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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 10.05.2005
Aktenzeichen: Ss (Owi) 309/05
Rechtsgebiete: OWiG, StPO, GVG
Vorschriften:
OWiG § 46 Abs. 1 | |
OWiG § 51 Abs. 3 | |
OWiG § 51 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 | |
OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1 | |
OWiG § 80 Abs. 3 | |
StPO § 145 a | |
StPO § 145 a Abs. 1 | |
StPO § 300 | |
StPO § 345 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 Satz 1 | |
GVG § 121 Abs. 2 |
Oberlandesgericht Dresden Senat für Bußgeldsachen - Der Einzelrichter -
Aktenzeichen: Ss (OWi) 309/05
Beschluss
vom 10. Mai 2005
in der Bußgeldsache gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Tenor:
Der Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 22. März 2005 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Leipzig hatte den Betroffenen am 03. November 2003 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschrift der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 60,00 EUR verurteilt.
Gegen das Urteil beantragte der Betroffene über seinen Verteidiger am 07. November 2003 die Zulassung der Rechtsbeschwerde; eine Begründung enthielt das Schreiben nicht.
Das Urteil wurde dem Verteidiger am 02. Februar 2005 zugestellt, obwohl die bei den Akten befindliche Vollmacht des Verteidigers keine Ermächtigung zum Empfang von Zustellungen gemäß § 51 Abs. 3 OWiG enthielt. Wörtlich heißt es in der Vollmachtsurkunde:
"Eine Ermächtigung zum Empfang von Zustellungen, sonstigen Mitteilungen sowie Ladungen für den Auftraggeber gemäß § 145 a StPO und § 51 III OWiG besteht nicht, die insoweit gesetzlich vermutete Ermächtigung wird entzogen."
Mit Beschluss vom 22. März 2005 hat das Amtsgericht den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil keine Begründung des Rechtsmittels eingegangen war. Der Beschluss wurde dem Verteidiger am 30. März 2005 zugestellt.
Gegen den Beschluss richtet sich die "Beschwerde" des Betroffenen vom 31. März 2005. Der Betroffene meint, es sei Verjährung eingetreten, weil aufgrund der eingeschränkten Vollmacht bereits der Bußgeldbescheid nicht wirksam an den Verteidiger hätte zugestellt werden können.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gemäß § 300 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG als zulässiger Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) auszulegende "Beschwerde" hat keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu Recht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht gemäß § 345 Abs. 1 StPO, §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 3 OWiG begründet worden ist.
Die Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist im vorliegenden Fall durch die wirksame Zustellung des Urteils an den Verteidiger in Gang gesetzt worden, denn der Entzug der Zustellungsvollmacht in der Vollmachtsurkunde ist unwirksam.
Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 OWiG gilt der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, als ermächtigt, Zustellungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen. Diese mit § 145 a Abs. 1 StPO wortgleiche Regelung begründet eine gesetzliche Zustellungsvollmacht, die vom Willen des Betroffenen unabhängig ist (LR-Lüderssen, StPO, 25. Aufl., § 145 a Rdnr. 2 m.w.N.) und nicht von vornherein durch die Verteidigervollmacht eingeschränkt (Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 145 a Rdnr. 2) oder - wie hier - vollständig entzogen werden kann. Denn die Zustellungsvollmacht ergibt sich allein aus der Stellung des Wahlverteidigers und wird nicht konstitutiv durch die Vollmachtsurkunde bewirkt (OLG Köln NJW 2004, 3196; Thüringisches Oberlandesgericht NJW 2001, 3204).
Dem steht auch nicht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 1991 (NJW 1991, 3204) entgegen, weil sich der dort entschiedene Fall mit der Frage zu befassen hatte, ob die Verteidigervollmacht nachträglich nach Erlass des Berufungsurteils eingeschränkt werden kann. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist deshalb nicht veranlasst.
Auf die Frage des Eintritts der Verfolgungsverjährung durch unwirksame Zustellung des Bußgeldbescheides kommt es deshalb aus mehreren Gründen nicht mehr an. Zum einen war auch die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger wirksam. Zum anderen wird ein vor Urteilserlass eingetretenes Verfahrenshindernis bei Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohnehin nicht berücksichtigt (vgl. für den Fall der Revision: Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 346 Rdnr. 11 m.w.N.) und wäre im vorliegenden Fall auch deswegen schon unbeachtlich gewesen, weil im Zulassungsverfahren das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann einstellt, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlass des Urteils eingetreten ist (§ 80 Abs. 5 OWiG).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil für den auf § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG beruhenden Verwerfungsbeschluss keine Gebühr vorgesehen ist und Auslagen nicht entstehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 346 Rdnr. 12; KK-Kukein, StPO, 5. Aufl., § 346 Rdnr. 23 jeweils m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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