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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 19.01.2004
Aktenzeichen: WLw 1226/00
Rechtsgebiete: LwAnpG, HGB, DMBilG


Vorschriften:

LwAnpG § 44
HGB § 249
DMBilG § 17
1. Eine auf der Grundlage der Umwandlungsbilanz nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung abgeschlossene Abfindungsvereinbarung zwischen einem Nachfolgeunternehmen einer ehemaligen LPG und dem im Zuge der Umwandlung ausgeschiedenen Mitglied verstößt dann gegen die guten Sitten und ist nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die bilanzierten Rückstellungen das ausgewiesene Eigenkapital wesentlich übersteigen, den Rückstellungen jedoch weder ungewisse Verbindlichkeiten noch eine im Umwandlungszeitpunkt begründete Aufwandserwartung zugrunde lag, sondern die Rückstellungen im Wesentlichen der Finanzierung künftiger betrieblicher Ausgaben durch verdeckte Bildung einer Rücklage gedient haben.

2. Auch ehemalige LPGn hatten bei den nach dem 01.07.1990 erstellten Abschlüssen die Vorschriften des HGB (§§ 249 ff.) über die Aufstellung von Jahresabschlüssen, die Ansätze in der Bilanz und die Bewertung der Wirtschaftsgüter einzuhalten.

3. Rückstellungen für einen innerbetrieblichen Aufwand nach § 249 Abs. 2 HGB setzen voraus, dass der ausgewiesene Aufwand abgrenzbar und nachprüfbar ist. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer Bezeichnung des betroffenen Wirtschaftsguts sowie von Art, Umfang und voraussichtlichen Zeitpunkten der den Aufwand verursachenden Maßnahmen.

4. Bei Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 1. Fall HGB, die in der Bilanz unter den Posten sonstige Rückstellungen nicht gesondert ausgewiesen worden sind, sind im Anhang zur Bilanz zumindest Angaben zum Zweck und zum Inhalt des Rückstellungspostens zu machen.

5. Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen des HGB zur Bildung und Auflösung von Rückstellungen schließen in einem Rechtsstreit über Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG ihre Berücksichtigung zwar nicht grundsätzlich aus, weil es insoweit auf den wahren Wert des abfindungsrelevanten Eigenkapitals im Zeitpunkt des nach § 44 Abs. 6 Satz 1 LwAnpG maßgeblichen Abschlusses ankommt. Insoweit wäre bei der Ermittlung des wahren Wertes auch eine Korrektur oder Ergänzung des Jahresabschlusses zu Gunsten des Unternehmens möglich. - Die vorstehenden Fehler begründen aber eine Vermutung dafür, dass die Grundlagen für die Bildung der Rückstelllung nicht vorgelegen haben. Vermag das Unternehmen solche Verbindlichkeiten nicht zu benennen oder eine innerbetriebliche Aufwandserwartung zum Bilanzstichtag nicht darzustellen, sind solche Rückstellungen wie freie Rücklagen dem abfindungsrelevanten Eigenkapital zuzurechnen.

6. Bei den nach § 17 Abs. 1 DMBilG in der Eröffnungsbilanz gebildeten Rückstellungen für Aufwendungen zur Beseitigung ökologischer Altlasten ist wegen der am 01.07.1990 bestehenden Unsicherheiten in Bezug auf künftige gesetzliche Verpflichtungen ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung auch dann zu verneinen, wenn das Unternehmen privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder behördliche Anordnungen zur Beseitigung der Altlast nach § 17 Abs. 2a Satz 1 DMBilG nicht zu benennen vermag.

7. Wird der in einer solchen Rückstellung nach § 17 DMBilG ausgewiesene Betrag in den Folgejahren nicht bestimmungsgemäß verbraucht, sondern wird die Rückstellung unter Ausweisung eines außerordentlichen Ertrages aufgelöst, so ist die in der Eröffnungsbilanz gebildete Rückstellung wie eine freie Rücklage zu behandeln und dem abfindungsrelevanten Eigenkapital zuzurechnen.


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: WLw 1226/00

Beschluss

des Landwirtschaftssenats

vom 19.01.2004

In der Landwirtschaftssache

wegen einer Forderung aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

hat der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, Richter am Oberlandesgericht und Richter am Amtsgericht

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Oschatz vom 06.07.2000 in der Hauptsache und im Kostenpunkt wie folgt abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 9.880,32 EUR (= 19.324,24 DM) nebst 4 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 07. März 2000 zu zahlen.

Der weitergehende Zahlungsantrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller hat 1/3 und die Antragsgegnerin hat 2/3 der in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung der in 1. Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.

2. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - mit Ausnahme der durch die Beauftragung und Anhörung der Sachverständigen entstandenen Kosten - hat zu 9/28 der Antragsteller und zu 19/28 die Antragsgegnerin zu tragen. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gutachterkosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Antragsteller hat 9/28 und die Antragsgegnerin 19/28 der der Gegenseite im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der am 10.12.1994 verstorbene Vater des Antragstellers trat 1960 in eine LPG ein. Anlässlich des Übergangs in die LPG Typ III "L. " in Großwig wurde mit Datum vom 01.07.1967 ein Übernahmeprotokoll aufgenommen (Bl. 16 d.A.). Danach brachte der Vater des Antragstellers 8,73 ha landwirtschaftliche Fläche und einen Inventarbeitrag von 6.633 Mark/DDR (= 4.365 Mark Pflichtinventar und 2.268 Mark zusätzlicher Inventarbeitrag) ein.

Die Eltern setzten am 28.10.1986 ein gemeinschaftliches Testament auf (Bl. 38), in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.

Die LPG wurde nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Beteiligten nach Zusammenschluss mit einer anderen LPG auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 10.12.1991 in die Rechtsform einer GmbH & Co KG umgewandelt. Die Mitgliedschaft des Vaters des Antragstellers wurde mit der Umwandlung beendet. Die Umwandlung der Antragsgegnerin in eine Kommanditgesellschaft mit einer haftenden Komplementär GmbH ist am 25.08.1992 in das Handelsregister des AG Leipzig eingetragen worden (HRA 11302 - Registerauszug in Beiakte AG Oschatz XV 106/96 Bl. 143).

Die Eltern des Antragstellers wurden nicht Kommanditisten der Antragsgegnerin. Diese schloss mit ihnen am 20. 10.1992 eine vorgedruckte Barabfindungsvereinbarung (Bl. 32 d.A.). In dieser war u.a. folgendes vereinbart:

"1. Als Mitglied der bisherigen LPG erkläre ich, (Name, Vorname) ..., daß ich im Zusammenhang mit der Umwandlung in eine A. -GmbH & Co KG meine Mitgliedschaft am (eingefügt) 10.12.1991 beende und das Angebot einer Barabfindung annehme.

2. Die in Gründung befindliche A. -GmbH & Co KG verpflichtet sich, dem ausscheidenden Mitglied als angemessene Barabfindung entspr. § 36 des novellierten Landwirtschaftsanpassungsgesetzes für seine bisherigen Mitgliedschaftsrechte auf der Grundlage des Umwandlungsbeschlusses vom 10.12.1991 einen Betrag von 2.207,50 DM zu zahlen.

...

3. Mit der Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch die A. -GmbH & Co KG sind alle Forderungen des ausscheidenden Mitglieds an die A. -GmbH & Co KG bzw. deren Rechtsvorgänger abgegolten."

Dieser Betrag wurde an die Eltern des Antragstellers mit Überweisungsauftrag vom 25.03.1992 (Bl. 33 d.A.) ausgezahlt.

Die Höhe des Abfindungsanspruchs war auf Basis der Umwandlungsbilanz zum 31.08.1991 berechnet worden, nach der das Eigenkapital nur eine Auszahlung von 50,57 % der eingebrachten Inventarbeiträge (sog. Personifizierungsquote) zuließ. Aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten DM-Eröffnungsbilanz, der Bilanz der LPG zum 31.12.1990, der Umwandlungsbilanz zum 31.08.1991 und den Jahresabschlüssen der Antragsgegnerin vom 30.06.1992 bis zum 30.06.1995 mit den Berichten ergeben sich folgende Ausweise:

- In der DM-Eröffnungsbilanz wurden die Gebäude und die baulichen Anlagen des Unternehmens mit 8.984.377 DM bewertet. In dem Bericht zur Bilanz ist angegeben, dass bei den Gebäuden und Anlagen Abschläge von 35 % des Wertes für unterlassene Grundinstandsetzungen vorgenommen worden seien. - Auf der Passivseite der Eröffnungsbilanz wurden u.a. Rückstellungen für Altlasten von 596.475 DM, Urlaubsrückstellungen von 28.691,17 DM und Rückstellungen für Prüfungs- und Beratungskosten im Zusammenhang mit der Aufstellung der Eröffnungsbilanz von 20.000 DM ausgewiesen. Diese wurden in eine gesetzliche Rücklage nach § 17 Abs. 4 DMBilG eingestellt und auf der Aktivseite der Bilanz ein entsprechendes Sonderverlustkonto gebildet. Im Erläuterungsbericht ist ausgeführt, dass es sich bei den Altlasten um Rückstellungen für Asbestdächer handele, die mit 50 DM pro m2 bewertet worden seien.

- In dem Jahresabschluss der LPG vom 31.12.1990 wurde das Sonderverlustkonto nach § 17 Abs. 4 DMBilG wegen der Auflösung der Rückstellung für Urlaubsansprüche um 28.691,17 DM gekürzt. Zugleich wurde eine zusätzliche Rückstellung mit dem Titel "für Sanierungsmaßnahmen" von 2.000.000 DM gebildet.

- Die Umwandlungsbilanz wies auf der Passivseite ein Eigenkapital von 1.213.671,16 DM (davon 501.496,02 DM gezeichnetes Kapital und eine gesetzliche Rücklage von 706.475 DM), sonstige Rückstellungen von 3.554.377,82 DM sowie Verbindlichkeiten von 5.980.214,67 DM aus.

In dieser Schlussbilanz der LPG von 31.08.1991 wurden weitere Rückstellungen in einem Betrag von 681.000 DM gebildet. Im Einzelnen wurde die gesetzliche Rücklage aus § 17 Abs. 4 DMBilG wegen der Verschmelzung der Antragsgegnerin mit der LPG (P) Z. um einen Betrag von 110.000 DM erhöht. Eine weitere Rückstellung von 500.000 DM wurde wegen drohender Verluste aus der Beteiligung an der G. GmbH Neiden gebildet. In dem Schlussvermerk der die Bilanz erstellenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde dazu vermerkt, dass der Abschluss unter dem Vorbehalt ein den tatsächlichen Verhältnissen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsprechendes Bild vermittle, dass die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung zum Übergang des Vermögens und der Schulden auf die G. GmbH festgestellt werde.

- Im Jahresabschluss der Antragsgegnerin zum 30.06.1993 wurde das Sonderverlustkonto für Altlasten um 90.310 DM und für Sanierung um 529.710,00 DM aufgelöst und in der Gewinn- und Verlustrechnung ein sonstiger Ertrag aus der Auflösung der Rückstellungen in Höhe von 608.503 DM ausgewiesen.

- Im Jahresabschluss zum 30.06.1994 erfolgte eine weitere Auflösung des Sonderverlustkontos für Altlasten um 500.000 DM und für Sanierung um 709.873,57 DM. Auch diese Auflösungen wurden ausweislich der dem Abschluss beigefügten Gewinn- und Verlustrechnung als sonstige bzw. außerordentliche Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen gebucht. Ebenfalls als außerordentlicher Ertrag wurde die Auflösung der Rückstellung für die Beteiligung an der Fa. G. GmbH Neiden ausgewiesen.

- Im Jahresabschluss vom 30.06.1995 wurden die restliche Sonderrücklage von 110.000 DM und die Rücklage für Sanierung in Höhe von weiteren 146.325,43 DM aufgelöst. Auch diese Auflösungen wurden in der Gewinn- und Verlustrechnung als außerordentliche Erträge ausgewiesen.

Eine zusammenfassende Darstellung der Auflösungen der Rückstellungen von 1993 bis 1995 findet sich in dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen V. vom 07.02.2003 auf Seite 23 (= Bl. 192 d.A.). Die Jahresabschlüsse nebst Erläuterungen wurden von einer Wirtschaftsprüfergesellschaft aus Karlsruhe erstellt. Sie tragen - mit der bereits dargestellten Einschränkung bzgl. der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung über den Übergang von Vermögen und Schulden auf die G. GmbH Neiden - den im Wesentlichen gleich lautenden Schlussvermerk des Wirtschaftsprüfers:

"Die Buchführung und der Abschluß entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Abschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der LPG (nach 1992 der Gesellschaft)."

