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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 05.08.2002
Aktenzeichen: 9 W 0633/02
Rechtsgebiete: EGGVG, ZPO


Vorschriften:

EGGVG §§ 23 ff.
EGGVG § 24 Abs. 1
EGGVG § 24 Abs. 2
EGGVG § 26 Abs. 1
EGGVG § 28 Abs. 2
EGGVG § 30
EGGVG § 30 Abs. 3
ZPO § 299 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Dresden Beschluss

des 9. Zivilsenats

Aktenzeichen: 9 W 0633/02

vom 05.08.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Akteneinsicht

hier: sofortige Beschwerde

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Richter am Oberlandesgericht Rein als Einzelrichter

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird das Landgericht Leipzig verpflichtet, dem Akteneinsichtsgesuch stattzugeben.

2. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 2.556,46 EUR.

Gründe:

1. Die Beschwerde ist zulässig gem. §§ 23 ff. EGGVG. Versagt der Vorstand des Gerichts einem Dritten die Gewährung von Einsicht in die Akten eines Zivilrechtsstreits, trifft er als Justizbehörde eine Maßnahme zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Zivilprozesses. Hiergegen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG statthaft (vgl. Gummer/Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 12 m.w.N.). Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 24 Abs. 1,2, 26 Abs. 1 EGGVG sind gegeben.

2. Die Ablehnung der Akteneinsicht verletzt den Antragsteller in seinen Rechten aus § 299 Abs. 2 ZPO. Danach darf die Akteneinsicht, wenn eine der Parteien nicht zustimmt, nur gewährt werden, wenn der Dritte ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Darunter ist ein Interesse zu verstehen, das sich unmittelbar aus der Rechtsordnung selbst ergibt und ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraussetzt (BGHZ 4, 323/325; OLG Hamm NJW 89, 533; KG NJW 89, 534). Davon ist hier auszugehen.

Der Kläger ist in beiden Verfahren identisch. Er macht in beiden Verfahren übereinstimmende Unfallfolgen (HWS-Syndrom 1. und 2. Grades, Kopfschmerzattacken, Schwindelgefühl, Kerestesin in beiden Händen und Unterarmen etc.) sowohl aus dem Unfall vom 19.05.1998 als auch aus dem Unfall vom 27.07.1999 geltend. Die den Kläger in beiden Verfahren vertretende Prozessbevollmächtigte E bezieht sich ausweislich der Klageschrift vom 19.10.2001, S. 11, im Hinblick auf die Verursachung der Verletzungsfolgen auf eine bereits bestehende Vorschädigung: "Insoweit wird auf den Sachvortrag zum Unfallgeschehen und dessen langjährige gesundheitliche Folgen im Verfahren vor dem Landgericht Dresden, Az.: 1 O 2162/01, verwiesen". Weiterhin führt sie auf S. 3 des Schriftsatzes vom 20.03.2002 (zum Az.: 12 O 4829/01) aus, es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass das Unfallgeschehen vom 19.05. verstärkend auf die Folgen des Unfallgeschehens vom 27.07.1999 eingewirkt haben kann.

Damit trägt der Kläger in dem Verfahren 12 O 4829/01 ausdrücklich die Möglichkeit einer Überlagerung der Unfallfolgen vor. In Betracht kommt somit eine Verurteilung der jeweils Beklagten als Gesamtschuldner.

Angesichts dessen besteht an der in BGHZ 4, 323/325, bezeichneten Grundvoraussetzung des rechtlichen Interesses kein ernsthafter Zweifel. Hinzu kommt, dass sich die Klägervertreterin im Verfahren 12 O 4829/01 auch auf S. 7 der Klagebegründung auf den hiesigen Rechtsstreits, Az.: 1 O 2162/01, bezieht. Vor diesem Hintergrund scheint es mit dem OLG Saarbrücken, NJW-RR 201, 931, angemessen, dem Gegner einer Partei, die sich zu ihrer Rechtsverteidigung auf den Inhalt einer Akte in einem zwischen ihr und einem Dritten geführten Rechtsstreit beruft, ein rechtliches Interesse auf Einsichtnahme unter dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit zuzubilligen.

Ein bloßes Ausforschungsinteresse vermag hier nicht erkannt zu werden. Die in der Entscheidungsbegründung herangezogene Entscheidung des OLG Saarbrücken, NJW-RR 2001, 931 verweist ihrerseits auf die Entscheidung des Kammergerichts, NJW 88, 1738. Dort wurde ein rechtliches Interesse an Akteneinsicht verneint, weil der Dritte die Akten nur deshalb einzusehen wünschte, weil er hoffte, auf diese Weise Fakten über die wirtschaftliche Situation seines Schuldners - des Beklagten jenes Verfahrens - ermitteln zu können, die Grundlage einer Anfechtungsklage nach dem Anfechtungsgesetz hätte sein können. Der Antragsteller hat dort lediglich erhofft, tatsächliche Angaben zu finden, die zu weiteren Nachforschungen Veranlassung geben könnten, um Ansprüche begründen zu können, welche zu dem Streitstoff der einzusehenden Akte keinen unmittelbaren Bezug haben. Es ging also dort - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - nicht um die Erlangung umfassender Kenntnisse von dem Rechtsstreit als solchem und dem ihm zugrunde liegenden Sachverhalt.

Da der angegriffene Entscheid auf einer unzutreffenden Beurteilung des rechtlichen Interesses i.S.v. § 299 Abs. 2 ZPO beruht und der Antragsteller dadurch auch in seinen Rechten verletzt wird - indem ihm die erforderliche Tatsachenkenntnis einer möglichen Vorschädigung vorenthalten wird -, ist der angegriffene Entscheid aufzuheben, ohne dass es noch auf eine fehlerhafte Ermessensausübung ankäme. Überdies sind Ermessensgesichtspunkte, die trotz des gegebenen rechtlichen Interesses einer Akteneinsicht entgegenstehen könnten, nicht erkennbar, so dass der Senat in der Sache abschließend gem. § 28 Abs. 2 EGGVG entscheiden und die Verpflichtung aussprechen konnte, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen.

Der Geschäftswert bestimmt sich gem. § 30 Abs. 3 EGGVG nach § 30 der Kostenordnung (entsprechend 5.000,00 DM). Gebühren des Gerichts fallen keine an (Gummer/Zöller, aaO., § 30 EGGVG Rn. 1).

Ende der Entscheidung

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