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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 25.08.2008
Aktenzeichen: OLG Ausl 108/07
Rechtsgebiete: StGB, WaffG, IRG


Vorschriften:

StGB § 212
WaffG § 52
IRG § 8
IRG § 10 Abs. 2
IRG § 73
Zur Zulässigkeit der Auslieferung eines tschetschenischen Volkszugehörigen an die Russische Förderation zum Zweck der Strafverfolgung.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: OLG Ausl 108/07

Beschluss

vom 25. August 2008

In der Auslieferungssache gegen den russischen Staatsangehörigen

wegen Totschlags u. a.

Tenor:

Die Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation zur Verfolgung der im "Beschluss über die gerichtliche Belangung eines Beschuldigten" des Untersuchungsrichters der Staatsanwaltschaft des Rajons XXX vom 03. Juni 2003 (Strafsache Nr. XXX) genannten Taten wird für zulässig erklärt.

Gründe:

I.

Der Senat hat gegen den am 02. November 2007 aufgrund einer Interpol-Ausschreibung der russischen Behörden festgenommenen Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet. Dem Auslieferungshaftbefehl liegt ein Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 28. November 2007 zugrunde. Danach besteht gegen den Verfolgten ein "Beschluss über die Sicherheitsmaßregel-Festnahme in Bezug auf den Gesuchten" vom 05. Juni 2006 des Richters des Stadtgerichts der Stadt XXX/Tschetschenische Republik in der Strafsache Nr. XXX. Dieser Beschluss nimmt Bezug auf den "Beschluss über die gerichtliche Belangung eines Beschuldigten" vom 03. Juni 2003 des Untersuchungsrichters der Staatsanwaltschaft des Rajons XXXXXXXXXXXXXX. Danach wird dem Verfolgten vorgeworfen, sich im Juni 2002 im Dorf XXXX-XXXX (XXXXXi-XXXX) im Rajon XXXXXXXXXXXXXX, Tschetschenische Republik, einer Bande angeschlossen zu haben, deren Hauptziel in der Bildung eines einheitlichen, von der Russischen Föderation unabhängigen islamischen Staates auf dem Territorium der nordkaukasischen Region gerichtet war. Als Mitglied dieser Bande soll der Verfolgte in der Nacht vom 15. auf den 16. September 2002 gemeinsam mit einem anderen Bandenmitglied in der XXXXXXXXXXstraße Nr. 3 in XXXX-XXXX die XXXXXXowa erschossen haben, weil sie mit den Behörden der Russischen Föderation zusammenarbeitete. Die zur Tatausführung benutzte Pistole "PM" und eine Kalaschnikow-Maschinenpistole soll der Verfolgte im Juni 2002 ohne Genehmigung erworben und mit sich getragen haben.

Diese Taten werden durch die russischen Strafverfolgungsbehörden als Mord gemäß Art. 105 Abs. 2 des russischen Strafgesetzbuches sowie als "ungesetzliche Erwerbung, Tragen und Aufbewahrung von Waffen" gemäß Art. 222 Abs. 2 des russischen Strafgesetzbuches bewertet.

In seinen Anhörungen vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Görlitz am 03. November 2007 sowie am 20. Dezember 2007 hat sich der Verfolgte mit seiner vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt.

Bei diesen Anhörungen hat der Verfolgte angegeben, nur für die Unabhängigkeit seiner Heimat gekämpft zu haben. Er sei gefoltert worden und habe nur deshalb "alle Papiere" unterschrieben. In russischer Untersuchungshaft müsse er mit unmenschlicher und erniedrigender Behandlung rechnen. Als tschetschenischer Widerstandskämpfer drohe ihm die Misshandlung sowohl von Mitgefangenen als auch vom Aufsichtspersonal bis hin zur Gefahr seiner Ermordung. Im Jahr 2002 sei er in die Republik Polen gegangen. In dieser Zeit habe man seinen Vater und einen Verwandten als Geisel genommen. Ihm sei gesagt worden, dass man seinen Vater und seinen Verwandten umbringen werde, wenn er nicht zurückkehre. Er habe deswegen das in Polen eingeleitete Asylverfahren beendet und sich wieder zurückbegeben. Seiner Erschießung sei er jedoch durch Flucht zuvorgekommen. Der in der Interpol-Ausschreibung genannten Mittäter sei im Vertrauen auf eine Amnestie zurückgekehrt und zwischenzeitlich erschossen worden; dies habe man zu Propagandazwecken ausgenutzt. In dem polnischen Asylverfahren habe man ihm nicht geglaubt. Man habe ihm lediglich einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in der Republik Polen zugestanden.

Im Übrigen entspreche die dem Auslieferungsverfahren zugrundegelegte Tat nicht den Tatsachen. Aus dem Auslieferungsersuchen ergebe sich auch kein genereller Verzicht auf die Verhängung einer etwaigen Todesstrafe.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Zu diesem Antrag hat der Verfolgte über seinen Beistand Stellung genommen. Er hält eine Auslieferung für unzulässig, weil ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Aufgrund der gegenwärtigen Lage in Tschetschenien bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen verfolgt werde und ihm in russischen Gefängnissen Folter und unmenschliche Behandlung drohe. Schließlich bestünde auch die Möglichkeit, dass gegen ihn die Todesstrafe verhängt werde.

