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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.02.2002
Aktenzeichen: 1 U 90/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 832 Abs. 1
BGB § 847 Abs. 1
BGB § 1631 Abs. 1
BGB § 832
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO n.F § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 90/01

Verkündet am 18. Februar 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. E sowie der Richter am Oberlandesgericht P und K auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. April 2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 20.184,34 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Dezember 2000 von 20.000 - DM und nebst 4 % Zinsen von 164 34 DM seit dem 7. November 2001 sowie nebst 4 % Zinsen von 20,- DM seit dem 23. November 2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle künftigen aus dem Verkehrsunfallereignis vom 17 Juni 2000 entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die entsprechenden Ersatzansprüche nicht gesetzlich auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreites werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg. Die Beklagten schulden der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,- DM sowie den Ersatz weiterer unfallbedingter Vermögenseinbußen im Umfang von 184,34 DM. Darüber hinaus sind die Beklagten gegenüber der Klägerin zum Ersatz aller künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem streitigen Unfallereignis verpflichtet, soweit nicht ein Übergang der Ersatzansprüche auf Dritte eingetreten ist.

I.

1)

Rechtsgrundlage für das gerechtfertigte klägerische Leistungsbegehren sind die Vorschriften der §§ 832 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB. Nach dem zur Überzeugung des Senats feststehenden Sachverhalt haben die Beklagten die Aufsichtspflicht aus § 1631 Abs. 1 BGB verletzt, die ihnen in bezug auf ihren am 26. März 1995 geborenen Sohn F oblag. Infolgedessen haften sie für die materiellen und immateriellen Schäden, welche ihr Sohn der Klägerin im Zusammenhang mit der Fahrradkollision auf dem Wirtschaftsweg in E zwischen M und F widerrechtlich zufügte. Wären die Beklagten in der gebotenen Weise ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen, wäre das Schadensereignis vermieden worden.

Gemäß § 1631 Abs. 1 BGB umfaßt die Personensorge der Eltern u. a. die Pflicht ihr minderjähriges Kind zu beaufsichtigen. Die Beaufsichtigung dient neben dem Schutz des Kindes im Rahmen des § 832 BGB auch dem Schutz Dritter. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die allgemeine Vorbereitung des Kindes auf den Straßenverkehr, die jedoch eine konkrete Beaufsichtigung nicht erübrigt (Palandt/Diederichsen, Kommentar zum BGB, 61 Aufl., § 1631, Anm. 7 mit Hinweis auf OLG Köln VersR 1969, 44).

2)

Entsprechend der durch das Landgericht vertretenen Auffassung (Bl. 5 UA, Bl. 47 d. A.) ging zwar die Aufsichtspflicht der Beklagten nicht soweit, dass sie gehalten waren, bei der gemeinschaftlichen Fahrradfahrt eine solch enge räumliche Distanz zu ihrem 5 Jahre und 3 Monate alten Sohn zu wahren, dass sie jederzeit durch einen Griff auf die Lenkstange seines Kinderfahrrades seine Fahrtbewegungen hätten korrigieren können. Ebensowenig waren sie verpflichtet, das Kind zwischen ihren Fahrrädern in die Mitte zu nehmen, um ihn durch den vorausfahrenden Elternteil zu führen und durch den nachfolgenden zusätzlich zu beaufsichtigen. Unterstellt man die Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten, dass ihr Sohn ein sicheres Fahrverhalten auf seinem seit nahezu zwei Jahren ohne Stützräder gewohnten Kinderfahrrad zeigte, er eine über seinem Altersdurchschnitt liegende Fahrpraxis hatte, er über die Gefahren im Straßenverkehr belehrt worden war und ihm die Wegstrecke im Bereich des Unfallortes von früheren Fahrten mit den Beklagten bekannt war (Bl. 92, 93 d. A.), waren diese nicht grundsätzlich gehindert, ihr Kind außerhalb des geschlossenen Familienverbandes mit seinem Rad ein Stück vorausfahren zu lassen. Auf diese Weise wurde das Kind in die Lage versetzt - wie die Beklagten mit ihrer Berufungserwiderung zu Recht geltend machen (Bl. 94 d A) - eigenständige Fahrpraxis zu erwerben und selbständiges Verhalten im Straßenverkehr zu erlernen.

