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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 07.04.2003
Aktenzeichen: 1 U 153/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 476 a.F.
ZPO § 448
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 153/02

Verkündet am 7. April 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Gewährleistung aus Gebrauchtfahrzeugkauf

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. E den Richter am Oberlandesgericht M und den Richter am Landgericht E auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Juli 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Unter Begleitumständen, die von den Parteien unterschiedlich dargestellt werden, kaufte der Kläger gemäß Bestellschein vom 23. Juni 2001 von dem beklagten Autohaus einen gebrauchten Porsche Boxter Cabrio, Erstzulassung 09.01.1998, Laufleistung ca. 27.000 km, zum Preis von 64.500 DM. Unstreitig war das Fahrzeug infolge eines Unfalls bei einem Vorbesitzer erheblich beschädigt worden. Der Kläger macht der Beklagten zum Vorwurf, über das Ausmaß dieses Vorschadens nicht hinreichend aufgeklärt zu haben.

In dem Bestellschein heißt es in der Rubrik "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer": "vo. li."

Das Landgericht hat die auf Minderung gerichtete Klage nach Vernehmung der Mutter des Klägers und eines ehemaligen Angestellten der Beklagten abgewiesen. Seiner Ansicht nach hat der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss Bestand. Nichtigkeit gemäß § 476 BGB a.F. sei nicht anzunehmen, da die Beklagte einen Mangel nicht arglistig verschwiegen habe. Im Gegenteil habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger durch den Zeugen zwei bis drei Tage vor dem Kaufvertragsabschluss auf den hier in Rede stehenden Frontschaden, ausdrücklich hingewiesen und der Vorderwagen sodann vom Kläger selbst "inspeziert" worden sei.

Gegen diese Einschätzung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er hält die Beweiswürdigung des Landgerichts aus mehreren Gründen für fehlerhaft.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Den Bedenken, die die Beklagte gegen die Schlüssigkeit der Minderungsklage unter Hinweis auf eine unzulängliche Berechnung des Betrages für die Kaufpreisminderung geltend gemacht hat, braucht der Senat nicht nachzugehen. Jedenfalls scheitert die Klage daran, dass die Sachmängelhaftung der Beklagten vertraglich ausgeschlossen ist. Wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, kann die Beklagte sich auf die Freizeichnungsklausel berufen. Anders wäre es, wenn die Beklagte bzw. einer ihrer maßgeblichen Mitarbeiter einen Mangel des Fahrzeugs arglistig verschwiegen hätte. Dem gleichzustellen ist der Fall, dass die Beklagte ohne tatsächliche Grundlage - ins Blaue hinein - eine objektiv unrichtige Erklärung über den Zustand des Fahrzeugs abgegeben hat.

Im Streitfall geht es nicht um ein bloßes Verschweigen eines Sachmangels, sondern darum, ob die Auskünfte, die dem Kläger über den Unfallvorschaden erteilt worden sind, eine verharmlosende Behauptung ins Blaue darstellen oder nicht. Von einem Verschweigen kann deshalb keine Rede sein, weil der Kläger allein schon durch den Hinweis in der Bestellscheinrubrik "Zahl, Art und Umfang von Unfallschaden lt. Vorbesitzer" auf das Vorhandensein eines Unfallvorschadens hingewiesen worden ist. Ob diese und etwaige weitere Informationen ausreichend waren, um den Kläger sachgerecht ins Bild zu setzen, hängt zum einen vom tatsächlichen Ausmaß des Vorschadens ab und ist zum anderen, davon abhängig, welcher Kenntnisstand im Hause der Beklagten vorhanden war.

Unstreitig hat das Fahrzeug im Jahre 2000 einen erheblichen Frontschaden erlitten. Auskunft darüber gibt die Schadenskalkulation des Sachverständigen vom 27. Juli 2000 (Bl. 21 ff d.A.). Hiernach ist der Unfallschaden durch einen Anstoß auf die Vorderfront mit Schwerpunkt links entstanden. In dem Gutachten heißt es, die Rahmenbodenanlage sei beschädigt, der Fahrzeugvorbau sei verschoben. Außerdem wurde eine Beschädigung an der Vorderachse bzw. an Vorderachsteilen festgestellt. Den Reparaturkostenaufwand hat der Sachverständige auf brutto 36.292,80 DM geschätzt, und zwar bei einem Wiederbeschaffungswert von 73.800,00 DM und einem Restwert von 32.000,00 DM. Aus der Sicht des Sachverständigen war das Unfallfahrzeug reparaturwürdig.

