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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 07.04.2003
Aktenzeichen: 1 U 209/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 476 a. F.
BGB § 459 a. F.
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 209/02

Verkündet am 7. April 2003

In dem Rechtsstreit

hat der Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. E, den Richter am Oberlandesgericht K und die Richterin am Landgericht S auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Oktober 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Unter dem 21. Juli 2000 bestellte die Klägerin bei dem Beklagten, handelnd unter der Bezeichnung "Automarkt I", einen gebrauchten VW Golf III, Erstzulassung 05.10.1992, km-Stand laut Tacho über 140.000, zum Preis von 12.500 DM.

Die Gewährleistung war formularvertraglich ausgeschlossen.

Schon bald nach Übernahme des Fahrzeugs will die Klägerin erhebliche "Probleme" mit dem Motor gehabt haben. Unstreitig brachte sie den Wagen Anfang September 2000 zur Prüfung und Mängelbeseitigung in den Betrieb des Beklagten. Entweder in der eigenen Werkstatt des Beklagten oder in einem Fremdbetrieb wurde an dem Motor des Fahrzeugs gearbeitet. Die Einzelheiten sind strittig. Am 20.09.2000 stellte die Klägerin das Fahrzeug im ADAC-Prüfzentrum Oberhausen-Buschhausen vor. Es wurde ein Motortest durchgeführt. In den meisten Prüfpunkten ergaben sich keine Beanstandungen. So war die Kompression der Zylinder in Ordnung. Gleichfalls ohne Beanstandung waren die Motorgeräusche. In mehreren Punkten stellte der ADAC-Prüfer jedoch Mängel fest, die er teilweise in die Kategorie A (sofort Instandsetzen lassen) einstufte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfbericht vom 20.09.2000 verwiesen.

Mit der Behauptung, der Motor sei nach dem Urteil eines Fachmanns "vollkommen platt", forderte der Anwalt der Klägerin den Beklagten mit Einschreiben vom 22.09.2000 zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf. Um ihre Forderung zu untermauern, ließ die Klägerin den Motor des Fahrzeugs durch das Ingenieurbüro für Kraftfahrzeug-Technik J E G untersuchen. Der Sachverständige J ließ den Motor ausbauen und zum Zwecke der Überprüfung zerlegen und vermessen. Nach seinen Feststellungen war der Motor nicht mehr reparabel. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin das Fahrzeug bereits mit defektem Motor gekauft habe.

Nunmehr erhob die Klägerin Klage auf Rückabwicklung des Kaufs und Ersatz ihrer sonstigen Schäden und Aufwendungen. Sie hat behauptet, der Beklagte habe sie über die schon im Zeitpunkt der Auslieferung vorhandene Motorschäden arglistig getäuscht und ihr entgegen der schriftlichen Zusage, das Fahrzeug sei "fahrbereit", ein Verkehrs- und betriebsunsicheres Fahrzeug verkauft.

Nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen D hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Seiner Meinung nach ist der Beklagte in keiner Form zur Gewährleistung verpflichtet. Dem stehe der vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Er sei weder durch eine unrichtige Zusicherung (hier: "fahrbereit") noch durch eine arglistige Täuschung im Sinne des § 476 BGB a. F. außer Kraft gesetzt.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin vor allem geltend, das Landgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beklagte seine Untersuchungspflicht schuldhaft verletzt habe. Das sei unter den gegebenen Umständen zu bejahen, so dass die Klage in vollem Umfang gerechtfertigt sei.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorwurf, eine Untersuchungspflicht verletzt zu haben, mit tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen entgegen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1.

Von der Berufung nicht mehr aufgegriffen wird der in erster Instanz erhobene Einwand, der Beklagte habe die Zusicherung der Fahrbereitschaft nicht eingehalten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts sind in der Tat nicht zu beanstanden. Der Senat macht sie sich zu eigen.

2.