Im Mai 1997 stellte der Antragsteller beim Amtsgericht 0-schatz einen Antrag, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 31.727,70 DM zu verpflichten (beigezogene Akte: AG Oschatz XV 107/97).

Er begründete seinen Antrag damit, dass die Vereinbarung vom 20.10.1992 wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig gewesen sei. Bei Anwendung der Vorschriften in § 44 LwAnpG hätte den Eltern des Antragstellers ein Anspruch in Höhe von 33.935,20 DM zugestanden.

Die Antragsgegnerin trat dem mit der Argumentation entgegen, aus der geprüften Bilanz zum 31.08.1991 ginge hervor, dass nach dem verfügbaren Eigenkapital max. 50,75 % der Inventarbeiträge den ausgeschiedenen Mitgliedern als Barabfindung hätten ausgezahlt werden können.

In jenem Verfahren zog das AG ein in einer Parallelsache (beigezogene Akte AG Oschatz XV 106/97) eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Dr. H.B. vom 15.08.1998 über die Richtigkeit des Jahresabschlusses vom 15.06.1991 bei.

Der Antragsteller nahm den Antrag in der mdl. Verhandlung vom 06.08.1998 zurück, nachdem er vom Amtsgericht darauf hingewiesen worden war, dass nach dem vorgelegten Testament seine Mutter als Alleinerbin auch allein Inhaberin etwaiger Ansprüche gegen die Antragsgegnerin wäre.

Mit Schriftsatz vom 29.02.2000 hat der Antragsteller erneut einen Zahlungsantrag beim Amtsgericht Oschatz anhängig gemacht. Er hat sich auf den Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG gestützt und zur Begründung seiner Anspruchsberechtigung eine Vereinbarung mit seiner Mutter über die Abtretung der Ansprüche aus dem LwAnpG gegen die Antragsgegnerin (Bl. 15 d.A.) vorgelegt.

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob die Barabfindungsvereinbarung bindend ist und die Umwandlungsbilanz (Abschlussbilanz der "LPG " Großwig) vom 31.08.1991 die Vermögensverhältnisse des Unternehmens (insbesondere das Eigenkapital) richtig wiedergab.

Der Antragsteller hat vorgetragen:

- Das Vermögens das Unternehmens sei in der Umwandlungsbilanz zu niedrig ausgewiesen worden.

- Die Antragsgegnerin habe insbesondere die Rückstellungen nicht begründet.

Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht nach Rücknahme eines Betrages in Höhe der an seine Eltern geleisteten Zahlung zuletzt beantragt:

Die Antragstellerin ist verpflichtet, an den Antragsteller bare Zuzahlung in Höhe von 27.727,80 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Antrags beantragt.

Sie hat unter Berufung auf § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 LwAnpG geltend gemacht, dass sie wegen des unzureichenden Eigenkapitals die Pflichtinventarbeiträge, die sich auf insgesamt 902.192,08 DM belaufen hätten, nur zu 55,6 % habe auszahlen können.

Das Amtsgericht Oschatz hat mit Beschluss vom 07.07.2000 den Antrag abgewiesen. Ein Anspruch auf bare Zuzahlung bestehe nicht, weil der Erblasser nach unstreitigem Vortrag seine Mitgliedschaft bereits vor dem Wirksamwerden der Umwandlung am 10.12.1991 gekündigt habe. Dem Gericht erscheine es auch zweifelhaft, ob angesichts der Abfindungsvereinbarung noch weitere Ansprüche bestünden. Zwar entspreche die geleistete Abfindung nur einem Bruchteil des Betrages, den der Antragsteller nach den Bestimmungen in § 44 LwAnpG errechnet habe. Für die Feststellung der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB müsse jedoch weiterhin ein subjektives Verschulden hinzukommen. Es müsse erkennbar sein, dass eine Vertragspartei die andere "über den Tisch gezogen" oder dies zumindest beabsichtigt habe.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. In dieser stützt er sein Begehren auf den Abfindungsanspruch aus Vermögensauseinandersetzung nach dem Ausscheiden aus der LPG nach § 44 Abs. 1 LwAnpG, hilfsweise auch auf den Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG.

Die Abfindungsvereinbarung sei nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen, weil sie nur einen Bruchteil der tatsächlichen Anspruchshöhe ausgemacht habe und der Vater des Antragstellers über die tatsächliche Höhe der gesetzlichen Ansprüche nicht aufgeklärt worden sei. Im Übrigen habe der Abfindungsvereinbarung die Geschäftsgrundlage gefehlt, weil der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Höhe einer den ausscheidenden Mitgliedern anzubietenden Barabfindung unwirksam und die Vereinbarung auf der Grundlage dieses unwirksamen Beschlusses abgeschlossen worden sei.

Der Antragsteller beantragt:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Oschatz, Landwirtschaftsgericht, AZ XV Lw 07/00, vom 06.07.2000 wird abgeändert.

2. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller 27.727,70 DM nebst 4 % Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie meint, dass ein Wechsel des Antrages vorläge, der in der Beschwerdeinstanz unzulässig sei. Im Übrigen verteidigt sie den erstinstanzlichen Beschluss.

Die Antragsgegnerin hat sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens aus einer Kommanditgesellschaft in eine GmbH umgewandelt.

Der Senat hat nach Anhörung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin zum Zustandekommen der Abfindungsvereinbarungen mit den Mitgliedern am 23.03.2001 (Prot. Seite 4 = Bl. 100 d.A.) Beweis erhoben zur Höhe des abfindungsrelevanten Eigenkapitals, insbesondere zu den in der Umwandlungsbilanz ausgewiesenen Rückstellungen und ihrer Auflösung durch Anhörung des Sachverständigen Dr. H.B. im Termin vom 14.09.2001 (Bl. 119 ff. d.A.), durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen V. vom 07.02.2003 (Bl. 168 ff. d.A.) und dessen Anhörung im Termin vom 10.04.2003 (Bl. 298 ff. d.A.) sowie nach den Beweiseinreden der Antragsgegnerin durch Einholung einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen V. vom 07.10.2003 (Bl. 321 ff. d.A.) und durch dessen Anhörung im Termin vom 11.12.2003 (Bl. 340 ff. d.A.).

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands sowie zu den Beweiseinreden der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten des AG Oschatz (XV 106/97 und XV 197/97) Bezug genommen.

II.

Dem Antragsteller steht aus einem von seiner Mutter mit der Vereinbarung vom 08.08.1998 (Bl. 89 d.A.) abgetretenen Recht gegen die Antragsgegnerin aus § 44 LwAnpG noch ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 9.880,32 EUR (= 19.324,24 DM) zzgl. der ab Rechtshängigkeit geforderten Zinsen zu.

Dem Antragsteller ist ein Rückgriff auf den gesetzlichen Abfindungsanspruch aus § 44 Abs. 1 LwAnpG möglich. Die zwischen seinen Eltern und der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin geschlossene Barabfindungsvereinbarung vom 20.10.1992 (Bl. 32 d.A.) zur Erledigung der Ansprüche auf Vermögensauseinandersetzung nach dem LwAnpG mit der in Ziffer 4 enthaltenen Abgeltungsklausel verstieß gegen die guten Sitten und war damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Sittenwidrigkeit der Abfindungsvereinbarung ergab sich daraus, dass die Antragsgegnerin nach fehlerhafter, das Vermögen des Unternehmens nicht richtig darstellender Bilanzierung unter Berufung auf einen Beschluss der Mitgliederversammlung den ausgeschiedenen Mitgliedern Abfindungen angeboten hat, die weit hinter dem gesetzlichen Anspruch zurück blieben. Diese waren infolge der falschen Ausweise in der Bilanz außerstande, den Umfang des mit dem geforderten Ausschluss von Nachforderungen verbundenen weitreichenden Verzichts zu erkennen (dazu unten C.).

Hilfsweise zu den Erwägungen zur Sittenwidrigkeit ist auszuführen, dass der Zahlungsanspruch auch dann begründet wäre, wenn man die Abfindungsvereinbarung nicht aus dem Rechtsgrund des § 138 BGB für unwirksam erachtete. Unter dieser Prämisse könnte der Antragsteller nach den Grundsätzen über das Fehlen der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB eine Anpassung der Vereinbarung bis zu dem Betrag verlangen, der sich bei einem den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung entsprechenden Ausweis des abfindungsrelevanten Eigenkapitals nach § 44 Abs. 6 LwAnpG ergeben hätte (dazu unten D).

Das abfindungsrelevante Eigenkapital ist ferner um die nach § 17 DMBilG gebildete Rückstellung zu erhöhen, die in den Bilanzen zum 30.06.1993, 30.06.1994 und 30.06.1995 nicht zu dem vorgesehenen Zweck, sondern zum Ausgleich von Verlusten aus laufender Geschäftsführung aufgelöst wurde (unten E).

Nach einer Neuberechnung des Anspruchs des Antragstellers auf der Grundlage des § 44 LwAnpG ergibt sich nach den Daten aus der Mitgliedschaft seines Vaters, dem durch Hinzurechnung des Betrages der Rückstellungen erhöhten Eigenkapital der Antragsgegnerin und unter Auswertung der von dieser vorgelegten Aufstellung über die Summe aller Ansprüche der Mitglieder (berechnet nach § 44 LwAnpG) ein restlicher Zahlungsanspruch in der vom Senat zuerkannten Höhe (dazu unten F) einschließlich der begehrten Zinsen (G.).

Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der Verwirkung greift nicht durch (H.).

Im Einzelnen:

A.

Der Antrag ist zulässig. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach der Vermögensauseinandersetzung der Eltern des Antragstellers mit der Antragsgegnerin ist unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Die Beschränkung auf eine Anspruchsgrundlage - wie im Beschluss des AG Oschatz - erschöpft den Streitstoff nicht. Die dagegen von der Antragsgegnerin unter Bezug auf § 570 ZPO a.F. erhobenen Einwände in der Beschwerdebegründung vom 03.01.2001 (Bl. 94 d.A.) greifen nicht durch.

Soweit die Antragsgegnerin meint, es läge ein neuer Sachantrag vor, weil der Antragsteller in erster Instanz sein Begehren allein auf den Anspruch auf sog. bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG gestützt hat und in der Beschwerdeinstanz sich vorrangig auf den Anspruch aus § 44 Abs. 1 LwAnpG stützt, trifft dies nicht zu. Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdeinstanz enthält keinen neuen Sachantrag, sondern allein ein Auswechseln der rechtlichen Anspruchsbegründung. Doch selbst wenn man anderes annähme, wäre in einem Beschwerdeverfahren nach § 22 LwVGG in einer sog. Streitsache nach dem FGG eine Änderung des Sachantrags - im vorliegenden Fall auch ohne Zustimmung des Gegners -zulässig, weil dieser zur sachgemäßen Regelung der streitigen Angelegenheit sachdienlich wäre (vgl. dazu allgemein: Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Auflage (2001), § 22, Rn. 72). Die Sachdienlichkeit ist deshalb zu bejahen, weil mit der Behandlung aller denkbaren Anspruchsgründe der gesamte Streitstoff zwischen den Beteiligten in Bezug auf die Vermögensauseinandersetzung anlässlich des Ausscheidens der Eltern aus der Antragsgegnerin erledigt wird und auch kein neuer Tatsachenstoff zu berücksichtigen ist.

B.

1. Die Aktivlegitimation des Antragstellers für den geltend gemachten Anspruch ergibt sich aus

a) der die gesetzlichen Ansprüche aus dem LwAnpG begründenden Mitgliedschaft seines Vaters in der LPG und der Einbringung des Inventars gemäß dem Übernahmeprotokoll vom 31.12.1967 (Bl. 16 d.A.) durch den Vater des Antragstellers,

b) der Erbfolge der Mutter des Antragstellers auf Grund des Testamentes vom 28.10.1986 (Bl. 38 d.A.) nach dem Tode seines Vaters am 10.12.1994 und

c) der Abtretungsvereinbarung mit seiner Mutter vom 08.08.1998 (Bl. 15 d.A.).

2. Die Passivlegitimation der Antragsgegnerin beruht auf:

a) Der Eintragung der A. -GmbH & Co KG H., Großwig, in das Handelsregister des Landgerichts Leipzig-Stadt (HRA 11302) am 25.08.1992 mit der Beifügung eines Umwandlungsvermerks am 29.09.1992 mit dem Inhalt, dass die GmbH & Co KG durch Umwandlung und Formwechsel der LPG " Großwig" entstanden sei (Registerauszug in Beiakte AG Oschatz XV 106/96 Bl. 143). Die Eintragungen begründen einen Beweis des ersten Anscheins für deren Richtigkeit (vgl. BGH - Urteil vom 31.07.1997 - V ZR 23/96 - VIZ 1997, 304 f.). Die Richtigkeit des Beweisanscheins erschütternde Tatsachen sind weder von einem der Beteiligten vorgetragen worden noch aus dem unstreitigen Vorbringen und dem Inhalt der beigezogenen Akten ersichtlich.

b) Der unstreitigen Umwandlung der KG in die GmbH, die ebenfalls in das Handelsregister eingetragen wurde (Prot. vom 10.04.2003, Seite 3, = Bl. 297 d.A. ).

