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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 29.09.2008
Aktenzeichen: OLG Ausl 33/08
Rechtsgebiete: StGB, WaffG, IRG


Vorschriften:

StGB § 211
StGB § 250
WaffG § 52
IRG § 8
IRG § 30 Abs. 3
IRG § 42 Abs. 1
IRG § 73
Zulässigkeit der Auslieferung an die Republik Belarus zur Strafverfolgung wegen Taten, die dort mit der Todesstrafe bedroht sind.
Aktenzeichen: OLG Ausl 33/08

Beschluss

vom 29. September 2008

In der Auslieferungssache gegen den russischen Staatsangehörigen

zurzeit in anderer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Dresden

wegen Mordes u. a.

Tenor:

Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Belarus zur Verfolgung der im "Beschluss über die Einleitung der Fahndung und über die Ergreifung der Unterbindungsmaßnahme von Inhaftierung (Haftbefehl)" vom 09. Oktober 2007 des Untersuchungsführers der Staatsanwaltschaft des Kreises Tschausy in der Strafsache-Nr. 5/1002 genannten Taten wird für zulässig erklärt.

Gründe:

I.

Der Senat hat gegen den Verfolgten am 21. Mai 2008 die Auslieferungshaft angeordnet. Dem Auslieferungshaftbefehl liegt ein Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus vom 27. März 2008 zugrunde. Danach besteht gegen den Verfolgten ein "Beschluss über die Einleitung der Fahndung und über die Ergreifung der Unterbindungsmaßnahme von Inhaftierung (Haftbefehl)" vom 09. Oktober 2007 des Untersuchungsführers der Staatsanwaltschaft des Kreises Tschausy in der Strafsache-Nr. 5/1002. Darin wird dem Verfolgten vorgeworfen, sich am 06. August 1995 auf dem Automarkt der Stadt Grodno dem später getöteten als Kaufinteressent für dessen Auto vorgestellt zu haben. Gegen 10.00 Uhr habe er den Geschädigten anlässlich einer Probefahrt in der Nähe des Dorfes Golowatschi mit zwei Schüssen in den Kopf getötet und sei mit dem Fahrzeug des Getöten davongefahren. Des Weiteren habe der Verfolgte am 03. Dezember 1995 den Automarkt der Stadt Mogilew aufgesucht und sich dem später getöteten als Kaufinteressent für dessen Fahrzeug vorgestellt. Gegen 12.00 Uhr hab er den Geschädigten anlässlich einer Probfahrt auf der Straße von Mogilew nach Tschayssy mit Schüssen in den Kopf getötet und sei mit dem Fahrzeug des Geschädigten davongefahren.

Diese Taten werden durch die belarussischen Strafverfolgungsbehörden als Raub gemäß Art. 89 Teil 2 des Belarussischen Strafgesetzbuches, als vorsätzlicher Mord unter erschwerenden Umständen gemäß Art. 100 des Belarussischen Strafgesetzbuches und als illegaler Besitz, Aufbewahrung von Waffen und Munition ohne Genehmigung gemäß Art. 213 des Belarussischen Strafgesetzbuches bewertet.

In seinen Anhörungen vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Dresden am 31. März 2008 sowie am 02. Juni 2008 hat sich der Verfolgte mit seiner vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt.

Der Verfolgte bestreitet die ihm zur Last gelegten Taten. Der Tatverdacht beruhe im Wesentlichen auf Zeugenaussagen vom Hörensagen. Ein Teil dieser Zeugen habe sich von ihren bisherigen Aussagen distanziert und habe die Aussage - notariell beurkundet - widerrufen. Zum Beleg hat der Verfolgte zwei durch russische Notare beurkundete Erklärungen des Zeugen (Nr. 1-01/104091 und Nr. 12-01/134957) vorgelegt. Darin schildert der Zeuge, dass er durch belarussische Behörden festgenommen und inhaftiert worden sei. Während der Haftzeit sei Druck auf ihn ausgeübt worden. Man habe von ihm verlangt, dass er die für den Ermittler erforderlichen Papiere unterschreibe, um aus der Haft entlassen zu werden. Er habe dem ausgeübten Druck nicht mehr standgehalten und alle vorgelegten Dokumente unterzeichnet. Diese im Jahr 1996 in der Republik Belarus unterzeichneten Papiere habe er nicht gelesen. Der Sinn der unterschriebenen Erklärung sei jedoch, dass er die von dem Verfolgten ihm gegenüber geäußerte Aussage bezeugt habe, dass der Verfolgte auf dem Territorium der Republik Belarus ein Verbrechen begangen habe.