3)

Indes darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sohn der Beklagten zum Unfallzeitpunkt noch kein Schulkind war, sondern nur ein Lebensalter von 5 Jahren und 3 Monaten hatte. Aus diesem Grund war es erforderlich, dass die Beklagten ihr Kind auf dem Wirtschaftsweg unter Aufsicht und die räumliche Distanz zu ihm so eng hielten, dass sie ihm noch mündliche Anweisungen für sein Verhalten bei der Vorausfahrt erteilen konnten. Nur auf diese Weise war es möglich, plötzlich auftretenden Gefahrensituationen auf den Verkehrswegen, mit deren Bewältigung der Sohn der Beklagten nach den Umständen überfordert war, situationsgerecht zu begegnen. Diesen Sorgfaltensanforderungen sind die Beklagten indes nicht gerecht geworden, weil ihr vorausfahrendes Kind anläßlich des Kollisionsgeschehens - wenn auch möglicherweise nur kurzzeitig - außerhalb ihres Sichtfeldes war.

II.

Wie bereits das Landgericht zutreffend dargelegt hat, bestimmt sich der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müßten, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern (BGH NJW 1984, 2574). Für die Frage, ob und inwieweit eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern gegeben ist, weil sie ihr Kind mit einem Fahrrad außerhalb des elterlichen Gesichtskreises fahren lassen, ist nicht auf bestimmte Altersgrenzen zur Bestimmung der Verkehrsreife des Kindes abzustellen, sondern es ist nach allgemeinen Grundsätzen auf die konkret festzustellenden, individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten des Kindes in Verbindung mit den objektiven Umständen abzustellen (OLG Hamm MDR 2000, 1373). Im Hinblick auf das geringe Alter ihres Sohnes waren die Beklagten trotz seines sicheren Fahrverhaltens auf seinem Kinderrad und ungeachtet seiner Kenntnis von dem weiteren Verlauf der Wegstrecke verpflichtet, ihn dauernd unter Aufsicht zu halten und ihn nicht eigenständig ohne die Möglichkeit von Kontrolleinwirkungen eine Wegstrecke außerhalb ihres Gesichtskreises fahren zu lassen. Gerade die Einzelheiten des vorliegenden Unfallgeschehens machen die Notwendigkeit eines solchen beaufsichtigenden Kontrollverhaltens deutlich.

1)

a)

Die Beklagten räumen ein, dass ihr Sohn von ihnen zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht beobachtet werden konnte, weil der befahrene Wirtschaftsweg unmittelbar vor der Unfallstelle in einer Linksbiegung verläuft (Bl. 19, 91 d. A.). Die durch die Klägerin auf Anordnung des Senats überreichten Lichtbilder machen deutlich, dass wegen des dichten Baum- und Strauchbewuchses die Beklagten keine Möglichkeit, hatten die Weiterfahrt ihres Sohnes optisch zu verfolgen, nachdem dieser nach links auf das Teilstück des Wirtschaftsweges abgebogen war, auf dem sich der Unfall ereignete (Bl. 104-106 d.A.).

b)

Der Behauptung der Beklagten zufolge ist ihr Kind ihnen nur 8 bis 10 m vorausgefahren (Bl. 19, 95 d. A.). Die Richtigkeit dieser Angabe erscheint im Hinblick auf das Lichtbildmaterial sehr zweifelhaft. Denn das Kind der Beklagten benötigte eine Wegdistanz von weitaus mehr als 10 m, um im Bereich der Einmündung aus dem Sichtfeld der Beklagten hinter dem Baum- und Strauchwerk des Wegabschnitts zu verschwinden, auf dem sich kurz danach die Kollision ereignete. Unterstellt man die Richtigkeit der durch die Klägerin in der maßstabsgerechten Flurkarte eingezeichneten Unfallstelle (Bl. 120 d. A.), lag allem zwischen dieser und der Einmündung des sich in etwa rechtwinklig anschließenden Wirtschaftsweges, der zuvor von der Familie der Beklagten benutzt worden war, eine Entfernung von ca. 50 m.

2)

Im Ergebnis kann indes die Klärung der Tatsachenfrage dahinstehen, in welcher Entfernung der Sohn der Beklagten ihnen kurz vor dem Schadensereignis vorausgefahren war. Entscheidend ist jedenfalls, dass unstreitig die Beklagten unmittelbar vor der Kollision und vor Erreichen des linksseitig bewaldeten Einmündungsbereiches das Kind aus den Augen verloren und deshalb keine Möglichkeit mehr hatten, ihm durch Zurufe Anweisungen zu erteilen und korrigierend auf ihn im Zusammenhang mit dem schadensursächlichen Versuch einzuwirken, den Zeugen A zu überholen.