II.

Die Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation zur Strafverfolgung erweist sich nach einer Gesamtwürdigung aller zu Tage getretenen Umstände als zulässig.

1. Die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten sind gemäß Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk auslieferungsfähig. Sie wären auch nach deutschem Recht zumindest als Totschlag gemäß § 212 StGB und als Verstoß gegen § 52 WaffG strafbar und sind sowohl in der Russischen Föderation als auch in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht.

2. Einer Zulässigkeit der Auslieferung steht auch nicht § 8 IRG entgegen. Die russischen Behörden haben in ihrer Interpol-Ausschreibung als angedrohte Höchststrafe nicht die Todesstrafe, sondern lebenslange Freiheitsstrafe angegeben. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat in ihrem Auslieferungsersuchen zudem erklärt, dass die Russische Föderation das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention über die Aufhebung der Todesstrafe unterzeichnet habe. In diesem Zusammenhang garantiere sie die Nichtanwendung der Todesstrafe als ausschließliche Strafmaßnahme. Auch wenn dieses Zusatzprotokoll noch nicht durch die Russische Föderation ratifiziert worden ist, gilt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes jedoch seit 1996 ein Anwendungsmoratorium auf die Todesstrafe, das bisher mehrfach bestätigt worden ist. Damit ist die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation als ausreichende Zusicherung im Sinne des § 8 IRG anzusehen, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder vollstreckt werden wird.

3. Die Einwendung des Verfolgten, die vorgeworfenen Taten entsprächen nicht den Tatsachen, führt nicht zu einer Unzulässigkeit der Auslieferung. Eine Tatverdachtsprüfung gemäß § 10 Abs. 2 IRG ist im Auslieferungsverkehr aufgrund des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ausgeschlossen. Eine solche Prüfung ist nur dann zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindesstandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (BGHSt 32, 314). So liegt der Fall hier nicht.

4. Eine Unzulässigkeit der Auslieferung erwächst nicht aus den durch § 73 IRG gesetzten Grenzen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung von Verfassungs wegen gehalten zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindesstandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind. Auf der Ebene des einfachen Rechts nimmt § 73 IRG dieses verfassungsrechtliche Gebot auf, in dem dort die Leistung von Rechtshilfe und damit auch die Auslieferung für unzulässig erklärt wird, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Ein derartiger Widerspruch gegen den ordre public liegt vor, wenn der Verfolgte durch die Auslieferung der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde. Dies folgt einerseits aus der im völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz mittlerweile fest etablierten Ächtung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 MRK; Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966; Übereinkommen gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 sowie innerstaatlich aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG NVwZ 2008, 71 m.w.N. der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung). Die damit einhergehenden Fragen hat der Senat bereits im Auslieferungsverfahren zu beantworten (BVerfG StV 2004, 440).

Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat in ihrem Auslieferungsersuchen zugesichert, dass dem Verfolgten alle Verteidigungsmöglichkeiten, einschließlich anwaltlichen Beistandes gewährt werden. Er werde keiner Folter, keiner grausamen, unmenschlichen, die menschliche Würde erniedrigenden Behandlung oder Bestrafungsart unterzogen werden. Diese Ausführungen sind als hinreichende, völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der Wahrung des völkerrechtlichen Mindeststandards bei der Behandlung des Verfolgten in der Russischen Föderation sowohl hinsichtlich des zu erwartenden Strafverfahrens als auch einer sich möglicherweise daran anschließenden Strafhaft anzusehen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass diese Zusicherung nicht eingehalten werden wird. Die Russische Föderation ist Mitglied des Europarates und Konventionsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie des Europäischen Übereinkommens vom 26. November 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Sie ist ferner Vertragsstaat des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984. Sie hat sich damit in mehrfacher Weise - auch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, die ebenfalls Vertragsstaat der genannten Konventionen ist - völkerrechtlich verpflichtet, die Anwendung von Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu unterlassen und zu bekämpfen.

Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass ein Verstoß gegen diese völkerrechtlichen Verpflichtungen das in der gegenseitigen Auslieferungsverpflichtung des Art. 1 EuAlÜbk zum Ausdruck kommende Vertrauen der Vertragspartner enttäuschen und damit die weitere Zusammenarbeit im Bereich der Rechtshilfe nachhaltig stören werde (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2007, Az: 2 BVR 1996/07). Auch mit Blick auf den grundsätzlich besorgniserregenden Zustand des russischen Strafvollzuges ist nicht zu befürchten, dass der Verfolgte in einer Weise behandelt werden wird, die mit dem völkerrechtlichen Mindeststandard und unabdingbaren Grundsätzen der deutschen Verfassung und rechtlichen Ordnung unvereinbar wäre. Auch insoweit hat die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation eine entsprechende Erklärung in ihrem Auslieferungsersuchen abgegeben. Es bestehen auch hier keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Russische Föderation an diese gegebenen Zusicherungen nicht hält.

