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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 25.06.2001
Aktenzeichen: 1 U 126/00
Rechtsgebiete: StVO, ZPO, StVG, BGB, PflVG


Vorschriften:

StVO § 1
StVO § 3 Abs. 1
ZPO § 141 Abs. 1
ZPO § 373
ZPO § 528 Abs. 3
ZPO § 528 Abs. 2
ZPO § 156
ZPO § 284 Abs. 1
ZPO § 288 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 1
StVG § 7 Abs. 2
StVG § 17 Abs. 1
BGB § 249 Satz 2
PflVG § 3 Ziffer 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 126/00

Verkündet am 25. Juni 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. E sowie der Richter am Oberlandesgericht P und K auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. April 2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 4.918,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Juli 1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 58 % dem Kläger und zu 42 % den Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 54 % dem Kläger und zu 46 % den Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. Über den ihm durch das Landgericht zuerkannten Ersatzbetrag von 774,23 DM hinaus hat er einen begründeten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten in Höhe von 4.918,99 DM. Nach dem zur Überzeugung des Senats feststehenden Sachverhalt hat die Beklagte zu 1) das streitige Kollisionsereignis auf dem Tankstellengelände schuldhaft herbeigeführt, indem sie dieses mit einer unangemessen hohen Geschwindigkeit befuhr. Demgegenüber fällt dem Kläger lediglich die von seinem Fahrzeug ausgegangene Betriebsgefahr zur Last, welche sich mit einem Eigenhaftungsanteil von 25 % auswirkt. Die begründete Schadensersatzverpflichtung der Beklagten stellt sich somit auf 75 % der dem Kläger unfallbedingt entstandenen Fahrzeugschäden. Indes ist der Beklagten zu 1) entgegen der durch den Kläger vertretenen Ansicht kein verkehrswidriges Verhalten allein aufgrund der Tatsache anzulasten, daß sie das Tankstellengelände nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer der dort angebotenen Leistungen angesteuert hat, sondern allein als Abkürzung des Weges von der Sonnenstraße in die gegenüberliegende Linienstraße.

II.

Im einzelnen ist folgendes auszuführen:

1.a) Unstreitig hat sich das Schadensereignis auf dem Gelände einer Tankstelle im Bereich der Zufahrt zu den Zapfstellen ereignet. Auf dem Gelände hatten sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1) die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beachten. Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 1 StVO regelt und lenkt die Straßenverkehrsordnung den öffentlichen Verkehr (Ziffer I). Dem öffentlichen Verkehr dienen neben allgemein zugänglichen Parkplätzen auch die Zufahrten zu geöffneten Tankstellen und der Raum bei den Zapfstellen (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 1 StVO, Rdn. 14 mit Hinweis auf BGH VersR 1985, 835; OLG Düsseldorf VRS 59, 282 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Bezogen auf ein Tankstellengelände sind die Vorschriften der StVO unmittelbar anzuwenden (OLG Köln, MDR 1995, 363).

b) Die von einem Verkehrsteilnehmer bei dem Befahren eines Tankstellengeländes zu beachtenden Sorgfaltspflichten sind vergleichbar mit denjenigen, die der Benutzer einer allgemein zugänglichen Parkplatzfläche einzuhalten hat. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß jedem Kraftfahrer auf öffentlichen Parkplätzen wegen der ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge besonders hohe Sorgfalts- und Rücksichtspflichten obliegen (OLG Celle, Schadenpraxis 1996, 339). Auf einem Tankstellengelände ist erfahrungsgemäß - ähnlich wie auf einem Parkplatz bei der Suche nach einer geeigneten Abstellfläche - die Aufmerksamkeit der einfahrenden Kraftfahrer durch die Suche nach einer freien Zapfstelle oder nach einer sonstigen Einrichtung beeinträchtigt, an oder in der die Vornähme einer konkreten Verrichtung geplant ist (z.B. Werkstatt, Waschstraße, Verkaufsraum, Luftdruckmeßgerät). Aus der Zweckbestimmung eines Tankstellengeländes folgt daher, dass sich dort jeder Verkehrsteilnehmer nur mit besonderer Umsicht und insbesondere angepaßter Geschwindigkeit bewegen darf, weil er mit situationsbedingten Unaufmerksamkeiten anderer Tankstellenbesucher rechnen muß.

