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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 24.06.2002
Aktenzeichen: 1 U 171/01
Rechtsgebiete: StVG, BGB, PflVG, ZPO, GKG


Vorschriften:

StVG § 7
StVG § 14
StVG § 17
BGB § 133
BGB § 197
BGB § 208
BGB § 209
BGB § 209 Abs. 1
BGB § 212 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847
BGB § 852
BGB § 852 Abs. 1
BGB § 852 Abs. 2
PflVG § 3 Nr. 1
PflVG § 3 Nr. 2
PflVG § 3 Nr. 3 Satz 3
PflVG § 3 Ziff. 3
ZPO § 78
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 130
ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 138 Abs. 4
ZPO § 253
ZPO § 253 Abs. 1
ZPO § 288
ZPO § 290
ZPO § 543 Abs. 2 n.F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2
GKG § 65 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 171/01

Verkündet am 24. Juni 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. E sowie der Richter am Oberlandesgericht P und K auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 24. Juli 2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 29. Mai 1996 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 80 % dem Kläger und zu 2ü % den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat nur einen geringen Teilerfolg. Das Landgericht hat zu Recht die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bezogene Leistungsklage wegen der von den Beklagten erhobenen Verjährungseinrede als unbegründet abgewiesen. Das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt insoweit keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Verjährungseinwand steht auch der Begründetheit des klägerischen Feststellungsbegehrens entgegen, soweit es auf eine Ersatzverpflichtung der Beklagten bezüglich immaterieller Schäden gerichtet ist.

Das Rechtsmittel hat nur insoweit einen Teilerfolg, als der Kläger die Feststellung einer Ersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich künftiger materieller Schäden aus dem Unfallereignis vom 29. Mai 1996 begehrt.

I.

1)

Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichtes gestellten Schmerzensgeldes im Umfang von 15.000,-- DM sowie den Ausspruch der Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 29. Mai 1996 im Kreuzungsbereich der Straßen F straße in Wuppertal zu ersetzen. Rechtsgrundlage für die Klagebegehren sind die Vorschriften der §§ 7, 17 StVG und §§ 823 Abs. 1, 847 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG. Die einschlägige Verjährungsvorschrift ist grundsätzlich die Bestimmung des § 852 Abs. 1 BGB alter Fassung, wonach Ansprüche auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schadens in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an verjähren, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Nach § 14 StVG gilt die Verjährungsnorm auch für die Gefährdungshaftungstatbestände des Straßenverkehrsgesetzes. Zusätzlich ist § 3 Ziff. 3 PfIVG zu berücksichtigen. Dieser Bestimmung gemäß unterliegt der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer (Satz 1). Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt (Satz 2 1. Halbsatz). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB alter Fassung gilt indes nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens. Diesbezüglich handelt es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, für welche die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB gilt (BGH Urteil vom 26. Februar 2002, AZ.: VI ZR 288/00). Allein schon aus diesem Grund werden künftige Verdienstausfallschäden, die auch Gegenstand des klägerischen Feststellungsbegehrens sind, nicht von der Verjährungseinrede erfaßt.

2)

Nach der Feststellung des Landgerichts setzte der Lauf der 3jährigen Verjährungsfrist mit dem Datum des 7. Juni 1996 ein, weil der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Schaden und von der Person des Schädigers gehabt habe (Bl. 4 UA; Bl. 106 d.A.). Die Beklagten machen geltend, der Lauf der Verjährung habe bereits am Unfalltag eingesetzt, weil der Beklagte zu 1) unmittelbar nach dem Schadensereignis am Unfallort seinen Namen nebst Anschrift sowie seinen Haftpflichtversicherer angegeben habe (Bl. 142 d.A.). Selbst wenn dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist maßgeblich wäre, änderte dies nichts daran, dass sich die Beklagten mit Erfolg auf die Verjährungseinrede berufen. Weder die unter dem Datum des 7. Januar 1998 verfasste und am 9. Juli 1998 bei dem - Landgericht Wuppertal eingegangene Klageschrift, die ausschließlich das Schmerzensgeldbegehren des Klägers zum Gegenstand hatte, noch die nachträglich mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2000 zu den Akten gereichte und ebenfalls unter dem Datum des 7. Januar 1998 erstellte Klageschrift, in welchem zu Ziff. 2 auch der Feststellungsantrag des Klägers formuliert ist (Bl. 73, 85 ff.), konnten eine Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 1 BGB herbeiführen. Denn mit der Einreichung der erstgenannten Klageschrift war keine wirksame Klageerhebung im Sinne des § 253 ZPO verbunden. Die letztgenannte Klageschrift ist den Beklagten zu einem Zeitpunkt zugestellt worden, als die 3jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB bereits abgelaufen war. Nach der zutreffenden Darlegung im angefochtenen Urteil trat die Verjährung der klagegegenständlichen Ansprüche mit dem Datum des 30. August 1999 ein (Bl. 5 UA; Bl. 107 d.A.).