5. Schließlich steht einer Zulässigkeit der Auslieferung auch nicht das Bewilligungshindernis des Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk entgegen. Es liegen keine ernstlichen Gründe dafür vor, dass der Verfolgte der Gefahr einer Erschwerung seiner Lage aufgrund rassischer, religiöser, nationaler oder politischer Anschauung beruhenden Erwägungen ausgesetzt wäre.

Allerdings kommt der Tatsache, dass der Verfolgte in der Republik Polen um politisches Asyl nachgesucht hat und ihm zumindest ein zeitlich befristeter Aufenthalt zugebilligt worden ist, indizielle Wirkung dafür zu, dass die Lage des Betroffenen aus politischen Gründen erschwert sein könnte (vgl. BVerfG NJW 1980, 516 (518)). Der Senat hat deshalb die Generalstaatsanwaltschaft Dresden um Ermittlungen zu der Frage gebeten, ob der Verfolgte in dem polnischen Asylverfahren vergleichbare Angaben wie vor dem Ermittlungsrichter im hier anhängigen Auslieferungsverfahren gemacht hat, warum dem Verfolgten kein Glauben geschenkt worden ist und warum lediglich eine zeitlich befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist. Die polnischen Behörden haben auf ein entsprechendes Ersuchen den Bescheid des Präsidenten der Repatriierungs- und Ausländerbehörde in Warschau vom 17. Oktober 2005 (Az: DP-II-XXX/SU/XXX) übersandt. Daraus ergeben sich umfassende Angaben des Verfolgten zu seinen Aktivitäten in Tschetschenien und den Gründen seiner Flucht. Dabei haben die polnischen Behörden in den Angaben des Verfolgten jedoch Widersprüche festgestellt, insbesondere zu den spontan gemachten Angaben unmittelbar bei der Einreise des Verfolgten an der polnischen Grenzübergangsstelle. Die polnischen Behörden haben deshalb die Gewährung der Rechtsstellung eines Flüchtlings in der Republik Polen abgelehnt. Allerdings haben die polnischen Behörden dem Verfolgten eine Zustimmung für einen geduldeten Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Polen erteilt und dies ausschließlich damit begründet, dass die Gefahr für den Verfolgten mit der Tatsache des Wohnens in einem von einem bewaffneten Konflikt betroffenen Gebiet verbunden ist. In Anbetracht der Situation in der Republik Tschetschenien und insbesondere der massiven Verletzung der Menschenrechte sowohl durch Vertreter der Streitkräfte der russischen Föderation als auch durch tschetschenisch/pro-russische Strukturen würde eine Ausweisung mit der Gefährdung des Rechts des Verfolgten auf Leben, Freiheit und persönliche Sicherheit führen und ihn Foltern oder einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung aussetzen.

Diese von den polnischen Behörden für den Verfolgten angenommene Gefahr steht einer Zulässigkeit der Auslieferung gleichwohl nicht entgegen. Denn der Verfolgte soll nicht abgeschoben werden, sondern soll der Russischen Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert werden. Er wird hierzu Strafverfolgungsbehörden übergeben werden, durch die völkerrechtlich verbindlich zugesichert worden ist, dass der Verfolgte keinen Foltern, grausamen, unmenschlichen oder die menschliche Würde erniedrigenden Behandlungs- oder Bestrafungsarten unterzogen werden wird.

An dieser Bewertung ändert sich auch nichts durch die Stellungnahme des Verfolgten zu dem Zulässigkeitsantrag der Generalstaatsanwaltschaft Dresden. Auch diese Stellungnahme befasst sich ausschließlich mit der gegenwärtigen Lage der Bevölkerung in Tschetschenien.

Soweit der Verfolgte unter Bezugnahme auf ein Gutachten von Amnesty International für den Hessischen Verwaltungsgerichtshof darauf verweist, dass zunehmend Folter und Misshandlungen zur Erlangung von Geständnissen eingesetzt werden und viele Verurteilungen mutmaßlicher Terroristen auf derart erlangten Geständnissen und konstruierten Anklagen beruhen, hindert dies eine Auslieferung nicht. Die von der russischen Generalstaatsanwaltschaft vorgelegten Unterlagen erwähnen ein Geständnis nicht. Soweit andere Beweismittel nicht angegeben werden, wäre dies nach Art. 12 EuAlÜbk auch nicht notwendig. Schließlich enthält das Auslieferungsersuchen auch die Zusicherung, dass der Verfolgte alle Verteidigungsmöglichkeiten, einschließlich des Beistandes eines Verteidigers erhält.

Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen bestehen danach nicht. Die ausführlichen und nachvollziehbare tatsächliche Würdigung der Angaben des Verfolgten durch die polnischen Asylbehörden lassen weitere Ermittlungen des Senats, insbesondere auch durch eine mündliche Anhörung des Verfolgten gemäß § 30 Abs. 3 IRG als nicht notwendig erscheinen.

Ende der Entscheidung

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