Unstreitig ist der Porsche Boxter instandgesetzt worden, von wem und mit welchem Aufwand, kann der Senat nicht feststellen. Von einer ordnungsgemäß durchgeführten Unfallreparatur geht selbst die Beklagte nicht aus. Denn sie behauptet, das Fahrzeug erst fünf Tage vor dem Weiterverkauf an den Kläger zu einem Kaufpreis von 62.500,00 DM "mit einem mäßig reparierten Unfallschaden vorne links" angekauft zuhaben. Zum Nachweis dafür hat sie den Ankaufvertrag vom 18. Juni 2001 vorgefegt. Darin ist notiert, dass das Fahrzeug einen behobenen Unfallschaden vorne links habe. Irgendwelche Reparaturdefizite sind in dieser Urkunde nicht festgehalten. Von den zugestandenen Reparaturmängeln muss die Beklagte deshalb anderweitig Kenntnis erlangt haben, sei es durch Zusatzinformationen ihres Verkäufers bzw. Dritter, sei es durch eigene Überprüfung.

Was das Ausmaß des Schadens angeht, hat der Senat nicht feststellen können, dass die Beklagte darüber vollständig informiert war. Dass sie Kenntnis von dem Schadensgutachten des Sachverständigen gehabt hat, lässt sich nicht feststellen. Es gibt auch keinen Beweis dafür, dass die Beklagte in sonstiger Weise über den Umfang der Beschädigungen in den wesentlichen Einzelheiten informiert war. Sie hat das Fahrzeug nicht von dem Vorbesitzer angekauft, in dessen Besitz- bzw. Eigentumszeit der Vorschaden aus dem Jahre 2000 gefallen ist. Seinerzeit war das Fahrzeug auf eine Firma in zugelassen. Dieses Unternehmen hatte das Fahrzeug geleast. An die Beklagte verkauft wurde es durch einen Herrn. Wann und wie dieser an das Fahrzeug gelangt ist, liegt weitgehend im Dunkeln. Ebenso ist, wie bereits gesagt, ungeklärt, wer in wessen Auftrag das Fahrzeug wieder aufgebaut hat. In der Verhandlung vom 12. März 2002 vor dem Landgericht hat der Anwalt des Klägers vorgetragen, Ermittlungen hätten ergeben, dass das Fahrzeug total zerstört an die Beklagte verkauft worden sei. Im Schriftsatz vom 21. März 2002 stellt der Kläger die Behauptung auf, ein Herr habe den Pkw in unrepariertem Zustand an die Beklagte veräußert. Dafür ist Herr als Zeuge benannt worden. Zum Beweis dafür, dass Herr die Beklagte über den konkreten Unfallschaden informiert habe, hat der Kläger sich außerdem auf das Zeugnis des Herrn berufen (Schriftsatz vom 25. März 2002).

Die Beklagte ist diesen Behauptungen entgegen getreten. Zum Beweis dafür, dass sie das Fahrzeug in repariertem Zustand von einem Herrn also nicht von Herrn, erworben hat, hat sie den bereits erwähnten Ankaufvertrag vorgelegt.

Aus dieser Urkunde geht hervor, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Ankaufs repariert war. So hat es auch der Zeuge bei seiner landgerichtlichen Vernehmung dargestellt. Man habe das Fahrzeug in dem Zustand hereingenommen, in dem man es an den Kläger weiterverkauft habe. Eigene Reparaturen seien im Haus der Beklagten nicht durchgeführt worden.

Mit seiner Berufung kommt der Kläger auf diesen Aspekt nicht mehr zurück. Er beruft sich auch nicht mehr auf das Zeugnis der Herren und. Schon deshalb hat der Senat keine Veranlassung, diesen wohl bereits in erster Instanz fallen gelassenen Beweisangeboten nachzugehen. Jedenfalls muss er zugunsten der Beklagten davon ausgehen, dass sie das streitgegenständliche Fahrzeug im unfallbeschädigten Zustand nicht gesehen hat und ihr auch keine aussagekräftigen Schadensunterlagen vorgelegen haben.

Trotz ihres begrenzten Wissens war die Beklagte zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Auskunft über den Unfallvorschaden verpflichtet. Der Berufung ist auch insoweit zu folgen, als sie die Beklagte für verpflichtet erachtet, die ihr bekannten Reparaturdefizite aufzudecken. Auch das gehört selbstverständlich zur Offenbarungspflicht eines professionellen Gebrauchtfahrzeugverkäufers. Denn ohne gegenteilige Hinweise darf der Käufer davon ausgehen, dass der ihm offenbarte Unfallschaden sach- und fachgerecht beseitigt worden ist.

Auch unter Berücksichtigung des strengen Maßstabes, den der Senat in ständiger Spruchpraxis an die Offenbarungspflicht eines gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers beim Verkauf eines Unfallfahrzeugs anlegt, kann ein arglistiges Verhalten mit der Folge der Nichtigkeit der Freizeichnungsklausel nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Vielmehr spricht einiges dafür, dass dem Kläger die gebotenen Informationen zuteil geworden sind, die Beklagte jedenfalls nach den gesamten Umständen des Falles davon ausgehen konnte und durfte, den Kläger ausreichend informiert zu haben. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten bzw. gegenüber deren Mitarbeitern den Eindruck erweckt, von Autos "Ahnung" zu haben. Begründet wurde dies u.a. mit dem Hinweis darauf, dass der Kläger mit einem Audi vorgefahren sei, der ein rotes Händlerkennzeichen gehabt habe. Dieses Fahrzeug habe der Kläger ursprünglich in Zahlung geben wollen.

