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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 28.04.2008
Aktenzeichen: 8 U 65/08
Rechtsgebiete: UmwG, BGB


Vorschriften:

UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 2
UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1
UmwG § 135 Abs. 1
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 414
1. Die Übertragung von Forderungen (und ggf. Verbindlichkeiten) des Darlehnsgebers aus einem beendeten Darlehensvertrag im Wege der Ausgliederung zur Neugründung an den übernehmenden Rechtsträger bedarf nicht der Zustimmung des Darlehnsnehmers.

2. Die zur Verjährungshemmung erforderliche hinreichende Individualisierung der Mahnbescheidsforderung setzt nicht voraus, dass dem Schuldner die Person des Mahnbescheidsgläubigers bereits bekannt ist.


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 8 U 0065/08

Beschluss

des 8. Zivilsenats vom 28.04.2008

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richter am Oberlandesgericht Bokern und Richterin am Amtsgericht Dr. Kroschel

beschlossen:

Tenor:

1. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits werden, soweit sie der Senat nicht im Urteil vom 18.07.2007 niedergeschlagen hat, gegeneinander aufgehoben.

2. Der Streitwert des zweiten Berufungsverfahrens wird auf 7.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Klägerin hatte aus nach ihrer Darstellung abgetretenem Recht einer Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Darlehensgeberin zunächst im Wesentlichen rückständige Zins- und Tilgungsraten des Jahres 2003 aus zwei Annuitätendarlehen verlangt, die die N Bank AG an den Beklagten in den Jahren 1995 und 1996 ausgereicht hatte; die Darlehen waren nach Einstellung der Zahlungen des Beklagten zum 31.03.2004 fristlos gekündigt worden. Durch so bezeichnetes zweites Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erhielt das Landgericht den Vollstreckungsbescheid vom 23.01.2007, den die Klägerin erwirkt hatte, antragsgemäß aufrecht. Im Verlaufe des ersten Berufungsdurchganges wurde das Grundstück in , an dem der Darlehensgeberin zur Sicherheit eine Grundschuld bestellt worden war, zwangsversteigert. Nach Verrechnung von Teilen des ihr zugeflossenen Erlöses mit ursprünglich geltend gemachten Zahlungsansprüchen erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Nach Aufhebung des zweiten Versäumnisurteils und Zurückverweisung der Sache durch den Senat hat das Landgericht die Erledigungsfeststellungsklage abgewiesen, weil der Klägerin die Aktivlegitimation fehle, die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien und die Ausführungen der Klägerin zur Verrechnung mit dem Versteigerungserlös nicht auf eine Erledigung schließen ließen. Mit der Berufung hat die Klägerin ihr Erledigungsfeststellungsbegehren weiterverfolgt. Nunmehr schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung unter Protest gegen die Kostenlast an.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsurteile in Sachen I O GmbH ./. H (= hiesiger Beklagter) vom 04.10.2006 - 8 U 1272/06 (WM 2007, 297) und vom 18.07.2007 - 8 U 493/07 (juris) sowie im ersten Berufungsdurchgang in vorliegender Sache vom 18.07.2007 - 8 U 730/07 (MDR 2008, 165), auf das nunmehr angefochten gewesene Urteil des Landgerichts vom 13.12.2007 sowie auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

B.

Die gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffende, maßgeblich an den bisherigen Erfolgsaussichten zu orientierende Kostenentscheidung führt zum Ausspruch der Kostenaufhebung (§ 92 Abs. 1 ZPO).

I.

Die trotz der Vorgabe im ersten Berufungsurteil (dort Umdruck S. 8 f.) verunglückte Behandlung des Klagebegehrens durch das Landgericht gibt vorab Anlass zu folgenden Hinweisen:

1. Bleibt eine Erledigungserklärung des Klägers einseitig, wie es hier im ersten Berufungsdurchgang und nach Zurückverweisung vor dem Landgericht der Fall war, liegt in der Erledigungserklärung selbst bereits unmittelbar der sinngemäße Antrag festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist. Spiegelbildlich bedeutet schon das ausdrückliche Widersprechen bzw. Nichtanschließen des Beklagten den sinngemäßen Antrag, die Erledigungsfeststellungsklage abzuweisen. Wenngleich dies in der Praxis regelmäßig geschieht, um einen - der Sache nach bereits in der einseitigen Erledigungserklärung liegenden - "Antrag" (§§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 139 Abs. 1 ZPO) zu stellen, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung über die Erledigungserklärung hinaus wörtlich beantragt, die Erledigung der Hauptsache festzustellen.