3)

Zwar war die Verjährung gemäß § 852 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG aufgrund von Verhandlungen über die Ersatzverpflichtung der Beklagten gehemmt. Diese Verhandlungen haben spätestens mit dem anwaltlichen Schreiben der Beklagten zu 2) vom 24. Januar 1997 eingesetzt, auf das der Kläger in seinem anwaltlichen Antwortschreiben vom 28. Januar 1997 Bezug genommen hat (Bl. 63 d.A.). Jedoch hat entsprechend den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil die Hemmung mit dem Zugang des Schreibens der Beklagten zu 2) vom 16. April 1997 an den Kläger ihr Ende gefunden. Der Kläger dringt nicht mit seinem Einwand durch, ein Zugang dieses Schreibens lasse sich nicht feststellen und ein Ende der Verjährungshemmung sei nicht eingetreten (Bl. 128, 148 d.A.).

a)

Nach der durch den Kläger nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts setzten die den Lauf der Verjährungsfrist hemmenden Verhandlungen mit dem Datum des 24. Januar 1997 ein (Bl. 5 UA; Bl. 107 d.A.). Bis zu diesem Zeitpunkt waren von dem insgesamt 1.096 Kalendertage umfassenden Verjährungszeitraum bereits 232 Tage verstrichen. Streitig ist allein der Zeitpunkt der Beendigung der Hemmungswirkung. Nimmt bei Kraftfahrzeugunfällen der Geschädigte die Haftpflichtversicherung direkt in Anspruch, so gilt auch für den Anspruch aus unerlaubter Handlung die Bestimmung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG, wonach die Verjährungsfrist von der Anmeldung des Anspruchs bei dem Versicherer bis zum Eingang seiner schriftlichen Entscheidung, d.h. bis zur endgültigen Ablehnung des Ersatzanspruches nach Grund und Höhe, gehemmt ist. Diese ablehnende schriftliche Entscheidung der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer ist in ihrem Schreiben vom 16. April 1997 an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers zu sehen (Bl. 146 d.A.).

b)

Der Inhalt des Schreibens macht deutlich, dass der Kläger vorprozessual gegenüber der Beklagten zu 2) einen Verdienstausfallschaden sowie ein Schmerzensgeldbegehren geltend gemacht hatte. Die Beklagte zu 2) hat in der Zuschrift vom 16. April 1997 ihre Auffassung kundgetan, der Verdienstausfallschaden sei "bislang nicht nachgewiesen worden". Zwar läßt der Zusatz "bislang" erkennen, dass die Beklagte zu 2) noch nicht abschließend ihre fehlende Bereitschaft zu einer Schadensregulierung kundtun wollte, sondern vielmehr ihre Ansicht auf den bis zur Abfassung des Schreibens bestehenden Sach- und Streitstand gründen wollte.

