Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: Ss (OWi) 168/03
Rechtsgebiete: StVG, BKatV


Vorschriften:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1
BKatV § 4 Abs. 2
Die "Beharrlichkeit" im Sinn von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG eines Kraftfahrers ist auch bei einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 2 BKatV trotz der Indizwirkung dieser Vorschrift grundsätzlich nicht anzunehmen, wenn dieser erneute Verstoß seinerseits bloß auf einem Augenblicksversagen beruht.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: Ss (OWi) 168/03

Beschluss

vom 02. April 2003

in der Bußgeldsache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 14. August 2002 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Ausspruch über das Fahrverbot entfällt.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, jedoch wird die Gerichtsgebühr auf 1/4 ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen des Betroffenen werden 3/4 der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Leipzig hat den Betroffenen am 14. August 2002 wegen fahrlässiger Missachtung einer durch Verkehrszeichen angeordneten Geschwindigkeitszone zu der Geldbuße von 100,00 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub verurteilt. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Soweit der Betroffene die Ablehnung seines Beweisantrages sowie eine mangelhafte Aufklärung durch das Gericht beanstandet, sind diese zulässigen Verfahrensrügen nicht begründet, § 337 StPO.

Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, dass das Amtsgericht seiner Entscheidung die äußeren Tatumstände zugrundegelegt hat, die der Betroffene mit seinem Beweisantrag nachweisen wollte. Auch das Amtsgericht geht davon aus, dass das Verkehrsschild in einem 90°-Winkel von der Fahrbahn abgewendet war. Auch zur subjektiven Wahrnehmbarkeit ("Erkennbarkeit") des Schildes durch den Betroffenen ist ein Ermessensfehlgebrauch des Amtsgerichts nicht ersichtlich, § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Selbst in seiner Rechtfertigungsschrift legt der Rechtsbeschwerdeführer nicht dar, inwieweit ein Beschilderungsplan eine bessere Erkenntnisquelle als die vom Betroffenen vorgelegten Fotografien zur Tatörtlichkeit gewesen wäre.

2. Unter Berücksichtigung der Sachrüge hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben, soweit der Schuldspruch betroffen ist, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere halten die Ausführungen des Amtsgerichts zum Fahrlässigkeitsverschulden des Betroffenen der rechtlichen Überprüfung Stand.

3. Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches mit den zugehörigen Feststellungen.

Zwar führt das Amtsgericht zutreffend aus, dass der aufgrund verbindlicher Vorbewertung des Verordnungsgebers erlassene bundeseinheitliche Bußgeldkatalog für den festgestellten Verkehrsverstoß eine Regelgeldbuße von 100,00 Euro sowie ein Regelfahrverbot von einem Monat vorsieht. Auch hat es zutreffend gesehen, dass selbst eine tatbestandsmäßige Handlung im Sinne der dort aufgeführten Regelbeispiele nicht mit einem Fahrverbot geahndet werden kann, wenn als Ergebnis der gebotenen Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine grobe Pflichtverletzung - sei es in objektiver oder in subjektiver Hinsicht - ausscheidet, § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG. Schließlich ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht im vorliegenden Fall eine grobe Pflichtverletzung des Betroffenen verneint hat, nachdem das verfahrensgegenständliche Verkehrsschild nur erschwert und bei erhöhten Sorgfaltsanstrengungen wahrzunehmen war.

Aber seine Ausführungen zur vermeintlichen "Beharrlichkeit" des Betroffenen begegnen durchgreifenden Bedenken. Eine - in subjektiver Hinsicht - beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers und damit ein Regelfall der Fahrverbotsanordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV scheidet grundsätzlich aus, wenn die in der Jahresfrist des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV begangene weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h darauf zurückzuführen ist, dass der Betroffene das die Höchstgeschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen nicht wahrgenommen hat, es sei denn, gerade diese Fehlleistung beruht ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2000 - Ss (OWi) 404/00 -; OLG Naumburg Beschluss vom 24. März 1998 - 1 Ss 58/98 -; OLG Hamm NZV 2000, 92).

Im Hinblick auf den vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei als Augenblicksversagen gewürdigten Pflichtenverstoß ist für die Annahme einer Beharrlichkeit, also eine mangelnde Rechtstreue des Betroffenen, kein Raum.

Aus diesen Gründen hat der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils in seiner Gesamtheit keinen Bestand (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2001 - Ss (OWi) 502/01 -). Er wird aufgehoben.

4. Einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Leipzig bedarf es indes nicht, weil der Senat aufgrund der ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen den Rechtsfolgenausspruch selbst treffen kann, § 79 Abs. 6 OWiG.

Gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV, Nr. 11 BKat i.V.m. Tabelle 1 Buchst, c lfd. Nr. 11.3.6 ist die festgestellte Ordnungswidrigkeit nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 100,00 Euro zu ahnden. Ein Abweichen von diesem für den Regelfall bemessenen Bußgeldbetrag zu Gunsten des Betroffenen ist nicht veranlasst, weil den Feststellungen zufolge keine außergewöhnlichen Umstände oder Härten vorgelegen haben, die zu seinen Gunsten sprechen könnten.

Für das im Bußgeldkatalog als Regelahndung gleichfalls vorgesehene Fahrverbot bestand nach dem Vorgesagten kein Raum.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO, nachdem das Rechtsmittel des Betroffenen einen überwiegenden Teilerfolg hatte.

Ende der Entscheidung

Zurück