Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 02.02.2006
Aktenzeichen: Ss (OWi) 23/06
Rechtsgebiete: OWiG
Vorschriften:
OWiG § 47 Abs. 2 Satz 1 |
Oberlandesgericht Dresden Beschluss
Aktenzeichen: Ss (OWi) 23/06 3 Ws 6/06
vom 02. Februar 2006
in der Bußgeldsache gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Tenor:
1. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 16. September 2005 wird als unzulässig verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 16. September 2005 wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner erfolglosen Rechtsmittel.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Chemnitz hat in der Hauptverhandlung gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG nach Anhörung des Betroffenen eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat es der Staatskasse auferlegt; von einer Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat es abgesehen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Betroffene mit einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sowie einer sofortigen Beschwerde gegen die getroffene Kostenentscheidung.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, sowohl den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als auch die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg; sie sind jeweils nicht statthaft.
1. Der Beschluss, durch den ein Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG eingestellt wird, ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 OWiG nicht anfechtbar.
Eine Statthaftigkeit ergibt sich auch nicht aus § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG. Bei dem Beschluss nach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG handelt es sich nicht um einen Beschluss im Sinne des § 72 OWiG, weil die Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG besonders geregelt ist (Göhler-Seitz, OWiG, 14. Aufl., § 72 Rdnr. 55).
2. Die Kostenentscheidung in dem Beschluss nach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG ist gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO, § 46 Abs. 1 OWiG nicht anfechtbar. Danach ist der Beschwerdeweg dann nicht eröffnet, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Nachdem der Einstellungsbeschluss unanfechtbar ist, erweist sich deshalb auch die sofortige Beschwerde gegen die darin getroffene Kostenentscheidung als unzulässig (vgl. auch OLG Karlsruhe Die Justiz 1979, 214; OLG Zweibrücken MDR 1983, 692; LG Gera NZV 2003, 436; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 47 Rdnr. 57).
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.