C.

Der Antragsteller kann aus abgetretenem Recht die gesetzlichen Ansprüche seines Vaters aus dessen Mitgliedschaft und Inventareinbringung nach dem LwAnpG geltend machen. Die solche Nachforderungen ausschließende Vereinbarung vom 20.10.1992 (Bl. 32 d.A.) verstieß gegen die guten Sitten und ist deswegen nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.

1. Eine Abfindungsvereinbarung, wie sie die Eltern des Antragstellers mit der Antragsgegnerin abgeschlossen haben, schließt allerdings den Rückgriff auf die gesetzlichen Ansprüche aus dem LwAnpG grundsätzlich aus (vgl. BGH - Beschluss vom 22.02.1994 - BLw 71/93 - NL-BzAR 1997, 277 f.). Ein entsprechender Wille zu einer abschließenden Regelung, die auch Nachforderungen ausschließen sollte, ist in der Nummer 4 zudem ausdrücklich erklärt worden. Mit der Erfüllung der Zahlungspflichten sollten danach alle Forderungen unwiderruflich abgegolten sein.

Eine solche Vereinbarung, die den Rückgriff auf gesetzliche Ansprüche ausschließt, kommt dann zustande, wenn das Mitglied ein Angebot des Unternehmens über eine Abfindung für sein Ausscheiden im Zuge der Umwandlung annimmt. Nach dem Abschluss der Vereinbarung ist es auch nicht mehr erheblich, welche gesetzlichen Ansprüche dem Mitglied nach dem LwAnpG im Falle der Nichtannahme des Abfindungsangebots zugestanden hätten. Dies ist eine Folge davon, dass die Beteiligten über alle gesetzlichen Ansprüche disponieren können, die das LwAnpG ehemaligen LPG-Mitglieder bereit stellt. (vgl. BGH - Beschluss vom 22.02.1994 - BLw 71/93 - a.a.O.).

2. Die den Rückgriff auf gesetzliche Ansprüche ausschließende Vereinbarung muss allerdings wirksam sein, was hier nicht der Fall ist.

a) Die Nummer 4 der Vereinbarung, nach der alle (auch unbekannte) weitergehende Forderungen unwiderruflich abgegolten sein sollten, enthält insoweit einen Verzicht sowohl auf eine Anpassung der vertraglichen Forderung als auch auf die durch die Vereinbarung verdrängten gesetzlichen Ansprüche. Solche Abreden sind nicht schon dann unwirksam, wenn der Anspruch aus der Vereinbarung weit unter der Hälfte dessen liegt, was dem ehemaligen Mitglied nach dem Gesetz als Abfindung zugestanden hätte. Auch in solchen Fällen muss sich der Verzicht bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft darstellen (vgl. BGH - Beschlüsse vom 05.03.1999 - BLw 52/98 - AgrarR 1999, 248, 249, vom 16.06.2000 BLw 19/99 - WM 2000, 1762, 1763 und vom 26.04.2002 - BLw 29/01 - VIZ 2002, 529 f.)

b) Welche Umstände hierfür entscheidend sind, wird in den o.g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht näher ausgeführt und ist im Einzelfall durch den Tatrichter festzustellen. Der erkennende Senat hat dies u.a. angenommen, wenn

- das Mitglied bei der Vereinbarung unter anstößigen Druck gesetzt wurde, um es zur Unterschrift zu bewegen, oder

- das durch den Verzicht begünstigte Unternehmen die infolge Unerfahrenheit oder Willensschwäche ungünstige Lage des ehemaligen Mitglieds bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass das Mitglied sich nur wegen seiner Unerfahrenheit oder Willensschwäche auf eine sehr nachteilige Vereinbarung eingelassen hat (Senatsbeschluss vom 11.02.2002 - WLw 1394/00 - unveröffentlicht) oder

- das abfindungsrelevante Eigenkapital unter offensichtlichem Verstoß gegen allgemeine Bilanzierungsgrundsätze oder entgegen einer im Zeitpunkt der Berechnung bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Vorschriften des LwAnpG (Senatsbeschluss vom 12.02.2002 -W XV 2023/01 - unveröffentlicht) falsch ausgewiesen wurde, so dass das Mitglied den Umfang seines Verzichts gar nicht ermessen konnte.

c) Für die beiden erstgenannten Gesichtspunkte fehlt es in diesem Fall an jeden Anhaltspunkten. Einschlägig ist allerdings der dritte Grund, aus dem sich eine Vereinbarung als sittenwidrig darstellen kann. Die Abfindungsvereinbarung wurde auf der Grundlage der Schlussbilanz der LPG zum 31.08.1991 abgeschlossen. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme entsprach die Bildung und die Auflösung der Rückstellungen weder den Vorschriften des DMBilG noch denen des § 249 HGB. Die in der Bilanz zum 31.12.1990 gebildete Rückstellung von 2,0 Mio DM mit der Begründung "unterlassene Instandhaltungen" ist weder als Rückstellung für einen innerbetrieblichen Aufwand noch als solche für Ungewisse Verbindlichkeiten des Unternehmens belegt worden. Die Verstöße gegen die Bilanzierungsvorschriften sowie der Umstand, dass auch im gerichtlichen Verfahren bereits zum Bilanzstichtag bestehende Aufwandserwartungen nicht belegt worden sind, führen dazu, dass die Abfindungsvereinbarung als sittenwidrig anzusehen ist. Diese Bilanzierung bei der Antragsgegnerin führte im Ergebnis zu einer durch den Ausweis von Rückstellungen verdeckten Bildung von Rücklagen und so zur Eigenfinanzierung eines danach entstandenen betrieblichen Aufwands der Antragsgegnerin zu Lasten der Ansprüche der mit der Umwandlung ausgeschiedenen Mitglieder. Die unter Zuziehung einer Sachverständigen durchgeführte gerichtliche Prüfung der Rückstellungen führt hier im Ergebnis dazu, dass das abfindungsrelevante Eigenkapital in der Umwandlungsbilanz um rd. 2,7 Mio. DM erhöht werden muss.

Die in 1992 abgeschlossenen Abfindungsvereinbarungen, auch die mit den Eltern des Antragstellers, beruhten auf der Umwandlungsbilanz und einem auf dieser Grundlage gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung über die Bemessung der Abfindungsansprüche. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin nach der Anhörung ihres Geschäftsführers im Termin des Senats vom 23.03.2001. Die Antragsgegnerin hat in diesem - wie in den Verfahren, deren Akten der Senat beigezogen hat - stets vorgetragen, dass die angebotenen Abfindungen einer Personifizierungsquote von 50,57 % des eingebrachten Inventarbeitrags entsprochen hätten, die auf der Grundlage der Schlussbilanz der LPG vom 31.08.1991 errechnet worden sei (Schriftsatz vom 28.03.2000, Seite 4, = Bl. 30 d.A.). Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin hat bei seiner Anhörung am 23.03.2001 ebenfalls erklärt, dass die Abfindungsquote auf der Basis des vorhandenen Eigenkapitals errechnet und den Mitgliedern angeboten worden sei. Auch sei ein dahingehender Beschluss der Mitgliederversammlung gefasst worden (Prot. Seite 4 = Bl. 100 d.A.).

In solch einem Fall ist die Abfindungsvereinbarung mit dem vom Mitglied erbetenen, vorformulierten Verzicht auf Nachforderungen nach einem Abfindungsangebot des Unternehmens auf der Basis einer Bilanz, die infolge gesetzlich nicht zulässiger Rückstellungen ein viel zu geringes Eigenkapital auswies, gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Dies gilt nicht nur dann, wenn der (zu niedrige) Ausweis des Eigenkapitals auf eine Verschleierung der tatsächlichen Vermögenslage durch den LPG-Vorstand zurückzuführen ist, wie sie in den § 331 HGB und § 147 Abs. 2 GenG für die dort genannten Unternehmen unter Strafe gestellt worden ist (aa). Eine auf der Grundlage der Bilanz geschlossene Abfindungsvereinbarung ist bereits dann nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn infolge der Nichtbeachtung der Vorschriften über die Bildung und die Auflösung von Rückstellungen davon auszugehen ist, dass dem in diesen Rückstellungen ausgewiesenen Kapital am Bilanzstichtag weder Ungewisse Verbindlichkeiten noch künftige Aufwendungen für in der Vergangenheit unterlassene Instandhaltungen zugrunde lagen, sondern dieses im Wesentlichen der Finanzierung eines künftigen betrieblichen Aufwands durch Bildung einer nur als Rückstellung bezeichneten Rücklage gedient hat (bb).

aa) Bei Verletzungen der Vorschriften des Bilanzrechts sind die auf dieser Grundlage geschlossenen Abfindungsvereinbarungen dann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam, wenn mit der Ausweisung dieser Rückstellungen zugleich die Vermögenslage des Unternehmens bewusst falsch wiedergegeben worden ist, und somit ein Sachverhalt vorliegt, den die § 331 HGB, § 147 Abs. 2 GenG für die den dort bezeichneten Unternehmensformen unter Strafe stellen. Diese Tatbestände können auch durch eine zu pessimistische Darstellung des Eigenkapitals erfüllt werden (vgl. Hense in Beckscher Bilanz Kommentar, § 331 HGB, Rn. 13).

Eine auf der Grundlage einer solchen Bilanz abgeschlossene Abfindungsvereinbarung unter Verzicht des Mitglieds auf weitere Ansprüche stellt sich nach Inhalt und Zweck als sittenwidrig dar. In einem derartig gelagerten Fall kommen die durch die fehlerhaften Bilanzansätze herbeigeführte Irreführung der Mitglieder über das Eigenkapital des Unternehmens und den Wert ihrer gesetzlichen Ansprüche sowie daraus folgend die Unangemessenheit des Verzichts im Vergleich zu der gesetzlichen Regelung zusammen. Bei einer solchen Verbindung von Irreführung und Inäquivalenz ist auch der Verzicht sittenwidrig und sind die Rechte des Mitglieds nicht nur auf die Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB beschränkt (dazu BGH - Urteil vom 04.07.2002 - IX ZR 153/01 - NJW 2002, 2774).

Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für die zivilrechtliche Beurteilung der zwischen den LPGn und ihren Mitgliedern abgeschlossenen Vereinbarungen. Die Einwände der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 09.05.2003 (Seite 4 = Bl. 300 d.A.) sind insoweit nicht durchschlagend. Die Frage, ob sittenwidriges Verhalten durch die LPG-Vorstände vorgelegen hat, hängt allein davon ab, ob die in den zitierten Tatbeständen beschriebenen Handlungen (Vorsätzlich unrichtige Wiedergabe der Vermögenslage des Unternehmens) vorgelegen hat; sittenwidriges Handeln setzt nicht voraus, dass das Handeln der LPG-Vorstände in gleicher Weise wie bei den Kapitalgesellschaften unter Strafe gestellt war.

Der bewusst unrichtige Ausweis eines zu niedrigen Eigenkapitals in der für die Berechnung der Abfindung maßgeblichen Bilanz offenbart eine verwerfliche Gesinnung gegenüber den ausscheidenden Mitgliedern, die auch dann zur Sittenwidrigkeit der auf der Grundlage solcher Bilanzen abgeschlossenen Vereinbarungen führt, wenn dieses Handeln nicht unter Strafe gestellt worden ist.

Da die Bewertungsvorschriften und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung allerdings Spielräume einräumen, wird ein Ausweis in der Bilanz erst dann unrichtig im Sinne der zitierten Bestimmungen, wenn dieser nach der einhelligen Meinung der Fachleute schlechthin unvertretbar ist (vgl. (Quedenfeld in MüKo zum HGB (2001), § 331, Rn. 34). Eine zu pessimistische Darstellung ist daher nicht unrichtig, wenn sie durch das Vorsichtsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB veranlasst und noch getragen worden ist.

Insoweit beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass unstreitig alle Jahresabschlüsse der LPG, der Komplementär-GmbH und der Antragsgegnerin selbst von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, die Rückstellungen in den Berichten erwähnt und kommentiert worden seien und der Prüfer diese nicht beanstandet hat. In den Berichten hat der beauftragte Wirtschaftsprüfer vielmehr die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und den Vermögensverhältnissen und der Ertragslage der Unternehmen entsprechende Abschlüsse testiert.

Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisausnahme waren diese Testate falsch. Die für die Bildung der Rückstellungen und für deren Auflösung erforderlichen Voraussetzungen nach DMBilG und HGB waren nicht erfüllt. Die Buchführung der LPG wie der Antragsgegnerin und die Ausweisung des Zwecks der Rückstellung von 2,0 Mio. DM waren nicht ordnungsgemäß.