Jedenfalls im Ergebnis ist dem Landgericht auch darin zu folgen, dass sich eine arglistige Täuschung im Sinne des § 476 BGB a. F. nicht feststellen lässt. Nach dieser Vorschrift ist eine Freizeichnungsklausel nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Das Vorspiegeln einer Eigenschaft, wozu auch die Abwesenheit von Fehlern gehört, ist dem gleichgestellt. Weder in der einen noch in der anderen Variante kann der Senat ein arglistiges Verhalten des Beklagten feststellen.

Ausdrückliche Angaben über die Funktionsfähigkeit des Motors hat der Beklagte schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht gemacht. Dem Bestellschein vom 21. Juli 2000 (verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges) lassen sich derartige Informationen nicht entnehmen. In der Rubrik "Sondervereinbarungen" heißt es vielmehr ausdrücklich, dass solche Abreden nicht getroffen seien ("keine"). Aus den Angaben, die den Motor des Fahrzeugs beschreiben (Kilowatt/PS und Hubraum), kann die Klägerin eine arglistige Täuschung nicht herleiten. Gleiches gilt für die Eintragung "nächste AU 2 Jahre".

Damit stellte sich dem Senat allein die Frage, ob der Beklagte einen Mangel des Motors arglistig verschwiegen hat. Dabei muss zwischen dem objektiven und dem subjektiven Tatbestand unterschieden werden Der objektive Tatbestand verlangt zunächst, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages ein Sachmangel im Sinne des § 459 BGB a. F. vorhanden war. Schon daran bestehen erhebliche Zweifel. Denn nicht jeder technische Defekt am Motor eines gebrauchten Kraftfahrzeugs stellt einen Sachmangel im Sinne des Gesetzes dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind normale Verschleiß-, Abnutzungs-, und Alterungserscheinungen von vornherein aus dem Sachmangelbegriff auszuklammern Dies gilt unabhängig davon, welchen Einfluss solche Umstände auf die Funktionsfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs haben. Mit anderen Worten: Defekte, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, sind nicht notwendigerweise Sachmängel im Sinne des § 459 BGB a. F.

Das Landgericht hat zwar in seinem Beweisbeschluss davon abgesehen, dem Sachverständigen die Frage vorzulegen, ob etwaige Unzulänglichkeiten des Motors als Verschleiß- bzw. Älterungserscheinungen einzustufen sind oder ob es sich um Defekte handelt, die bei einem Vergleichsfahrzeug normalerweise nicht vorliegen und auch nicht zu erwarten sind. Zu einer ergänzenden Befragung des Sachverständigen D besteht gleichwohl keine Veranlassung. Denn sein schriftliches Gutachten und die gutachterlichen Stellungnahmen aus dem Ingenieurbüro J E G liefern dem Senat genügend Anhaltspunkte zur Einstufung der hier in Rede stehenden Mängelerscheinungen.

Hinzuweisen ist die Klägerin insbesondere auf die Feststellung des von ihr eingeschalteten Sachverständigen J in der ergänzenden Stellungnahme vom 24.01.2002. Dort heißt es auf Seite 2, dass die ermittelten Schäden angesichts einer Laufleistung von 145.644 km "fast als normale Verschleißschäden" zu beurteilen seien. Darauf deutet in der Tat einiges hin. Auch der gerichtlich bestellte Sachverständige D erwähnt an mehreren Stellen seines schriftlichen Gutachtens Verschleißerscheinungen bzw. Verschleißspuren. Dass es um normale Verschleißerscheinungen geht, ist durchaus naheliegend, wenn bedacht wird, dass der streitgegenständliche Motor im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits mehr als 140.000 km gelaufen war. Die genaue Laufleistung des Fahrzeugs ist im Bestellschein nicht festgehalten. Es wird lediglich auf den Tachostand verwiesen Aus den bei den Akten befindlichen Unterlagen geht indes mit hinreichender Sicherheit hervor, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Verkaufs mehr als 140.000 km gelaufen war. Dass bedeutet zugleich, dass der Motor die gleiche Laufleistung hatte. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht um den Originalerstmotor handelt.

