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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.11.2000
Aktenzeichen: 1 U 238/99
Rechtsgebiete: StVG
Vorschriften:
StVG § 7 | |
StVG § 17 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 20. November 2000
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. E, den Richter am Oberlandesgericht P und den Richter am Amtsgericht W
für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Auf die Berufungen des Klägers und der Widerbeklagten zu 2. wird das am 28. Juni 1999 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefaßt:
Die Beklagten zu 1. bis 3. werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger 11.174,73 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus 9790,-- DM seit dem 14. März 1998 und aus weiteren 1.384,73 DM seit dem 25. März 1998 zu zahlen, an den Sachverständigen Dieter K, weitere 958,99 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 14. März 1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage der Beklagten zu 1. wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des ersten Rechtszugs werden wie folgt verteilt:
Der Kläger trägt 8 % der Gerichtskosten, seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. sowie jeweils 17 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3..
Die Beklagte zu 1. trägt 92 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers davon jeweils 40 % gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 2. und 3. sowie 92 % der eigenen außergerichtlichen Kosten, sowie sämtliche außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2..
Die Beklagten zu 2. und 3. tragen 40 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers - dies jeweils gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1. - sowie 83 % der eigenen außergerichtlichen Kosten.
Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden wie folgt verteilt:
Der Kläger trägt 10 % der Gerichtskosten, der eigenen außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. sowie 19 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3.
Die Beklagte zu 1. trägt 90 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers davon jeweils 42 % gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 2. und 3. sowie 90 % der eigenen außergerichtlichen Kosten.
Die Beklagten zu 2. und 3. tragen 42 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers - dies jeweils gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1. - sowie 81 % der eigenen außergerichtlichen Kosten.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers und Widerbeklagten zu 1. hat weitgehend Erfolg, wahrend die zulässige Berufung der Widerbeklagten zu 2. in vollem Umfang begründet ist.
I.
Die Beklagten zu 1. bis 3. schulden dem Kläger wegen des Verkehrsunfalls vom 14. Februar 1998 auf der A 3, Fahrtrichtung Oberhausen in Höhe km 85,080, an welchem der Kläger mit seinem bei der Widerbeklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw Opel Omega GLS, ..., und der Beklagte zu 2. als Fahrer des bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Pkw Ford Fiesta der Beklagten zu 1., ..., beteiligt waren, die Zahlung von 11.174,73 DM zuzüglich Zinsen an den Kläger selbst sowie die Zahlung von weiteren 958,99 DM zuzüglich Zinsen an den von dem Kläger eingeschalteten Schadenssachverständigen K.
Im übrigen ist die Klage unbegründet.
Die Widerklage der Beklagten zu 1. ist insgesamt unbegründet.
1.
Die Beklagten haben dem Kläger den materiellen Schaden, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 14. Februar 1998 entstanden ist, in vollem Umfang zu erstatten.
Zu diesem Ergebnis kommt der Senat bei der gebotenen Gesamtabwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu dem für beide unfallbeteiligte Fahrer nicht unabwendbaren Unfallereignis (§§ 7, 17 StVG), bei welcher zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, auf welche die Partei sich entweder selbst berufen hat oder die unstreitig oder bewiesen sind.
Den Kläger belastet dabei lediglich die Betriebsgefahr des mit der an der Unfallstelle zulässigen Geschwindigkeit von rund 120 km/h auf der linken Spur der Autobahn bewegten Pkw Opel Omega.
Ein unfallursächliches Verschulden des Klägers kann der Senat hingegen nicht feststellen.
Ein Fahrfehler des Klägers ist nicht bewiesen.
Es fand auch kein Auffahrunfall statt, bei welchem der Beweis des ersten Anscheins gegen den Kläger hätte sprechen können. Nur wenn der Kläger auf dem letzten Streckenabschnitt vor der Unfallstelle auf demselben Fahrstreifen hinter dem Beklagten zu 2. hergefahren wäre, hätte ein Auffahren des Klägers typischerweise darauf hingedeutet, daß der Kläger ohne genügenden Sicherheitsabstand gefahren war, nicht oder unzureichend gebremst hatte, unaufmerksam gefahren war oder ihm ein sonstiger Fahrfehler unterlaufen war.
Bereits diese Ausgangssituation des Nachfolgeverkehrs ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Senats auszuschließen.
Entscheidend ist insoweit die Bekundung des Zeugen W V bei seiner nochmaligen Vernehmung durch den Senat. V hat den Unfallhergang wie folgt geschildert:
Er sei am Unfalltage gegen 14.10 Uhr bei sonnigem Wetter, trockener Fahrbahn und mäßigem Verkehr auf dem linken Fahrstreifen mit rund 120 km/h in einem Abstand von etwa 50 - 60 m hinter dem Opel Omega des Klägers hergefahren. Auf dem mittleren Fahrstreifen habe er einen Ford Fiesta bemerkt. Danach habe er dieses Fahrzeug weiter im Auge gehabt. Das könne vielleicht 60 Sekunden lang und über eine Fahrstrecke von 200, vielleicht auch 300 oder 400 m der Fall gewesen sein. Bei unverändert fließendem Verkehr und ohne daß ein anderer Fahrer gebremst habe oder ausgeschert sei, sei der Ford Fiesta plötzlich ins Schleudern geraten. Er habe sich auf dem mittleren Fahrstreifen zweimal aufgebäumt, sei dann nach links gegen den Opel Omega geschleudert und habe diesen in die Leitplanke gedrückt.