2. Das angefochten gewesene Urteil unterscheidet hingegen zwischen "primärer" Erledigungserklärung und "hilfsweisem" Erledigungsfeststellungsantrag. In den Entscheidungsgründen setzt sich dieses unzutreffende Verständnis fort. Das Landgericht verfehlt den richtigen Streitgegenstand, wenn es dort in erster Linie prüft, ob der Klägerin ein Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zustehe und durchsetzbar sei. Eines solchen Anspruchs berühmte sich die Klägerin nicht mehr. Sie sah ihn als erloschen an und hatte gerade deshalb die Hauptsache für erledigt erklärt. Vollends unerklärlich ist schließlich, warum das Landgericht offenbar meint, trotz Verneinung unverjährter Ansprüche der Klägerin komme die "hilfsweise" begehrte Feststellung der Erledigung noch in Betracht und hänge ausschlaggebend von nachvollziehbaren Darlegungen zur Verrechnung mit dem Versteigerungserlös ab (LGU 11 ff.). Der gerichtliche (Feststellungs-)Ausspruch der Erledigung der Hauptsache ist nur zu treffen, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und sich der Gegenstand des Klagebegehrens nach Rechtshängigkeit durch ein bestimmtes Ereignis erledigt hat. Fehlt es an einer der erstgenannten Voraussetzungen, ist die Hauptsache nicht im Rechtssinne erledigt und jedwede Befassung mit dem vermeintlich "erledigenden Ereignis" obsolet.

II.

Bei streitiger Durchführung des Berufungsverfahrens hätte das zulässige Rechtsmittel der Klägerin und damit ihre Erledigungsfeststellungsklage überwiegend Erfolg haben können.

Keiner der drei Begründungsansätze des Landgerichts rechtfertigte die Klageabweisung (1. bis 3.). Der Ausgang des neuen Berufungsverfahrens war mit Ausnahme eines kleineren, zu Lasten der Klägerin entscheidungsreifen Teils offen. Die Klägerin hätte im Wesentlichen obsiegt, wenn sie, wie weiter aufzuklären gewesen wäre, in unverjährter Zeit die streitgegenständlich gewesenen Zahlungsansprüche von der zuvor berechtigten I O GmbH erlangt hatte (4.). Unter dem Strich erscheint es recht und billig, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (5.).

1. Die I O GmbH war Ende 2004 im Wege umwandlungsrechtlicher Sonderrechtsnachfolge Inhaberin sämtlicher Darlehensgeberforderungen aus den beiden streitgegenständlichen, zum 31.03.2004 beendeten Darlehensverträgen - und der Sicherungsgrundschuld - geworden.

a) Seine gegenteilige Auffassung hat das Landgericht wie folgt begründet:

"Die Übertragung der Vertragsübernahme auf die I O GmbH bedurfte der Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten. Diese Zustimmung hat der Beklagte jedoch nicht erteilt. Wegen Fehlens der Zustimmung ist die Vertragsübernahme von der H... Bank AG zur O I GmbH unwirksam, was letztendlich zur Folge hat, dass auch durch die weitere Abtretung von der O I GmbH auf die Klägerin die Klägerin für den geltend gemachten Anspruch nicht aktivlegitimiert ist."

b) Diese Erwägungen sind bereits im Ansatz verfehlt. Sie postulieren ein Zustimmungserfordernis, ohne anhand der einschlägigen Vorschriften zu prüfen, ob ein solches wirklich bestand. Tatsächlich hat es eine zustimmungsbedürftige Vertragsübernahme durch die I O GmbH nicht gegeben. Vielmehr erlangte diese von der H Bank AG, der umfirmierten Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglichen Darlehensgeberin, im Wege spaltender Umwandlung durch Ausgliederung zur Neugründung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG) Teile des Vermögens der übertragenden Rechtsträgerin. Mit der notariell in der Anlage TW 5 bescheinigten Eintragung dieser Spaltung in das Handelsregister sind die ausgegliederten Teile als Gesamtheit auf die I O GmbH übergegangen, §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 135 Abs. 1 UmwG. Zu den übergegangenen Vermögensteilen zählten, wie die notarielle Bestätigung weiter belegt, auch die Forderungen (und ggf. Verbindlichkeiten) aus den beiden streitgegenständlichen Darlehensverträgen sowie die zur Sicherheit bestellte Grundschuld. Die Wirksamkeit dieses Übergangs hing nicht entsprechend § 415 BGB von einer Zustimmung des Beklagten ab.