Bei einem Viertakt-Dieselmotor eines VW Golf Typ III sind bei einer Laufleistung von 140.000 km bis 145.000 km "Mängel" wie sie gutachterlich festgestellt worden sind, nichts Ungewöhnliches. So berichtet auch der Sachverständige J in seiner Stellungnahme vom 24.01.2002 von "Verschleißerscheinungen" an Kolben, Kurbelwellenlager, Pleuellager und Ventile. Aus dem Gutachten des Sachverständigen C geht hervor, dass "starke Verschleißspuren" an der Einfräsung an der Kurbelwelle sowie an der "Führungsnase der Zahnriemenscheibe" vorhanden waren. An anderer Stelle ist von "nicht unerheblichem Verschleiß" an den Zylinderwandungen die Rede, ferner von Verschleißspuren im Bereich der Kurbelwelle.

Ist nach allem schon zweifelhaft, ob der streitgegenständliche Motor überhaupt im Sinne des § 459 BGB a. F. mangelhaft war, wobei die Ungewissheit zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin geht, bestehen erst recht Zweifel hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes der arglistigen Täuschung. Voraussetzung dafür ist zwar nicht, dass der Beklagte mit Schädigungsabsicht oder bewusst zu seinem eigenem Vorteil gehandelt hat. Erforderlich ist jedoch, dass er diejenigen Tatsachen, die den Mangel im Rechtssinn ausmachen, bei Abschluss des Vertrages gekannt oder wenigstens für möglich gehalten hat.

Insoweit kann der Senat keine sicheren Feststellungen zu Lasten des Beklagten treffen. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass es sich bei den Motorunzulänglichkeiten um Mängel im Rechtssinn gehandelt hat, beispielsweise um außergewöhnliche Verschleißerscheinungen, hat sie den Nachweis einer arglistigen Täuschung nicht geführt. Zunächst ist dem Beklagten nicht zu widerlegen, dass er das Fahrzeug vor Auslieferung an die Klägerin einer Abgassonderuntersuchung (AU) hat unterziehen lassen. Er hat eine Prüfbescheinigung mit Datum 27 07.2000 der Prüfstation der Firma E und K K, Kfz-Werkstatt in Duisburg, zu den Akten gereicht. Allerdings trägt das vorgelegte Exemplar keine Unterschrift und auch keinen Stempel. Nach der Bescheinigung hat der Motor den Prüftest bestanden. Beanstandungen haben sich nicht ergeben. Wenn auch die Abgasuntersuchung nicht überbewertet werden darf, so ist sie doch geeignet, den Beklagten vom Arglistvorwurf zu entlasten. Welche eigene Fachkenntnis der Beklagte im Hinblick auf einen Golfmotor hat, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Unstreitig handelt es sich nicht um einen autorisierten VW-Fachbetrieb. Wie die Erörterung im Senatstermin ergeben hat, ist der Beklagte ein freier Kfz-Händler. In der vorgelegten Auskunft aus dem Gewerberegister geht hervor, dass der An- und Verkauf von Gebrauchtwagen der Gegenstand seines Gewerbes ist. Er mag eine kleinere Werkstatt unterhalten. Darauf deutet sein eigener Vortrag im ersten Rechtszug hin. Dennoch kann bei ihm nicht die Sachkenntnis vorausgesetzt werden, über die ein VW-Fachhändler verfügt.

Nach der Behauptung des Beklagten hat die Klägerin eine Probefahrt unternommen, wobei sich Beanstandungen nicht ergeben haben. Die Klägerin stellt dies anders dar. Eine Probefahrt sei überhaupt nicht gemacht worden. Der Senat unterstellt zugunsten der Klägerin die Richtigkeit ihres Sachvortrages. Aus dem Unterbleiben einer Probefahrt ergibt sich indessen kein aussagekräftiges Indiz für die behauptete Täuschung.

3.

