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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 15.05.1999
Aktenzeichen: 8 W 0851/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, SächsFrTrSchulG, BAföG
Vorschriften:
ZPO § 256 Abs. 1 | |
ZPO § 256 Abs. 1 1. Alt. | |
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 | |
ZPO § 60 | |
ZPO § 308 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 127 Abs. 4 | |
BGB § 611 ff | |
BGB § 428 | |
BGB § 432 | |
BGB § 434 | |
BGB § 459 ff | |
BGB § 633 ff | |
BGB § 633 Abs. 2 | |
BGB § 633 Abs. 3 | |
BGB § 626 | |
BGB § 628 Abs. 2 | |
SächsFrTrSchulG § 12 | |
SächsFrTrSchulG § 12 Abs. 1 | |
SächsFrTrSchulG § 12 Abs. 2 | |
BAföG § 2 Abs. 2 | |
BAföG § 2 Abs. 1 | |
BAföG § 8 ff |
Prüfungsentscheidungen staatlich nicht anerkannter Ergänzungsschulen (hier Ausbildungsgang zum "Europa Management Assistenten") sind im Rahmen einer Leistungsklage von den Zivilgerichten in entsprechender Anwendung der für staatliche Prüfungen entwickelten Grundsätze zu überprüfen. Eine Feststellungsklage ist unzulässig.
Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 8 W 0851/98 8 O 6403/97 LG Leipzig
Beschluss
des 8. Zivilsenats
vom 15.05.1999
In dem Rechtsstreit
Klägerin/Beschwerdeführerin
Prozessbevollmächtigte zu 1) 2): Rechtsanwälte
gegen
Beklagte/Beschwerdegegnerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner,
Richterin am Amtsgericht Pester und
Richter Kadenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Leipzig - Az.: 8 0 6403/97 - vom 13.05.1998 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die beiden Klägerinnen schlossen am 08.09.1993 bzw. am 02.07.1993 jeweils einen Schulvertrag mit der Beklagten, die eine staatlich nicht anerkannte Ergänzungsschule (" ") betreibt. Die von der Beklagten angebotene Ausbildung dauert etwa drei Jahre (sechs "Semester"), beinhaltet eine Zwischenprüfung zum "Europa-Management-Assistenten" und schließt mit einer "Diplomprüfung" zum "Europa-Betriebswirt EMA" ab. Teil der Ausbildung ist ein fachspezifischer Englisch- und Französischunterricht, der der Vorbereitung auf eine wirtschaftsspezifische Sprachprüfung der London Chamber of Commerce and Industry (LCCI) bzw. der Chambre de Commerce et d`Industrie de Paris (CCIP) dient. Diese Prüfungen sind Bestandteil der Zwischenprüfung zum "Europa-Management-Assistenten".
Beide Klägerinnen bestanden die Prüfung der LCCI - von der Prüfung der CCIP waren sie freigestellt - im ersten Versuch nicht. Später nahmen sie Ausbildungsangebote von Sprachschulen in Großbritannien und Frankreich wahr. Danach wiederholten die Klägerinnen die Prüfung der LCCI, diesmal mit Erfolg.
Von ihren jeweiligen Fachlehrern wurden die "Diplomarbeit" der Klägerin zu 1. mit der Note "gut", die der Klägerin zu 2. mit der Note "sehr gut" bewertet. Ihre Leistungen im fremdsprachlichen Teil der "Diplomprüfung" wurden dagegen mit "mangelhaft" benotet. Danach ließ die Beklagte die "Diplomarbeiten" der Klägerinnen, obwohl ein solches Verfahren in der "Prüfungsordnung" nicht vorgesehen war, durch vom Institut für Außenhandel und Überseewirtschaft der Universität Hamburg begutachten. Dieser erachtete die "Diplomarbeiten" als nicht bestanden, woraufhin die Beklagte die Bewertungen der Fachlehrer annullierte. Sie forderte - spätestens im Rechtsstreit - die Klägerinnen zur mündlichen Verteidigung der Diplomarbeiten auf. Eine solches Verfahren kann nach der "Prüfungsordnung" der Beklagten vom Prüfungsausschuss "in begründeten Fällen" angeordnet werden.