Jedoch ist nicht außer acht zu lassen, dass das Schreiben vom 16. April 1997 aus zwei Absätzen besteht, die unterschiedliche Streitgegenstände zum Inhalt haben: Der erste Absatz betrifft den bis dahin durch den Kläger geltend gemachten Verdienstausfallschaden, den die Beklagte zu 2) als noch nicht nachgewiesen erachtete. Der zweite Absatz hat das klägerische Schmerzensgeldverlangen zum Gegenstand. In bezug darauf ließ die Beklagte zu 2) den Kläger wissen, daß "nach dem vorliegenden Gutachten des M Hospitals vom 10.03.97 ein weitergehender Anspruch bezüglich des Schmerzensgeldes nicht begründet" ist. Entgegen der durch den Kläger vertretenen Ansicht (Bl. 128, 129 d.A.) brachte die Beklagte zu 2) mit dem zweiten Absatz des Schreibens hinreichend deutlich zum Ausdruck; dass sie die Verhandlungen über den Umfang ihrer Regulierungsverpflichtung das Schmerzensgeld betreffend als beendet ansah und dass sie über die geleistete Zahlung von 5.000,-- DM hinaus keine weitergehenden Ersatzleistungen mehr erbringen wollte. Dies gilt umso mehr mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte zu 2) zum Umfang der unfallbedingten Verletzungen des Klägers die Erstellung eines fachchirurgischen Gutachtens durch den Chefarzt des St. M Hospitals in G B in Auftrag gegeben hatte, welches unter dem Datum des 10. März 1997 erstellt worden war (Bl. 23 ff. d.A.). Gerade weil die Beklagte zu 2) in ihrem Schreiben vom 16. April 1997 das Gutachten als Grund für die Zurückweisung eines über den gezahlten Betrag, von 5.000,-- DM hinausgehenden Schmerzensgeldanspruches des Klägers bezeichnete, steht außer Zweifel, dass sie in der Zuschrift hinsichtlich des Schmerzensgeldverlangens eine endgültige und eindeutige Erklärung über den Umfang ihrer als begründet erachteten Leistungsverpflichtung abgab.

Nach Lage der Dinge ist es somit geboten, den Inhalt und die rechtliche Wirkung des Schreibens der Beklagten zu 2) vom 16. April 1997 nach der Art der darin in den beiden Absätzen angesprochenen Schäden zu differenzieren. Demnach läßt sich in bezug auf die unfallbezogenen materiellen Schäden des Klägers - im Gegensatz zu den immateriellen Schäden - nicht feststellen, dass die Beklagte zu 2) die Verhandlungen über den Umfang ihrer Regulierungsverpflichtungen als beendet ansah und keine weitergehenden Ersatzleistungen mehr erbringen wollte. Auch aus diesem Grund geht die Verjährungseinrede der Beklagten hinsichtlich der materiellen Schäden fehl. Ganz abgesehen davon gilt hinsichtlich des Verdienstausfallschadens ohnehin eine vierjährige Verjährungsfrist.

c)

Ziel der Regelung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG ist es, den Geschädigten während der Zeit, während der die Reaktion des Versicherers auf die Anspruchsanmeldung noch in der Schwebe ist, vor dem Weiterlaufen einer die Durchsetzung seiner Ansprüche gefährdenden Verjährung zu bewahren. Diese Schutzfunktion entfällt, sobald sich der Versicherer zur Anspruchsanmeldung eindeutig - positiv oder negativ - schriftlich erklärt hat (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kommentar zur Kraftfahrtversicherung, § 3 PflVG, RdNr. 27 mit Hinweis auf BGH-VersR 1991, 878). Die schriftliche Mitteilung der Beklagten vom 16. April 1997 stellte eine in diesem Sinne hinreichend eindeutige Erklärung dar.

Damit setzt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Zugang des Schreibens bei dem Kläger, den das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise mit dem Datum des 19. April 1997 in Verbindung bringt (Bl. 5 UA; Bl. 107 d.A.), wieder ein.

4)

Der Kläger dringt nicht mit seinem erstmals in seiner Rechtsmittelbegründung erhobenen Einwand durch, das in Rede stehende Schreiben der Beklagten zu 2) sei ihm nicht bekannt, weil sich dessen Zugang nicht feststellen lasse und es sich insbesondere auch nicht bei den Akten des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten befindet (Bl 128, 147, 148 d.A.).

a)

Die Beklagten legen in ihrer Berufungserwiderung zutreffend dar, dass in erster Instanz der Zugang des ablehnenden Schreibens der Beklagten zu 2) an den Kläger unstreitig war. Der Kläger ist seinerzeit dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderungsschrift vom 24. Juli 2000 (Bl. 18 unten d.A.) sowie im Schriftsatz vom 24. Januar 2001 (Bl. 77 d.A.) nicht entgegen getreten. Zwar läßt sich aufgrund dieses Sachverhaltes entgegen der durch die Beklagten vertretenen Ansicht noch kein Geständnis des Klägers im Sinne des § 288 ZPO in Bezug auf den nunmehr streitigen Zugang feststellen. Denn ein bloßes Nichtbestreiten nach Maßgabe des § 138 Abs. 3 ZPO hat regelmäßig noch keine nach § 290 ZPO bindende Geständniswirkung. Vielmehr wird durch die erstgenannte Vorschrift lediglich eine aus dem Prozessverhalten gefolgerte Geständniswirkung fingiert, die jedoch damit alleine noch nicht die Prozesshandlung des förmlichen Geständnisses (§ 160 Abs. 3 Satz 3 ZPO) ersetzt (Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., § 288, RdNr. 3 m.H.a. BGH NJW 1983, 1497).