Für die Tat am 06. August 1995 macht der Verfolgte ein Alibi geltend. Zwar habe er in der Republik Belarus drei Autos gekauft. Er habe diese Autos jedoch in Minsk gekauft und lediglich gewusst, dass diese Autos in Europa gestohlen waren.

In der Republik Belarus werde bis zum heutigen Tage die Todesstrafe vollstreckt. Zusicherungen, die Todesstrafe nicht anzuwenden, könne kein Glauben geschenkt werden. Die Republik Belarus habe sich in der Vergangenheit wiederholt nicht an international eingegangene Verpflichtungen gehalten. Das belarussische Strafprozessrecht sehe auch keine Möglichkeit vor, eine Zusicherung im Strafverfahren verbindlich umzusetzen.

Schließlich sei in der Republik Belarus keine rechtsstaatskonforme Durchführung eines Strafverfahrens gewährleistet; es würden elementare Grundsätze des deutschen ordre public tangiert.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklären.

Der Verfolgte hatte Gelegenheit, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen.

II.

Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Belarus zur Strafverfolgung erweist sich nach einer Gesamtwürdigung aller zu Tage getretenen Umstände als zulässig.

1. Die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten sind in dem mit der Republik Belarus aufgrund vertragloser Grundlage stattfindenen Auslieferungsverkehr auslieferungsfähig (§ 3 Abs. 1 und 2 IRG). Sie wären auch nach deutschem Recht zumindest als schwerer Raub gemäß § 250 StGB, als Mord gemäß § 211 StGB und als Verstoß gegen § 52 WaffG strafbar und sind in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht.

2. Einer Zulässigkeit der Auslieferung steht § 8 IRG nicht entgegen.

Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus hat in ihrem Auslieferungsersuchen vom 27. März 2008 erklärt, dass sie nach der Gesetzgebung der Republik Belarus die zuständige Stelle im Bereich der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sei und garantiere, dass nach der Auslieferung die Todesstrafe gegen den Verfolgten nicht angewendet werde.

Nachdem eine Abgabe dieser Erklärung im Auslieferungsersuchen zu erwarten war, hatte der Senat bereits bei Erlass des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls am 17. April 2008 die Prüfung im Zulässigkeitsverfahren angekündigt, ob begründete Zweifel an der Einhaltung einer solchen Zusicherung bestehen, weil etwaige Zweifel eine Auslieferung ausschließen würden (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, IRG, 4. Aufl. § 8 Rdnr. 16). Bei dieser Prüfung kommt es insbesondere darauf an, ob aufgrund der mit den belarussischen Behörden im zwischenstaatlichen Verkehr bisher gesammelten Erfahrungen die sichere Erwartung der Nichtvollstreckung der Todesstrafe begründet ist (vgl. Vogler in Grützner/Plötz/Greß, IRG, 3. Aufl. § 8 Rdnr. 20). Zudem ergibt sich aus dem 7. Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik in den Auswärtigen Beziehungen und in anderen Politikbereichen vom 15. Juni 2005 (dort S. 285), dass in der Republik Belaruss die Todesstrafe nach wie vor verhängt und auch vollstreckt wird und Präsident Lukaschenko von seinem Begnadigungsrecht in aller Regel keinen Gebrauch macht.

