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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 25.11.1999
Aktenzeichen: 1 Ws (OWi) 952/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 36 Abs. 1
StPO § 36 Abs. 1

Der Vorsitzende (Richter) hat nach § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO lediglich anzuordnen, daß und an wen eine Entscheidung zuzustellen ist. Wie die Zustellung erfolgen soll, braucht er dagegen nicht zu bestimmen; dies ist nach § 36 Abs. 1 Satz 2 StPO grundsätzlich Sache der Geschäftsstelle.

OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 25.11.1999 - 1 Ws (OWi) 944 und 952/99


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

1 Ws (OWi) 944 + 952/99 912 Js 407/99 StA Düsseldorf

In der Bußgeldsache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

hat der 1. Senat für Bußgeldsachen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S und die Richter am Oberlandesgericht S und S auf die Anträge der Betroffenen

- auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 5. Juli 1999,

- auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluß des Amtsgerichts Neuss vom 13. September 1999 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

am 25. November 1999 beschlossen:

Tenor:

Der Betroffenen wird auf ihre Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 5. Juli 1999 gewährt.

Der Beschluß des Amtsgerichts Neuss vom 13. September 1999 ist damit gegenstandslos.

Gründe

Das Amtsgericht hat die Betroffene zu 5.000 DM Geldbube verurteilt, weil sie vorsätzlich gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen habe. Auf die rechtzeitig durch den schriftlich bevollmächtigten Verteidiger der Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Amtsrichter verfügt:

1. Urteil zustellen an Vert. Bl. 8

2. Urteilsabschrift mit Nachricht über die Zustellung an Betroffene.

Das Urteil ist dem Verteidiger am 9. August 1999 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Nach Eingang der Begründung der Rechtsbeschwerde am 11. September 1999, einem Samstag, hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 13. September 1999 die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die Betroffene die Begründungsfrist nicht eingehalten habe. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Betroffenen hat Erfolg.

1. Die Betroffene hat die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt. Die Zustellung des Urteils am 9. August 1999 war wirksam gewesen und hatte die Monatsfrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 345 StPO, in Gang gesetzt. Daß der Amtsrichter nicht verfügt hatte, wie - durch welche Art der Zustellung - das Urteil an den Verteidiger zuzustellen sei, ist unerheblich. Zwar hat der Vorsitzende oder der Einzelrichter nach einhelliger Meinung, die der Senat teilt, gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO anzuordnen, daß und an wen eine Entscheidung zuzustellen ist (Maul, in: KK, 4. Aufl. [1999], § 36 StPO Rdnr. 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. [1999], § 36 Rdnr. 4; jeweils m. w. N.). Wie das zu geschehen hat, braucht der Richter aber nicht zu bestimmen; das ist nach § 36 Abs. 1 Satz 2 StPO Sache der Geschäftsstelle (so ausdrücklich OLG Hamm - 6. StrS - VRS 64 [1983], 27, 28 = NStZ 1982, 479, 480; BayObLG NStZ-RR 1999, 243; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a. a. O. Rdnr. 5; widersprüchlich Maul, a. a. O. Rdnr. 2 und 3). Die gegenteilige Ansicht, die Zustellung sei nur wirksam, wenn der Richter auch die Zustellungsart festgelegt habe (OLG Düsseldorf - 2. StrS - NJW 1982, 590; OLG Düsseldorf - 3. StrS - JMBl. NW 1997, 238), überzeugt den Senat nicht. Sie ist weder durch den Wortlaut des Gesetzes vorgegeben noch im Interesse der Rechtssicherheit oder zum Schutze eines Beteiligten geboten. Die bei der Zustellung in der Praxis bedeutsamste Wahlmöglichkeit des § 145a Abs. 3 StPO - Zustellung an den Verteidiger oder an den Beschuldigten - übt allein der Richter aus, indem er anordnet, an wen zuzustellen ist. Bei der Zustellung an Rechtsanwälte kann der Richter "erforderlichenfalls" (OLG Hamm - 1. StrS - NStZ 1982, 479) und für die Geschäftsstelle bindend (BayObLG a. a. O.) bestimmen, daß in anderer Form als - wie üblich - gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen sei. Gesichtspunkte, unter denen es zwingend geboten sein könnte, daß der Richter auch sonst die Zustellungsart festlegt, sind nicht erkennbar.

Sollte die im Anschluß an Doller (DRiZ 1975, 280, 281) gewählte Formulierung des Senats, der Richter müsse anordnen, "daß und wie, inbesondere an wen" die Entscheidung zuzustellen sei (Senat VRS 91 [1996], 286, 287), so verstanden worden sein, daß der Richter auch die Zustellungsart zu bestimmen habe, so stellt der Senat klar, daß dies nicht der Fall ist. Der Senat hatte auch, soweit ersichtlich, bisher nur in Sachen zu entscheiden, in denen der Richter es unterlassen hatte, die Zustellung als solche zu verfügen (Senat VRS 93 [1997], 169) oder deren Empfänger zu bestimmen (Senat VRS 91 [1996], 286, 287).

2. Antragsgemäß ist der Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie hat binnen einer Woche ab Zustellung des Beschlusses, durch den das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, durch Schriftsatz ihres Verteidigers glaubhaft gemacht, daß die Fristversäumnis nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen war. Die versäumte Handlung - die Begründung der Rechtsbeschwerde - braucht die Betroffene nicht nachzuholen, weil das schon in dem Schriftsatz geschehen ist, den sie am 11. September 1999 eingereicht hat.

3. Mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Verwerfungsbeschluß des Amtsgerichts gegenstandslos geworden (vgl. Kuckein, in: KK, 4. Aufl. [1999], § 346 StPO Rdnr. 29 m. w. N.; allg. M.). Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist noch nicht veranlaßt, weil die Generalstaatsanwaltschaft in der Sache noch nicht Stellung genommen hat.



Ende der Entscheidung

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