Vorausgefahren war nicht nur der Sohn der Beklagten, sondern auch seine zwei Jahre ältere Schwester. Wegen deren Nähe war noch keine hinreichende Beaufsichtigung des jüngeren Kindes gegeben. Dem Vorbringen der Beklagten läßt sich schon nicht entnehmen, dass die Schwester die Aufgabe hatte, die eigenständige Weiterfahrt ihres Bruders zu kontrollieren. Nach den Umständen war nicht ausgeschlossen, dass sich der Sohn gegenüber der älteren Schwester durch eine schnelle und den Geboten der Vorsicht zuwider laufende Fahrweise profilieren wollte.

3) Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass sich das Kollisionsereignis so, wie es die Klägerin darstellt und wie es die Beklagten in ihren schriftlichen Zeugenaussagen vom 28. Juni 2000 gegenüber der Kreispolizeibehörde H dargelegt haben (Bl. 7-9 BA), ereignet hat Die Richtigkeit des danach festzustellenden Verlaufs des Schadensereignisses wird im übrigen von den Beklagten auch in ihrer Berufungserwiderung eingeräumt (Bl. 95 d.A.) und ist auch bei der Befragung der Parteien im Senatstermin unstreitig geblieben.

a)

Der Sohn der Beklagten überholte zunächst den rechts auf den Wirtschaftsweg fahrenden Zeugen A und verlor nach Abschluß dieses Vorganges die Kontrolle über sein Kinderrad mit der Folge, dass er auf die Grünfläche am rechten Wegrand geriet. Von dort aus versuchte er dann, rechts an der vor ihm fahrenden Klägerin vorbeizukommen und seine Fahrt auf dem asphaltierten Wirtschaftsweg fortzusetzen. Dieser Versuch mißlang, weil er mit seinem Kinderrad gegen das Vorderrad der Klägerin geriet und sie auf diese Weise zu Fall brachte.

b)

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Sohn der Beklagten infolge kindlichen Übermutes nach dem Überholen des Zeugen A die Kontrolle über sein Fahrrad verloren hat oder ob das Überholen für ihn so kräftezehrend war, dass er wegen Schwäche oder nachlassender Konzentration von der befestigten Wegstrecke abkam und - anstatt sofort zu bremsen - er in verhängnisvoller Weise seine Fahrt über die Grünfläche fortsetzte. Die Beklagten räumen ein, dass ihr Sohn wegen der Größe seines Kinderrades mehr zu "strampeln" hatte als Erwachsene auf großen Rädern (Bl. 92 d.A.). In jedem Fall waren Gefahrenmomente schadensursächlich, die untrennbar mit dem kindlichen Alter des Sohnes der Beklagten zusammenhingen. Deshalb waren diese gehalten, die Vorausfahrt ihres Kindes zu beobachten und gegebenenfalls durch Zurufe korrigierend einzugreifen. So hätten sie ihm schon die Anweisung erteilen können, an der Einmündung anzuhalten und nicht den Weg nach links außerhalb ihres Sichtfeldes fortzusetzen.

c)

In diesem Zusammenhang darf nicht außer acht gelassen werden, dass trotz einer unterstellten ansonsten sicheren Fahrweise ihres Kindes auf unauffälligen Wegstrecken die Beklagten keine Gewahr dafür hatten, dass es in plötzlich auftretenden Gefahrensituationen verkehrsgerecht reagieren würde. Erfahrungsgemäß kann ein Kind im Lebensalter von 5 Jahren und 3 Monaten noch nicht in einer solchen Weise im Radfahren geübt sein, wie dies etwa für ein Schuldkind zutrifft, welches täglich Wegstrecken mit einem Fahrrad zurücklegt und deshalb routiniert und situations-adäquat etwa auf die Gefahren des Begegnungsverkehrs reagiert.

4)

Für die Feststellung eines anspruchsmindernden Mitverschuldens der Klägerin (§ 254 Abs. 1 BGB) ist kein Raum. Für sie kam der mißlungene Versuch des Sohnes der Beklagten, rechtsseitig auf dem Grünstreifen an ihr vorbeizufahren, so überraschend, dass sie keine Möglichkeit hatte, sich im voraus auf diese Gefahrensituation einzustellen. Selbst wenn sie entsprechend der zeichnerischen Darstellung des Zeugen A als Anlage zu seiner Verkehrsunfallanzeige (Bl. 4 BA) nicht am rechten Rand des Wirtschaftsweges gefahren wäre, könnten die Beklagten aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn die Kollision wäre nicht vermieden worden, wenn sich die Klägerin auf der rechten Seite der rechten Fahrbahnhälfte fortbewegt hätte. Dies träfe allenfalls für den Fall zu, dass die Klägerin über die Mitte des Weges hinaus nach links versetzt am gegenüberliegenden Wegrad gefahren wäre.