Eine Ausgliederung gestattet es als besondere Übertragungsart, statt der Einzelübertragung verschiedener Vermögensgegenstände eine allein durch den Parteiwillen zusammengefasste Summe von Vermögensgegenständen in einem Akt zu übertragen (BGH, Urteil vom 06.12.2000 - XII ZR 219/98, WM 2001, 538). Diese vielfach als partielle oder geteilte Gesamtrechtsnachfolge bezeichnete Sonderrechtsnachfolge hat zwar, tritt sie während eines laufenden Rechtsstreites ein, nicht eo ipso die prozessrechtliche Konsequenz, dass der zunächst verklagte übertragende Rechtsträger nicht mehr Partei des Rechtsstreites ist (BGH a.a.O.) oder statt des im finanzgerichtlichen Verfahren klagenden Steuerschuldners oder Investitionszulageberechtigten nunmehr dessen übernehmender Rechtsträger die Beteiligtenstellung erlangt (BFH, Urteile vom 07.08.2002 - I R 99/00, BFHE 199, 489 und vom 23.03.2005 - III R 20/03, BFHE 209, 29). Für die hier maßgebliche materiell-rechtliche Frage, ob der Eintritt der Sonderrechtsnachfolge, die das Gesetz an die Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister knüpft, zusätzlich von der Einhaltung der Regeln zur Einzelrechtsübertragung - namentlich von der Beachtung eines dort geltenden Zustimmungserfordernisses - abhängt, besagen die zitierten Entscheidungen aber nichts, jedenfalls nichts dem Beklagten Günstiges.

Die spaltungsrechtlichen Vorschriften ermöglichen, auch für die Ausgliederung zur Neugründung, eine Übertragung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens (§§ 126 Abs. 1 Nr. 9, 135 Abs. 1 UmwG) grundsätzlich ohne Zustimmung von der Übertragung betroffener Gläubiger oder Schuldner. Aus dem im Streitfall noch anwendbaren, durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007 (BGBl. I S. 542) aufgehobenen § 132 UmwG ergibt sich nichts anderes. Wenn Satz 1 Fall 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass allgemeine Vorschriften, welche die Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstandes an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, durch die Wirkungen der Eintragung nach § 131 UmwG unberührt bleiben, so sind damit nicht etwa auch die §§ 414 ff. BGB gemeint. Diese machen nicht die Übertragbarkeit, sondern lediglich die Übertragung von der Zustimmung des Gläubigers abhängig. Dem Gesetzgeber war der Unterschied zwischen Übertragbarkeit und Übertragung bewusst; dies zeigt schon § 132 Satz 1 Fall 3 UmwG a.F., der das Erfordernis einer staatlichen Genehmigung für die Übertragung eines bestimmten Gegenstandes behandelt. Die praktisch einhellige Ansicht in der Literatur verneint die Notwendigkeit einer Zustimmung des Dritten gemäß §§ 414 ff. BGB. Ungeachtet mancher Unterschiede in der Begründung wird dabei vornehmlich auf den Zweck der umwandlungsrechtlichen Vorschriften abgestellt, notwendige oder nützliche Umstrukturierungen von Unternehmen zu erleichtern bzw. zu ermöglichen und dabei die Interessen Dritter stärker als bei einer Einzelrechtsnachfolge zurücktreten zu lassen (vgl. Teichmann, in: Lutter UmwG 3. Aufl. § 132 Rn. 2 ff.; Schmitt/Hörtnagl/Stratz UmwG UmwStG 4. Aufl. § 132 UmwG Rn. 2 ff., insbes. Rn. 46 f., jeweils m.w.N.). Diese Auffassung trifft zu. Nur sie wird dem Sinn und der Systematik des Gesetzes gerecht, welches die Umwandlungsmöglichkeiten im Interesse von Unternehmen verbessert und den Schutz der davon betroffenen Dritten durch ausdrückliche, durchaus weitreichende Regelung und Verweisung im Umwandlungsgesetz, aber gerade nicht durch vollständige Inbezugnahme der allgemeinen Regeln der Einzelrechtsübertragung bewirkt. Außerdem entspricht sie der erklärten Absicht des Gesetzgebers. Die Begründung des Entwurfs des am 28.10.1994 verkündeten Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (BGBl. I S. 3210), mit dem das Umwandlungsgesetz grundlegend geändert wurde, hob das Fehlen eines Zustimmungserfordernisses gerade als entscheidenden Vorteil der neu eingeführten Spaltungsformen gegenüber der Einzelrechtsnachfolge hervor (BTDrs. 12/6699 S. 74 f.). Damit übereinstimmend hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die §§ 414 ff. BGB für die partielle Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 131 UmwG nicht gelten (Urteil vom 22.02.2005 - 3 AZR 499/03, BAGE 114, 1). Die Aufhebung des § 132 UmwG im Jahre 2007 hat der Gesetzgeber mit den beträchtlichen Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten bei der praktischen Anwendung der Vorschrift und dem Ziel der Angleichung an die Rechtslage bei der Verschmelzung begründet; ob und inwieweit ein betroffener Dritter, der sich durch die Gesamtrechtsnachfolge einem neuen Vertragspartner gegenübersehe, diesen Zustand akzeptieren müsse oder sich dagegen durch Kündigung, Rücktritt oder Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage wehren könne, beurteile sich nach den insoweit geltenden allgemeinen Vorschriften (BRDrs. 548/06 S. 41).