2.a) Nach dem zur Überzeugung des Senats feststehenden Sachverhalt ist die Beklagte zu 1) diesen Sorgfaltsanforderungen nicht gerecht geworden, denn sie fuhr mit einer nicht angepaßten Geschwindigkeit zwischen 20 km/h bis 30 km/h auf den stehenden Pkw des Klägers zu, der im Bereich der Zapfsäulen auf eine Gelegenheit zum Tanken wartete. Bei dem vergeblichen Versuch, dem herannahenden Wagen des Beklagten zu 1) auszuweichen ist der Kläger dann mit dem linken Vorderrad gegen die Bordsteineinfassung des Tankstellengeländes geraten.

b) Dieser Unfallhergang ist bei der gemäß § 141 Abs. 1 ZPO durch den Senat durchgeführten Befragung des Klägers und der Beklagten zu 1) unstreitig geworden. Die Beklagte zu 1) hat insbesondere die Richtigkeit der Darlegung des Klägers bestätigt, das Tankstellengelände mit 20 km/h bis 30 km/h durchfahren zu haben, um - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - auf abgekürztem Weg zu der Linienstraße zu kommen. Im Hinblick darauf, daß die Aufmerksamkeit des Klägers auf die Suche nach einer freien Zapfstelle gerichtet war und er nicht von vornherein mit Durchgangsverkehr auf dem Tankstellengelände rechnen mußte, war die Fahrtgeschwindigkeit der Beklagten zu 1) nach den örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 3 Abs. 1 StVO deutlich überhöht. Die Beklagte zu 1) mußte damit rechnen, daß die Aufmerksamkeit des Klägers durch die Suche nach einer freien Zapfstelle in Anspruch genommen war und hätte deshalb in Wahrnehmung ihrer Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme sich nur mit einer solchen Geschwindigkeit der späteren Kollisionsstelle nähern dürfen, daß ihr ein sofortiges Anhalten möglich gewesen wäre.

3) Indes läßt sich im übrigen aus der Tatsache, daß die Beklagte zu 1) das Tankstellengelände als Abkürzungsweg benutzt hat, weder ein Verschuldensvorwurf noch eine Erhöhung der von ihrem Fahrzeug ausgegangenen Betriebsgefahr ableiten.

a) Die Sorgfaltsanforderungen, die von einem Verkehrsteilnehmer bei dem Aufsuchen eines Tankstellengeländes zu erfüllen sind, können nicht nach dem Zweck der beabsichtigten Benutzung des Geländes differenziert werden. Vielmehr trifft jeden Fahrer - ebenso wie bei der Auffahrt auf eine allgemein zugängliche Parkplatzfläche - unabhängig von dem beabsichtigten Nutzungszweck die gleiche Verpflichtung, sich vorsichtig und unter Wahrung des Gebotes zur gegenseitigen Rücksichtnahme fortzubewegen. Zwar ist dem Kläger darin beizupflichten, dass ein Tankstellenbetreiber die Zu- und Abfahrtswege für den öffentlichen Verkehr zugänglich hält, damit Verkehrsteilnehmer das Gelände zwecks Inanspruchnahme der für einen Tankstellenbetrieb typischen Leistungsangebote in Anspruch nehmen können. Unstreitig hatte die Beklagte zu 1) aber das Tankstellengelände ausschließlich zu dem Zweck angesteuert, im innerstädtischen Verkehr eine Abkürzung über ein Betriebsgrundstück nehmen zu können. Da dieses andererseits für den öffentlichen Verkehr frei zugänglich war, war die Ausnutzung dieser Abkürzungsmöglichkeit nicht verbotswidrig.

b) Allein die aus der Sicht des Tankstellenbetreibers zweckwidrige Benutzung des Betriebsgeländes indiziert weder einen Fahrlässigkeitsvorwurf noch die Feststellung einer Erhöhung der von dem PKW der Beklagten zu 1) ausgegangenen Betriebsgefahr. Anderenfalls müßte etwa auch ein Kraftfahrzeugfahrer, der zur Erkundung des Weges ein sich ihm zum Anhalten anbietendes Tankstellengelände aufsucht, von vornherein mit einem erhöhten Haftungsanteil wegen einer zweckwidrigen Benutzung des Betriebsgeländes rechnen, wenn er dort unverschuldet in ein Kollisionsereignis verwickelt würde.

c) Sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1) haben Skizzen zu den Akten gereicht, welche das Kollisionsgeschehen bildlich wiedergeben (Bl. 31, 141 d.A.). Zwar weichen diese Darstellungen im Detail deutlich voneinander ab. Gemeinsam ist den Zeichnungen aber, dass der Ort des Zusammenstoßes jeweils in der Nähe der Einfahrt von der Kruppstraße eingezeichnet ist. In diesem Bereich beträgt aber nach der maßstabsgerechten Zeichnung des Sachverständigen V der Abstand zwischen den Zapfsäulen und der seitlichen Verkehrsflächenbegrenzung mindestens 5,50 m.

Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass der Beklagten zu 1) nach den örtlichen Verhältnissen ein hinreichend breiter Verkehrsraum für die geplante Durchfahrt zur Verfügung stand, so dass ihr nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätte von vornherein wegen der örtlichen Gegebenheiten und der angetroffenen Verkehrsverhältnisse von dem beabsichtigten Fahrmanöver Abstand nehmen müssen.

4) Da sich der PKW des Klägers zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes in einem Bewegungsvorgang befand, macht er ohne Erfolg geltend, ein ursächlicher Zusammenhang des Schadensereignisses mit einer Betriebseinrichtung seines PKW habe nicht bestanden (Bl. 125 unten d.A.). Er dringt schließlich auch nicht mit seinem Einwand durch, der Zusammenstoß sei für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen. Nach den örtlichen Verhältnissen wäre am Unfallort ein problemloser Begegnungsverkehr der beteiligten Fahrzeuge möglich gewesen. Die Kollision wäre vermieden worden, wenn der Kläger die nach der konkreten Verkehrssituation auf dem Tankstellengelände gebotene äußerst mögliche Sorgfalt unter Berücksichtigung aller möglicher Gefahrenmomente hätte walten lassen.

5. Da der Schaden durch zwei Kraftfahrzeuge verursacht worden ist und die grundsätzliche Haftung der unfallbeteiligten Parteien hierfür feststeht, kommt es zur Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG. Bei dieser dürfen nur solche unfallursächlichen Umstände berücksichtigt werden, auf die sich eine Partei beruft, die unstreitig oder bewiesen sind.

Diese Abwägung führt im vorliegenden Fall dazu, dass zu Lasten des Klägers nur die von seinem PKW ausgegangene Betriebsgefahr mit einem Anteil von 25 % in Ansatz zu bringen ist, während sich das wegen der überhöhten Fahrtgeschwindigkeit verkehrswidrige Verhalten der Beklagten zu 1) mit einer Haftungsquote von 75 % auswirkt.

III.

Der Kläger wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht bei der Berechnung der Höhe seiner ersatzfähigen Unfallschäden Verbringungskosten im Umfang von 145 DM sowie einen UPE-Zuschlag von 15 % (2.840,00 DM; richtig: 2.080,40 DM) unberücksichtigt gelassen hat. Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, dass wegen der auf 6 mm reduzierten Profiltiefe der ausgetauschten Reifen ein Abzug "neu für alt" im Umfang von 20 % der Reifenkosten in Ansatz gebracht ist.

1.a) Es begegnet im Ansatz keinen Bedenken, dass der Kläger seinen unfallgeschädigten PKW in unrepariertem Zustand veräußert hat und seinen Ersatzanspruch auf der Grundlage des Schadensgutachtens des T U R/B-B vom 7. Mai 1999 geltend macht. Ist ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem Ersatzpflichtigen statt der Herstellung durch diesen (§ 249 Satz 1 BGB) den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlaßte Reparatur (§ 249 Satz 2 BGB) verlangen. Dieser Geldbetrag bemißt sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeuges zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH NJW 1989, 3000 mit Hinweis auf BGH NJW 1975; 160 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Für das, was zur Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Dafür kann das Schätzgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten für das Gericht eine sachgerechte Grundlage sein.