Auf eine hierauf durch den Senat veranlasste Anfrage hat das Auswärtige Amt in Abstimmung mit dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt, dass die Gerichte in der Republik Belarus formalrechtlich unabhängig in ihren Entscheidungen seien. Mit Wirkung vom 12. Februar 2008 sei die Strafprozessordnung der Republik Belarus jedoch um ein Kapitel 15 (Internationale Rechtshilfe in Strafsachen) erweitert worden. In Art. 494 Abs. 4 der Strafprozessordnung der Republik Belarus heißt es nunmehr:

"Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus legt dem Rechtshilfeersuchen auf Auslieferung ... eine schriftliche Verpflichtung im Namen der Republik Belarus über die Nichtanwendung der Todesstrafe bei, ... falls die zuständige Behörde des ersuchten Staates die Auslieferung von einer solchen Verpflichtung abhängig macht."

Die Vollstreckung der Todesstrafe liege nach belarussischem Recht bei der Abteilung Strafvollzug des belarussischen Innenministeriums. Dieses habe die Zusage abgegeben, dass die Todesstrafe keine Anwendung finde.

Deutsche Erfahrungen in Auslieferungsfällen mit der Republik Belarus in denen einem Verfolgten die Todesstrafe drohte, lägen nicht vor. Allerdings sei die entsprechende Zusicherung der Nichtanwendung der Todesstrafe bei der Auslieferung eines belarussischen Staatsangehörigen aus der Republik Polen an die Republik Belarus zum Zweck der Strafverfolgung wegen Mordes im Jahr 2004 eingehalten worden. Der Verfolgte sei wegen vorsätzlichen Mordes in zwei Fällen und versuchten Mordes in zwei Fällen schuldig gesprochen und unter Berücksichtigung der Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus, dass gegen ihn keine Todesstrafe verhängt werde, zu einer lebenslangen Haft verurteilt worden. Dem Auswärtigen Amt lägen auch keine weiteren Anhaltspunkte vor, dass die Republik Belarus die abgegebene Zusage der Nichtanwendung der Todesstrafe nicht einhalten wird.

Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund ist die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus als ausreichende Zusicherung im Sinne des § 8 IRG anzusehen, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder vollstreckt werden wird. Zudem enthält nach Auskunft des Auswärtigen Amtes jede eine Auslieferung aus der Bundesrepublik Deutschland an die Republik Belarus bewilligende Verbalnote den Passus, dass deutsche Konsularbeamte die ausgelieferte Person in der Haftanstalt besuchen dürfen. Es ist deshalb anzunehmen, dass ein Verstoß der Republik Belarus gegen die völkerrechtliche Zusage entdeckt werden würde und dadurch dass durch die Vereinbarung über die Auslieferung zum Ausdruck kommende Vertrauen enttäuscht und die weitere Zusammenarbeit im Bereich der Rechtshilfe nachhaltig gestört wäre.

3. Auch das Bestreiten der Tat durch den Verfolgten führt nicht zu einer Unzulässigkeit der Auslieferung. Es geben keine besonderen Umstände des Falles Anlass zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint (§ 10 Abs. 2 IRG). Der Verfolgte hat das von ihm für eine der Taten behauptete Alibi trotz weiterer Ankündigung nicht näher ausgeführt. Auch die vor einem Notar abgegebene Erklärung des Zeugen K. gibt keine Anhaltspunkte, die geeignet wären, ernsthaft Zweifel am dringenden Tatverdacht zu begründen. Aus der Erklärung des Zeugen geht bereits nicht hervor, dass es sich bei dem darin genannten Verbrechen um die Taten handeln soll, die dem Verfolgten in dem hier anhängigen Auslieferungsverfahren vorgeworfen werden. Zudem hat nach dem eigenen Vortrag des Verfolgten lediglich ein Teil der Zeugen ihre Aussage widerufen. Die belarussischen Strafverfolgungsbehörden verfügen damit bereits nach den Angaben des Verfolgten noch über weitere Beweismittel.