b)

Jedoch lässt das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass ihm das fragliche Schreiben vom 16. April 1997 zugegangen ist: Sowohl die erste unter dem Datum des 7. Januar 1998 verfasste Klageschrift als auch die durch den Kläger mit Schriftsatz vom 29. November 2000 überreichte Zweitversion (Bl. 72, 85 ff. d.A.) weisen am Ende den abschließenden Vortrag auf, über die bereits geleistete Zahlung von 5.000,-- DM hinaus lehne die Beklagte zu 2) weitere Zahlungen ab, so dass Klage geboten sei (Bl. 5, 88 d.A.). Die zu den Akten gelangte vorgerichtliche Korrespondenz der Parteien macht deutlich, dass nach der Aufnahme der Verhandlungen über die Regulierungsverpflichtung der Beklagten zu 2) im Monat Januar 1997 und nach Erstellung des fachärztlichen Gutachtens unter dem Datum des 10. März 1997 das fragliche Schreiben die einzige Zuschrift darstellt, in der die Beklagte zu 2) zu dem Umfang ihrer Leistungsverpflichtung Stellung genommen hat. Vorausgegangen war ein Schriftwechsel, in welchem sich der Kläger ausweislich seines anwaltlichen Schreibens vom 28. Januar 1997 bereit erklärt hatte, "sich bezüglich der Feststellung des Dauerschadens begutachten zu lassen" (Bl. 63 d.A.). Das Ergebnis der fachärztlichen Begutachtung nahm die Beklagte zu 2) dann zum Anlass, unter dem Datum des 16. April 1997 abschließend und eindeutig das Ersatzbegehren des Klägers nur im Umfang des bereits geleisteten Betrages von 5.000,-- DM als berechtigt anzuerkennen, im übrigen aber jede weitergehende Leistungsverpflichtung ein Schmerzensgeld betreffend zurückzuweisen. Daran schloss sich die Fertigung der Klageschrift durch den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. Januar 1998 an, die erst ein halbes Jahr später bei dem Landgericht eingegangen ist (Bl. 1 d.A.). Der am Ende der Klageschrift aufgeführte Tatsachenvortrag, die Beklagte zu 2) lehne weitere Zahlungen ab, kann nach Lage der Dinge nur auf der Informationsgrundlage beruhen, die dem Kläger nach Maßgabe des fraglichen Schreibens zuteil geworden ist. Dies gilt umso mehr mit Rücksicht darauf, dass sich dem Vorbringen der Parteien auch keine mündliche Leistungsverweigerung durch die Beklagte zu 2) entnehmen läßt.

c)

Für die Feststellung des Zuganges dieses Schreibens spricht auch der weitere Vortrag der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung, der zufolge der Kläger nach dem Datum des 16. April 1997 von einer weiteren Korrespondenz abgesehen und die durch seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten übermittelte Kostennote bezahlt hat (Bl. 143 d.A.). Zwar stellt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 5. März 2002 den nicht ausdrücklich als richtig zugestandenen Inhalt der Berufungserwiderung in Abrede (Bl. 147 d.A.). Dieses pauschale Bestreiten ist jedoch im Hinblick auf die Vorschrift des § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich.

d)