b) Allerdings gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB der schadensersatzrechtliche Grundsatz, dass der Geschädigte zwar volle Herstellung verlangen kann, dass er aber an dem Schadensfall nicht "verdienen" soll. Deshalb ist, wenn die Bemessung der zu ersetzenden Reparaturkosten allein auf die Basis eines Schätzgutachtens gestellt wird, der Umstand mit zu berücksichtigen, dass der von dem Gutachter prognostizierte Aufwand nach Arbeitszeit, Material und Leistungsumfang in Wirklichkeit höher oder geringer sein kann, etwa weil sich erst während der Reparatur zunächst verborgene Schaden offenbaren, ein Mangelverdacht sich als unbegründet herausstellt oder Einzelschäden sich im Zusammenhang weniger aufwendig beseitigen lassen. Deshalb legt das Schätzgutachten den zu beanspruchenden Schadensersatz für die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges keineswegs bindend fest.

c) Im Ergebnis kann deshalb entsprechend der Begründung im angefochtenen Urteil die Entscheidung der in der amtsgerichtlichen Spruchpraxis unterschiedlich beantworteten Rechtsfrage dahinstehen, ob bei einer Unfallschadenregulierung auf Gutachtenbasis fiktive Verbringungskosten des Unfallwagens zu einer Fremdlackiererei erstattungsfähig sind. Diese Kosten sind jedenfalls nur dann zu ersetzen, wenn die am Ort des Klägerwohnsitzes ansässige Fachwerkstatt nicht über eine eigene Lackierei verfügt (OLG Hamm OLGR 1998, 91, 93). Den Bekundungen des zu diesem Thema im Beweisaufnahmetermin vom 20. März 2000 befragten Sachverständigen V zufolge sind im vorliegenden Fall die streitigen Kosten der Fahrzeugverbringung in Höhe von 145 DM netto nicht zu ersetzen, weil die örtliche Porsche Zentrale in Düsseldorf eine eigene Lackiererei besitzt und deshalb der Aufwand für eine Verbringung des Wagens zu einer auswärtigen Lackiererei im Falle einer am Wohnsitz des Klägers durchgeführten Instandsetzung entfallen wäre. Da für den Erforderlichkeitsmaßstab des § 249 Satz 2 BGB ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen ist, kann der Kläger deshalb bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht zuletzt auch wegen seiner Schadensminderungspflicht Verbringungskosten nicht erstattet verlangen, die im Falle einer Reparatur in der ortsansässigen Fachwerkstatt nicht angefallen wären (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

Zwar tritt der Kläger in seiner Berufungsbegründung zum Nachweis seiner Behauptung, nach einer ihm erteilten telefonischen Auskunft habe die Porsche-Werkstatt in Düsseldorf zum Unfallzeitpunkt keine Lackierhalle gehabt, Beweis durch "Auskunft des Mitarbeiters des Porsche-Zentrums Düsseldorf, n.n." an (Bl. 126 d.A.). Abgesehen davon, dass das Angebot eines "Zeugen NN" nicht § 373 ZPO entspricht und daher grundsätzlich unbeachtlich ist (Zöller/Greger a.a.O., § 356, Rdn. 4 mit Hinweis auf BGH NJW 1987, 3077, 3080), ist der Senat auch nach Maßgabe des § 528 Abs. 3 ZPO an der Verwertung dieses Beweismittels gehindert. Denn der Kläger hatte bereits in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23. März 2000 sich auf die Auskunft eines namentlich nicht benannten Mitarbeiters des Porsche-Zentrums Düsseldorf zum Nachweis seiner Behauptung berufen, die örtliche Porsche-Werkstatt verfüge nicht über eine eigene Lackierhalle (Bl. 79 d.A.). Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung u.a. auch diesen Beweisantritt zu Recht als gemäß § 528 Abs. 2 ZPO verspätet behandelt und deshalb von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO abgesehen.