Anders als in erster Instanz macht die Klägerin im Berufungsverfahren vor allem geltend, der Beklagte habe seine Untersuchungspflicht verletzt, weshalb er sich nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen könne. Als gewerbsmäßig handelnder Gebrauchtwagenhändler sei der Beklagte verpflichtet gewesen, das Fahrzeug vor dem Verkauf auf "Herz und Nieren" zu überprüfen. Auch wenn nicht erwartet werden könne, dass ein Gebrauchtwagenhändler den Motor ausbaue und zerlege, so sei er doch verpflichtet, einen Motortest durchzuführen, der die Messung des Förderbeginns bzw. der Steuerzeiten zum Inhalt habe. Diese Art der Motoruntersuchung sei weder technisch aufwändig noch kostspielig. Sie entspreche durchaus den Gepflogenheiten und Üblichkeiten im Kfz-Handel.

Auch diese Argumentation verhilft der Klägerin nicht zum Erfolg.

Im Ausgangspunkt mag die Berufung allerdings Recht haben, wenn sie von einem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler m/t Werkstatt generell, also nicht nur im konkreten Einzelfall, eine sogenannte Verkaufsuntersuchung des angebotenen Gebrauchtfahrzeugs fordert. Im Hinblick auf die Beschaffenheit des Motors eines zum Verkauf angebotenen gebrauchten Pkw verlangt der BGH allerdings nur eine eingeschränkte Prüfung, nämlich dahingehend, ob an dem Motor Veränderungen vorgenommen worden sind, die zum Wegfall der allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) führen. Selbst einen Kfz-Vermittler hält der BGH für verpflichtet, jeden Gebrauchtwagen auf zulassungserhebliche Veränderungen jedenfalls insoweit im Augenschein zu nehmen, als sie ihm als Fachmann ohne weiteres, d. h. ohne besonderen technischen Aufwand, wie den Einsatz von technischem Gerät oder einer Demontage in Betracht kommende Aggregate, erkennbar sind (NJW 1983, 217 - BMW 1602).

Absehen von dieser "Veränderungskontrolle" sieht der BGH einen gewerblichen Kfz-Händler mit Werkstatt nur dann zur vorherigen Untersuchung verpflichtet, wenn "handgreifliche Anhaltspunkte" einen konkreten Verdacht auf Mangelhaftigkeit begründen (vgl. BGHZ 63, 382 = NJW 1975, 642 - Unfallvorschäden). Ein höheres Alter des Fahrzeugs und/oder eine höhere Anzahl von Voreigentümern begründen nach Ansicht des BGH keine (konkrete) Untersuchungspflicht (NJW 1981, 928, 929). Demgegenüber zeigt sich in der neueren Rechtsprechung der Instanzgerichte die Tendenz, einem Kfz-Händler mit eigener Werkstatt eine generelle Untersuchungspflicht aufzuerlegen (vgl. die Nachweise bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rn. 1456). So haben sich der 13. und - für Händler mit "größerem Geschäftsbetrieb" - der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf für die vergleichsweise strengere Auffassung ausgesprochen (Urt. v. 16.04.1992, 13 U 206/91, DAR 1993, 347 = ÖLGR 1992, 277; anders bei einem Kfz-Betrieb ohne Werkstatt, vgl. Urt. vom 12.03.1992, 13 U 195/91, OLGR 1992, 220; 6. ZS, Urt. v. 12.03.1973, WM 1973, 473). Dagegen folgt der 22. Zivilsenat des OLG Düsseldorf der Rechtsprechung des BGH (vgl. OLG-Report 1995, 272, NJW-RR 1997, 431).

Der erkennende Senat braucht sich in dieser Frage nicht abschließend festzulegen. Denn auch bei Annahme einer generellen Untersuchungspflicht, wofür einiges spricht, kann eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten nicht festgestellt werden Wie auch die Klägerin nicht verkennt, kann von einem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler, auch wenn er über eine eigene Werkstatt verfügt, nicht verlangt werden, dass er den Motor vor dem Verkauf des Fahrzeugs ausbaut und zerlegt. Ein solches Vorgehen scheidet von vornherein aus. Das bedarf keiner näheren Begründung. Nicht alles, was technisch möglich ist, gehört zu der geforderten Untersuchung. Art und Umfang der Untersuchung bestimmen sich einerseits nach dem technisch Möglichen, andererseits nach dem wirtschaftlich Zumutbaren, wobei es wesentlich auf die Gepflogenheiten im Kfz-Handel ankommt (so auch OLG Düsseldorf - 26. Zivilsenat - OLGR 2000, 307 = DAR 2000, 356, Ls.).