Eine bewusst unrichtige Darstellung der Vermögenslage durch den Vorstand der LPG kann allerdings nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. In den der Umwandlungsbilanz nachfolgenden Wirtschaftsjahren bis Ende 1998 der Antragsgegnerin sind für die Beräumung von Abfällen, die Instandhaltung von Gebäuden Aufwendungen in Höhe von etwas über 1,98 Mio. DM entstanden, die der Sachverständige B. denn auch als einen Nachweis für die Richtigkeit der Rückstellungen bewertet hat (vgl. die in der Parallelsache vom Amtsgericht eingeholten gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen B. vom 08.02.1999, Seiten 3 bis 7 = Akte AG Oschatz XV 106/97 - Bl. 233 bis 237).

Dieser Sachverständige hat allerdings in seiner Anhörung durch den Senat am 14.09.2001 (Prot. Seiten 3,4 = Bl. 121, 122 d.A.) eingeräumt, dass die von ihm dort festgestellte Verwendung der zurückgestellten Beträge nicht mit den in den Prüfberichten der Wirtschaftsjahre nach 1991 dokumentierten gewinnerhöhenden Auflösungen der Rückstellungen übereinstimmen könne. Der vom Senat darauf mit der Prüfung der Rückstellungen beauftragte Sachverständige V. hat bei der Anhörung durch den Senat dazu ausgeführt, dass er zwar davon ausgehe, dass das Unternehmen in den Folgejahren solche Aufwendungen gehabt habe, es sich bei den im Gutachten B. aufgelisteten Positionen aber nicht allein um Instandhaltungsaufwand gehandelt habe und er vor allem nicht feststellen könne, ob es sich insoweit bei den Positionen nicht um innerbetrieblichen Aufwand aus der Wirtschaftstätigkeit der Antragsgegnerin in den Folgejahren nach der Umwandlung gehandelt habe (Prot. vom 10.04.2003, Seiten 7 und 8, = Bl. 300, 301 d.A. und vom 11.12.2003, Seite 5, = Bl. 343 d.A.).

Angesichts der Testate in den Prüfberichten zu den Bilanzen sowie der (wenn auch im Nachhinein eingeschränkten) Bekundung des Sachverständigen B. zur Nachweis eines Aufwands und dessen Zuordnung zu der Rückstellung in Höhe von 2 Mio. DM in der Bilanz der LPG zum 31.12.1990 vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass ein bewusst falscher Ausweis eines zu niedrigen Eigenkapitals in der Umwandlungsbilanz durch den Vorstand der LPG vorgelegen hat.

bb) Die Abfindungsvereinbarung mit dem Verzicht auf weitere Ansprüche ist jedoch auch dann als sittenwidrig anzusehen, wenn - wie hier - in der Umwandlungsbilanz erhebliche Rückstellungen unter massivem Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung ausgewiesen worden sind, die auf Grund der Bilanz vom Unternehmen nach dem bilanzierten Eigenkapital errechneten Abfindungsansprüche so um ein Vielfaches hinter dem gesetzlichen Anspruch zurückblieben und dem Mitglied durch die fehlerhafte Bilanzierung die Möglichkeit einer Erkenntnis des Umfangs des Verzichts auf Nachforderungen (nach der Nummer 4 der Vereinbarung) ferngehalten wurde.

Die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung ergibt sich bereits daraus, dass der Umfang des Verzichts für das Mitglied infolge der in die Sphäre des Unternehmens fallenden Fehlern bei der Bilanzierung nicht erkennbar war und das Unternehmen aus einer darauf beruhenden Vereinbarung für sich Vorteile zu ziehen versucht. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass es für vereinbarte Abfindungen zwischen den LPGn und ihren Mitgliedern (anders als für Abfindungsklauseln in Gesellschaftverträgen - dazu BGH - Urteil vom 09.01.1989 - II ZR 83/88 - NJW 1989, 2685) keinen nach dem Wert der Beteiligung des ausscheidenden Mitglieds am Unternehmen orientierten Mindeststandard gibt, bei dessen Unterschreitung eine vereinbarte Abfindung stets als sittenwidrig anzusehen ist, sondern der Verstoß gegen die guten Sitten im Einzelfall festgestellt werden muss. Eine Vereinbarung mit einem so weitreichenden Verzicht ist jedenfalls dann nicht wirksam, wenn das abfindungsrelevante Eigenkapital in der für die Bemessung der gesetzlichen Ansprüche nach dem LwAnpG hier maßgeblichen Schlussbilanz der LPG unter Verstoß gegen Bilanzierungsvorschriften des DMBilG und des HGB in erheblichem Umfang zu niedrig ausgewiesen war und so das Mitglied über die Höhe des gesetzlichen Anspruchs und über die Bedeutung und den Umfang eines Verzichts auf Nachforderungen falsch informiert wurde. Insoweit liegt auch keine Abweichung von den vorstehend bereits zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor (Beschlüsse vom 16.06.2000 - BLw 19/99 - WM 2000, 1762, 1763) und vom 26.04.2002 - BLw 29/01 - VIZ 2002, 529 f.). Dort hatten die Mitglieder in Vereinbarungen über eine bare Abfindung beim Ausscheiden aus dem Unternehmen zwar ebenfalls auf weit mehr als 50 vom Hundert des ihnen nach dem Gesetz zustehenden Anspruchs verzichtet; sie waren allerdings korrekt darüber informiert worden, dass und in welchem Ausmaß die angebotene Abfindung hinter dem Wert der Beteiligung des Mitglieds am Eigenkapital der LPG zurückblieb.

Die in der Jahresbilanz der LPG zum 31.12.1990 vorgenommene Rückstellung für Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 2,0 Mio DM, die in der Umwandlungsbilanz zum 31.08.1991 ausgewiesen ist, ist nicht nach dem DMBilG, sondern nach den in § 249 HGB bestimmten Voraussetzungen zu beurteilen. Diese lagen nicht vor. Der Ausweis der Rückstellung in der Bilanz entsprach danach nicht den Vorschriften zur Aufstellung des Jahresabschlusses, die den zutreffenden Ausweis des Vermögens und der Schulden des Unternehmens bezwecken (a, aa). Das abfindungsrelevante Eigenkapital ist auch um den Betrag der nicht in gesetzlicher Weise gebildeten Rückstellung zu erhöhen. Die Antragsgegnerin vermochte in dem gerichtlichen Verfahren weder im Zeitpunkt der Umwandlung bestehende Ungewisse Verbindlichkeiten als Grundlage für eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB noch eine vor der Umwandlung begründete Aufwandserwartung für zurückgestaute Instandhaltungen als Grundlage für eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 2 oder § 249 Abs. 2 HGB zu begründen (a, bb).

Die in der DM-Eröffnungsbilanz zum 01.07.1990 in Höhe von 596.475 DM gebildete Rückstellung für Altlasten sowie die aus dem Zusammenschluss mit der LPG Z. in der Umwandlungsbilanz übernommene Rückstellung von 110.000 DM aus deren Eröffnungsbilanz sind nach § 17 DMBilG zu beurteilen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bildung der Rückstellung sind insoweit zwar ebenfalls nicht dargelegt, was aber nicht der Vorwurf der Sittenwidrigkeit der auf solcher Unrichtigkeit abgeschlossenen Abfindungsvereinbarungen trägt (b). Die nicht bestimmungsgemäße Auflösung führt aber dazu, dass sich das abfindungsrelevante Eigenkapital auch insoweit erhöht (dazu unten E.)

Die Wertabschläge in der Eröffnungsbilanz der Antragsgegnerin für unterlassene Grundinstandsetzungen an Gebäuden und baulichen Anlagen von in Höhe von 4.837.141,00 waren nach § 10 Abs. 1 Satz 2 DMBilG zulässig (c).

Auch aus der anlässlich der Beteiligung der LPG an einem anderen Unternehmen, G. GmbH Neiden, unter Übertragung von Vermögen und Verbindlichkeiten gebildeten Rückstellung von 500.000 DM ergibt sich kein Grund für eine Änderung des Bilanzansatzes (d).

a) Das abfindungsrelevante Eigenkapital ist um den Betrag der in der Bilanz zum 31.12.2002 nach dem Prüfbericht vom 15.09.1991 für unterlassene Instandhaltung gebildeten Rückstellung von 2,0 Mio. DM zu erhöhen.

aa) Da die Rückstellung nicht in der Eröffnungsbilanz der LPG zum 01.07.1990 gebildet wurde, bestimmt sich ihre Zulässigkeit nach den allgemeinen Vorschriften für den zulässigen Ausweis solcher Rückstellungen in einer Handelsbilanz in § 249 HGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann keiner der in § 249 HGB für die Bildung solcher Rückstellungen genannten Gründe festgestellt werden.

(1) Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung dienen grundsätzlich der periodengerechten Erfassung des betrieblichen Aufwands. Sie sind nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB auszuweisen, wenn der Aufwand in den ersten drei Monaten des Folgejahres nachgeholt wird. Sie können nach § 249 Abs. 1 Satz 3 HGB gebildet werden, wenn der Aufwand nach Ablauf dieser Frist im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird. Die Voraussetzungen für eine Bildung von Rückstellungen nach diesen Bestimmungen lagen offensichtlich nicht vor, da keine Maßnahmen zur Instandhaltung im Wirtschaftsjahr 1991 vorgenommen worden sind und die Rückstellung auch nicht in diesem Jahr (sondern erst sukzessive nach 1993) aufgelöst worden ist.

Dies hat der Sachverständige V. in seinem Gutachten vom 07.02.2003 (auf den Seiten 10 und 11; Bl. 179, 180 d.A.) ausgeführt. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Feststellungen in Bezug auf das Nichtvorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung aus diesem Rechtsgrund sind nicht erhoben worden. Daraus ergibt sich auch die vom Sachverständigen ausgeführte rechtliche Schlussfolgerung.

(2) Auch die Voraussetzungen für einen Ausweis von Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 2 HGB liegen nicht vor. Diese Vorschrift enthält ein sog. Wahlrecht zur Passivierung in der Bilanz für solche Aufwendungen, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt waren.

Für die Bildung solcher Rückstellung ist es erforderlich, dass die in die Rückstellung eingestellten künftigen Aufwendungen dazu dienen, die Betriebsfähigkeit vorhandener Anlagen zu erhalten, und dass wegen der Höhe der zu erwartenden Aufwendungen eine Verteilung auf mehrere Jahre zweckmäßig ist, weil andernfalls nur das Ergebnis eines Geschäftsjahres belastet werden würde (Wöhe, Handels- und Steuerbilanz, 4. Auflage, München 2001, Seite 209 f.).

Strittig ist, ob auch Rückstellungen für Instandhaltungen von Bauwerken und Anlagen des Unternehmens über die durch § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 3 HGB gezogenen zeitlichen Grenzen als sog. Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 2 HGB ausgewiesen werden können. Ein Teil des Schrifttums geht vom Vorrang der erstgenannten Vorschriften mit den zeitlichen Begrenzungen aus, die sonst mithilfe des § 249 Abs. 2 HGB unterlaufen werden könnten (vgl. Ballwieser in MüKo zum HGB, § 249, Rn. 88). Die andere Auffassung lässt die Bildung solcher Rückstellungen für sog. Großreparaturen zu, die anders als die in § 249 Abs. 1 HGB bezeichneten Rückstellungen zur Instandhaltung nicht laufend anfallen und daher dem abgeschlossenen Geschäftsjahr zugerechnet werden können, die aber in regelmäßigen Abständen immer wieder vorzunehmen sind (Berger/Ring in Beck'scher Bilanz Kommentar, 5. Auflage (München 2003), Rn. 316 und Großfeld, Bilanzrecht, 3. Auflage, Heidelberg (1998), Rn. 379).

Es kann dahinstehen, welcher dieser Auffassungen zu folgen ist, weil auch die weiteren in § 249 Abs. 2 HGB benannten Voraussetzungen für die Bildung solcher Rückstellungen nicht vorgelegen haben. Die Vorschrift setzt die genaue Bezeichnung des voraussichtlichen Aufwands (Aufwandsumschreibung), die Zurechenbarkeit des Aufwands zu einer Periode (Aufwandsverursachung) und die hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Aufwands (Aufwandserwartung) voraus, während die Höhe und der Zeitpunkt des künftigen Aufwands (Aufwandsbestimmtheit) nicht vorausgesetzt werden können. Die Rückstellung muss eindeutig abgrenzbar und nachprüfbar sein. In der Bilanzanlage muss das betroffene Wirtschaftsgut, Art, Umfang und voraussichtlicher Zeitpunkt der Erhaltungsmaßnahme benannt sein (vgl. Berger/Ring in Beck'scher Bilanz Kommentar, 5. Auflage (München 2003), Rn. 318). Diese Anforderungen sind deshalb zu stellen, weil gerade bei den für eine längere Zukunft gebildeten Rückstellungen für einen künftigen Aufwand die Gefahr des Aufbaus eines Finanzpolsters besteht, dass der Selbstfinanzierung der Unternehmens an den Gesellschaftern vorbei dient (vgl. Großfeld, Bilanzrecht, 3. Auflage, Heidelberg (1998), Rn. 379).