2.a) Im Ergebnis kann auch die Entscheidung der Rechtsfrage dahinstehen, ob bei einer fiktiven Abrechnung des Unfallschadens auf Gutachtenbasis ein sogenannter UPE-Zuschlag erstattungsfähig ist, der unstreitig in dem Schadensgutachten des T U R/B-B vom 7. Mai 1999 mit 15 % von 13.869,30 DM netto, also mit 2.080,40 DM netto, enthalten ist (vgl. Bl. 12 d.A.). Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur Frage der Ersatzfähigkeit des Verbringungszuschlages entsprechend. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen V anläßlich seiner mündlichen Anhörung vom 20. März 2000 steht fest, dass das Porsche-Zentrum in Düsseldorf keinen derartigen Ersatzteilaufschlag nimmt. Hatte der Kläger also sein Fahrzeug in der ortsansässigen Fachwerkstatt reparieren lassen, wäre auch der in Rede stehende 15 %ige Zuschlag nicht angefallen. Dies stellt er ausweislich seiner Berufungsbegründung nicht in Abrede (Bl. 126 d.A).

b) Er macht aber in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, dass die Porsche-Zentren in Köln und Bonn zumindest 10 %ige UPE-Zuschläge verlangen und es ihm im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis und als Herr des Restitutionsgeschehens überlassen bleibe, wie er seine Schadensabrechnung vornehme (Bl. 126, 127 d.A). Da - wie bereits ausgeführt - der nach § 249 Satz 2 BGB erforderliche Geldbetrag sich danach bemißt, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint, sind solche Mehrkosten nicht erstattungsfähig, die ausschließlich durch eine auswärtige Fahrzeugreparatur entstanden sind. Dies gilt umso mehr, als es für eine externe Instandsetzung aus technischer Sicht hier auch keinen sachlicher Grund gibt. Auch mit Rücksicht auf die den Kläger treffende Schadensminderungspflicht muß er sich bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis so behandeln lassen, als ob er sein Fahrzeug auf die kostengünstigste Weise in dem ortsansässigen Fachbetrieb technisch einwandfrei hätte reparieren lassen.

3. Es ist schließlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Feststellungen des Sachverstandigen V auch insoweit gefolgt ist, als er wegen des Gebrauchszustandes der an dem klägerischen Fahrzeug auszutauschenden beiden linken Reifen, die eine Profiltiefe von 6 mm aufwiesen, einen Abzug "neu für alt" in Höhe von 20 % des Nettogesamtpreises von 1.251,20 DM in Ansatz gebracht hat (Bl. 68, 69 d.A.). Die Reifen waren als Verschleißteil trotz ausreichender Profiltiefe nicht mehr neuwertig, denn das Profil von Neureifen der aus dem Gutachten ersichtlichen Dimension (225/40 R 18 .. Z; 265/35 R 18 .. Z) beträgt 8 mm. Mit Rücksicht darauf läßt das insoweit nicht substantiierte Berufungsvorbringen des Klägers nicht erkennen, aus welchem Grund der durch das Landgericht vorgenommene Abzug von 250,24 DM nicht gerechtfertigt sein soll.

4. Die durch das Landgericht vorgenommene Berechnung des begründeten Schadensersatzanspruches des Klägers läßt keinen Fehler zu seinem Nachteil erkennen.

Zur Klarstellung sei allerdings darauf hingewiesen, dass der Ersatzteilzuschlag von 15 % als Abzugsposten nicht den im Urteil ausgewiesenen Betrag von 2.840,00 DM ausmacht, sondern einen solchen von 2.080,40 DM. Dies ändert indes nichts an der Richtigkeit des durch das Landgericht bezifferten Nettosaldos von 15.676,01 DM (Bl. 10 UA; Bl. 94 d.A.).

Hinzuzurechnen sind die unstreitigen Sachverständigenkosten mit dem durch den Kläger geltend gemachten Nettobetrag von 1.051,00 DM (Bl. 3, 17 d.A.) sowie die unstreitige Kostenpauschale von 50,00 DM (Bl. 3 d.A.). Daraus errechnet sich ein Gesamtbetrag von 16.777,01 DM. Der davon dem Kläger zustehende, 75 %ige Anteil beträgt 12.582,76 DM. Unter Berücksichtigung der unstreitigen vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu 2) im Umfang von 7.663,77 DM verbleibt im Ergebnis zugunsten des Klägers ein Saldo von 4.918,99 DM.

Im Hinblick auf die Vorschrift des § 3 Ziffer 2 PflVG ist auszusprechen, dass die beiden Beklagten verurteilt werden, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.918,99 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 20. Juli 1999 zu zahlen.

IV.

Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 10.814,65 DM. Die Beschwer des Klägers betragt 5.895,66 DM und diejenige der Beklagten 4.918,99 DM.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlaß, weil die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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