Ein gezielter Motortest, so wie ihn der ADAC im Auftrag der Klägerin durchgeführt hat, kann von einem Kfz-Händler vom Zuschnitt des Beklagten nicht gefordert werden. Wie bereits erwähnt, unterhält der Beklagte keinen autorisierten Fachbetrieb. Er ist nicht markengebunden, schon gar nicht ein Händler der Marke Gebrauchtwagenhändler derjenigen Kategorie, zu der der Beklagte zu rechnen ist, verfügen üblicherweise nicht über Diagnosegeräte, um den Zustand von Motoren zu testen. Sie müssen auf andere Erkenntnismittel zurückgreifen. Dazu gehört es, den Motor zu starten, um einen ersten Eindruck von dem Zustand des Motors zu gewinnen. Schon das Motorgeräusch im Leerlauf kann einem Fachmann Aufschluss geben. Zusätzliche Erkenntnis liefert eine Testfahrt. Weiteren Aufschluss geben erfahrungsgemäß die Service- und Wartungshefte (Ölwechsel, Wechsel von Zahnriemen, Steuerkette u.a.). Dass der Beklagte von diesen naheliegenden Erkenntnismöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat, kann der Senat nicht feststellen. Im Übrigen ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass ausweislich des ADAC-Motortestes die Motorgeräusche ebenso wie die Leerlaufdrehzahl in Ordnung waren. Zu weit geht die Berufung, wenn sie von dem Beklagten einen Motortest verlangt, der die Messung des Förderbeginns bzw. der Steuerzeiten zum Gegenstand hat. Eine derart gezielte Untersuchung kann von einem Betrieb, wie ihn der Beklagte unterhält, nicht gefordert werden (siehe auch OLG Düsseldorf, 26. ZS, a.a.O.).

Schließlich kann der Berufung auch nicht in der Ansicht gefolgt werden, dem Beklagten falle ein Aufklärungsverschulden deshalb zur Last, weil er die Klägerin nicht darauf hingewiesen habe, den Motor vor dem Verkauf nicht untersucht zu haben. Allerdings hat die Rechtsprechung mitunter eine arglistige Täuschung damit begründet, dass der Händler das Fahrzeug verkauft habe, ohne auf das Unterbleiben der an sich gebotenen Untersuchung hingewiesen zu haben (vgl. Reinking/Eggert a. a. O., Rn. 1651 m. N.). Nach Ansicht des OLG Köln (Urteil vom 13.03.2001, DAR 2001, 405) ist nicht nur das völlige Unterlassen einer geschuldeten Untersuchung offenbarungspflichtig. Der Händler müsse auch mitteilen, wenn er das Fahrzeug nur oberflächlich geprüft habe, bei sorgfältiger Untersuchung der Mangel aber entdeckt worden wäre. Gegen diese Argumentation bestehen bereits prinzipielle Bedenken. Sie können in der vorliegenden Sache jedoch auf sich beruhen. Denn aus tatsächlichen Gründen kann der Senat nicht feststellen, dass der Beklagte die Klägerin arglistig getäuscht hat. Dass jegliche Untersuchung/Überprüfung des Motors unterblieben ist, steht nicht fest. Die unwiderlegt durchgeführte AU-Prüfung spricht dagegen. Der Senat hat auch nicht genügend Anhaltspunkte, um die Feststellung treffen zu können, der Beklagte habe die ihm gegebenen Möglichkeiten der Motorkontrolle nur unzureichend genutzt oder auffällige Anzeichen für Unzulänglichkeiten wie z.B. eine übermäßig starke Rauchentwicklung unbeachtet gelassen.

Nach alledem musste die Berufung mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO zurückgewiesen werden.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 ZPO n. F.).

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die Klägerin: 9.577,65 €.

Ende der Entscheidung

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