungeklärt (vgl. Kropholler, aaO., Art. 18 Rn. 16; ausweichend Geimer, aaO., Rn. 1419, der zu Unrecht davon spricht, die genaue Grenzlinie zwischen den beiden Vorschriften sei noch in keinem von der Rechtsprechung entschiedenen Fall erheblich geworden; unklar Pfeiffer, ZZP 110 [1997], 360, 370 f). Nach Auffassung des Senates spricht - jedenfalls in der Konstellation, in der die an sich gegebene, aber durch eine Gerichtsstandsvereinbarung derogierte Zuständigkeit der deutschend Gerichte "wieder" begründet werden soll - viel dafür, dem Wortlaut und der vertragsautonomen Auslegung des Art. 18 LugÜ/EuGVÜ den Vorrang einzuräumen; ein gewisser national-rechtlicher Dissens zwischen § 39 ZPO einerseits und Art. 18 LugÜ/EuGVÜ wäre dabei in Kauf zu nehmen (vgl. Probst, JR 1997, 376, 377).

Die aufgeworfene Frage bedarf keiner vertieften Auseinandersetzung. Sollten die Voraussetzungen des § 39 ZPO zusätzlich erfüllt sein müssen, lägen sie im Streitfall vor.

Allerdings setzt "mündliches Verhandeln zur Hauptsache" i.S.v. § 39 ZPO im Allgemeinen - ebenso wie in vergleichbaren Vorschriften (BGHZ 100, 383, 388 ff für § 515 Abs. 1 ZPO; OLG Dresden OLG-NL 1997, 94 für § 269 Abs. 1 ZPO) - das Stellen von Sachanträgen voraus (Zöller-Vollkommer, aaO., § 39 Rn. 6 ff; Bork, in: Stein/Jonas, aaO., § 39 Rn 4). Nach Auffassung des Senates ist die Antragstellung jedoch nicht stets und ausnahmslos erforderlich. § 137 Abs. 1 ZPO, der die einleitende Antragstellung als Regelfall ansieht, steht dem nicht entgegen; denn diese Vorschrift schreibt dem Gericht keinen bestimmten Ablauf der mündlichen Verhandlung vor (vgl. Zöller/Greger, aaO., § 137 Rn. 1). Dass ausnahmsweise auch ohne vorherige Antragstellung ein mündliches Verhandeln des Beklagten zur Hauptsache angenommen werden kann, folgt in erster Linie aus dem beschränkten Schutzzweck des § 39 ZPO. Für Fälle mit Auslandsberührung besteht der Schutzzweck vor allem darin, "den Beklagten nicht infolge der bloßen Zustellung einer mit einer Einlassungsfrist versehenen Klageschrift der deutschen Zuständigkeit zu unterwerfen, nur weil er dieser Zuständigkeit nicht sofort schriftlich widerspricht" (Pfeiffer, ZZP 110 [1997], 360, 367). Angemessen ist die zuständigkeitsbegründende Wirkung des § 39 ZPO erst, wenn eine aktive Einlassungshandlung des Beklagten objektiv zeigt, dass er eine Prozessführung in Deutschland als zumutbar empfindet (Pfeiffer, ebd.). Ausgehend davon erscheint es dem Senat richtig, ein rügeloses mündliches Verhandeln zur Hauptsache i.S.v. § 39 ZPO bereits dann anzunehmen, wenn der Beklagte in einem als mündliche Verhandlung anberaumten Termin - in dem Sachanträge nicht förmlich zu Protokoll gestellt werden - mit dem Gegner und dem Gericht in eine streitige rechtliche Erörterung der Hauptsache eintritt und bis zum Schluss keine Einwände gegen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erhebt.