Erst nachdem das Landgericht in dem angefochtenen Urteil in entscheidungserheblicher Weise auf den Zugang des Schreibens der Beklagten zu 2) vom 16. April 1997 bei dem Kläger als Zeitpunkt des Endes der Hemmungswirkung gemäß § 852 Abs. 2 BGB abgestellt hatte, sah sich dieser zu dem Vortrag veranlasst, das Schreiben befinde sich nicht bei den Akten seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, so dass sich auch dessen Zugang nicht feststellen lasse (Bl. 147, 148 d.A.). Das Gericht ist nicht gehindert, als Erkenntnisquelle für die Tatsachenfeststellung den Sachvortrag und das Prozessverhalten der Parteien heranzuziehen. Von Bedeutung sind insbesondere Art, Zusammenhang und Zeitpunkt des Vorbringens (Zöller/Greger, a.a.O. § 286 RdNr. 14). Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Schreibens vom 16. April 1997 für die Beurteilung der Verjährung der klagegegenständlichen Forderungen ist auffällig, dass der Kläger erst in der Rechtsmittelinstanz den Zugang dieser Mitteilung in Abrede stellt. Er stellt durch das Zeugnis seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Richtigkeit seiner Behauptung unter Beweis, das fragliche Schreiben befinde sich nicht bei dessen Akten und deshalb müsse auch davon ausgegangen werden, dass es ihn nicht erreicht habe (Bl. 147, 148 d.A.). Der Senat hat indes keinen Anlass, diesem Beweisantritt nachzugehen. Aus der möglichen Tatsache, dass das an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtete Schreiben keinen Eingang in dessen Akten gefunden hat, folgt nicht zwingend der unterbliebene Zugang des Schriftstücks. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zuschrift nach ihrer postalischen Beförderung zum Büro des Prozessbevollmächtigten aus irgendwelchen Gründen nicht in die den vorliegen Rechtsstreit betreffende Akte gelangt ist. Wie bereits ausgeführt, lässt das wiederholte Vorbringen des Klägers, über den Betrag von 5.000,-- DM lehne die Beklagte zu 2) weitere Zahlungen ab, so dass Klage geboten sei, nur darauf schließen, dass der Inhalt des fraglichen Schreibens - auf welche Weise auch immer - zu seiner Kenntnis gelangt ist. Hätte es entsprechend dem Berufungsvorbringen des Klägers bis zur Abfassung der Klageschrift kein Ende der Verjährungshemmung wegen der Fortdauer der schwebenden Verhandlungen über die Regulierungsverpflichtung der Beklagten zu 2) gegeben, wäre der in der Klageschrift enthaltene Hinweis auf eine endgültige Leistungsverweigerung der Beklagten zu 2) nicht nachvollziehbar.

Nachdem entsprechend den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil nach einer Hemmungsdauer von 86 Kalendertagen der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist wieder am 19. April 1907 einsetzte, endete die Frist nach dem Verstreichen von 864 weiteren Kalendertagen am 30. August 1999 (Bl. 5 UA; Bl. 107 d.A.).

5)

Bis dahin lässt sich keine Unterbrechung der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 208 BGB feststellen. Eine solche Unterbrechung ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte zu 2) unstreitig 5.000,-- DM an den Kläger gezahlt hat, wobei nach Maßgabe ihres Schreibens vom 16. April 1997 diese "Vorschusszahlung... zum Ausgleich des Schmerzensgeldanspruches" dienen sollte (Bl. 146 d.A.). Es genügt zwar für die Unterbrechungswirkung eines Anerkenntnisses nach § 208 BGB, dass der Schuldner den Anspruch dem Grunde nach anerkennt (Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 58. Aufl., § 208 RdNr. 5 m.H.a. BGH VersR 832 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Jedoch kann das in einer Abschlagszahlung liegende Anerkenntnis sich nach den Umständen auf einen Teil des Anspruchs beschränken (Palandt/Heinrichs a.a.O. m.H.a. OLG Oldenburg NJW RR 1998, 1283). Nach dem eindeutigen Inhalt ihres Schreibens vom 16. April 1997 kam es der Beklagten zu 2) darauf an, den Umfang ihrer Leistungsverpflichtung auf die "Vorschusszahlung von DM 5.000,--" zu beschränken und einen weitergehenden Ersatzanspruch des Klägers im Hinblick auf das Ergebnis des fachärztlichen Gutachtens vom 10. März 1997 nachträglich zurückzuweisen. Damit kann dem Inhalt der schriftlichen Mitteilung nach seinem objektiven Erklärungsinhalt (§ 133 BGB) keine Unterbrechungswirkung dahingehend beigemessen werden, dass die Beklagte zu 2) ohne eine gegenständliche Beschränkung auf eine bestimmte Forderungshöhe den klagegegenständlichen Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach anerkennen wollte.

