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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 14.10.1999
Aktenzeichen: 8 W 713/99
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 3
ZPO § 91 a
ZPO § 107
Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung

Leitsatz

Nach einseitiger Erledigungserklärung richtet sich der Streitwert nur noch nach dem Interesse des Klägers, nicht mit den Kosten des Rechtsstreites belastet zu werden.

Beschluss des OLG Dresden vom 14.10.1999 - Az.: 8 W 713/99


Beschluss

des 8. Zivilsenats

vom 14.10.1999

Aktenzeichen: 8 W 0713/99 8 W 0714/99 9 O 2863/96 LG Leipzig

In dem Rechtsstreit

Prof. Dr. ,

Kläger / Beschwerdeführer

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte & ,

gegen

RA als Gesamtvollstreckungsverwalter der GmbH,

Beklagte / Beschwerdegegnerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin ,

wegen Streitwertfestsetzung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , Richter am Amtsgericht und Richter am Landgericht

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig - Az.: 9 O 2863/99 - vom 26.02.1999 dahingehend abgeändert, dass der Wert des Streitgegenstandes für die Zeit ab dem 16.11.1998 auf 4.369,92 DM festgesetzt wird.

Gründe:

I.

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

In der zur Entscheidung gestellten Streitfrage, welche Auswirkung die einseitige Erledigungserklärung auf den Streitwert hat, schließt sich der Senat der vom BGH (NJW-RR 1996, 1210; NJW-RR 1993, 765; BGHZ 106, 359 [366]) sowie von einigen Obergerichten (OLG Stuttgart, MDR 1989, 266; OLG Rostock, MDR 1993, 1019; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 761; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 959; OLG München, NJW-RR 1995, 1086) und von Teilen der Literatur (Lindacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 91 a Rdn. 86, 100; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rdn. 48) vertretenen Auffassung an, wonach ab Eingang der Erledigungserklärung grundsätzlich nur noch das Interesse des Klägers, nicht mit den Kosten des Rechtsstreites belastet zu werden, maßgeblich sein soll. Dafür sprechen entgegen der Einschätzung des OLG Schleswig (SchlHA 1990, 9) nicht nur die von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtssprechung ausgehende Rechtssicherheit, sondern auch die besseren Argumente.

Nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung ist für die Bewertung des Streitgegenstandes das in Klageantrag und Klagebegründung zum Ausdruck kommende Interesse des Klägers maßgeblich. Durch eine Erledigungserklärung gibt er aber zu erkennen, dass er an der Verwirklichung seines ursprünglichen Klagebegehrens gerade kein Interesse mehr hat. Dieses ist, von - hier nicht gegebenen - besonderen Fallkonstellationen abgesehen, fortan nur noch darauf gerichtet, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreites trägt. Dabei ist es entgegen der vom Beklagten referierten Auffassung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 1993, 510) unerheblich, ob dieser sich der Erledigungserklärung anschließt oder ihr widerspricht. Denn der Beklagte hat es durch Abgabe der einen oder der anderen Prozesserklärung nicht in der Hand, das Interesse des Klägers zu definieren.

Auch das Argument, das Gericht müsse bei einer nur einseitigen Erledigungserklärung weiterhin die (ursprüngliche) Zulässigkeit und Begründetheit der Klage prüfen, während dies bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht erforderlich sei, weil bei einer Entscheidung gem. § 91 a ZPO die Tatsache der Erledigung nicht mehr nachgeprüft werde (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.), verfängt nicht. Denn für die nach dieser Vorschrift zu treffende Ermessensentscheidung sind die allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO heranzuziehen, so dass grundsätzlich auch insoweit der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang ausschlaggebend ist (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O., § 91 a Rdn. 24 m.w.N.). Ohne eine - wenigstens summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage ist eine fehlerfreie Ermessensausübung in der Regel nicht möglich.

Vorliegend hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.11.1998, beim Landgericht eingegangen am selben Tage, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Ab diesem Zeitpunkt hat sich sein Interesse darauf beschränkt, nicht mit den bis dahin angefallenen Kosten des Rechtsstreites belastet zu werden, deren Höhe er mit 4.396,92 DM zutreffend berechnet hat.

II.

Eine Entscheidung über Wert und Kosten der Beschwerde ist nicht veranlasst, da Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet werden (§ 25 Abs. 4 GKG).

III.

Die "mit Rücksicht auf die Streitwertbeschwerde" gegen die Kostenfestsetzung vom 25.03.1999 eingelegte "Erinnerung" vom 30.03.1999 ist entsprechend ihrer Begründung als Antrag nach § 107 ZPO zu behandeln. Darüber wird der Rechtspfleger beim Landgericht mit Rücksicht auf die Abänderung der Streitwertfestsetzung zu befinden haben.

Ende der Entscheidung

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