Die Klägerinnen lehnen es ab, sich der mündlichen Verteidigung zu stellen. Sie vertreten die Auffassung, ihre Diplomarbeiten müssten mit der Note "gut" bzw. "sehr gut" als bestanden gelten. Die nicht bestandenen Teile der "Diplomprüfung" haben die Klägerinnen, obwohl die "Prüfungsordnung" Wiederholungsmöglichkeiten vorsieht, nicht nachgeholt.
Die Klägerinnen behaupten, der Unterricht, insbesondere der Fremdsprachenuntericht in der Schule der Beklagten sei unzulänglich. Des weiteren habe die Schulleiterin der Beklagten bei Abschluss des Schulvertrages erklärt, eine staatliche Anerkennung der Ergänzungsschule sei beantragt und werde in etwa einem bis eineinhalb Jahren erfolgen. Sie hätten aufgrund dessen die Erwartung gehegt, für die Ausbildung bei der Beklagten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Anspruch nehmen zu können. Auch erschwere die fehlende staatliche Anerkennung ihre Arbeitssuche.
Die Klägerinnen begehren Prozesskostenhilfe für ihre gemeinschaftliche Klage, wobei sie beabsichtigen, zu beantragen,
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 1. ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung als "Europa-Management-Assistentin" zu erteilen,
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 2. ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung als Europa-Management-Assistentin" zu erteilen,
3. festzustellen, dass die Klägerin zu 1. die Diplomarbeit mit dem Thema "Mindeststandard innerhalb der EU für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis" mit der Note "gut" bestanden hat,
4. festzustellen, dass die Klägerin zu 2. die Diplomarbeit mit dem Thema "Rahmenbedingungen deutscher Unternehmen bei Investitionen in der Tschechischen Republik/Investitionsrechnung am Beispiel einer Reitpension" mit der Note "sehr gut" bestanden hat,
5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen insgesamt einen Betrag i.H.v. 51 397,14 DM nebst 4 % Zinsen p.a. daraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch bereits entstanden ist und/oder in Zukunft entstehen wird, dass eine staatliche Anerkennung des Ausbildungsganges zum "Europa-Betriebswirt" nicht erfolgt ist sowie der aus der Schlechterfüllung des Ausbildungsvertrages, insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenausbildung sowie der nicht durchgeführten Praktikas (sic!).
Das Landgericht hat den Klägerinnen bezüglich der Klageanträge zu 1. und 2. Prozesskostenhilfe bewilligt und das weitergehende Gesuch abgelehnt. Die auf Feststellung des Bestehens der Diplomarbeiten gerichteten Klagen seien unbegründet, da das Prüfungsverfahren bisher nicht vollständig abgeschlossen sei. Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Unterrichtsvertrages könnten die Klägerinnen nicht beanspruchen, weil sie es vor Inanspruchnahme von Ausbildungsleistungen durch Dritte versäumt hätten, bei der Beklagten ordnungsgemäße Erfüllung anzumahnen. Dass die Beklagte falsche Angaben über eine staatliche Anerkennung ihres Ausbildungsabschlusses gemacht habe, hätten die Klägerinnen nicht ausreichend dargetan und unter Beweis gestellt.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde, mit der die Klägerinnen ihr Prozesskostenhilfegesuch in vollem Umfang weiterverfolgen, hat das Landgericht nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet, da die Einzelklagen in der vorliegenden Form überwiegend unzulässig, im Übrigen (auch) unbegründet sind.
1. Das Rechtsschutzbegehren, das den Klageanträgen zu 3. und 4. zugrunde liegt, kann nicht in der Klageart einer Feststellungsklage verfolgt werden.
a) Gegenstand der Feststellungsklage i.S.v. § 256 Abs. 1, 1. Alt. ZPO ist der Streit über ein Rechtsverhältnis. Darunter ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache zu verstehen (BGHZ 22, 43, 47). Vorliegend streiten die Parteien über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsentscheidung. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der von den Parteien geschlossene Schulvertrag ein Dienstvertrag i.S.d. §§ 611 ff BGB ist. Er verpflichtet den Schulträger zur Erbringung einer Gesamtheit von Dienstleistungen, darunter vorrangig die Erteilung von Unterricht, die pädagogische Betreuung der Schüler sowie Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen. Im Gegenzug hat der Schüler das vereinbarte Schulgeld zu entrichten (vgl. Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 2. Aufl., S. 193 f).