Für den Umfang der Aufklärungspflicht ist es schon von Bedeutung, ob der Kaufinteressent ein Laie ist oder nicht. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Bekundung des Zeugen wonach der Kläger geäußert habe, von Pkw "Ahnung" zu haben.

Über die Kaufverhandlungen im Einzelnen und insbesondere über die Besichtigung des Fahrzeugs, hier vor allem des vorderen Bereichs, hat der Zeuge nähere Angaben vor dem Landgericht gemacht. Der Einzelrichter hat die Bekundungen des Zeugen ausdrücklich für glaubhaft, seine Person für glaubwürdig erachtet. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, der Zeuge sei inzwischen bei der Beklagten ausgeschieden. Wie der Anwalt der Beklagten In der Senatssitzung erklärt hat, sind sämtliche Ansprüche zwischen der Beklagten und dem Zeugen endgültig ausgeglichen. Deshalb muss der Zeuge nicht befürchten, eine etwaige Verkaufsprovision einzubüßen, wenn die Minderungsklage Erfolg hat.

Ob die von der Berufung aufgezeigten Bedenken gegen die Aussage des Zeugen der Feststellung des Landgerichts entgegenstehen, der Kläger sei umfassend aufgeklärt worden, kann im Ergebnis offenbleiben. Denn der Kläger ist für den gesamten Arglisttatbestand beweispflichtig (BGH NJW 2003, 754), so dass Zweifel hinsichtlich Art und Umfang der Aufklärung grundsätzlich zu seinen Lasten gehen. Allerdings ist zu beachten, dass die Beklagte eine bestimmte Information über den Unfallvorschaden im Bestellschein schriftlich festgehalten hat ("vo. li.").

Daran könnte sich die Vermutung knüpfen, dass dem Kläger weitere - mündliche - Hinweise nicht gegeben worden sind. Bejaht man zugunsten des Klägers eine derartige Vermutung der Vollständigkeit des Urkundentextes, könnte es Sache der Beklagten sein, den Beweis für die von ihr behaupteten mündlichen Zusatzinformation zu führen.

Bei einer schriftlichen (Teil-) Information beispielsweise über einen Unfallvorschaden wird dem Verkäufer für seine Behauptung, den Käufer außerhalb des Vertragstextes vollständig aufgeklärt zu haben, die Beweislast auferlegt (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rn 1620). Ob dieser Rechtsprechung im Streitfall zu folgen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Abgesehen von grundsätzlichen Bedenken (vgl. BGH NJW 2003, 754) darf nicht außer Betracht bleiben, dass die Parteien sich allem Anschein nach auf eine Schriftformklausel verständigt haben. Sie kann zur Folge haben, dass nur das im Bestellschein schriftlich Fixierte Geltung haben soll, mündliche Nebenabreden, auch über die Beschaffenheit des Fahrzeugs, also nicht getroffen worden sind.

Eine etwaige Vermutungswirkung der Urkunde kann dem Kläger nur in beschränktem Umfang zugute kommen, nämlich nur im Hinblick auf rechtsgeschäftliche Akte. Für bloße Hinweise ohne vertragsrechtliche Relevanz sowie für Vorgänge wie z.B. die Besichtigung des Fahrzeugs und seiner Einzelteile kann die Vollständigkeitsvermutung schon vom Ansatz her nicht herangezogen werden. Insoweit muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass der Käufer für das Unterbleiben derartiger aufklärungsrelevanter Vorgänge beweispflichtig ist.

Demnach war es die Aufgabe des Klägers, den Senat davon zu überzeugen, dass die Besichtigung, von der der Zeuge bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung detailliert berichtet hat, entweder überhaupt nicht stattgefunden hat oder in wesentlichen Punkten anders als bekundet verlaufen ist. Dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen. Ihn nach § 448 ZPO von Amts wegen anzuhören, bestand kein hinreichender Grund.

Die beiden vom Landgericht bereits vernommenen Zeugen erneut anzuhören, sieht der Senat unter diesen Umständen keine Veranlassung. Neue Zeugen führt der Kläger nicht ins Feld. Wenn er auf seine erstinstanzlichen Beweisangebote pauschal Bezug nimmt, versteht der Senat das nicht dahin, er möge auch die Zeugen und vernehmen. Diese sind, wie bereits erwähnt, für die Behauptung benannt worden, die Beklagte habe das Fahrzeug in unrepariertem Zustand angekauft. Wenn die Berufung der Beklagten zur Last legt, den Kläger nicht darüber informiert zu haben, dass man sich nicht von der Ordnungsgemäßheit der Unfallreparatur überzeugt habe, bedeutet dies zugleich, dass der Wagen im Zeitpunkt des Ankaufs durch die Beklagte nicht unrepariert war.

Nach alledem war die Berufung mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO zurückzuweisen.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 ZPO n.F.).

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den Kläger: 7.669,38 €

Ende der Entscheidung

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