Abgesehen davon ließe sich ein Zustimmungserfordernis entsprechend § 415 BGB für die Ausgliederung allenfalls insoweit erwägen, als der Übergang laufender Vertragsverhältnisse, die der übertragende Rechtsträger mit Dritten begründet hat, in Rede steht. Soweit es hingegen um bereits beendete Verträge und damit lediglich um die Übertragung einzelner Ansprüche und Verbindlichkeiten aus den entsprechenden Schuldverhältnissen geht, kann von vornherein kein Zweifel an einer von der Zustimmung der Dritten unabhängig wirksamen Sonderrechtsnachfolge bestehen. Ein entgegenstehendes Schutzbedürfnis des Dritten ist nicht erkennbar, weil auch eine rechtsgeschäftliche Einzelabtretung gegen ihn gerichteter Ansprüche grundsätzlich ohne seine Zustimmung möglich wäre und er umgekehrt, sollte er aus dem beendeten Vertragsverhältnis seinerseits noch Ansprüche gegen den übertragenden Rechtsträger haben, diesen als Schuldner der bis zur Ausgliederung entstandenen Ansprüche behält und den übernehmenden Rechtsträger als Gesamtschuldner hinzugewinnt, §§ 133 Abs. 1 Satz 1, 135 Abs. 1 UmwG. Im Streitfall waren die beiden Darlehensverträge durch wirksame Kündigung der H Bank AG bereits beendet, bevor die Ausgliederung vorgenommen wurde. Daher gingen alle aus ihnen resultierenden Ansprüche gegen den Beklagten mit der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister auf die I 0 GmbH als übernehmende Rechtsträgerin über.

c) Andere Hindernisse standen dem Rechtsübergang auf die 1 O GmbH nicht entgegen. Ein möglicherweise durchschlagendes Abtretungsverbot - die Ausklammerung des § 399 BGB in § 132 Satz 2 UmwG a.F. ist auf die Aufspaltung beschränkt (§ 123 Abs. 1 UmwG) und dürfte für Abspaltung und Ausgliederung, bei denen der übertragende Rechtsträger fortbesteht (§ 123 Abs. 2, Abs. 3 UmwG), kaum gelten - war bei ursprünglichem Abschluss der beiden Darlehensverträge weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart worden. Letzteres oder ein gesetzliches Abtretungsverbot ließ sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht aus dem Bankgeheimnis ableiten (BGH, Urteil vom 27.02.2007 - XI ZR 195/05, BGHZ 171, 180 sowie BVerfG, Beschluss vom 11.07.2007 - 1 BvR 1025/07, WM 2007, 1694).

2. Ob die Klägerin die Forderungen aus den beiden Darlehensverträgen durch Abtretung von der I O GmbH in unverjährter Zeit erlangt hatte, hat das Landgericht nicht näher geprüft, da sich diese Frage von seinem Standpunkt aus erübrigte. War dies entsprechend der Behauptung der Klägerin bereits am 20.12.2006 geschehen, als sie den Antrag auf Erlass des dann demnächst zugestellten Mahnbescheides stellte (das im erstinstanzlichen Urteil erwähnte Eingangsdatum vom 07.02.2007 ist nicht der Tag des Eingangs des Mahnbescheidsantrages, sondern der Akten des Mahnverfahrens beim Streitgericht), hat die Klägerin die Verjährung der geltend gemachten, im Jahre 2003 fällig gewordenen Ansprüche rechtzeitig vor Ablauf am 31.12.2006 gehemmt, §§ 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO.

Welchen Individualisierungsanforderungen die Angaben in einem Mahnbescheid genügen müssen, damit seine Zustellung die Verjährung hemmt, hat der Senat im Urteil vom 04.10.2006 - 8 U 1272/06 näher dargelegt (Umdruck S. 11). Die entsprechenden rechtlichen Maßstäbe hat das Landgericht zwar zutreffend wiedergegeben, aber falsch angewandt. Bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Informationen konnte der Beklagte die Mahnbescheidsangaben weder gar nicht noch auch nur missverstehen. Vielmehr war er ohne weiteres in der Lage, die jeweils für das Jahr 2003 geltend gemachten Hauptforderungen für Tilgung und Zinsen aus den zwei im Mahnbescheid bezeichneten Darlehen 1 11 9 und 1 21 2 den streitgegenständlichen Darlehensverträgen zuzuordnen.

a) Zu diesem Schluss musste man bereits auf der Grundlage des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Hinblick auf folgende Gesichtspunkte gelangen:

Der Beklagte wusste bei Zustellung des Mahnbescheides am 23.12.2006 um den mit Senatsurteil vom 04.10.2006 -8 U 1272/06 abgeschlossenen Vorprozess, in dem die I O GmbH gegen ihn aus den beiden streitgegenständlichen Darlehen unter den von ihr gewählten neuen Nummern 1 11 und 1 21 Zins- und Tilgungsraten für die Jahre 2000 und 2001 geltend gemacht hatte. Ihm war am 23.12.2006 ferner nicht nur die Vollstreckungsabwehrklage der I O GmbH vom 06.12.2006, sondern vor allem auch bekannt, dass die Rechtsanwälte T , die für diese Gesellschaft durchgängig tätig waren, in dem der Vollstreckungsabwehrklage vorausgegangenen Schreiben vom 21.11.2006 zugleich ausdrücklich angekündigt hatten, hinsichtlich der rückständigen Zahlungen für die bei den Darlehensverträge verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen. Verjährung drohte Ende 2006 allein hinsichtlich der im Jahre 2003 fällig gewordenen Zins- und Tilgungsanteile. Der von der Klägerin erwirkte Mahnbescheid wies zwar eine andere Gläubigerin als die I O GmbH aus. Schon die anglizistisch geprägte teilidentische Firmierung der beiden Gesellschaften und die aus dem Mahnbescheid hervorgehende Vertretung der Mahnbescheidsgläubigerin ausgerechnet durch die Rechtsanwälte T legten es aus der Sicht des Beklagten aber außerordentlich nahe, dass es der Klägerin um die Durchsetzung von Ansprüchen aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen zu tun war. Die Kennzeichnung der beiden Darlehen im Mahnbescheid mit genau denjenigen, durch Hinzufügung einer neuen Endziffer nunmehr allerdings neunstatt achtstelligen Nummern, die bereits die I O GmbH im Erstprozess verwandt hatte, machte den Kontext zusätzlich deutlich. Überdies musste der Beklagte im Dezember 2006, wie von den Rechtsanwälten T kurz zuvor - wenngleich für die I O GmbH - angekündigt, mit verjährungshemmenden Maßnahmen rechnen. Dass in dieser Richtung außer dem ihm am 23.12.2006 zugestellten Mahnbescheid, der die Klägerin als Gläubigerin bezeichnete, nichts passierte, gab aus seiner Sicht weiteren Aufschluss. Allerletzte Unsicherheiten, die bei ihm etwa gleichwohl noch verblieben sein mochten, hätte der Beklagte schließlich durch einen Vergleich der vier Jahresbeträge für Vertragszins und Tilgung, wie sie im Mahnbescheid angegeben und größenordnungsmäßig übereinstimmend aus den ursprünglichen Darlehensvereinbarungen ermittelbar waren, leicht beseitigen können. Ohne dass es hierauf angekommen wäre, war der Beklagte wohl auch tatsächlich gar nicht im Zweifel über den zutreffenden Gegenstand der Mahnbescheidsforderungen. Anderenfalls hätte nämlich nichts näher gelegen, als umgehend Widerspruch einzulegen, statt Vollstreckungsbescheid gegen sich ergehen zu lassen.

b) Andere erstinstanzlich thematisierte Besonderheiten des Streitfalles standen der Annahme hinreichender Individualisierung der Mahnbescheidsforderungen ersichtlich nicht entgegen.

Die kleineren Ungereimtheiten und sonstigen Gesichtspunkte, die das Landgericht anführt und vornehmlich auf ungeschicktes Agieren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei Ausfüllung des Mahnbescheidsantrages zurückgehen, verstellen nur den Blick auf das Wesentliche. Dies gilt etwa für die bei den vier Hauptforderungen nach den Darlehensnummern bezeichneten Daten (Tilgung 2003 jeweils 01.01.2004; Zinsen 2003 jeweils 18.12.2006). Diese auf den ersten Blick irritierenden Angaben waren, mochten sie auch von Rechtsanwälten stammen, objektiv unsinnig. Die Zeitpunkte, an denen die Darlehensverträge geschlossen worden waren, konnten nicht gemeint sein, weil ausnahmslos Tilgungs- und Zinsraten für 2003 geltend gemacht waren. Die viermalige Angabe des Jahres 2003 machte dagegen Sinn und war, wie sich aus dem offensichtlichen Kontext der beabsichtigten Verjährungshemmung und zusätzlich aus den als Nebenforderung geltend gemachten, von der Mahnbescheidsgläubigerin für den Zeitraum vom 02.01.2004 bis zum 18.12.2006 ausgerechneten Zinsen erschloss, wirklich gewollt. Die Hinzufügung einer jeweils neuen Endziffer zu den bislang von der I O GmbH verwandten Nummern bedeutete, anders als das Landgericht annimmt, gerade keine "völlig neue Bezeichnung der Darlehensverträge". Soweit der Beklagte bei Empfang des Mahnbescheides schließlich noch davon ausging, Gläubigerin aller Forderungen aus den beiden Darlehensverträgen sei - wenn überhaupt - die I O GmbH, zumal diese die kurz zuvor erhobene Vollstreckungsabwehrklage ausdrücklich auf eine Aufrechnung mit 2003 fällig gewordenen Ansprüchen stützte, konnte bei ihm gleichwohl kein vernünftiger Zweifel daran aufkommen, dass sich - auch - die im Mahnbescheid als Gläubigerin bezeichnete Klägerin berühmte, Inhaberin oder zumindest Einziehungsberechtigte der geltend gemachten Forderungen zu sein. Zeitgleiche Anspruchsberühmungen mehrerer Prätendenten gibt es bisweilen. Dass jeder der als Gläubiger in Betracht Kommenden bestrebt ist, den vermeintlich ihm zustehenden Anspruch nicht verjähren zu lassen, liegt auf der Hand. Auch ein dem Schuldner bislang unbekannter Gläubiger hat selbstverständlich die Möglichkeit, die Verjährung seines Anspruchs durch Zustellung eines Mahnbescheides zu hemmen. Die Individualisierbarkeit der Mahnbescheidsforderung setzt keineswegs allgemein voraus, dass der Schuldner den Mahnbescheidsgläubiger bereits zuvor gekannt hat.