Der Klageantrag zu 1. nebst zugehöriger Begründung betrifft den Pflichtenkreis der Prüfungsentscheidungen. Da insoweit staatlich nicht anerkannte Ergänzungschulen - im Unterschied etwa zu staatlich anerkannten Ersatzschulen - keine öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, erfolgt die Kontrolle ihrer Prüfungsentscheidungen durch die Zivilgerichte (BVerwGE 45, 117). Während aber im Verwaltungsprozess bezüglich der einschlägigen Klageart danach zu unterscheiden ist, ob der angefochtenen oder begehrten Prüfungsentscheidung der Regelungscharakter eines Verwaltungsaktes zukommt, so dass - vereinfacht dargestellt - die Abänderung oder Erteilung einer Gesamtnote oder selbständigen Einzelnote mittels Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, die einer unselbständigen Einzelnote mittels allgemeiner Leistungsklage zu verfolgen ist (vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., Rn 480 ff m.w.N.), kann der Anspruch des Prüfkandidaten im Zivilprozess nur mit der Leistungsklage durchgesetzt werden. Denn die Bewertung einer Prüfungsleistung durch den Fachlehrer einer einfachen Ergänzungsschule, auch wenn Rechtswirkungen von ihr ausgehen mögen, regelt nicht die Rechtsbeziehung zwischen Schüler und Schulträger, sondern ist eine tatsächliche (Erfüllungs-) Handlung. Es kann also lediglich eine Rechtspflicht zu deren Vornahme bestehen. Ist aber eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, so besteht ein schutzwürdiges Interesse an der (bloßen) Feststellung der Pflicht regelmäßig - so auch hier - nicht (Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rn 7 a). Demnach könnte vorliegend eine Klage entsprechend dem Rechtsschutzziel der Klägerinnen etwa darauf gerichtet werden, die Beklagte zu verurteilen, die Diplomarbeit der Klägerin zu 1. mit der Note "gut" bzw. die Diplomarbeit der Klägerin zu 2. mit der Note "sehr gut" zu bewerten.
b) Für den Fall, dass die Klägerinnen beabsichtigen, ihre Klageanträge entsprechend abzuändern und diesbezüglich erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beantragen, ist schon jetzt auf Folgendes hinzuweisen:
Der Senat hält dafür, dass im Zivilprozess über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsentscheidungen staatlich nicht anerkannter Ergänzungschulen in entsprechender Anwendung der von den Verwaltungsgerichten für das öffentliche Prüfungsrecht entwickelten Grundsätze (vgl. zum Ganzen die Darstellungen von Niehues aaO., Rn 353 ff m.w.N.; Heckel/Avenarius, Schulrechtskunde, 6. Aufl. S. 344 ff) zu befinden ist. Demnach haben auch Prüfungskandidaten einer staatlich nicht anerkannten Ergänzungsschule einen Anspruch auf eine Bewertung, die dem dafür - insoweit vertraglich - festgelegten Verfahren sowie allgemein anerkannten fachlich-wissenschaftlichen und pädagogischen Bewertungsmaßstäben entspricht. Innerhalb der dadurch gesetzten Grenzen steht dem Prüfer - und nur ihm - ein Beurteilungsspielraum zu (Niehues aaO., Rn 438 ff; Heckel/Avenarius, S. 344 ff). Weder die Schulaufsicht (insoweit einschränkend Heckel/Avenarius aaO. S. 345) noch das Gericht dürfen in diesen Beurteilungsspielraum eingreifen, die Kontrolldichte ist auf die Nachprüfung rechtsfehlerfreier Ausübung des Beurteilungsspielraums beschränkt (Niehues aaO., Rn 395, 470 ff m.w.N.). Im Einzelfall kann dieser allerdings so reduziert sein, dass lediglich eine bestimmte Note als rechtsfehlerfrei einzustufen ist (Niehues aaO., Rn 480).