6)

Die unter dem Datum des 7. Januar 1998 gefertigte und am 9. Juli 1998 noch vor Ablauf der Verjährungsfrist bei dem Landgericht Wuppertal eingegangene Klageschrift (Bl. 1 ff.d.A.) war nicht geeignet, den Lauf der dreijährigen Verjährung gemäß § 209 BGB zu unterbrechen. Eine solche Wirkung kommt aus zwei Gründen nicht in Betracht.

a)

Zunächst fehlte es aus den durch das Landgericht dargelegten Gründen an einer wirksamen Prozesshandlung in Form einer ordnungsgemäßen Klageerhebung unter Berücksichtigung der Formerfordernisse der §§ 253, 130 ZPO. Unstreitig war die im Juli 1998 bei dem Landgericht Wuppertal eingereichte Klageschrift nicht durch einen dort zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet, sondern durch den in Bottrop ansässigen Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt W. Nach der zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Fassung des § 78 ZPO war die Postulationsfähigkeit des Anwalts Prozesshandlungsvoraussetzung. Handelte im Anwaltsprozess für die Partei ihr nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Vertreter, so waren ihre Prozesshandlungen unwirksam (Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., § 78, RdNr. 3 m.H.a. BGH NJW 1990, 3086 sowie BGH NJW 1992, 1700). Zwar legte das Gesetz sowohl einer zulässigen als auch einer unzulässigen Klage die Wirkung einer Unterbrechung der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 BGB bei (BGHZ 78, 1, 5). Indes ist von der bloß unzulässigen Klage die unwirksame Klageerhebung zu unterscheiden (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 209, RdNr. 5). War in einem Anwaltsprozess die Klageschrift nicht von einem bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben (§ 130 Nr. 6 ZPO), lag eine unwirksame Prozesshandlung vor (BGHZ 22, 254, 255, 257; BGH NJW 1990, 3086; OLG Braunschweig MDR 1957, 425, 426; Zöller/Greger, a.a.O., § 253, RdNr. 22). Mit einer unwirksamen Klage kann aber keine offene Klagefrist gewahrt werden (BGH NJW 1990, 3086; Zöller/Greger a.a.O., § 253 RdNr. 22). Ebenso wenig vermag eine unwirksame Klageerhebung eine Verjährungsunterbrechung gemäß § 209 Abs. 1 BGB herbeizuführen.

b)

Unabhängig von der fehlenden Postulationsfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer förmlichen Zustellung der ersten unter dem Datum des 7. Januar 1998 gefertigten Klageschrift gekommen ist (Bl. 12 ff.d.A.). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Zustellung, ist die Klage auch nicht nach Maßgabe des § 253 Abs. 1 ZPO erhoben. Damit ist auch keine Verjährungsunterbrechende Wirkung gemäß § 209 Abs. 1 BGB gegeben. Der Vorsitzende der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal hatte den klägerischen Prozessbevollmächtigten durch Verfügung vom 9. Juli 1998 mitteilen lassen, dass ohne die Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 1.965,-- DM eine Klagezustellung sowie eine Terminsbestimmung nicht erfolgen würden. Da es in der Folgezeit jedoch nicht zu der Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses gekommen ist, ist im Hinblick auf die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 GKG richtigerweise auch eine Zustellung der Klageschrift unterblieben. Der klägerische Prozessbevollmächtigte hat sich mit Schriftsatz vom 21. Juli 1998 auf die Mitteilung beschränkt, ein bei dem Landgericht Wuppertal zugelassener Kollege werde noch beauftragt werden (Bl. 9 d.A.). Erst etwa zwei Jahre später - und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist am 30. August 1999 - teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem Datum des 20. Juni 2000 mit, der Kläger habe ihn mit der Fortführung des Verfahrens mandatiert und dieser sei nicht in der Lage, den Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen. Aus diesem Grund war in dem Schriftsatz ein Prozesskostenhilfegesuch formuliert, welches sich allein auf das in der ersten Klageschrift geltend gemachte Schmerzensgeldverlangen bezog. Daran schloss sich ein Prozesskostenhilfegesuch des Klägers vom 8. August 2000 an, welches sein Feststellungsbegehren zum Gegenstand hatte. Das Landgericht gewährte dem Kläger durch Beschluss vom 10. Oktober 2000 hinsichtlich seines Schmerzensgeldverlangens teilweise und in Bezug auf seinen Feststellungsantrag in vollem Umfang Prozesskostenhilfe (Bl. 64/66 d.A.). Bis dahin hatten sich die Beklagten noch nicht auf die Verjährungseinrede berufen. Der Kläger hat danach die ebenfalls unter dem Datum des 7. Januar 1998 verfasste zweite Klageschrift mit Schriftsatz vom 16. November 2000 zu den Akten gereicht, die sich zu Ziff. 2 nunmehr auch über sein Feststellungsbegehren verhielt (Bl. 70, 85 ff.d.A.). Die Zustellung dieser Schrift an die Beklagten erfolgte am 15. Januar 2001 (Bl. 75 d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die für das Schmerzensgeldverlangen maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB bereits seit mehr als einem Jahr abgelaufen.