c) Im Berufungsverfahren hätte sich eine für den Beklagten günstigere Beurteilung nicht ergeben.

Im Gegenteil hat die Klägerin Unterlagen beigebracht, aus denen zweifelsfrei hervorgeht, dass dem Beklagten die Person der Klägerin bereits im Jahre 2006 namentlich und sogar im Zusammenhang mit dinglichen und persönlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus der ursprünglichen Grundschuldbestellungsurkunde bekannt war (Anlagen T 18 ff.). Wenngleich der Beklagte den Zugang des besonders aufschlussreichen Schreibens der H GmbH vom 12.04.2006 bestreitet, hat er doch außerdem selbst vorgebracht, er habe bereits Ende 2005 von der H GmbH eine Verkaufsvollmacht übersandt erhalten und im Frühjahr 2006 die zwei als Anlagen BB 1 und BB 2 vorgelegten Schreiben dieser Gesellschaft an Frau L von dieser ausgehändigt bekommen. Beide Schreiben endeten nach der Unterschrift mit der Bezeichnung "H A G GmbH im Auftrag der I O GmbH als Bevollmächtigte der W O GmbH". Schon dadurch war für den Beklagten frühzeitig erkennbar, dass neben der I O GmbH auch die Klägerin als aktuelle Gläubigerin der Darlehensforderungen und der Sicherheiten in Betracht kam.

3. War die Klägerin bei Vereinnahmung des ihr nach Rechtshängigkeit zugeflossenen Erlöses aus der Zwangsversteigerung Inhaberin unverjährter Forderungen in dem durch den Vollstreckungsbescheid bezeichneten Umfang, hätte sie bei Fortsetzung des Rechtsstreites die Feststellung der Erledigung der Hauptsache erreicht.

Das erledigende Ereignis hätte darin gelegen, dass die im Vollstreckungsbescheid titulierten Zahlungsansprüche durch Verrechnung mit dem überschießenden Zwangsversteigerungserlös erloschen waren. Die auf Unachtsamkeit zurückzuführenden Unterschiede, die zwischen den ursprünglich streitgegenständlichen Zahlungsansprüchen und den in den Anlagen T 14 und T 16 gelb markierten Verrechnungsbeträgen bestanden, erlaubten es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht, den Verrechnungsvorgang und damit den das erledigende Ereignis darstellenden Erfüllungstatbestand insgesamt als "widersprüchlich" oder "nicht nachvollziehbar" zu verneinen. Es lag auf der Hand, dass die Klägerin alle ursprünglich geltend gemachten Ansprüche im Wege der Verrechnung zum Erlöschen bringen wollte. Der Versteigerungserlös reichte hierfür ohne weiteres aus. Das galt umso mehr, als zusätzliche "freie" Verrechnungsmasse deshalb zur Verfügung stand und nach wie vor stünde, weil die in den Anlagen T 14 und T 16 vorgenommenen Verrechnungen des Versteigerungserlöses auch mit Zins-und Tilgungsraten des Jahres 2002 (und mit hierauf angefallenen Verzugszinsen und Gebühren) ins Leere gegangen sein dürften; wegen dieser Ansprüche, die allem Anschein nach mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt waren, konnte sich die Klägerin im Jahre 2007 nicht aus der verwerteten Sicherheit befriedigen, § 216 Abs. 3 BGB. Soweit die im Rechtsstreit abgegebenen Verrechnungserklärungen unvollkommen oder unvollständig waren, hätte die Klägerin bei dem dann gebotenen gerichtlichen Hinweis unschwer eine vollständig deckungsgleiche Verrechnung vornehmen können und dies mutmaßlich auch getan.

4. Die drei Begründungslinien des Landgerichts trugen die Klageabweisung also nicht. Bei streitiger Fortsetzung hätte das Ergebnis des Landgerichts in gewissem Umfang aus anderen Gründen Bestand gehabt. Im Übrigen hätte die Sache hingegen weiterer Aufklärung bedurft.

a) Eine uneingeschränkte Erledigungsfeststellung hätte die Klägerin nicht erreicht, weil das ursprüngliche Zahlungsbegehren teilweise unbegründet war.