Vorliegend ist das Prüfungs- und Bewertungsverfahren bezüglich der Diplomarbeit in Ziff. 7.2 der "Diplomprüfungsordnung für den Europa-Betriebswort EMA" (Bl. 70 GA) geregelt. Danach wird die Diplomarbeit von dem Dozenten, der das Thema vergeben hat, abschließend beurteilt. Dementsprechend darf die Schulleitung der Beklagten die Prüfungsentscheidungen der von ihr eingesetzten Fachlehrer und nicht schon deshalb abändern, weil sie die Prüfungsleistungen anders einschätzt. Ihr stehen jedoch Kontrollbefugnisse insoweit zu, als sie über die Beachtung des festgelegten Prüfungs- und Bewertungsverfahrens sowie der anerkannten fachlich-wissenschaftlichen und pädagogischen Bewertungsmaßstäbe zu wachen hat. Dabei kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sie sich - wie im übrigen auch die Gerichte - in Betreff der fachlich-wissenschaftlichen und pädagogischen Bewertungsmaßstäbe sachverständiger Hilfe Dritter bedienen darf. Grundsätzlich ist daher die Einholung der Privatgutachten bei von der Universität Hamburg nicht zu beanstanden. Deren Ergebnis darf aber nur dann zu einer Neubewertung der Diplomarbeiten - eine solche muss im Übrigen wiederum durch die Fachlehrer selbst erfolgen - führen, wenn die Verletzung von fachlich-wissenschaftlichen Bewertungsmaßstäben festgestellt wird. Dagegen rechtfertigen solche Abweichungen in der Bewertung der Prüfungsleistungen, die - ohne die Bewertungsmaßstäbe zu verletzen - noch innerhalb des Bewertungsspielraums liegen, eine Abänderung der bisherigen Prüfungsentscheidung nicht.
Die Klägerinnen haben ihre Diplomarbeiten bisher nicht vorgelegt, das Ergebnis der in Ablichtung als Anlage zu den Akten gereichten Privatgutachten von - seine Richtigkeit einmal unterstellt - deutet jedoch darauf hin, dass die Fachlehrer und bei ihren Prüfungsentscheidungen anerkannte fachlich-wissenschaftliche Bewertungsmaßstäbe außer Acht gelassen haben. So gehe aus der Abhandlung der Klägerin zu 1 hervor, dass sie fremdes Gedankengut ohne Offenlegung der Fundstelle verwertet habe. Die Klägerin zu 2 habe den Kern der Aufgabenstellung nicht behandelt. Auf die Richtigkeit dieses Befunds kommt es jedoch vorliegend (noch) nicht an. Denn wie in Ziff. 7.2 der "Diplomprüfungsordnung" des weiteren festgelegt ist, kann in begründeten Fällen vom Prüfungsausschuss eine mündliche Verteidigung der Diplomarbeit, die eine Dauer von bis zu 20 Minuten hat, beschlossen werden. Aufgrund dessen erfolgt die abschließenden Bewertung. Diesem Verfahren haben sich die Klägerinnen bisher nicht unterzogen, obwohl sie dazu von der Beklagten - jedenfalls im Rechtsstreit - aufgefordert worden sind. Erst nach vollständiger Durchführung des Prüfungs- und Bewertungsverfahrens ist eine gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidungen, gerichtet auf Nachprüfung der Beachtung des Verfahrens und der anerkannten fachlich-wissenschaftlichen und pädagogischen Bewertungsmaßstäbe, ggf. im Wege der Beweiserhebung möglich. Dementsprechend wäre eine Leistungsklage, auf eine Verurteilung der Beklagten zur Bewertung der Diplomarbeiten mit den Noten "gut" bzw. "sehr gut" zielend, als derzeit unbegründet abzuweisen.