Für die Anerkennung solcher Aufwandsrückstellungen wäre daher zunächst erforderlich, dass in der Anlage zur Bilanz beschrieben wird, für welche künftigen Erhaltungsmaßnahmen an welchen Wirtschaftsgütern die Rückstellung gebildet worden ist und dass diese Zuführungen in die Rückstellung für künftige Aufwendungen der zeitanteiligen Nutzung des Wirtschaftsguts in früheren Geschäftsjahren zuzuordnen waren.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt worden.

Der Sachverständige V. hat bei seiner Anhörung im Termin vom 10.04.2003 erklärt, dass alle diese Voraussetzungen für solche Aufwandsrückstellungen nach seinen Feststellungen nicht vorlägen und es insbesondere an jeder Erläuterung einer Aufwandserwartung fehle (Prot. Seiten 5 und 8, Bl. 299, 302 d.A.).

Dem schließt sich der Senat an. Die Antragsgegnerin hat insoweit auch eingeräumt, dass insoweit Fehler in ihrer Buchführung und ihren Abschlüssen vorgelegen hätten, sie sich aber auf die Testate ihres damaligen Wirtschaftsprüfers verlassen habe (Schriftsatz vom 09.05.2003, Seite 2, Bl. 298 d.A.). Testate eines Wirtschaftsprüfers vermögen jedoch nicht die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen für den Ausweis von Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 2 HGB durch das buchführungs- und abschlusspflichtige Unternehmen zu ersetzen.

Da im vorliegenden Fall keine Aufwandsrückstellungen entsprechend den in § 249 Abs. 2 HGB bestimmten Anforderungen gebildet wurden, ist nicht zu entscheiden, ob (ordnungsgemäß ausgewiesene und begründete) Rückstellungen für einen innerbetrieblichen Aufwand nach § 249 Abs. 2 HGB überhaupt geeignet wären, um das abfindungsrelevante Eigenkapital nach § 44 Abs. 6 LwAnpG herabzusetzen oder wie offene Rücklagen dem Eigenkapital zuzurechnen sind.

(3) Die Rückstellung ist auch nicht aus § 249 Abs. 1 1. Alt. HGB begründet. Auch die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für Ungewisse Verbindlichkeiten liegen nicht vor. Im dem zur Akte gereichten Bericht zur Bilanz zum 31.12.1990 war die Rückstellung zwar nicht als eine solche bezeichnet worden. Der Senat ist der unter Vorlage des Schreibens des früheren Abschlussprüfers der Antragsgegnerin vom 12.03.2003 (Bl. 301 d.A.) erhobenen Beweiseinrede, dass die im Abschluss zum 31.12.1990 gebildete Rückstellung für Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 2.000.000 DM eine solche für Ungewisse Verbindlichkeiten gewesen sei, nachgegangen und hat einen ergänzenden Beweisbeschluss vom 05.06.2003 erlassen (Bl. 308 ff. d.A.).

(a) Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung liegen jedoch auch nach dieser Vorschrift nicht vor. Die Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB erfassen nicht kompensierte, quantifizierbare Verpflichtungen am Bilanzstichtag gegenüber Dritten, deren Existenz unsicher, aber hinreichend wahrscheinlich ist (Ballwieser in Münchener Komm, zum HGB (2001), § 249, Rn. 10).

- Sie unterscheiden sich gegenüber den innerbetrieblichen Aufwandsrückstellungen vor allem dadurch, dass eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten wahrscheinlich sein muss. Diese kann auf einem zivilrechtlichen oder einem öffentlichen Rechtsgrund oder auch nur in einem faktischen Zwang (wirtschaftlicher Grund) bestehen.

- Die Ungewisse Verbindlichkeit darf im Bilanzstichtag noch nicht sicher sein (sonst wäre sie als solche zu passivieren), ihr Entstehen muss aber hinreichend wahrscheinlich sein.

- Die Ungewisse Verbindlichkeit muss in ihrem Umfang quantifizierbar sein. Eine Rückstellung in unbestimmter Höhe zum Abfangen allgemeiner Unternehmerrisiken ist nicht zulässig.

- Schließlich darf die Rückstellung nicht Aufwendungen für aktivierbare Herstellungs- oder Anschaffungskosten von Gegenständen des Anlagevermögens des Unternehmens betreffen.

(b) Der Sachverständige V. hat dazu ausgeführt, eine solche Rückstellung setze voraus, dass die Verpflichtungsgründe für die Rückstellung in den Erläuterungen zur Bilanz benannt werden. Jedenfalls aber müsse das Unternehmen wenigstens im Nachhinein die Verpflichtungsgründe zu bezeichnen vermögen, damit eine sachverständige Feststellung und Prüfung überhaupt möglich werde. Sei dies nicht der Fall, könne keine Prüfung erfolgen. Der Sachverständige könne nicht ohne jeden Anhaltspunkt alle Unterlagen des Unternehmens danach durchsuchen, ob denn solche Gründe vorgelegen haben könnten (Ergänzungsgutachten vom 07.10.2003, Seite 7,8 = Bl. 327, 328 d.A. und Prot. der Anhörung des Sachverständigen vom 11.12.2003, Seite 3, = Bl. 341 d.A.).

Da die Antragsgegnerin solche Verpflichtungen nicht vorgetragen hat, ist dem Gutachter V. darin zu folgen, dass die Voraussetzungen für einen Ausweis der Rückstellungen in der Bilanz nicht vorgelegen haben.

(c) Die dazu von der Antragsgegnerin erhobenen Beweiseinreden greifen nicht durch. In welchem Umfang Inhalt und Zweck der Rückstellungen im Jahresabschluss dokumentiert sein müssen, ist eine Rechtsfrage. Eine Beweiserhebung zu dieser Frage durch Vernehmung der von der Antragsgegnerin seinerzeit beauftragten Wirtschaftsprüfers als (sachverständigen) Zeugen, wie sie in den Schriftsätzen vom 31.03.2003 und vom 13.04.2004 beantragt worden ist, scheidet daher aus. In der Sache entspricht die Beurteilung des Sachverständigen V. der Rechtslage.

Die LPGn waren nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 DMBilG zur Buchführung nach dem Handelsrecht verpflichtet worden. Durch die Einbeziehung der Genossenschaften jeder Art wurden auch die in der DDR entstandenen Genossenschaften erfasst, deren Kaufmannseigenschaft im Sinne des HBG hätte zweifelhaft sein können. Diese Unternehmen (Wohnungsbaugenossenschaft, PGH und LPG) waren deshalb wie die nach dem GenG gegründeten Genossenschaften vom 01.07.1990 an den Vorschriften über die Führung von Büchern nach dem HGB unterstellt worden. Die Pflichten der Antragsgegnerin vor ihrer Umwandlung in der Rechtsform der LPG bestimmten sich daher nach dem DMBilG, den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften über die Verpflichtung zur Buchführung und zum Ausweis des Vermögens und der Schulden in einem Jahresabschluss (§§ 242 bis 236 HGB) sowie den ergänzenden Vorschriften für die eingetragenen Genossenschaften (§§ 336 bis 339 HGB).

Die im Jahresabschluss der LPG zum 31.12.1990 ausgewiesene Rückstellung für Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 2 Mio. DM war offensichtlich keine solche für Pensionslasten und ähnliche Verpflichtungen nach § 266 Abs. 3 Buchstabe B Nr. 1 HGB und auch keine Steuerrückstellung nach § 266 Abs. 3 Buchstabe B Nr. 2 HGB, sondern eine sonstige Rückstellung nach § 266 Abs. 3 Buchstabe B Nr. 3 HGB. Für diese gilt auf Grund der Verweisung in § 336 Abs. 2 Satz 1 HGB für die Genossenschaften die für die Kapitalgesellschaften bestimmte Anordnung in § 285 Nr. 12 HGB, nach der die in der Bilanz unter dem Posten "sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen im Anhang zu erläutern sind, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben.

Dies war hier der Fall. In der Bilanz war nur der Betrag genannt und eine Rückstellung von 2,0 Mio. DM war unter Berücksichtigung eines in jener Bilanz noch ausgewiesenen Eigenkapitals von 5.919.851,77 DM auch nicht unerheblich. Die Erläuterung im Anhang setzt bei einer Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zumindest Angaben zum Zweck und zum Inhalt des Rückstellungspostens voraus (Vgl. Lange, MüKo, HGB, § 285, Rn. 238). Die Angabe des anderen Zwecks (hier: "zurückgestaute Instandhaltungen") genügte nicht, wenn es sich um eine Rückstellung für Ungewisse Verbindlichkeiten gehandelt hätte. Dies war auch der Grund dafür, dass der gerichtliche Sachverständige (und auch das Gericht) diese Rückstellung ihrer Beschreibung gemäß zunächst allein als eine Rückstellung für innerbetrieblichen Aufwand gewürdigt haben.

Für die Entscheidung über die Ansprüche der Mitglieder und eine mögliche sittenwidrige Verkürzung durch den Ausweis nicht begründeter Rückstellungen kommt es im Wesentlichen jedoch darauf an, ob denn am Bilanzstichtag solche Ungewissen Verbindlichkeiten vorgelegen haben, die eine solche Rückstellung begründet hätten. Die fehlende oder irreführende Dokumentation über den Zweck der Rückstellung ist allerdings ein Indiz dafür, dass dies nicht der Fall war. Kommt dann noch - wie hier - hinzu, dass das Unternehmen auch im gerichtlichen Verfahren solche Ungewissen Verbindlichkeiten für die Bildung einer solchen Rückstellung nicht zu benennen vermag (die wie bereits bemerkt nach dem Bericht zur Bilanz auch nicht für diesen Zweck ausgewiesen wurde) führt dies zu dem Schluss, dass solche Gründe für die Rückstellung zum Bilanzstichtag auch nicht vorgelegen haben.

bb) Aus dem Umstand, dass die Rückstellung von 2 Mio. DM nach den Vorschriften des HGB nicht hätte ausgewiesen werden dürfen, ergibt sich im vorliegenden Fall auch eine entsprechende Erhöhung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals um diesen Betrag, wie es der Sachverständige in der Anlage 1 zu seinem ersten Gutachten vom 07.02.2003 (Bl. 196, 197 d.A.) dargestellt hat.

Das abfindungsrelevante Eigenkapital zum 31.08.1991 ist auch nicht deshalb wie bei einer ordnungsgemäßen Rückstellung und ihrem Verbrauch zu vermindern, weil die Antragsgegnerin bis Ende 1997 rd. 1,98 Mio. DM für Aufwendungen zur Beräumung von Grundstücken, Meliorationen von Bodenflächen, den Umbau einer Milchviehanlage sowie zur Sanierung einer ehemaligen Gärtnerei aufgewendet hat (Gutachten B. vom 08.02.1999 in der Sache AG Oschatz XV 106/97 - Seiten 3 bis 7 = Bl. 233 bis 237 d.A.).

Eine solche Korrektur einer fehlerhaften Bilanzierung auch zu Gunsten des Unternehmens wäre grundsätzlich möglich. Das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital bildet nach § 44 Abs. 6 LwAnpG zwar die Basis für die Berechnung der Abfindungsansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder. Fehlerhafte Ansätze in der Bilanz sind aber nicht zu übernehmen, sondern es ist dann insoweit der tatsächliche Wert am Markt zu ermitteln. Dies vermag auch eine Berichtigung einer fehlerhaften Bilanz "nach unten" zu Gunsten des Unternehmens (vgl. BGH - Beschluss vom 23.10.1998 - BLw 28/98 - VIZ 1999, 120 f.) zu begründen. Ebenso wäre die Übernahme einer nicht ordnungsgemäß gebildeten Rückstellung möglich, wenn denn das Bestehen entsprechender Ungewisser Verbindlichkeiten oder einer innerbetrieblichen Aufwandserwartung für unterlassene Instandsetzungen vom Unternehmen dargestellt werden kann.

Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die im bereits erwähnten Gutachten B. erwähnten Leistungsnachweise betreffen verschiedene Arbeiten, die sich nicht bis zum Bilanzstichtag entstandenen Verpflichtungsgründen oder einem innerbetrieblichen Aufwand zuordnen lassen (Stellungnahmen V. bei seinen Anhörungen am 10.04.2003, Prot. Seiten 7,8 = Bl. 301, 302 d.A., und am 11.12.2003, Prot. Seite 5 = Bl. 343 d.A.). - Es kommt hinzu, dass nach den Gewinn- und Verlustrechnungen der Antragsgegnerin in den Jahren von 1990 bis 1995 lediglich Aufwendungen für die Instandhaltung der Gebäude und baulichen Anlagen in Höhe von 343.994,95 DM ausgewiesen wurden, was nicht annähernd dem Betrag von 1,97 Mio DM entspricht (Gutachten V. Seite 25 = Bl. 194 d.A.), die der Sachverständige V. weder den Rückstellungen noch den vom Sachverständigen B. bestätigten Aufwendungen von 1,97 Mio. DM zuordnen konnte.

b) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die in der Eröffnungsbilanz der LPGn gebildeten Sonderrücklagen nach § 17 Abs. 4 DMBilG nach § 17 Abs. 1, Abs. 2a DMBilG lagen ebenfalls nicht vor.

An diese Rückstellungen waren besondere Rechtsfolgen geknüpft. Diese bestanden darin, dass für die sog. gesetzlichen Rückstellungen in der DM-Eröffnungsbilanz nach § 17 Abs. 4 DMBilG auf der Aktivseite ein Sonderverlustkonto und auf der Passivseite eine Rücklage auszuweisen war. Dies führte dazu, dass die nach Absatz 4 Satz 2 in den Folgejahren in Höhe der Aufwendungen vorzunehmenden Abschreibungen ergebniswirksam waren. Darin lag eine Abweichung vom allgemeinen Handelsrecht zu Gunsten der Unternehmen. Nach jenem führt die Auflösung von Rückstellungen nicht (nochmals) zu einem ergebniswirksamen Aufwand. Mit der Bilanzhilfe in § 17 Abs. 4 DMBilG sollte erreicht werden, dass in der Eröffnungsbilanz Rückstellungen für künftige Verluste bei ihrer Inanspruchnahme als den Gewinn mindernder Aufwand berücksichtigt werden konnten, die grundsätzlich nicht als abzugsfähiger Aufwand berücksichtigt werden können (vgl. Biener in Küting/ Weber, Der Übergang auf die DM-Bilanzierung (Stuttgart 1990), S. 58; Förster/Budde/Kropp, DMBilG (München 1991), § 17, Rn. 54).

Im Unterschied zu den Rückstellungen in der Bilanz zum 31.12.1990 sind die Gründe dieser Rückstellungen in den Eröffnungsbilanzen benannt worden. Sie erfolgte nach der Begründung der Antragsgegnerin für Altlasten zur Asbestsanierung (Bl. 130 d. BA). Dies war auch der in dem Bericht zur Eröffnungsbilanz angegebene Zweck. Bei der LPG (P) Z. diente die Rückstellung den Kosten für die Entsorgung von 3 Tankstellen. Danach hätten Rückstellungen wegen sog. ökologischer Altlasten vorgelegen. In der DM-Eröffnungsbilanz waren Rückstellungen für diese Zwecke auszuweisen; jedoch sind auch bei diesen Rückstellungen die in § 17 Abs. 2a DMBilG benannten gesetzlichen Voraussetzungen für aus diesem Grund ausgewiesene Rückstellungen nicht vorhanden.

Die Bildung einer Rückstellung in der Eröffnungsbilanz nach § 17 Abs. 1 DMBilG war grundsätzlich nur insoweit zulässig, als diese in Abweichung vom bisherigen Recht wegen der erstmaligen Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB gebildet werden musste. Die Rückstellung nach § 17 Abs. 4 DMBilG durfte danach nur für den in § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB bezeichneten künftigen Aufwand, also für Ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden (vgl. Wysocki pp., DM Eröffnungsbilanz 1990, S. 245). Eine ges. Rücklage nach § 17 Abs. 4 DMBilG für unterlassene Aufwendungen (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB), für Gewährleistungen (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB) sowie für anderen Aufwand (§ 249 Abs. 2 HGB) war nach h.M. grundsätzlich unzulässig (vgl. Biener in Küting/Weber, Der Übergang auf die DM-Bilanzierung (Stuttgart 1990), S. 58; Förster/Budde/Kropp, DMBilG (München 1991), § 17, Rn. 54). Ein großer Teil der Literatur zum DMBilG von 1990 ging dagegen davon aus, dass auch Aufwendungen für ökologische Altlasten Ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des § 17 Abs. 1 DMBilG waren und somit nach § 17 Abs. 4 DMBilG aktiviert werden konnten (vgl. Scherrer, DMBilG, Köln (1991), S. 95).

Diese Problematik wurde durch Novellierung des DMBilG dahin entschieden, dass über den Absatz 1 hinaus in § 17 Abs. 2a DMBilG auch Rückstellungen für ökologische Altlasten als Ungewisse Verbindlichkeiten anerkannt (Geschwendtner, Agrarrecht 2001, Beilage 1/2001, S. 23) und zudem nach § 17 Abs. 2a Satz 3 DMBilG die Bildung solcher Rückstellungen für auch sofort abschreibbare Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugelassen wurde (dazu Oser, DB 1994, 845, 849). Voraussetzung für die Anerkennung eines eine derartige Rücklage begründenden Sachverhalts blieb jedoch, dass nach den Verhältnissen am 01.07.1990 eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand.

Nicht erforderlich war dagegen, dass der Vertragspartner oder die Behörde die Verpflichtung kannte oder gar ein die Beseitigung anordnender Verwaltungsakt vorlag oder angekündigt war (Oser, a.a.O. unter Verweisung auf die Begründung BR-Drs 113/94, S. 29). Nur dann war auch eine Aktivierung mit der Folge einer ertragsmindernden Inanspruchnahme nach § 17 Abs. 4 DMBilG zugelassen.

An einem solchen Nachweis einer Verpflichtung zur Asbestbeseitigung, zur Entsorgung der Tankstelle fehlt es hier ebenfalls, womit denn auch die Voraussetzungen für den Ausweis einer Rückstellung nach § 17 Abs. 2a DMBilG nicht vorlagen (so auch die Erklärung des Sachverständigen V. im Prot. vom 10.04.2003, Seiten 6 und 7 = Bl. 300, 301 d.A.). Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung auf den dem Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannten Sachverhalt hingewiesen, dass solche Rückstellungen schon aus Gründen des Vorsichtsprinzips in den Eröffnungsbilanzen in weitem Umfang gebildet worden seien.

Der erkennende Senat bewertet solche Fehler in der Bilanzierung in der Eröffnungsbilanz, in den Fällen, in den eine ökologische Altlast vorliegt und der Grund der Rückstellung benannt werden kann, unter Berücksichtigung der Unsicherheiten in Bezug auf die Zulässigkeit der Bildung solcher Rückstellungen nicht so schwer, wie bei der Ausweisung einer Rückstellung für zurückgestaute Instandhaltungen in der Folgebilanz nach § 249 Abs. 1 HGB, für die die Antragsgegnerin keinen die Rückstellung tragende Verbindlichkeit zu benennen vermochte. Welche gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Beseitigung ökologischer Altlasten nach den Vorschriften des Bundes und der Länder zum Bodenschutz, zur Beseitigung von Abfällen und zur Verminderung von Immissionen aus Anlagen zur Tierhaltung usw. auf die landwirtschaftlichen Unternehmen in den Jahren nach dem 01.07.1990 zukommen würden, war im Zeitpunkt der Erstellung der DM-Eröffnungsbilanz nicht vorhersehbar. Soweit in den Betrieben solche Altlasten (wie aus den Asbestbelastungen der Gebäude, alten Tankstellen) vorhanden waren, war daraus auch eine Erwartung in Bezug auf das Entstehen einer solchen Verpflichtung begründet, woraus sich grundsätzlich ein die Rückstellung rechtfertigender Sachverhalt ergibt (vgl. Crezelius, DB 1992, 1353, 1358).

Die Umstände, dass eine Verpflichtung zur Entsorgung der ökologischen Altlasten nicht aufgezeigt worden ist und auch aus den unstreitigen Umständen nicht ersichtlich wird und über den für die Auflösung solcher Rückstellungen in § 17 Abs. 2a Satz 3 DMBilG bestimmten Termin (31.12.1997) hinaus auch keine Anordnung dazu ergangen ist, sind aus den vorstehenden Erwägungen als Anhaltspunkte für die Feststellung einer unrichtigen, gegen die guten Sitten verstoßenden Bilanzierung ungeeignet.

Die nicht bestimmungsgemäße Auflösung der Rückstellung in 1993 und 1994 ist allerdings eigenkapitalerhöhend zu berücksichtigen (dazu unten E).

c) Die neben dieser Rückstellung in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Wertabschläge an Gebäuden und Anlagen für unterlassene Instandhaltungen und Großreparaturen in Höhe von 4.837.141,00 DM waren nach § 10 Abs. 1 Satz 2 DMBilG zugelassen. Der Sachverständige V. hat diese (wie die weiteren Teilwertabschreibungen in den Folgejahren bei den Gebäuden von rd. 5 Mio. DM) nicht beanstandet und darin auch keine nach § 10 Abs. 2 Satz 2 DMBilG unzulässige doppelte Erfassung desselben Sachverhalts in einer Minderung des Wertansatzes nach § 10 Abs. 1 Satz 2 DMBilG und einem Ausweis einer Rückstellung nach § 17 Abs. 5 Satz 3 DMBilG gesehen. Die Rückstellung aus der Bilanz vom 31.12.1990 habe damit nichts zu tun und sei zusätzlich gebildet worden (Prot. vom 10.04.2003, Seite 5, Bl. 299 d.A. )

Die Ausführungen des Sachverständigen sind insoweit von keiner Seite beanstandet worden; auch der Senat verfügt über keine anderen Erkenntnisse.

d) Die Rückstellung in 1991 von 500.000 DM aus einer Beteiligung an der Gründung für die G. GmbH Neiden ist nicht zu Lasten des Unternehmens der Antragsgegnerin begründet worden und war daher für die Bemessung des Abfindungsanspruchs ohne Auswirkungen. Es handelte sich um eine Beteiligung der Antragsgegnerin an einem anderen Unternehmen durch Übertragung von Vermögen und Verbindlichkeiten. Da die Wirksamkeit des Vorgangs zweifelhaft war, wurde die Rückstellung gebildet. Wäre nicht so vorgegangen worden, hätten bei der Antragsgegnerin Verbindlichkeiten in dieser Höhe bilanziert werden müssen (Gutachten V. vom 07.02.2003, Seiten 13 und 14 = Bl. 182, 183 d.A.). Gegen diese Feststellungen sind keine Einwendungen von den Beteiligten erhoben worden.

Die aus der Beteiligung im Geschäftsjahr 1991 eingetretenen Verluste von insgesamt 71.229,44 DM sind nach der Wertung des Gutachters auf Fehlmaßnahmen der Geschäftsleitung der Antragsgegnerin zuzuordnen. Die bis zur Umwandlung entstandenen Verluste hat (auch) der Antragsteller mit zu tragen, da sei Vater in diesem Zeitraum noch Mitglied der LPG war.

D.

Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen unter C. zur Nichtigkeit der Abfindungsvereinbarung nach § 138 Abs. 1 BGB ist auszuführen, dass der Antragsteller auch dann eine Neuberechnung der Abfindung auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen verlangen könnte, wenn man die Vereinbarung nicht wegen der fehlerhaften Bilanzierung und der dadurch bewirkten Unkenntnis des ausscheidenden Mitglieds über die Tragweite des Verzichts für unwirksam erachtete. Unter dieser Prämisse wäre der Anspruch auf Neuberechnung und Nachzahlung aus den Grundsätzen über das Fehlen der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB, seit dem 01.01.2002 in § 313 BGB kodifiziert) begründet, worauf der Senat die Beteiligten nach der Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten zu den Umständen des Zustandekommens der Abfindungsvereinbarungen am 23.02.2001 hingewiesen hat (Prot. Seite 4 = Bl. 100 d.A.).

Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach ständiger Rechtsprechung gebildet durch die bei dessen Abschluss zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern sich der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. BGHZ 128, 230, 236 m.w.N.). Insoweit können auch die in dem Beschluss zur Umwandlung einer LPG aufzunehmenden Angebote zur Barabfindung ausscheidender Mitglieder (§ 26 Abs. 1 Nr. 6 LwAnpG 1991) Geschäftsgrundlage von Abfindungsvereinbarungen sein, wenn der Wille zum Abschluss der Vereinbarung nach den Vorstellungen beider Parteien darauf beruhte (vgl. dazu Wenzel, AgrarR 1997, 33, 35).

