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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.04.2000
Aktenzeichen: 1 U 53/99
Rechtsgebiete: StVO, ZPO


Vorschriften:

StVO § 5 Abs. 4 Satz 4
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 596 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 53/99 7 O 191/98 LG Düsseldorf

Verkündet am 10. April 2000

G, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. E und die Richter am Oberlandesgericht P und S

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Dezember 1998 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

I.

Dem Kläger steht wegen der Beschädigung seines Pkw Fiat Abarth Rekord Monza 1000 während des ADAC-500 km-Rennens auf dem Nürburgring vom 7. Juni 1997 ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten (§ 823 BGB) nicht zu.

1.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und der Senat sich für die vorliegende Entscheidung zu eigen macht, hätte eine Haftung des Beklagten für den eingetretenen Schaden an dem Fahrzeug des Klägers zur Voraussetzung, daß dem Beklagten der Vorwurf (mindestens) grob fahrlässiger Verletzung von Sorgfaltspflichten bei dem in Rede stehenden Überholvorgang eingangs des "Galgenkopfes" zu machen wäre.

Von ausschlaggebender Bedeutung bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten ist dabei, daß - grundlegend anders als im Straßenverkehr, wo der Überholende den Überholten beim Überholvorgang nicht behindern darf, § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO - der Kläger hier als Vorausfahrender und dann Überholter darauf zu achten hatte, daß der Beklagte als Überholender ohne jede Behinderung vorbeifahren konnte (Art. 13 Nr. 7 des ONS-Rundstrecken-Reglements).

2.

Einen groben Verstoß des Beklagten gegen Sorgfaltspflichten kann der Senat auch unter Einbeziehung des Berufungsvorbringens nicht feststellen.

Wie der Kläger selbst vorträgt, war er nach Durchfahren des "Schwalbenschwanzes" bei der Anfahrt zum "Galgenkopf" mit seinem Fiat Abarth Rekord Monza 1000 wesentlich langsamer als der Beklagte mit seinem BMW 1800 TI. Der Kläger fuhr - so seine Behauptung - mit lediglich etwa 80 km/h auf der linken Fahrbahnseite. Damit benutzte er den Bereich der Fahrbahn, der von dem "Fahrerhandbuch" für die Anfahrt empfohlen wird, mag eine solche Empfehlung sich auch nicht auf eine absolute oder "ideale" Ideallinie beziehen, sondern nur als "wichtige Orientierungshilfe" für den Fahrer zu betrachten sein.

Als sich nunmehr der Beklagte dem Kläger von hinten mit einer Geschwindigkeit näherte, die von dem Kläger selbst mit rund 120 km/h angegeben wird, also mit wesentlich höherer Geschwindigkeit, als der Kläger sie selbst gefahren sein will, stellte es zunächst einmal eine Regelwidrigkeit des Klägers dar, daß er mit seinem langsameren Fahrzeug die linke Fahrbahnseite blockierte, anstatt den Beklagten diese und damit die "Ideallinie" freizugeben.

Indem der Kläger diese Fahrweise beibehielt, mußte er darauf eingestellt sein, daß der Beklagte - dem es nach den Rennregeln grundsätzlich freistand, die Fahrbahn in ihrer vollen Breite in Anspruch zu nehmen und Vorausfahrer auch rechts zu überholen - noch vor Erreichen des "Galgenkopfes" versuchen werde, den langsamer fahrenden Kläger rechts zu überholen und links vor diesem einzuscheren.

Unter Rennbedingungen durfte ein solches Überholen auch sehr knapp erfolgen, zumal der Beklagte sich nach den Rennregeln darauf verlassen durfte, daß der Kläger darauf achten werde, ihm ein Vorbeifahren ohne jede Behinderung zu ermöglichen (Art. 13 Nr. 7 des ONS-Rundstrecken-Reglements).

Vor diesem Hintergrund kann der Senat ein grob sorgfaltswidriges Verhalten des Beklagten bei dem Überholvorgang nicht feststellen.

Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihn bei dem Einscheren nach links "geschnitten", hat bereits das Landgericht zu Recht als nicht ausreichend erachtet. Wenn es um die Beurteilung von Überholvorgängen bei einem Autorennen geht, ist mit diesem Begriff wenig ausgesagt. Bei Teilnahme am Straßenverkehr wird dem Überholenden als unzulässiges "Schneiden" angelastet, wenn er den Überholten beim Wiedereinscheren behindert, insbesondere diesen zu einem Bremsen zwingt. Bei einem Autorennen nach dem ONS-Rundstrecken-Reglement kann dies jedenfalls nur sehr eingeschränkt gelten. Wie dargelegt, sind die Sorgfaltspflichten der an einem Überholvorgang beteiligten Fahrer hierbei im Ansatz anders verteilt als im Straßenverkehr. Besondere Sorgfaltspflichten treffen hier gerade den Überholten, der dem Überholer ein Vorbeifahren ohne jede Behinderung zu ermöglichen hat. Daß ein Teilnehmer an einem Autorennen beim Überholvorgang, insbesondere beim Wiedereinscheren, Abstände einhält, wie sie bei einer Teilnahme am Straßenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit gefordert werden müssen, darf deshalb nicht erwartet werden. Mithin kann zur Darlegung eines Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten nicht die Behauptung genügen, der Überholer habe den Überholten "geschnitten". Vielmehr kommt es auf die genauen Umstände des konkreten Überholvorgangs an.

Daß bei dem hier in Rede stehenden Überholen das Einscheren vor das Fahrzeug des Klägers derart eng erfolgte, daß dem Kläger - und zwar objektiv und nicht nur nach seinem persönlichen Empfinden - gar nichts anderes übrig blieb, als sein Fahrzeug zur Vermeidung einer Kollision von der Fahrbahn auf den Grünstreifen zu lenken, geht aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht hervor.

Der Kläger spricht hier zunächst von einem Einscheren "in einem Abstand von unter einem Meter". Dagegen allein ist unter Rennbedingungen noch nichts einzuwenden, wenn man die unstreitig deutlich überschießende Geschwindigkeit des Beklagten in Rechnung stellt und ferner berücksichtigt, daß der Kläger erforderlichenfalls seine eigene Geschwindigkeit bei dem sich ankündigenden Überholvorgang und während seiner Durchführung zur Vermeidung einer Behinderung des Beklagten hätte herabsetzen und so den Abstand selbst hätte vergrößern können und müssen.

Die weiteren Ausführungen, das Einscheren sei in einem so steilen Winkel vor dem Fahrzeug des Klägers und einem Abstand nur weniger Zentimeter erfolgt, (so) daß der Kläger seine Fahrt nicht mehr habe verlangsamen und nicht mehr die Fahrlinie habe freigeben können, vielmehr gezwungen gewesen sei, nach links über den Grünstreifen zu lenken, stellen letztlich keinen nachprüfbaren Tatsachenvortrag des Klägers, sondern eine Wertung dar.

Würde man diesen Vortrag ausreichen lassen, so hätte der Kläger für seine Darstellung jedenfalls keinen geeigneten Beweis angetreten. Er beruft sich auf den Zeugen K, den Fahrer eines nachfolgenden, von dem Beklagten zuvor überholten Fahrzeugs. Dieser Zeuge kann aus seiner rückwärtigen Position nicht beobachtet haben, wie knapp der Abstand zwischen den Fahrzeugen der Parteien bei dem Einscheren des Beklagten vor dem Kläger war, ob der Beklagte sich also mit einem selbst unter Rennbedingungen zu knappen oder mit einem in dieser Hinsicht gerade noch ausreichenden Abstand vor den Kläger gesetzt hatte.

Selbst wenn der Beklagte tatsächlich den Abstand zu knapp bemessen haben sollte, so wäre allein damit noch immer nicht die für eine Haftung erforderliche grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zu begründen, dies um so weniger, als der Beklagte sich nach den Rennregeln darauf verlassen durfte, der Kläger werde ihn ohne jede Behinderung vorbeifahren lassen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 596 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 12.577,12 DM festgesetzt.

Die Beschwer des Klägers beträgt 12.577,12 DM.

Ende der Entscheidung

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