So liegen die Dinge hier. Der auf den 09.11.1998 anberaumte Haupttermin zur mündlichen Verhandlung hat stattgefunden. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls und des Tatbestandes des angefochtenen Urteils wurden im Termin (zumindest auch) materiell-rechtliche Fragen angeschnitten und erörtert. Die Beklagte verstärkte ihr Vorbringen, das sie den Klageansprüchen inhaltlich entgegensetzte, noch durch den innerhalb nachgelassener Frist eingegangenen und damit gem. § 283 ZPO noch als mündlich vorgebracht geltenden Schriftsatz vom 26.11.1998. Bis zuletzt machte sie dabei die mögliche Unzuständigkeit des Landgerichts Dresden nicht geltend. Bezeichnend, wenngleich rechtlich unerheblich ist unter all diesen Umständen, dass das Landgericht im Urteilskopf die Formulierung "aufgrund mündlicher Verhandlung" gewählt hat.

III.

Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben.

1. Hinsichtlich eines Betrages von 19.081,75 Österreichische Schilling ist der Rechtsstreit zur abschließenden Entscheidung reif. In diesem Umfang ist die Beklagte auf der Grundlage ihres im schriftlichen Vorverfahren erster Instanz abgegebenen Anerkenntnisses zur Zahlung zu verurteilen, § 307 Abs. 2 ZPO.

Im Klageerwiderungsschriftsatz vom 28.09.1998 hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten zwar kein ausdrückliches Anerkenntnis abgegeben. Der ausdrücklichen Beschränkung des angekündigten Klageabweisungsantrages und den Ausführungen unter 2 a des genannten Schriftsatzes war jedoch der Wille, Ansprüche der Klägerin auf rückständige Leasingraten ab Juli 1997 im Umfang von 19.081,75 Österreichische Schilling als berechtigt anzuerkennen und keiner streitigen gerichtlichen Entscheidung zu unterwerfen, eindeutig zu entnehmen. Für ein prozessual wirksames Anerkenntnis reichte dies aus. Seine Wirkung hat das Anerkenntnis nicht dadurch verloren, dass die Klägerin nicht sogleich ein Teilanerkenntnisurteil erwirkte, sie im Gegenteil später sogar ein klageabweisendes Prozessurteil erhalten hat (eingehend BGH NJW 1993, 1717 m.w.N.). Auch bleibt ein vorinstanzlich wirksam erklärtes Anerkenntnis geeignete Grundlage für die entsprechende Verurteilung erst durch das Rechtsmittelgericht (vgl. BGH NJW 1994, 944 unter I und II 3). Der allgemeine - hier "hilfsweise" gestellte - Verurteilungsantrag der Klägerin genügte, um ihrer Klage im Umfang und aufgrund des Teilanerkenntnisses stattzugeben (BGHZ 10, 333, 338 f; 107, 142, 147).

2. Im restlichen Umfang der Klage ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gem. §§ 538 Abs. 1 Nr. 2, 539 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich nunmehr mit den noch geltend gemachten Ansprüchen zu befassen haben. Dabei weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die restliche Klage nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand jedenfalls bezüglich der (weiteren) rückständigen Leasingraten nicht mit der Begründung abgewiesen werden könnte, es fehle am Zugang oder an der Wirksamkeit der Kündigung. Soweit sich das Landgericht die österreichischen Rechtsquellen einschließlich der dortigen Rechtspraxis, die der Beurteilung, ob eine Mitverpflichtung der Beklagten wirksam entstanden ist, zugrunde zu legen sind und die ggf. aus verbraucherschutz- und leasingrechtlicher Sicht zusätzlich zu beachten sein könnten, nicht zuverlässig (ggf. unter Mithilfe der Parteien) selbst erschließen kann, wird sich die Einholung rechtsgutachterlichen Rates gem. § 293 ZPO aufdrängen.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 1, Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind gem. § 8 Abs. 1 S. 1 GKG nicht zu erheben. Ohne die Verfahrensfehler des Landgerichts hätte diese Berufung nicht eingelegt zu werden brauchen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 21.01.1999 - IX ZR 329/97, Umdruck S. 15, insoweit nicht in WM 1999, 456 abgedruckt).



Ende der Entscheidung

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