So war es hier. Die Abfindungsvereinbarungen sind auf der Basis einer festgelegten Personifizierungsquote von 50,57 % der eingebrachten Inventarbeiträge abgeschlossen worden, die nach der Darstellung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin nach der Umwandlungsbilanz ermittelt und von der Mitgliederversammlung als Basis für die anzubietenden Abfindungen beschlossen wurde. Eine Erläuterung der Berechnung der Abfindung ist nicht erfolgt. Da die Abfindungsquote festgelegt war, gab es nach der Vorstellung der Beteiligten seinerzeit auch keine Unsicherheiten über deren Höhe, die durch den Abschluss der Vereinbarungen hätten behoben werden sollen.

Wenn - wie hier - die Personifizierungsquote gemäß dem auf der Grundlage des Eigenkapitalausweises in der Bilanz gefassten Umwandlungsbeschluss zu einem Axiom der mit den Mitgliedern abgeschlossenen Abfindungsvereinbarungen erhoben wurde, war diese auch deren Geschäftsgrundlage. Stellt sich der Ausweis des Eigenkapitals im Nachhinein infolge der Verletzung der Vorschriften des HGB bei der Bildung von Rücklagen als im wesentlichen Umfang zu niedrig dar und damit als falsch heraus, ist dem Mitglied das Festhalten an einer unveränderten Abfindungsvereinbarung nicht mehr zumutbar. Der Anspruch wäre unter Behebung der Fehler auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen neu zu berechnen.

Das widerspräche auch nicht der von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 16.12.2003 (Seite 3 = Bl. 349 d.A.) zitierten Entscheidung des BGH vom 23.10.1998 (BLw 19/98 - VIZ 1999, 123 f.). In jener Entscheidung wollte das Unternehmen sich von einer Abfindungsvereinbarung, die es auf der Basis der Bilanz abgeschlossen hatte, unter Hinweis auf eine nachfolgende Neubewertung des Vermögens lösen, aus der sich ein niedrigeres Eigenkapital ergab. In diesem Fall hat der BGH darauf hingewiesen, dass die Richtigkeit der Bilanz ein der Sphäre des Unternehmens zuzurechnender Umstand ist und insoweit das Unternehmen auch das Risiko eines unrichtigen Ausweises des Eigenkapitals zu tragen habe. Eine solche Risikozuordnung zum Unternehmen schließt dessen Berufung auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage von Abfindungsvereinbarungen wegen unrichtiger Bewertung grundsätzlich aus. Ein Rechtsgrundsatz dahin, dass auch das Mitglied an eine Abfindungsvereinbarung auf der Grundlage einer fehlerhaften Bilanz gebunden sei, lässt sich der Entscheidung indessen nicht entnehmen.

E.

Die in der Eröffnungsbilanzen der LPGn " Großwig" und "Z. " gemäß § 17 DMBilG gebildeten gesetzlichen Rücklagen von insgesamt 706.475 DM sind auf Grund ihrer Auflösung ohne eine Inanspruchnahme für den Zweck der Rückstellung bis zum 30.06.1995 wie eine in der Umwandlungsbilanz ausgewiesene frei verfügbare Rücklage zu behandeln. Sie sind damit bei der Berechnung der Höhe der gesetzlichen Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder dem abfindungsrelevanten Eigenkapital zuzurechnen. Der Senat schließt sich auch in diesem Punkt den Ausführungen des Sachverständigen V. in seinem Gutachten vom 07.02.2003 an (Seiten 8 bis 10, 20 und 21 und in der Anlage 2 = Bl. 177 bis 179, 189 und 190 und 197 d.A.).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine Auflösung des aktivierten Betrags durch den Ausweis von Aufwendungen nach § 17 Abs. 4 Satz 2 DMBilG nicht stattgefunden hat. Es ist unstreitig keine Asbestsanierung durchgeführt worden und auch die alte Tankstelle ist nach wie vor vorhanden. Die in den Eröffnungsbilanzen der LPGn gebildeten Sonderrücklagen wurden vielmehr nach § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG zum Ausgleich von Verlusten aus der laufenden Geschäftstätigkeit der Antragstellerin verwendet.

Ein solches Vorgehen war bilanziell zulässig. In diesem Falle diente die so aufgelöste Sonderrücklage der Stärkung der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens für dessen Geschäftstätigkeit in den Folgejahren nach der Umwandlungsbilanz (vgl. Gelhausen, DB 1994, 2245) und nicht dem Zweck, zu dem die Rücklage gebildet worden ist. Die Rücklage war danach eigenbetrieblicher Natur und diente nicht mehr der Abwehr der die Vermögenslage des Unternehmens nach dem Erkenntnisstand zum 01.07.1990 gefährdenden Risiken.

Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, wie solche Auflösungen gesetzlicher Rücklagen für die Abfindungsansprüche der Mitglieder zu behandeln sind. Dafür kommt es darauf an, ob eine derartige Auflösung der Rücklage zum Ausgleich von Verlusten aus laufendem Geschäft den Schluss trägt, dass sie wie eine bereits im Umwandlungsbeschluss gebildete freie Rücklage bewertet werden muss. Der Sachverständige V. ist insoweit zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche Verwendung der Mittel aus der gesetzlichen Rückstellung dahin zu bewerten ist, dass die Prognose über den Rückstellungsbedarf im Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz falsch war und der zurückgestellte Betrag damit wie eine frei verfügbare Rücklage zu behandeln ist (Gutachten Seite 21 = Bl. 190 d.A. ).

Dem schließt sich der Senat an. Diese Bewertung der Auflösung der Rückstellung entspricht dem in § 249 Abs. 3 Satz 2 HGB bestimmten Grundsatz, dass eine Rückstellung nur dann aufgelöst werden darf, wenn der Grund hierfür entfallen ist. Es gibt keinen Grund dafür, die zulässige ertragswirksame Auflösung einer gemäß § 17 DMBilG gebildeten Rückstellung in ihren Wirkungen anders zu bewerten. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass auch nach inzwischen mehr als zehn Jahren nach der Umwandlung die Antragsgegnerin keine Aufwendungen zu den Zwecken vorgenommen hat, für die einst die Rückstellung begründet worden ist.

Diese Umstände tragen die Bewertung, dass die die Rückstellung tragende Prognose über künftige Verpflichtungen zur Beseitigung ökologischer Altlasten sich in den Folgejahren (bis 1995) als unrichtig herausgestellt hat, was zwar die Auflösung der Rückstellungen rechtfertigte, aber damit auch die Gleichstellung der Rückstellung mit einer freien Rücklage bei der Berechnung der gesetzlichen Abfindungsansprüche aus § 44 LwAnpG erforderlich macht.

F.

Die Ansprüche des Antragstellers sind danach auf der Grundlage eines um 2.706.475 DM höheren Eigenkapitals zu berechnen. Das in der Umwandlungsbilanz ausgewiesene Eigenkapital von 1.213.613,16 DM ist für die Berechnung der Abfindungsansprüche nicht um die gesetzliche Rückstellung von 706.475,00 DM zu vermindern. Weiter ist die in den Verlustvortrag eingestellte Rückstellung aus dem Abschluss vom 31.12.1990 von 2,0 Mio DM dem Eigenkapital zuzurechnen. Insgesamt errechnet sich so ein abfindungsrelevantes Eigenkapital von 3.213.671,16 DM (Gutachten vom 07.02.2003, Anlage 1, Seite 2 = Bl. 197 der Akte).

1. Der abgetretene gesetzliche Anspruch ist nach § 44 LwAnpG zu bestimmen. Diese Norm ist dann einschlägig, wenn noch die Mitgliedschaft in der LPG durch Kündigung gem. § 43 LwAnpG beendet worden ist. Dies ist der Fall, wenn die Kündigung noch vor der Eintragung der Umwandlung der LPG wirksam wurde (vgl. BGH - Beschluss vom 24.11.2003 - BLw 19/93 - BGHZ 124, 192 ff. = VIZ 1994, 124 ff.)

Davon ist nach den - nicht angegriffenen - Feststellungen des Amtsgericht auszugehen. Danach ist die Mitgliedschaft der Eltern durch Kündigung am 10.12.1991 (Urteil Seite 5 = Bl. 56 d.A.) beendet worden. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG wäre diese Kündigung drei Monate nach ihrem Eingang beim Vorstand - also am 10.03.1992 wirksam geworden. Die Eintragung der Umwandlung in eine GmbH & Co KG in das Handelsregister des Landgerichts Leipzig-Stadt (HRA 11302) erfolgte am 25.08.1992(Registerauszug in Beiakte AG Oschatz XV 106/96 Bl. 143).

2. Nach dem Übernahmeprotokoll vom 01.07.1967 (Bl. 16 d.A.), der Aussage des Zeugen B. im Vorverfahren vor dem AG Oschatz (XV 0107/97) vom 21.08.1997 (Bl. 78 ff. der Beiakte) sowie der vom Antragsteller auf Aufforderung des Senats mit Schriftsatz vom 02.06.2003 vorgelegten Aufstellung einer Tabelle des Staatlichen Vermessungsamts in Torgau (Bl. 303 ff. d.A.) ergeben sich - ohne eine Kürzung auf Grund der Personifizierung aller Ansprüche auf der Grundlage des im Umwandlungszeitpunkt vorhandenen abfindungsrelevanten Eigenkapitals - folgende Ansprüche auf Inventarrückgabe, Boden- und Inventarverzinsung:

Inventarbeitrag 4.365,00 DM Feldinventar 8,73 ha * 200 DM 1.746,00 DM Inventarverzinsung (6.111*3/100*24,6) 4.509,92 DM Bodenverzinsung (8,73*2*24,6*33) 14.174,03 DM zusammen 24.749,95 DM

Die Zahl über die der Berechnung zu Grunde zu legende Zahl der Bodenpunkte der eingebrachten Flächen (30 oder 34,37) ist durch die Vorlage der Tabelle nach einer Auskunft des Staatlichen Vermessungsamts in Torgau behoben. Hieraus ergibt sich eine durchschnittliche Bodenpunktzahl von 33,07. Da die Antragsgegnerin dagegen keine Einwendungen erhoben hat, ist diese durch Urkunden belegte Zahl von 33 BP der Berechnung zugrunde zu legen.

Der Wert des Feldinventars bei der ersten Einbringung in einer LPG Typ I ist mit dem üblichen Schätzungsansatz von 200 DM/ha zu bewerten. Von einer Einbringung im bestellten Zustand geht der Senat aus. Nach der Aussage des Zeugen B. vor dem AG Oschatz, der bis 1984 Vorsitzender der LPG war, ist von einer Einbringung im bestellten Zustand auszugehen. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen nach dieser Aussage nicht mehr bestritten, dass der Vater des Antragstellers die Flächen - wie andere Mitglieder teilweise bestellt eingebracht hat - und im Übrigen das für die Bestellung erforderliche Saatgut auf eigene Kosten bereit gestellt hatte (Schriftsatz vom 15.09.1997, Bl. 83 BA). Dies entsprach auch den Verpflichtungen des Mitglieds nach den Nummern 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Musterstatuts für die LPG Typ I vom 30.04.1959.

Der Wert des Feldinventars ist mit dem üblichen Ansatz von 200 DM/ha zu schätzen. Der Zeuge B. vermochte zum Gegenstand und zur Qualität der Feldbestellung keine Angaben mehr zu machen.

3. Das abfindungsrelevante Eigenkapital beträgt - wie bereits ausgeführt - infolge der Zurechnung der Rückstellungen zu den freien Rücklagen 3.213.671,16 DM. Es war nunmehr Sache des Unternehmens, den seine Verpflichtung begrenzenden Umstand darzulegen, dass das vorhandene Eigenkapital eine Erfüllung der Ansprüche aus § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LwAnpG zu 100 % nicht zulässt (vgl. BGH - Beschluss vom 06.09.1993 - BLw 44/92 -AgrarR 1993, 1644 f.). Die Antragsgegnerin hat auf Aufforderung des Senats mit Schriftsatz vom 08.04.2003 schließlich eine Aufstellung ihres jetzigen Steuerberaters K. über die Summe aller Ansprüche der Mitglieder auf Inventarrückerstattung, Vergütungen für Bodennutzung und Inventarverzinsung vorgelegt (Bl. 239 bis 290 d.A.).

Hieraus ergeben sich personifizierte Ansprüche auf Rückgaben von Inventar und gleiche Leistungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LwAnpG in Höhe von 606.744 DM. Der weitere unter der Nummer 1 der Liste ausgewiesene Betrag von 295.444 DM für "N.N." kann keinem Anspruchsberechtigten zugeordnet werden. Der Senat kann ohne eine solche Darlegung nicht davon ausgehen, dass eine solche Verbindlichkeit gegenüber Mitgliedern der LPG bestanden hat.

Bezüglich der Ansprüche auf Bodenvergütung in Höhe von 2.429.102,34 DM, auf Inventarverzinsung von 486.466,86 DM und zur Zahl der zu entschädigenden Arbeitsjahre von 5.185 geht der Senat von den Angaben in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung ihres Steuerberaters aus.