II.

Begründet ist das Rechtsmittel des Klägers nur in dem Umfang, in welchem er Feststellung verlangt, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtliche künftigen materiellen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang stattgefunden hat.

1)

Unstreitig ist als Dauerschaden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 29. Mai 1996 eine deutliche Funktionseinschränkung des Grundgelenkes des 5. Fingers der rechten Hand eingetreten. Die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt nach der Behauptung des Klägers 20 %, während die Beklagten nur einen Minderungsgrad von 3 % zugestehen. Indes bedarf diese streitige Tatsachenfrage keiner weiteren Aufklärung. Fest steht jedenfalls, dass dem Kläger ein unfallbedingter Dauerschaden verblieben ist.

2)

Damit ist die Feststellungsklage zulässig und begründet, soweit sie sich auf materielle Schäden des Klägers bezieht. Wie bereits ausgeführt, bleibt diesbezüglich der Verjährungseinwand der Beklagten ohne Erfolg.

3)

Allerdings bleibt der Kläger hinsichtlich seiner Behauptung beweisfällig, er sei unfallbedingt nicht in der Lage gewesen, vereinbarungsgemäß bei der Firma U in der Zeit ab dem 1. Juni 1996 eine Arbeitsstelle als LKW-Fahrer zu einem Festgehalt in Höhe von 4.200,-- DM monatlich anzutreten (Bl. 5 d.A.). Die Beklagten haben in ihrer Klageerwiderung diesen Tatsachenvortrag zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten (Bl. 21 d.A.). Auch in seiner Berufungsbegründung fehlt es an einem Beweisantritt des Klägers den streitigen Verdienstausfallschaden für die Zeit ab dem 1. Juni 1996 betreffend. Den Eintritt eines sonstigen materiellen Schadens hat der Kläger für die Vergangenheit nicht dargelegt.

4)

Damit ist wegen der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers im Umfang von mindestens 3 % sein Feststellungsbegehren nur insoweit zulässig und begründet, als es sich auf künftige unfallbedingte materielle Schäden bezieht. Geht es um Ersatz eines künftig befürchteten Schadens aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts voraus. Diese ist nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW 2001, 1431).

Wegen der unstreitigen Beweglichkeitseinschränkung des Kleinfingers der rechten Hand und der sich daraus ergebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit im Umfang von wenigstens 3 % ist die Möglichkeit des künftigen Eintritts von Verdienstausfallschäden gegeben.

Gleichzeitig steht die Begründetheit des Feststellungsantrages außer Zweifel. Diese ist dann zu bejahen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadenseintritts gegeben ist (BGH VersR 1997,1508,1509; BGH NJW 1991, 2707, 2708). Da der Kläger sich einen unfallbedingten Dauerschaden zugezogen hat und er deshalb nicht mehr uneingeschränkt erwerbsfähig ist, besteht auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines künftigen materiellen Schadens.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 25.000,-- DM, entsprechend 12.782,29 €. Auf den Berufungsantrag zu Ziffer 1 entfällt ein Streitwertanteil von 15.000,-- DM, der Berufungsantrag zu Ziffer 2 ist mit einem Anteil von 10.000 DM zu berücksichtigen.

In Abänderung der Streitwertentscheidung am Ende der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 6 UA; Bl. 108 d.A.) wird gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG auch der erstinstanzliche Gegenstandswert auf insgesamt 25.000 DM festgesetzt.

Die Beschwer des Klägers beträgt 20.000 DM, entsprechend 10.225,84 €; die Beschwer der Beklagten stellt sich auf 5.000,-- DM, entsprechend 2.556,46 €. Beide Beschwerdebeträge liegen somit unter 20.000 €.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlaß, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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