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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 22.02.2002
Aktenzeichen: 1 WF 8/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 4 | |
ZPO § 579 | |
ZPO § 580 | |
ZPO § 586 Abs. 1 | |
ZPO § 586 Abs. 2 | |
ZPO § 586 | |
ZPO § 641 i Abs. 1 | |
ZPO § 641 i Abs. 4 | |
ZPO § 641 i |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In der Familiensache
pp.
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. A und die Richter am Oberlandesgericht K und Dr. K
am 22.2.2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viersen vom 29.11.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Amtsgericht eine Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Restitutionsklage verneint.
Hinsichtlich des besonderen Restitutionsgrundes des § 641 i Abs. 1 ZPO fehlt es an der Vorlage eines neuen Vaterschaftsgutachtens, das irgendeine Aussage zur Vaterschaft des Antragsgegners enthält. In das - ebenfalls nicht vorgelegte -Gutachten im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft seines Bruders J. P. - 3 C 21/96 AG Viersen - war der Antragsgegner nicht einbezogen, so dass es keinerlei positive Aussage gegen die Richtigkeit des Urteils vom 20.10.1995 im Verfahren 3 C 71/95 AG Viersen erlaubt.
Hinsichtlich der Restitutionsgründe des § 580 ZPO sind die Klagefristen des § 586 Abs. 1 und 2 ZPO nicht gewahrt. Für diese Restitutionsgründe ist die Regelung des § 641 i Abs. 4 ZPO nicht anwendbar. Zwar wird in der Literatur teilweise eine entsprechende Anwendung befürwortet (vgl. Mü-Ko Braun, 2. Aufl., § 641 i Rdnr. 19; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, 60. Aufl., § 586 Rdnr. 3). Dem vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Aus der amtlichen Begründung ergibt sich eindeutig, dass nur daran gedacht war, für Klagen nach dem neu geschaffenen § 641 i ZPO die Klagefrist des § 586 ZPO zu beseitigen (vgl. BGH in FamRZ 1994, 237, 239). Deshalb hat der BGH in vorgenannter Entscheidung eine entsprechende Anwendung auf die Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO ausgeschlossen und jedenfalls Zweifel hinsichtlich einer - von ihm dort nicht zu bescheidende - entsprechenden Anwendbarkeit auf eine auf § 580 ZPO gestützte Restitutionsklage angemeldet. Weiter ist zu beachten, dass § 641 i ZPO in Abs. 1 lediglich einen besonderen Restitutionsgrund in Kindschaftssachen regelt, in Abs. 2 eine Besonderheit der Beschwer und in Abs. 3 eine Besonderheit der Zuständigkeit für eine auf Abs. 1 gestützte Restitutionsklage; hier wird sogar ausdrücklich auf die allgemeinen Regelungen verwiesen für den Fall, dass die Klage mit einer Klage nach §§ 579, 580 ZPO verbunden ist. Dann aber folgt auch aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelungen in § 641 i ZPO, dass Abs. 4 nicht generell auf alle Restitutionsklagen in Kindschaftssachen anzuwenden ist. Aus der bloßen Existenz des Absatzes 4 kann nicht geschlossen werden, dass auch die allgemeinen Wiederaufnahmeklagen in Kindschaftssachen in jeder Hinsicht so behandelt werden müssen wie die speziell kindschaftsrechtliche (vgl. Schlüter in Wieczorek, III. Aufl., § 641 Rdnr. 14). Der Senat lehnt deshalb eine entsprechende Anwendung von § 641 i Abs. 4 ZPO auf eine auf die allgemeinen Restitutionsgründe des § 580 ZPO gestützte Klage ab (so auch schon der BGH in FamRZ 1982, 690; vgl. auch Zöller-Greger, 22. Aufl., § 586 Rdnr. 1 sowie Zöller-Philippi, § 641 i Rdnr. 13; Musielak, 2. Aufl., § 586 Rdnr. 2 und Musielak-Borth, § 6411 Rdnr. 6 Fn. 21; Kunkel in ZPO-Alternativ-Kommentar, § 641 i Rdnr.9; derselbe in Rahm/Kunkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, III C Rdnr. 200; wohl auch Stein-Jonas-Grunsky, 21. Aufl., § 586 Rdnr. 2, Thomas-Putzo-Reichold, 23. Aufl., § 586 Rdnr. 7).
Gemäß § 127 Abs. 4 ZPO ergeht die Entscheidung ohne Kostenerstattungsanordnung.
Ende der Entscheidung
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