Diese Zeugenaussage ist glaubhaft. Entgegenstehende Tatsachen haben sich im Prozeß nicht ergeben. Insbesondere steht die Aussage nicht in Widerspruch zu dem Gutachten des erstinstanzlich hinzugezogenen gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. V der zwar mangels ausreichender Unfallspuren nicht sagen konnte, wo der Schleudervorgang des Ford Fiesta begonnen hatte, es aber für wahrscheinlicher hielt, daß dies auf dem mittleren Fahrstreifen der Fall gewesen war.
Der Senat hat auch keine Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen.
Auch bei der Reaktion des Klägers auf den schleudernd von dem mittleren Fahrstreifen auf sein Fahrzeug zukommenden Ford Fiesta kann der Senat ein unfallursächliches Verschulden des Klägers nicht erkennen.
Die Beklagten belastet demgegenüber neben der Betriebsgefahr des Ford Fiesta ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 2.. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen V steht fest, daß der Beklagte zu 2. bei sonnigem Wetter, trockener Fahrbahn und mäßigem, fließendem Verkehr nicht auf dem linken Fahrstreifen vor dem Kläger, sondern auf dem mittleren Fahrstreifen fuhr und dort ins Schleudern geriet, und zwar ohne daß es dafür einen erkennbaren Grund wie stockenden Verkehr oder das Abbremsen oder Ausscheren eines anderen Fahrzeugs gab. Die Beklagten machen auch nicht geltend, daß an dem Ford Fiesta ein plötzlicher Defekt eingetreten sei. Unter diesen Umständen kann die Tatsache, daß der Beklagte zu 2. gleichwohl auf dem mittleren Fahrstreifen ins Schleudern geriet, daß er dabei sein Fahrzeug nicht mehr auf dem mittleren Fahrstreifen abfangen und halten konnte und auf den linken Fahrstreifen geriet, dem ersten Anschein nach nur darauf zurückgeführt werden, daß dem Beklagten zu 2. bei der Geradeausfahrt ein vorwerfbarer Fahrfehler unterlief.
In der Gesamtabwägung führt dies dazu, daß die Betriebsgefahr des Opel Omega hinter die durch diesen Fahrfehler erheblich gesteigerte Betriebsgefahr des Ford Fiesta zurücktritt.
2.
Dem Kläger ist durch den Unfall materieller Schaden in Höhe von insgesamt 12.133,72 DM entstanden.
Im Berufungsrechtszug nicht mehr umstritten sind insoweit folgende von dem Landgericht erörterte und zugrundegelegte Positionen:
Fahrzeugschaden 9.750,-- DM Gutachterkosten 958,99 DM An- und Abmeldung 91,-- DM Schilder 55,-- DM Bergung und Standgeld 302,73 DM Pauschale 40,-- DM.
Soweit es den Nutzungsausfall angeht, welchen der Kläger für 13 Tage beanspruchen kann, ist das Landgericht bei dem Tagessatz der Entschädigung zu Recht um eine Stufe unter den Tabellenwert für den Opel Omega gegangen. Der Fahrzeugtyp ist in der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch mit einem Tagessatz von 85,-- DM verzeichnet. Da der Opel Omega zum Unfallzeitpunkt aber bereits fast 10 Jahre alt war, ist der Tabellenwert der nächst niedrigeren Stufe von 72,-- DM/Tag angemessen. Die Nutzungsentschädigung beträgt mithin lediglich 936,-- DM.
Insgesamt ergibt sich ein materieller Schaden des Klägers von 12.133,72 DM.
Davon sind 11.174,73 DM an den Kläger selbst und - wegen der insoweit erfolgten Abtretung - 958,99 DM an den Schadenssachverständigen zu zahlen.
3.
Die Zinsansprüche hinsichtlich der genannten Beträge sind wegen Verzugs begründet.
4.
Die Widerklage der Beklagten zu 1. gegen den Kläger und dessen Haftpflichtversicherer ist nicht begründet.
Aus der unter I.1. dargestellten Haftungsverteilung von 0:100 zu Lasten der Beklagten ergibt sich, daß die Beklagte zu 1. den eigenen Unfallschaden selbst zu tragen hat.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 und 4 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 11.688,33 DM festgesetzt.
Die Beschwer beträgt:
für den Kläger: 1.127,94 DM,
für die Beklagte zu 1.: 10.560,39 DM,
für die Beklagten zu 2. und 3.: 4.853,49 DM.
Ende der Entscheidung
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