2. Der Klageantrag zu 5. ist nicht bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
a) Nach dem Klageantrag zu 5. soll die Beklagte verurteilt werden, an die Klägerinnen "insgesamt" einen Betrag i.H.v. 51 397,14 DM nebst 4 % Zinsen daraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerinnen versäumen es dabei, den "Gesamtschaden" unter sich aufzuteilen. Jede der Klägerinnen steht in einem selbständigen Vertragsverhältnis zu der Beklagten. Daher können mögliche Schadensersatzansprüche auch nur jeder Klägerin einzeln zustehen. Die Voraussetzung einer Gläubigermehrheit i.S.v. § 428 BGB oder § 432 BGB sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Gesamt- oder Mitgläubigerschaft folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass es sich bei den Klägerinnen offensichtlich um Zwillingsschwestern handelt, die ihre berufliche Ausbildung gemeinsam gestalten. Zwar können sie, da sie gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche verfolgen, gem. § 60 ZPO als Streitgenossinnen gemeinschaftlich klagen. Gleichwohl bleiben die Klägerinnen Einzelgläubigerinnen und können daher ihre gleichgerichteten Ansprüche mangels Bestimmtheit nicht in einer Summe geltend machen (vgl. BGH, NJW 1981, 2462; NJW-RR 1995, 1217, 1218: Klage mehrerer Unterhaltsgläubiger gegen denselben Unterhaltsschuldner). Die notwendige Aufteilung darf nicht dem Gericht überlassen bleiben, da es zum einen gem. § 308 Abs. 1 ZPO nicht befugt ist, einer Partei über ihren Antrag hinaus etwas zuzusprechen, und zum anderen die Gefahr besteht, dass bei unterlassener Aufgliederung der Ansprüche der Umfang der Rechtskraft nicht hinreichend bestimmbar ist (BGH aaO.). Zwar schadet eine indifferente Antragstellung dann nicht, wenn sich die betragsmäßige Aufteilung zumindest der Klagebegründung entnehmen lässt. Vorliegend geht aber auch aus der Aufstellung der geltend gemachten Schadensposten im Schriftsatz der Klägerinnen vom 13.02.1998 (Bl. 173, 177 ff GA) nur teilweise hervor, wem von beiden Klägerinnen die einzelnen Aufwendungen jeweils zuzuordnen sind.
b) Für den Fall, dass die Klägerinnen auch insoweit beabsichtigen, die Klageanträge entsprechend abzuändern und diesbezüglich erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beantragen, ist auf Folgendes hinzuweisen:
In den gesetzlichen Regelungen zum Dienstvertrag gem. §§ 611 ff BGB fehlen besondere Bestimmungen über die Gewährleistung, wie sie sich etwa in den §§ 434, 459 ff BGB für den Kauf oder den §§ 633 ff BGB für den Werkvertrag befinden. Stattdessen ist der Dienstberechtigte im Falle einer Schlechterfüllung der Dienstpflicht gem. § 626 BGB berechtigt, den Dienstvertrag außerordentlich zu kündigen. In diesem Falle kann er den durch die (vorzeitige) Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schaden gem. § 628 Abs. 2 BGB vom Dienstverpflichteten ersetzt verlangen. Daneben kommen auch Schadensersatzansprüche wegen postiver Vertragsverletzung in Betracht (Palandt/Putzo, BGB, 58. Aufl., § 611 Rn. 15 m.w.N.). Im Hinblick auf die Besonderheiten des Schulvertrages, insbesondere seine erhebliche Laufzeit und das ausgeprägte fachliche und persönliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstberechtigten (Schüler) und dem Dienstverpflichteten bzw. dessen Erfüllungsgehilfen (Lehrer), ist allerdings zu fordern, dass jener die andere Vertragspartei zunächst auf Unzulänglichkeiten des Unterrichts hinweist und Gelegenheit zur "Nachbesserung" gibt (so zutreffend Gilles/Heinbuch/Gounalakis, Handbuch des Unterrichtsrechts, Rn. 297). In entsprechender Anwendung von § 633 Abs. 2 und 3 BGB berechtigt daher erst der Verzug der Schule mit der Beseitigung von Unterrichtsdefiziten den Schüler zu "Ersatzvornahme und Aufwendungsersatz".
