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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 23.07.1999
Aktenzeichen: 8 W 1413/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115 Abs. 2
§§ 114, 115 Abs. 2 ZPO

Leitsatz:

Ein das Schonvermögen übersteigendes Bausparguthaben ist grundsätzlich zur Finanzierung eines Prozesses heranzuziehen und steht daher der Gewährung von Prozesskostenhilfe entgegen.

Beschluss des OLG Dresden vom 23.07.1999 Az.: 8 W 1413/98 (rechtskräftig)


Oberlandesgericht Dresden

Beschluss

Aktenzeichen: 8 W 1413/98 4 O 223/98 LG Görlitz

Keine Prozesskostenhilfe bei vorhandenem Bausparguthaben

des 8. Zivilsenats

vom 23.07.1999

In dem Rechtsstreit

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen

Gemeinde , vertr. d. d. Bürgermeister ,

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte & Coll.,

wegen Prozeßkostenhilfe

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richter am Amtsgericht Bokern und Richter Kadenbach

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz - Aktenzeicnen 4 O 223/98 - vom 31.08.1998 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Zu Recht hat das Landgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe versagt, da jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen des § 114 ZPO nicht erfüllt sind.

Gemäß dieser Vorschrift erhält eine Partei Prozesskostenhilfe nur dann, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Dabei hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist (§ 115 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus § 88 Abs. 2 Nr.2 BSHG - die Vorschrift findet insoweit entsprechende Anwendung - ergibt, ist auch der Einsatz eines zur Anschaffung eines Eigenheimes angesammelten Vermögens zumutbar, es sei denn, dass es den Wohnzwecken Behinderter, Blinder oder Pflegebedürftiger zu dienen bestimmt ist und dieser Zweck dadurch gefährdet würde. Abgesehen von diesen besonderen Umständen, die hier nicht geltend gemacht werden, muss daher die Partei grundsätzlich auch ein Bausparguthaben für die Finanzierung des Prozesses verwenden (BGH, NJW-RR 1991, 1532 [1533]; OLG Hamburg, FamRZ 1984, 71; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 82; OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 858; LAG Köln, MDR 1993, 481; Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 115 Rn 54; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 115 Rn 18).

Ausnahmen sind von Teilen der Rechtsprechung anerkannt, wenn dem Hilfsbedürftigen durch die vorzeitige Kündigung unverhältnismäßige Nachteile entstehen, etwa weil staatliche Fördermittel wie Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmer-Sparzulage zurück- erstattet werden müßten (LAG Baden-Württemberg, JurBüro 1989, 669 [670]; LAG Köln, MDR 1993, 481). Solches ist hier jedoch weder vorgetragen noch aus dem vom Antragsteller vorgelegten Kontoauszug für das Jahr 1997 ersichtlich. Mithin ist ihm der Einsatz seines Bausparguthabens, das bereits am 31.12.1997 eine Höhe von 15.294,41 DM erreicht hatte, zuzumuten.

Unter Berücksichtigung des sog. Schonvermögens (§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG), dessen Umfang die Rechtsprechung in Anlehnung an § 1 DVO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG auf derzeit 4.500,00 DM bemisst (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1988, 101; OLG Naumburg, JurBüro 1994, 231 m.w.N.), steht dem Antragsteller ein Vermögen von 10.794,41 DM für die Prozessführung zur Verfügung. Dieser Betrag ist ausreichend, um die auf den vorläufigen Streitwert von 80.067,66 DM anfallenden Anwalts- und Gerichtsgebühren des Rechtsstreits in erster Instanz abzudecken.

II.

Für den Fall, dass der Antragsteller trotz Versagung von Prozesskostenhilfe die Erhebung einer Klage beabsichtigt, ist bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass die von der Antragsgegnerin angekündigte Geltendmachung der Verjährungseinrede Erfolg verspricht.

Mögliche Verwendungsersatz-, Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsansprüche des Antragstellers gemäß den §§ 447, 447 a, 683, 812 ff BGB, welche der Antragsteller aus dem beendeten Mietverhältnis ableiten könnte, unterfielen allesamt - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - der kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten gemäß § 558 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 58. Aufl., § 558 Rn 7 m.w.N.). Diese Frist beginnt gem. § 558 Abs. 2 BGB mit der Beendigung des Mietverhältnisses, welche nach dem Vortrag des Antragstellers auf den 31.05.1997, nach dem Vortrag der Antragsgegnerin auf den 31.08.1997 datieren soll. Gleichwohl war Verjährung zum Zeitpunkt der Anbringung des Prozesskostenhilfeantrags am 02.07.1998 - entgegen der Auffassung des Landgerichts - noch nicht eingetreten. Denn auf die kurze Verjährung nach § 558 BGB findet § 852 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung (BGHZ 93, 64). Diese Vorschrift bestimmt, dass bei schwebenden Verhandlungen zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten die Verjährung solange gehemmt ist, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

Der Antragsteller hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Parteien sich ab Mitte 1997 unter Vermittlung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten außergerichtlich um eine Einigung bemühten. Darüber hinaus ist dieser Vortrag belegt durch den von den Parteien vorgelegten Schriftwechsel, aus dem hervorgeht, dass die Antragsgegnerin die vom Antragsteller angemeldeten Ansprüche nicht grundsätzlich in Abrede stellte, sondern ihnen Gegenansprüche auf rückständigen Mietzins entgegenhielt. Noch im Schreiben der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 04.03.1998 (Anlage K 8, Blatt 51 f. GA) wurde dem Antragsteller ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, wonach beide Parteien auf ihre jeweiligen Ansprüche verzichten sollten. Erst mit Schreiben vom 25.05.1998 lehnte der Antragsteller diesen Vorschlag ab, forderte die Antragsgegnerin zur Zahlung bis zum 12.06.1998 auf und stellte für den Fall ergebnislosen Fristablaufs "eine gerichtliche Auseinandersetzung" in Aussicht. Mithin waren bei Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags durch den Antragsteller am 02.07.1998 seit dem Abbruch der Verhandlung und damit seit dem Ende der Hemmung der Verjährungsfrist erst wenige Tage verstrichen.

Zwischenzeitlich sind jedoch weit mehr als 6 Monate verstrichen, ohne dass eine erneute Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung ersichtlich wäre. Insbesondere hat vorliegend die Anbringung des unbegründeten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Verjährung nicht gehemmt. Eine solche Wirkung wäre nur dann eingetreten, wenn der Antragsteller wenigstens hätte annehmen dürfen, er sei bedürftig (vgl. BGH, VersR 1982, 41; OLG Bamberg, FamRZ 1990, 762 [763]). Daran fehlt es hier. Die Zumutbarkeit des Einsatzes von Bausparguthaben zur Finanzierung der Prozessführung ist seit mehreren Jahren von der Rechtsprechung anerkannt. Bei Ersparnissen von mehr als 15.000,00 DM, die dem Antragsteller ohne Inkaufnahme erheblicher Nachteile kurzfristig zur Verfügung standen, konnte er vernünftigerweise nicht davon ausgehen, einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu haben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Wertfestsetzung bedarf es nicht, da nur eine Pauschalgebühr zu erheben ist (Nr. 1952 KV zum GKG) und gem. § 127 Abs. 4 ZPO eine Kostenerstattung nicht stattfindet.

Ende der Entscheidung

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