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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 19.09.2005
Aktenzeichen: 8 W 1028/05
Rechtsgebiete: VerbrKrG


Vorschriften:

VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
Auf den der Finanzierung des Eigentumswohnungskaufs dienenden Kreditvertrag findet § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. nach wie vor uneingeschränkte Anwendung.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 8 W 1028/05

Beschluss

des 8. Zivilsenats vom 19.09.2005

In dem Rechtsstreit

wegen Kapitalanlagerecht;

hier: Prozesskostenhilfebeschwerde

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Richter am Oberlandesgericht Bokern als Einzelrichter

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 17.06.2005 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO) zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage verneint und den Beschwerdeführern deshalb die begehrte Prozesskostenhilfe versagt, § 114 ZPO. Auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen sowie im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 29.08.2005 wird Bezug genommen. Die Erwägungen der Beschwerdeführer in den Schriftsätzen vom 03.08.2005 und 15.09.2005 rechtfertigen keine andere Entscheidung.

1. Ein eigenes oder ihr zurechenbares Verhandlungsverschulden der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den am 10./19.08.1999 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Endziffer -33 über 207.000,00 DM ist weder dargetan noch ersichtlich.

2. Einen Schadensersatzanspruch gegen die Beschwerdegegnerin wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht in Bezug auf das finanzierte Geschäft haben die Beschwerdeführer nicht schlüssig dargetan.

a) Soweit die Verkäuferin der Eigentumswohnung, namentlich deren Mitarbeiter G , die Beschwerdeführer mit unzutreffenden Versprechungen für den zu finanzierenden Kauf geworben haben soll, ist sie nicht im Pflichtenkreis der Beschwerdegegnerin tätig geworden. Etwaige Pflichtverletzungen der Verkäuferin in Bezug auf die Rentierlichkeit der Anlage können nicht der Beschwerdegegnerin zugerechnet werden.

b) Eine Pflicht zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft traf die Beschwerdegegnerin nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine solche Pflicht der kreditgebenden Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen nur unter ganz besonderen Voraussetzungen. Keine der vier insoweit entwickelten Fallgruppen (vgl. BGH, WM 2004, 417 unter II 1 und WM 2005, 521 unter II 2a, jeweils m.z.w.N.) ist hier gegeben. Einen nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer überhaupt nur in Betracht kommenden konkreten und ihr erkennbaren Wissensvorsprung hat die Beschwerdegegnerin nicht gehabt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin Kenntnis von einem maßlos überteuerten Preis der Wohnung - ungefähr dem Doppelten des Verkehrswertes - gehabt hätte und deshalb von einer sittenwidrigen Übervorteilung der Beschwerdeführer durch die Verkäuferin hätte ausgehen müssen (vgl. BGH, jeweils a.a.O.). Entsprechende Behauptungen haben die Beschwerdeführer nicht aufgestellt. Ihrem Vorbringen ist schon nicht zu entnehmen, dass die gekaufte Eigentumswohnung nur die Hälfte des Kaufpreises wert war. Erst recht fehlt Vortrag, warum die Beschwerdegegnerin dies - im Gegensatz zu ihnen - erkannt haben könnte.

3. Ein Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriff entsprechend § 9 VerbrKrG in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung wegen möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin ist den Beschwerdeführern verwehrt.

Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VerbrKrG für die Annahme eines verbundenen Geschäftes vorliegen. Denn die Anwendung der Regeln über das Verbundgeschäft scheidet gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG von vornherein aus, weil die Beschwerdegegnerin den Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt hat. Der effektive Jahreszins von 6,127 % lag innerhalb der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für August 1999 für Hypothekarkredite auf Wohnungsgrundstücke zu Festzinsen auf 10 Jahre ausgewiesenen Streubreite von 4,99 % bis 6,59 %.

a) Dagegen können die Beschwerdeführer nicht die mit dem 14.06.2004 einsetzende Rechtsprechung des II. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs für sich ins Feld führen.

Diese Rechtsprechung ist allein auf die Finanzierung gesellschaftsrechtlicher Fondsbeteiligungen und nicht von Immobilienkäufen zugeschnitten. So hat der II. Zivilsenat zwischenzeitlich die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Darlehen, die zur Finanzierung der Beteiligung an einer Anlagegesellschaft gewährt werden, für unanwendbar erklärt (Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 411/02). Die frühere Begründung des II. Zivilsenats für die Nichtheranziehung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (Urteile vom 14.06.2004 - II ZR 392/01, II ZR 395/01, II ZR 374/02, II ZR 385/02, II ZR 393/02 und II ZR 407/02, WM 2004, 1518 bis 1542) findet, soweit dort auf die fehlende Mitwirkung des Verbrauchers an der Grundschuldbestellung oder auf die bereits früher erfolgte Eintragung des Grundpfandrechtes abgestellt wird, im Gesetz keine Grundlage und trägt daher - zumindest für Verbraucher darlehensverträge zur Finanzierung von Immobilienkäufen - nicht (zutreffend BGH, Urteil vom 26.10.2004 - XI ZR 255/03; Urteil vom 09.11.2004 - XI ZR 315/03; Urteil vom 18.01.2005 - XI ZR 201/03). Damit bleibt es jedenfalls für den finanzierten Kauf von Eigentumswohnungen bei der Anwendbarkeit von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. Dessen Voraussetzungen liegen, wie bereits ausgeführt, vor. Unerheblich ist insbesondere, dass nicht die Beschwerdeführer, sondern - wie im Regelfall - die Immobilienverkäuferin die Grundschuld bestellt hat.

b) An der gefestigten Rechtsprechung des für Immobiliarkredite zuständigen XI. Zivilsenats des BGH zum Einwendungsausschluss nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG mögen Restzweifel in Fällen bestehen, in denen Wohnungskauf und Darlehensvertrag in Haustürsituationen angebahnt worden sind. Hier könnte es unter Umständen trotz der vom XI. Zivilsenat verfolgten Linie (vgl. etwa Beschlüsse vom 16. und 23.09.2003, WM 2003, 2184 und 2186) im Hinblick auf die Rechtsfolgen seiner Lösung und die vom Europäischen Gerichtshof noch nicht beschiedenen Vorlagen des Landgerichts Bochum vom 29.07.2003 (WM 2003, 1609; Schlussanträge des Generalanwaltes vom 28.09.2004, ZfIR 2004, 854) und des Oberlandesgerichts Bremen vom 27.05.2004 (WM 2004, 1628; Schlussanträge des Generalanwaltes vom 02.06.2005) noch zu Änderungen der nationalen Rechtsprechung kommen. Um Haustürgeschäfte geht es im vorliegenden Fall aber nicht.

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