III.

Der Höhe nach erweist sich das Schmerzensgeldverlangen der Klägerin im Umfang von 20.000,- DM als gerechtfertigt.

1)

Grundlagen für die Bemessung nach § 847 Abs. 1 BGB sind u a das Ausmaß und die Schwere der psychischen und physischen Störungen, das Alter des Verletzten und des Schädigers, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, Größe, Dauer, Heftigkeit der Schmerzen, Leiden und Entstellungen, Dauer der stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit, die Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung, der Grad des Verschuldens sowie das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für den Schädiger in vernünftigen Grenzen im Hinblick auf die Interessen der versicherten Gemeinschaft (Palandt/Thomas a. a. O., § 847 Rdn 11 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen)

2)

Im Hinblick auf die erheblichen unfallbedingten Verletzungen der Klägerin und ihrer Folgewirkung steht im vorliegenden Fall eindeutig die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes im Vordergrund.

Unstreitig hat die Klägerin eine Verrenkungsfraktur des rechten Ellenbogengelenks mit einem Speichenkopftrümmerbruch und einer Ellenhakenfraktur erlitten. Eine Rekonstruktion der Kopffraktur war wegen der massiven Zertrümmerung nicht möglich und der Ellenhakenbruch mußte durch eine Zuggurtosteosynthese operativ versorgt werden. Als Komplikation stellte sich dann in der Folgezeit eine Falschgelenkbildung (Pseudoarthrose) an der Ellenfraktur heraus, so dass sich die Notwendigkeit einer erneuten Versorgung des Gelenks mit Synthesematerial und einer Spongioplastik ergab. Etwa ein Jahr später trat eine Lockerung des Osteosynthesematerials ein, infolgedessen es zu dem Durchbruch eines Metallnagels kam. Dies bedingte die Notwendigkeit einer vorzeitigen Entfernung des Materials. Bei einer am 20. Juni 2001 erfolgten körperlichen Untersuchung der Klägerin trat in bezug auf Beugung und Streckung eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Ellenbogengelenkes zutage. Mit Ausnahme der kurzen Zeitspanne zwischen dem 21. März 2001 und dem 12. Juni 2001 bestand eine durchgehende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin. Nach der Prognose im Befundbericht des H-J-Krankenhauses E vom 25. Juli 2001 ist die Ausbildung eines Dauerschadens infolge des Unfallereignisses vom 17. Juni 2000 "hoch wahrscheinlich" (Bl. 77 d. A.). Nach dem weiteren unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin ist damit zu rechnen, dass auf Dauer unfallbedingt zumindest eine erhebliche Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit verbleiben wird (Bl. 116 d. A.). Nicht zuletzt mit Rücksicht auf die insgesamt drei Krankenhausaufenthalte der Klägerin im Zeitraum von 1 1/2 Jahren erscheint ihr Schmerzensgeldbegehren in Höhe von 20.000,- DM gerechtfertigt. Hinzu kommen die anläßlich der persönlichen Befragung der Klägerin im Senatstermin angegebenen Folgebeeinträchtigungen. Danach leidet sie unter Schmerzzuständen und Schlafstörungen. Schließlich sind bei ihr deutliche Narben verblieben.

Vergleichsweise sei darauf hingewiesen, dass das Kammergericht Berlin durch Urteil vom 19. Dezember 1994 einem 31-jährigen Mann als Schmerzensgeld für einen Ellenbogenverrenkungstrummerbruch mit Prellungen und Hautabschürfungen und der Folge einer 15-wöchigen stationären Krankenhausbehandlung mit zahlreichen Operationen und dem Eintritt einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Umfang von 20 % ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.000,- DM zuerkannt hat (ADAC Schmerzensgeldbeträge, Ausgabe 2001/2002, laufende Nr. 20, 1643).

Nach Angaben der Beklagten sind sie hinsichtlich ihres Sohnes haftpflichtversichert.

Zu den ersatzfähigen Vermögenseinbußen der Klägerin zählen die Aufwendungen, die sie unstreitig in Höhe von 164,34 DM für einen ärztlichen Befundbericht sowie im Umfang von 20,- DM für die Erstellung des Kartenauszuges aus dem Liegenschaftsregister getätigt hat (Bl. 101, 116 d.A.).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 20.184,34 DM. Dieser Betrag macht auch die Beschwer der Beklagten aus.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlaß, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht gegeben sind.

Das nicht nachgelassene Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 31. Januar 2002 hat bei der Entscheidung keine Berücksichtigung mehr gefunden und gab keinen Anlaß zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).

Ende der Entscheidung

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