Die unterschiedliche Anfangsdaten bei den ausgewiesenen Arbeitsjahren, die auf der Verschmelzung mit einer anderen LPG Typ III in 1965 und dem schrittweisen Wechsel der Mitglieder aus dem Typ I in den Typ III beruhen könnte (Aussage des Zeugen B. zur Entstehung der LPG, Beiakte AG Oschatz - XV0107/97 - Bl. 79 d.A.), sind allerdings nicht näher begründet worden und waren vom Antragsteller Grund dafür, an der Richtigkeit dieses Teils der Aufstellung zu zweifeln.

Dies wäre für den Senat Anlass gewesen, dem im Wege seiner Pflicht zur Amtsermittlung nachzugehen (vgl. dazu BGH - Beschluss vom 12.04.1992 - BLw 23/92 - BGHZ 120, 361 ff.). Dazu wäre ggf. nochmals ein Buchprüfer zur Antragsgegnerin zu schicken gewesen, um die Personifizierung insoweit zu überprüfen. Der Antragsteller hat nach der Erörterung dieser Thematik in der Verhandlung des Senats vom 11.12.2003 (Prot. Seite 7 = Bl. 345 d.A.) darum gebeten, dass wegen des damit verbundenen Aufwands Abstand davon genommen werden möge. Dem ist der Senat gefolgt und hat die Aufstellung insoweit der Berechnung des Anspruchs des Antragstellers zugrunde gelegt.

Es war auch entsprechend der Bitte des Antragstellers zu verfahren. Die Pflicht zur Amtsermittlung ist kein Selbstzweck, sondern dient in den Verfahren nach dem LwVG einer nicht an den Parteivortrag gebundenen Feststellung der Grundlagen und des Umfangs der Ansprüche nach dem LwVG. Der Senat erachtet es jedoch nicht für geboten, in einem kontradiktorischen Verfahren nach dem LwVG, FGG, in dem es um die Höhe von Ansprüchen nach dem LwAnpG geht, die Richtigkeit der vom Unternehmen mitgeteilten Berechnungsgrundlagen auch dann im Wege der Amtsermittlung zu prüfen, wenn das anspruchsberechtigte Mitglied dies nicht will und das Gericht ausdrücklich darum bittet, davon Abstand zu nehmen.

4. Aus den vorstehenden Daten ergibt sich folgende Berechnung des Anspruchs aus § 44 LwAnpG:

Grunddaten für den Antragsteller

Inventarbeitrag 4.365,00 DM Feldinventar 1.746,00 DM Inventarverzinsung 4.509,92 DM Bodenverzinsung 14.174,03 DM Summe 24.794,95 DM Arbeitsjahre 18

Grunddaten für das Unternehmen

Eigenkapital lt. Gutachten 3.213.617,16 DM - Summe Inventarbeiträge -606.744,00 DM Verbleibendes Eigenkapital 2.606.927,16 DM Kürzungsquote in % 0

Bodennutzungsvergütung 2.429.102,34 DM Inventarverzinisung 488.466,86 DM Summe der Anspr. nach Nr. 2 2.917.569,20 DM Eigenkapital nach § 44 Nr. 2 Satz 3 2.334.055,36 DM Quote in % 80

Kapital für Ansprüche nach Satz 3 136.435,90 DM Arbeitsjahre 5185 Summe pro Jahr 26,31 DM

Berechnung des Anspruchs

Inventarbeitrag 6.111,00 DM Inventarverzinsung 3.607,94 DM Bodenverzinsung 11.339,22 DM Vergütung für Arbeit 473,58 DM Anspruch nach § 44 LwAnpG 21.531,74 DM

5. Der Anspruch vermindert sich auf Grund geleisteter Zahlungen auf 19.324,24 DM (= 9.880,32 EUR).

a) Von dem errechneten Abfindungsanspruch aus § 44 LwAnpG ist die auf Grund der Abfindungsvereinbarung geleistete Zahlung von 2.207,50 DM abzuziehen, die die Antragsgegnerin unstreitig mit Überweisungsauftrag vom 25.03.1992 auf ein Konto des Vaters des Antragstellers gezahlt hat (Bl. 33 d.A.).

b) Die mit Anwaltsschriftsatz vom 16.12.1998 (Bl. 19 d.A.) erklärte Aufrechnung mit dem Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von 3.396,90 DM aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Oschatz vom 23.11.1998 nach der in Vorprozess erklärten Antragsrücknahme ging dagegen ins Leere. Sie hat nicht die Folge des Erlöschens des Anspruchs nach § 389 BGB ausgelöst.

Eine solche Aufrechnung mit der erneut eingeklagten Forderungen gegen einen Anspruch auf Kostenerstattung aus dem Vorprozess ist nach einer Klagerücknahme nicht zulässig, weil der mit einer neuen Klage überzogene Beklagte die Einlassung bis zur Erstattung der ihm im Vorprozess entstanden Kosten nach § 269 Abs. 6 ZPO verweigern kann (vgl. LG Gera - Urteil vom 25.07.2001 -MDR 2002, 54). Nach dem Schutzzweck der Vorschrift darf die sachliche Berechtigung des erneut eingeklagten Anspruchs vor Erstattung der Kosten des Vorprozesses nicht gegen den Willen der Beklagten in einem neuen Prozess geprüft werden (vgl. BGH - Urteil vom 24.03.1992 - XI ZR 223/91 - NJW 1992, 2034 f.), was einer Geltendmachung des Anspruchs unter Aufrechnung mit dem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten entgegensteht. Der Senat hat keine Bedenken, diese Grundsätze auch auf kontradiktorische Verfahren nach dem LwVG anzuwenden.

Die Zuerkennung des Anspruchs ohne Berücksichtigung der Gegenforderung auf Kostenerstattung führt im vorliegenden Fall auch zu einem interessengerechten Ergebnis, weil der Antragsteller die Forderung durch Zahlung ausgeglichen hat, nachdem er vom Amtsgericht darauf hingewiesen worden war, dass auch die von ihm beantragte Einstellung des Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht möglich sei (Bl. 21, 25 d.A.).

G.

Prozesszinsen in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit (07.03.2000) kann der Antragsgegner nach § 291 Satz 1 BGB beanspruchen.

H.

Der Geltendmachung der Ansprüche durch den Antragsteller steht auch nicht der Einwand der Verwirkung oder das Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegen.

Der Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 18.12.2003 W XV 892/03) geht schon deshalb fehl, weil dort ein Unternehmen, das nach dem Umwandlungsbeschluss nicht Schuldnerin der gesetzlichen Abfindungsansprüche war und ein Jahre später nachfolgende Verschmelzung davon abhängig machen wollte, dass die Gläubiger (ehemalige LPG-Mitglieder) der übertragenden Rechtsträgerin einem Abfindungsangebot mit einer Begrenzung ihrer Ansprüche zustimmten. Insoweit verstieß es gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn das Mitglied der LPG der Verschmelzung zustimmte und den angebotenen Betrag entgegennahm, danach jedoch die weitergehenden gesetzlichen Ansprüche unter Berufung auf den durch die Verschmelzung eingetretenen Übergang der Verbindlichkeiten der Übertragenden Rechtsträgerin geltend machte. Im vorliegenden Fall geht es um ein von der Schuldnerin (der früheren LPG) nach Eintragung der Umwandlung unterbreitetes Abfindungsangebot auf der Grundlage einer fehlerhaften Bilanz.

Auch die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24.04.2003 (LwU 1152/02 -NLBzaR 2003, 311 ff.) hatte über eine Barabfindungsvereinbarung zu entscheiden, die nach einer Erörterung der Ansprüche in einem Vermittlungsausschuss und nach Prüfung auch der Möglichkeit zu einer gerichtlichen Feststellung der Angemessenheit der Barabfindung abgeschlossen wurde (a.a.O., S. 313). Aus dem Verzicht auf eine gerichtliche Prüfung und dem Abschluss einer Barabfindungsvereinbarung hat des Thüringer OLG dann einen Vertrauenstatbestand begründet. Ein solcher Fall liegt - wie bereits ausgeführt (oben D) - hier nicht vor.

Der erkennende Senat würde sich im Übrigen der Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts für die Fälle nicht anschließen, in denen sich eine solche Abfindungsvereinbarung auf Grund von der Antragsgegnerin zu verantwortender Umstände als sittenwidrig darstellt. Es fehlt dann an jeder Grundlage dafür, die Geltendmachung der sich daraus ergebenden Ansprüche durch das Mitglied als eine für die Antragsgegnerin mit Treu und Glauben unvereinbare Härte anzusehen, selbst wenn der Anspruch erst mehrere Jahre nach dem Abschluss der Vereinbarung erhoben wird.

III.

A.

Der Gegenstandswert ist nach § 65 Abs. 3 LwAnpG in Verb, mit § 35 LwVG nach dem in der Beschwerdeinstanz gestellten Zahlungsantrag auf 14.176,95 (= 27.727,70 DM) festzusetzen.

B.

Die Gerichtskosten sind (mit Ausnahme der Gutachterkosten) entsprechend dem § 44 Abs. 1 LwVG nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens zu quoteln. Dagegen entspricht es billigem Ermessen, die Gutachterkosten dann allein dem Unternehmen aufzuerlegen, wenn - wie hier - die eine Begutachtung erforderlich machenden Angriffe gegen die Ausweise in der Bilanz begründet waren. In diesem Fall hat das Unternehmen die Kosten der Beweisaufnahme in einer ihm zu Last zu legenden Weise veranlasst. Dies war hier - wie oben ausgeführt - der Fall.

Für die Erstattung außergerichtlicher Kosten der erster Instanz entspricht es billigem Ermessen entsprechend dem für diese Verfahren nach dem FGG geltenden Grundprinzip (dazu: Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Auflage (2001), § 45, Rn. 17) - wie im Ausgangsbeschluss - von einer Anordnung der Erstattung abzusehen.

Für die Beschwerdeinstanz entspricht es nach der Rechtsprechung des Senats bei teilweisem Obsiegen und teilweisem Unterliegen in kontradiktorischen Verfahren dagegen billigem Ermessen, in entspr. Anwendung des in § 92 Abs. 1 ZPO bestimmten Grundsatzes eine Erstattung der jeweiligen außergerichtlichen Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens anzuordnen. Für unbegründete Rechtsmittel ist eine Anordnung zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten in § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG zwingend angeordnet. Es entspräche aber nicht billigem Ermessen nur dem Antragsteller und Beschwerdeführer eine solche Verpflichtung aufzuerlegen, obwohl er hier - in größerem Umfang als die Gegenseite - mit seinem Begehren durchgedrungen ist. Die entsprechende Anwendung des § 92 ZPO ist daher in solchen Fällen allein sachgerecht.

C.

Die Rechtsbeschwerde wird nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LwVG zugelassen.

Grundsätzliche Bedeutung haben die zu hier zu entscheidenden nachstehenden Rechtsfragen.

- Ob die Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Bildung und den Ausweis von Rückstellungen nach DMBilG und HGB in der Eröffnungsbilanz und in den folgenden Jahresabschlüssen ein Indiz dafür ist, dass entsprechende Ungewisse Verbindlichkeiten oder Aufwandserwartungen (für Instandhaltung, Abraumbeseitigung) nicht vorgelegen haben und daher die in Rückstellungen eingestellten Beträge wie freie Rücklagen dem abfindungsrelevanten Eigenkapital zuzurechnen sind. Gilt dies jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Unternehmen ein Vorliegen solcher Gründe für Rückstellungen nicht darzulegen vermag, obwohl es in den der Umwandlung folgenden Wirtschaftsjahren Aufwendungen für Instandhaltung und Abraumbeseitigung etc. gehabt hat?

- Sind nach § 17 DMBilG gebildete gesetzliche Rücklagen aus ökologischen Altlasten dann dem abfindungsrelevanten Eigenkapital zuzurechnen, wenn sie in den der Umwandlung folgenden Wirtschaftsjahren zum Ausgleich von Verlusten aus der laufenden Geschäftstätigkeit aufgelöst werden? Gilt dies auch dann, wenn das Unternehmen sich darauf beruft, dass die Zwecke, für die die Rücklage gebildet wurde (Asbestsanierung, Abriss und Entsorgung einer alten Tankstelle) nach wie vor vorlägen und nur aus finanziellen Gründen bisher vom Unternehmen noch nicht in Angriff genommen worden seien?

Es sind noch zahlreiche Verfahren anhängig, in denen sich diese Fragen in gleicher Weise stellen. Aus diesen Erwägungen bejaht der Senat die grundsätzliche Bedeutung der Sache und lässt die Rechtsbeschwerde zu.

Ende der Entscheidung

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