4. Eine Unzulässigkeit der Auslieferung erwächst auch nicht aus den durch § 73 IRG gesetzten Grenzen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung von Verfassungs wegen gehalten zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindesstandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind. Auf der Ebene des einfachen Rechts nimmt § 73 IRG dieses verfassungsrechtliche Gebot auf, in dem dort die Leistung von Rechtshilfe und damit auch die Auslieferung für unzulässig erklärt wird, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Ein derartiger Widerspruch gegen den ordre public liegt vor, wenn der Verfolgte durch die Auslieferung der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde. Dies folgt einerseits aus der im völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz mittlerweile fest etablierten Ächtung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 MRK; Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966; Übereinkommen gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 sowie innerstaatlich aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG [BVerfG NVwZ 2008, 71 m.w.N. der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung]). Die damit einhergehenden Fragen hat der Senat bereits im Auslieferungsverfahren zu beantworten (BVerfG StV 2004, 440).

Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus hat in ihrem Auslieferungsersuchen zugesichert, dass dem Verfolgten alle Möglichkeiten zur Verteidigung, darunter auch die Hilfe von Rechtsanwälten, gewährleistet werde und er keinen Folterungen und keinem die Menschenwürde erniedrigenden Umgang oder Bestrafung ausgesetzt würde. Die Unterbringung des Verfolgten werde in einer Haftanstalt erfolgen, die im Übereinklang mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 steht und mit den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen/Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen vom 12. Februar 1987 im Einklang steht. Beamte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Belarus dürften den Verfolgten mit seiner Zustimmung in der Haftanstalt besuchen.

Das Auswärtige Amt hat in der vom Senat veranlassten Anfrage in Abstimmung mit dem Bundesamt für Justiz hierzu mitgeteilt, dass diese Zusagen von der belarussischen Seite bisher eingehalten und insbesondere auch die Prüfung der Haftbedingungen durch die Botschaft zugelassen worden seien.

Vor diesem Hintergrund kann der Senat die vom Oberlandesgericht Zweibrücken im Beschluss vom 29. April 2008 (Az.: 1 Ausl. 30/07) geäußerten Bedenken an einer Zulässigkeit der Auslieferung an die Republik Belarus überwinden. Zwar kommt es aufgrund der politischen Machtverhältnisse in der Republik Belarus zu systematischen Menschenrechtsverletzungen, und die Strafverfolgung in der Republik Belarus weist in mehrfacher Hinsicht Defizite auf (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 01. Juni 2007, Az.: 6 Ausl A 95/06 unter Hinweis auf den 7. Bericht der Bundesregierung zur Menschenrechtspolitik vom 15. Juni 2005). In die Überlegungen ist jedoch auch einzustellen, dass die Republik Belarus Konventionsstaat des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1994 ist. Die Republik Belarus hat sich damit - auch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, die ebenfalls Vertragsstaat der genannten Konventionen ist - völkerrechtlich zur Einhaltung der in diesen Verträgen normierten völkerrechtlichen Standards, zu denen neben dem Schutz vor Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 7 IPBR, Art. 2 und 16 UN-Antifolter-Konvention) und der Garantie menschenwürdiger Haftbedingungen (Art. 10 IPBR) auch verfahrensrechtliche Mindesgarantien (Art. 14 IPBR) gehören, verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2007, Az.: 2 BvQ 51/07).

Nach den im vorliegenden Fall abgegebenen Erklärungen, unter Berücksichtigung des regelmäßig in die bewilligende Verbalnote aufgenommenen Passus und der Mitteilung des Auswärtigen Amtes, dass die Republik Belarus ihre Zusagen bisher eingehalten und auch die Prüfung der Haftbedingungen durch die Botschaft zugelassen hat, kann erwartet werden, dass die Behandlung des Verfolgten in der Republik Belarus von der Bundesregierung besonders beobachtet wird und ein Verstoß gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen das gegenseitige Vertrauen als unabdingbare Grundlage des Auslieferungsverkehrs nachhaltig enttäuschen würde.

Vor diesem Hintergrund erscheinen dem Senat weitere Ermittlungen, insbesondere auch durch eine mündliche Anhörung des Verfolgten gemäß § 30 Abs. 3 IRG als nicht notwendig.

Einer Anrufung des Bundesgerichtshofes gemäß § 42 Abs. 1 IRG bedarf es nicht, weil der Senat von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken nicht in einer Rechtsfrage abweicht.

Ende der Entscheidung

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