Vorliegend fehlt es bereits an einem hinreichend konkreten Vortrag, inwieweit die Fremdsprachenausbildung der Beklagten in der Schulpraxis hinter der vertraglich geschuldeten Leistung zurückgeblieben sein soll. Die Klägerinnen stützen sich insoweit in erster Linie auf den Umstand, dass sie und eine Reihe von Mitschülern im ersten Versuch verschiedene Prüfungen nicht bestanden haben. Dies allein kann aber - davon zeugen mehr oder weniger hohe "Durchfallquoten" in allen Bereichen staatlicher und privater Ausbildung - eine Vermutung für eine unzulängliche Prüfungsvorbereitung durch die Ausbilder nicht begründen. Es ist Sache der Klägerinnen, unter entsprechenden Beweisantritten im Einzelnen darzulegen, welche der vereinbarten Ausbildungsinhalte, die im Studienführer der Beklagten unter Ziff. IV (Anlage K 3, Bl. 7, 19 ff GA) exakt aufgelistet sind, im Unterricht nicht oder nur unzureichend vermittelt worden sein sollen. Dagegen genügt es nicht, dass die Klägerinnen an einigen Stellen im Klagevorbringen beispielhaft mögliche Schlechtleistungen der Beklagten "anklingen" lassen. Darüber hinaus sind die vereinzelten Rügen auch nicht immer nachvollziehbar. So wird etwa nicht deutlich, weshalb es einen Mangel darstellen soll, dass im ersten Jahr vier Wochenstunden im Fach Englisch abgehalten wurden und sich der Unterricht auf die "allgemeine Umgangssprache" bezog, während der Studienführer gerade "grammar and general language skills on the basis of newspaper articles for discussion, grammar exercises on problem cases..." etc. vorsieht.
Auch die Nachholung der erforderlichen Konkretisierung der beanstandeten Mangelsymptome eröffnet der Klage allerdings keine Erfolgsaussichten. Denn im Falle der Unzulänglichkeit des Unterrichts hätte der Beklagten - wie dargelegt - jedenfalls Gelegenheit gegeben werden müssen, die aufgezeigten Defizite abzustellen. Dem Klagevortrag ist schon nicht zu entnehmen, dass die Klägerinnen die Beklagte zu irgendeiner Zeit im Verlauf der dreijährigen Ausbildung vergeblich zu einer Nachbesserung aufgefordert hätten. Selbst wenn sich die behauptete unzureichende Prüfungsvorbereitung erst in den Abschlussprüfungen gezeigt hätte, so wäre es den Klägerinnen - entgegen ihrer Auffassung - durchaus zumutbar gewesen, im Hinblick auf die vorgesehenen Möglichkeiten der Prüfungswiederholung von der Beklagten selbst Abhilfe zu verlangen. Sie durften nicht ohne weiteres deren Angebote zur "Nachhilfe" ausschlagen und statt dessen unmittelbar Unterrichtsangebote Dritter - noch dazu im Ausland - wahrnehmen.
Die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung sind daher - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat - nicht erfüllt.
3. Dem Antrag zu Ziff. 6. fehlt zumindest teilweise das Feststellungsinteresse, im Übrigen ist er unbegründet.
a) Dabei wirft allerdings schon das Erfordernis der Bestimmtheit i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Schwierigkeiten auf. Denn in dem Klageantrag sind je zwei persönlich und sachlich, mithin insgesamt vier selbständige Rechtsschutzbegehren zusammengefasst. Darüber hinaus offenbart bereits die sprachliche Fassung des Antrags eine Fehlvorstellung über den Inhalt der möglicherweise den Klägerinnen jeweils zustehenden Schadensersatzansprüche.
Zu beanstanden ist zunächst, dass in persönlicher Hinsicht wiederum nicht zwischen den beiden Klägerinnen, die weder Gesamt- noch Mitgläubiger sind, unterschieden wird. Allerdings lässt sich hier diese Unklarheit, da der Feststellungsantrag unbeziffert ist, durch Auslegung dergestalt ausräumen, dass jede von beiden die Feststellung einer selbständigen Schadensersatzverpflichtung der Beklagten jeweils für sich selbst beansprucht.
In sachlicher Hinsicht liegen dem Antrag zwei verschiedene Lebenssachverhalte zugrunde, die eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begründen sollen. Ein Teil des Antrags bezieht sich auf den Vortrag, der Unterricht, insbesondere der Fremdsprachenunterricht in der Schule der Beklagten sei unzulänglich gewesen. Damit einher geht der Vorwurf der Schlechterfüllung von Leistungspflichten, der - sofern er sachlich zutrifft - einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, gerichtet auf das Erfüllungsinteresse begründet.