Der Vollstreckungsbescheid sprach der Klägerin aus dem Vertrag mit der neu hinzugefügten Endziffer 9 Tilgungs- und Vertragszinsansprüche von 3.122,00 EUR bzw. 13.411,00 EUR zu. Die im streitigen Verfahren zur näheren Darstellung dieser Ansprüche vorgelegte Anlage T 7 weist zwar nicht hinsichtlich der Tilgung, wohl aber hinsichtlich der Zinsen einen etwas geringeren Betrag aus (13.410,95 EUR). Zudem sind hierin für das Jahr 2003 angesetzte Verzugszinsen von insgesamt 480,99 EUR enthalten. Diese erst mit der Anspruchsbegründung eingeführten Ansprüche auf Verzugszinsen waren in jedem Falle verjährt. Die Klägerin hätte sie, um auch insoweit den Eintritt der Verjährung zu vermeiden, bereits zum Gegenstand des Mahnbescheides machen müssen. Dies war bei sachgerechter Würdigung der Mahnbescheidsangaben unterblieben.

Beim anderen Darlehen mit der neuen Zusatzziffer 2 blieb der mit der Anspruchsbegründung und der Anlage T 8 dargelegte Tilgungsbetrag um 44 Cent hinter der entsprechenden Forderung im Vollstreckungsbescheid zurück (5.368,56 EUR gegenüber 5.369,00 EUR). Auch der titulierte Vertragszinsbetrag (5.396,00 EUR) stand der Klägerin nicht in vollem Umfang, sondern allenfalls in Höhe der mit der Anlage T 8 dargelegten insgesamt 5.143,74 EUR zu (die insoweit nicht ausdrückliche Erwähnung von Vertragszinsen in der Anspruchsbegründung beruhte auf einem offensichtlichen Versehen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin); der Rest waren wiederum verjährte Verzugszinsansprüche aus dem Jahre 2003.

Unschlüssig war die ursprüngliche Zahlungsklage schließlich hinsichtlich der im Vollstreckungsbescheid als Nebenforderungen bezeichneten, "vom Antragsteller ausgerechneten Zinsen vom 02.01.2004 bis zum 18.12.2006" (1.590,89 EUR). Es fehlte jeglicher nähere Sachvortrag zu Grund und Höhe des Verzugszinses sowie dazu, welche Hauptforderungen mit welchen Verzugszinsen belegt werden sollten. Hierzu konnte die Klägerin auch keinen gerichtlichen Hinweis erwarten, § 139 Abs. 2 ZPO.

b) Wegen der überwiegenden restlichen Zahlungsansprüche hätte die Erledigungsfeststellungsklage dagegen Erfolg gehabt, wenn die Klägerin den ihr obliegenden Beweis geführt hätte, dass sie vor Verjährungseintritt am 31.12.2006 durch die behauptete Abtretung Rechtsnachfolgerin der I O GmbH geworden war. Ihre Behauptung, dies sei mit Wirkung vom 20.01.2005, dem Datum der Erteilung einer Inkassolizenz an die I O GmbH (Anlage T 12), bereits aufgrund der Forderungskaufvereinbarung vom 30.11.2004 geschehen (Anlagen T 10 und T 11), hatte der Beklagte im Schriftsatz vom 09.07.2007 bestritten. Der Beweis wäre möglich gewesen, war aber noch nicht erbracht.

Zwar deutete im Gesamtzusammenhang Überwiegendes darauf hin, dass auch die Ansprüche aus den streitgegenständlichen Darlehen Gegenstand der Abtretung von "NPL-Forderungen" in Nr. 4.1 der abschriftlich in weiten Teilen vorgelegten Vereinbarung vom 30.11.2004 waren. Offenkundig gerade zu dem Zweck der Bereinigung notleidender Kreditengagements hatte die H... .... Bank AG eine Rahmenvereinbarung mit der L... S... M geschlossen, in deren Umsetzung parallel zum einen die - die streitgegenständlichen Darlehen erfassende - Ausgliederung zur Neugründung der I O GmbH, zum anderen die Forderungskaufvereinbarung zwischen der LS LLC als Käuferin, der I O GmbH als Verkäuferin und Hauptverwalterin, der Klägerin als Sicherheitenverwalterin und der LS Ltd. als erwerbendem Unternehmen zustande kamen. Für eine seinerzeitige Abtretung an die Klägerin sprach außerdem die Bestätigung der Zedentin vom 05.03.2007 (Anlage T 6) und die Tatsache, dass es der Klägerin beizeiten gelungen war, die Umschreibung der in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltenen Titel auf sich zu erreichen und daraus die Vollstreckung in dinglicher und persönlicher Hinsicht zu betreiben.