Dagegen nimmt der andere Teil des Antrags in der Sache Bezug auf den Vortrag, die Schulleiterin der Beklagten habe bei Vertragsschluss erklärt, die staatliche Anerkennung der Ergänzungsschule sei beantragt und werde in einem bis eineinhalb Jahren erfolgen. Ein solches Verhalten - für die Richtigkeit dieser Behauptung haben die Klägerinnen entgegen der Auffassung des Landgerichts ordnungsgemäß Beweis angetreten - begründet den Vorwurf der Verletzung einer Auskunftspflicht durch einen Erfüllungsgehilfen. Der daraus resultierende Schadensersatzanspruch wegen enttäuschten Vertrauens ist jedoch auf das sog. negative Interesse gerichtet. Der Geschädigte muss also so gestellt werden, wie er stünde, wenn ihm die richtige Auskunft erteilt worden wäre (BGH, NJW 1981, 1035, 1036; NJW-RR 1991, 1125, 1126; NJW-RR 1996, 826, 828). Damit unvereinbar ist der Antrag der Klägerinnen auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz desjenigen Schadens, der dadurch entstanden ist oder entstehen wird, "dass eine staatliche Anerkennung des Ausbildungsganges zum Europabetriebswirt nicht erfolgt ist". Denn die Beklagte kann als juristische Person des Privatrechts weder selbst den vertraglichen Leistungserfolg einer "staatlichen Anerkennung" herbeiführen, noch hat sie eine vertragliche Garantiehaftung für dessen Eintritt übernommen. Im Übrigen knüpfen - entgegen der Auffassung der Klägerinnen - weder das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) noch das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) Rechtsfolgen an die "staatliche Anerkennung des Ausbildungsganges". Gem. § 12 Abs. 1 SächsFrTrSchulG kann einer bewährten Ergänzungsschule, an der ein besonderes pädagogisches oder sonstiges staatliches Interesse besteht, auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn sie den Unterricht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan erteilt. Mit der Anerkennung erhält sie gem. § 12 Abs. 2 SächsFrTrSchulG das Recht, nach den von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Prüfungsvorschriften Prüfungen abzuhalten. Gem. § 2 Abs. 2 BAföG wird für den Besuch von Ergänzungsschulen Ausbildungsförderung geleistet, wenn er als dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 BAföG genannten Ausbildungseinrichtungen, u.a. öffentliche Schulen, gleichwertig anerkannt ist. Dabei prüft die zuständige Landesbehörde (§ 39 Abs. 1, 3 BAföG, § 3 Abs. 4 SächsAG-BAföG) die Gleichwertigkeit im Rahmen des Bewilligungsverfahrens auch von Amts wegen. Unter Berücksichtigung des weiteren Sachvortrags der Klägerinnen wird man den diesbezüglichen Teil des Klageantrags entgegen seinem Wortlaut aber dahingehend auslegen können, dass die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz desjenigen Schadens begehrt wird, der durch die Fehlinformation über den Status staatlicher Anerkennung entstanden ist und entstehen wird. Eine entsprechende Klarstellung durch die Klägerinnen, die allein Herrinnen des Streitgegenstandes sind, ist insoweit allerdings angezeigt.
b) Auch wenn so die Bestimmtheit des aus vier Teilen bestehenden Klageantrags zu 6. letztlich durch Auslegung zu ermitteln ist, fehlt es doch - jedenfalls soweit er an die Verletzung einer Auskunftspflicht anknüpft - an dem gem. § 256 Abs. 1 ZPO notwendigen Feststellungsinteresse. Dieses ist bei einer unbezifferten Feststellungsklage, die sich auf die Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens stützt und nicht zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung erhoben wird, nur dann zu bejahen, wenn der Kläger die Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung substantiiert darlegt (BGH, NJW 1993, 648, 654; NJW 1996, 1062, 1063). Daran fehlt es hier.