Gleichwohl hätten die vorliegenden Unterlagen und Anhaltspunkte allein nicht zur vollen Überzeugungsbildung ausgereicht, § 286 Abs. 1 ZPO. Die Vereinbarung vom 30.11.2004 bezeichnete die im Einzelnen veräußerten Forderungen und Sicherheiten offensichtlich in den Anlagen zur Vertragsurkunde. Diese Anlagen hat die Klägerin im Prozess lediglich als Muster mit Überschrift vorgelegt. Ob im Originalvertrag tatsächlich die streitgegenständlichen Darlehen aufgeführt waren, konnte letztlich nur gemutmaßt werden. Gegenüber dem Inhalt der nachträglichen Bestätigung der I O GmbH vom 05.03.2007, die ggf. auch als neue Abtretung gewertet werden könnte, war eine gewisse Skepsis deshalb angebracht, weil die damals streitgegenständlichen Zahlungsansprüche, wie die I O GmbH im März 2007 gewusst haben wird, mit Ablauf des 31.12.2006 verjährt waren, wenn die Klägerin nicht bereits zuvor Anspruchsinhaberin geworden war; nur dann konnte die Einreichung des Mahnbescheidsantrages am 20.12.2006 die Verjährung gehemmt haben (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 204 Rn. 9 ff., 18). Die als sicher anzunehmende frühzeitige Abtretung der Sicherheiten an die Klägerin schloss nicht aus, dass eine annähernd zeitgleiche Übertragung auch der gesicherten Darlehensforderungen aus Versehen zunächst unterblieben war.

Die Klägerin hätte daher für ihre Behauptung einer bereits am 30.11.2004 erfolgten Abtretung weiteren Beweis anbieten müssen. Dies war im Prozess zwar nicht geschehen. Da die Klägerin jedoch erkennbar und nicht völlig grundlos davon ausgegangen war, die vorgelegten Unterlagen reichten zum Beweis aus, hätte ihr der Senat zu ergänzenden Beweisantritten Gelegenheit gegeben. Die Chancen der Klägerin, den Beweis zu führen, wären in Anbetracht der Gesamtumstände größer gewesen als die Aussichten des Beklagten, wenigstens eine Nichterweislichkeit zu erreichen.

Die Aufrechnung der I O GmbH im Anwaltsschreiben vom 21.11.2006 mit einem Teil der auch hier streitgegenständlich gewesenen Zahlungsansprüche gegen die Kostenerstattungsforderung, die der Beklagte nach Obsiegen im Erstprozess festgesetzt erhalten hatte, ist ins Leere gegangen. Das hat der Senat im Urteil vom 18.07.2007 - 8 U 493/07 entschieden und die Vollstreckungsabwehrklage der I O GmbH abgewiesen. Dementsprechend hatte jene Aufrechung keinesfalls ein Teilerlöschen der Ansprüche bewirkt, die die Klägerin anschließend im vorliegenden Rechtsstreit durchzusetzen suchte.

5. Unter dem Strich hält es der Senat angesichts der dargestellten wechselseitigen Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung billigen Ermessens für angemessen, die Kosten des Rechtsstreites - soweit sie nicht bereits niedergeschlagen sind - gegeneinander aufzuheben.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 25.04.2008 gab zu einer abweichenden Beurteilung der Erfolgsaussichten weder in die eine noch in die andere Richtung Anlass. Die weiteren Unterlagen zur vorprozessualen Korrespondenz bekräftigen nur zusätzlich, dass die Mahnbescheidsforderungen hinreichend individualisiert und deshalb nicht verjährt waren.

Soweit die Klägerin hingegen darauf verweist, eine Trennung des "Verbundes" zwischen den streitgegenständlichen Darlehen und der Grundschuld habe nicht stattgefunden, vielmehr gehe aus Nr. 4.2 der Vereinbarung vom 30.11.2004 hervor, dass nicht nur die NPL-Forderungen, sondern auch die entsprechenden Sicherheiten an die Klägerin übertragen worden seien, mag eine ungefähr zeitgleiche Übertragung von Darlehensforderungen und Sicherheiten im Allgemeinen praktiziert worden sein. Ob dies auch vorliegend geschehen war, und zwar hinsichtlich der gesicherten Mahnbescheidsforderungen gerade in unverjährter Zeit, ergibt sich aus einer allgemeinen Handhabung aber nicht zwingend. Es bleibt also dabei, dass die Frage rechtzeitiger Abtretung der darlehensvertraglichen Zahlungsansprüche durch die I O GmbH weiterer Aufklärung bedurft hätte.

III.

Der Streitwert des neuen Berufungsverfahrens beträgt, wie schon im Senatsurteil vom 18.07.2007 für die Zeit ab einseitiger Erledigungserklärung festgesetzt, 7.000,00 EUR.

Ende der Entscheidung

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