Mögliche Ansprüche der Klägerinnen wegen Verletzung einer Auskunftspflicht sind - wie dargelegt - auf Ersatz des Vertrauensschadens, nicht aber auf das Erfüllungsinteresse gerichtet. Daher sind die Klägerinnen - entgegen ihrer Auffassung - gerade nicht so zu stellen, wie sie stünden, wenn die Ergänzungsschule die staatliche Anerkennung verliehen worden wäre. Diese "Qualität" ist vertraglich nicht geschuldet. Die aufzustellende Hypothese geht allein von der Fragestellung aus, wie die Klägerinnen stünden, wenn die - nach ihrer Darstellung falsche - Auskunft richtig erteilt worden wäre. In diesem Falle hätten die Klägerinnen den Schulvertrag wohl nicht mit der Beklagten, sondern mit einem anderen Ausbildungsanbieter abgeschlossen, der tatsächlich mit einer "staatlichen Anerkennung" hätte aufwarten können. Daraus ergeben sich für die Klägerinnen zwei in Betracht kommende Schadenspositionen. Zum einen wäre ihnen ein etwaiger Minderwert der Ausbildung an einer (einfachen) Ergänzungsschule gegenüber einer Ergänzungsschule, der die staatliche Anerkennung gem. § 12 SächsFrTrSchulG verliehen ist, zu ersetzen. Zum anderen hätte die Beklagte die Differenz zwischen den Ausbildungskosten mit und ohne staatliche Ausbildungsförderung auszugleichen.
Bezüglich der erstgenannten Schadensposition fehlt es nach Überzeugung des Senats von vornherein an der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Ungeachtet des Umstandes, dass der Wert einer Ausbildung ohnehin schwerlich durch einen Geldbetrag auszudrücken sein wird, gibt es doch jedenfalls kein verlässliches Indiz für einen generellen "Mehrwert" der Ausbildung an staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen gegenüber einfachen Ergänzungsschulen. In jedem Einzelfall entscheiden Qualität und Kosten der Ausbildung über den Rang am Markt. Auf ein Prädikat "staatlicher Anerkennung" vermögen sich die Klägerinnen schon deshalb nicht zu berufen, weil sie sich selbst bewusst für eine private Schulausbildung entschieden haben. Schließlich stützt auch der Vortrag der Klägerinnen, sich erfolglos auf über 150 Arbeitsstellen beworben zu haben, die Vermutung eines Minderwertes privater Ausbildung nicht. Denn einerseits ist die derzeitige Situation am Arbeitsmarkt ganz generell durch erhebliche Schwierigkeiten bei der Stellensuche gekennzeichnet, andererseits wird die Ausgangslage der Klägerinnen konkret dadurch erschwert, dass sie die Schulausbildung bei der Beklagten nicht abgeschlossen haben.
Aber auch bezüglich des in Betracht kommenden Ausgleichs der Differenz zwischen den Kosten staatlich und nicht staatlich geförderter Ausbildung ist die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts - jedenfalls bisher - nicht substantiiert dargetan. Es wird nicht einmal behauptet, dass die Klägerinnen überhaupt die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach §§ 8 ff BAföG erfüllt haben, insbesondere sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Eltern (§ 11 Abs. 2 BAföG) an keiner Stelle erwähnt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, ob die Klägerinnen im Hinblick auf die auch für den Besuch von Ergänzungsschulen bestehende Förderungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 BAföG einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt haben. Es bleibt den Klägerinnen überlassen, gegebenenfalls ihren Vortrag zu ergänzen. Über die Erfolgsaussichten eines darauf beruhenden neuen Antrags auf Prozesskostenhilfe kann mangels jeglichen Anhaltspunktes derzeit keine Einschätzung abgegeben werden.
c) Soweit der Klageantrag zu 6. an die Behauptung unzulänglichen Unterrichts anknüpft, ist zwar ein Feststellungsinteresse gegeben, in der Sache selbst bietet er jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Ungeachtet des bislang nicht hinreichend konkreten Vortrags zu den Mängeln des Unterrichts haben es die Klägerinnen jedenfalls versäumt, die Beklagte zur Nachbesserung aufzufordern. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2.b) Bezug genommen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Wertfestsetzung bedarf es nicht, da nur eine Pauschalgebühr zu erheben ist (Nr. 1952 KV zum GKG). Gem. § 127 Abs. 4 ZPO findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Ende der Entscheidung
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