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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 02.03.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 120/00 - 121/00
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 57
StPO § 454 Abs. 1 Satz 3
StPO § 454 Abs. 1 Satz 4
StPO § 456 a Abs. 1
1. Einer Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Aussetzung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft von der weiteren Vollstreckung der Strafe abgesehen hat, weil der - ausländische - Verurteilte aus Deutschland ausgewiesen worden ist.

2. Eine sachliche Entscheidung über den Antrag des ausgewiesenen Verurteilten auf Aussetzung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung darf nicht deshalb unterbleiben, weil die vorherige mündliche Anhörung des Verurteilten unmöglich ist.

3. Eine Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Aussetzung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ist ohne dessen vorherige mündliche Anhörung zu treffen, wenn diese unmöglich ist. Dies hat unabhängig davon zu geschehen, ob der Verurteilte sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt hat oder nicht.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

1 Ws 120 - 121/00 225 VRs 5866/96 StA Düsseldorf

In der Strafvollstreckungssache

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S und die Richter am Oberlandesgericht H... und S... am

2. März 2000

auf die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des Verurteilten gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld vom 21. Dezember 1999,- 33 StVK 501/99 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Landgericht Düsseldorf hat den Verurteilten am 3. Januar 1996 wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Nachdem der Verurteilte mehr als 2/3 der Strafe verbüßt und die Staatsanwaltschaft gemäß § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung abgesehen hatte, wurde er am 24. Oktober 1997 nach Spanien abgeschoben.

Am 4. November 1997 hat die Staatsanwaltschaft gegen den Verurteilten hinsichtlich der Restfreiheitsstrafe von 390 Tagen Vollstreckungshaftbefehl erlassen und ihn zur Festnahme ausgeschrieben.

Nachdem der Verurteilte am 7. Januar 1999 in Meerbusch festgenommen worden war, wurde die Freiheitsstrafe weiter vollstreckt.

Am 19. August 1999 hat der Verurteilte beantragt, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Nachdem die Staatsanwaltschaft wiederum gemäß § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen hatte, wurde der Verurteilte am 29. September 1999 erneut nach Spanien abgeschoben. Zur Zeit ist der Verurteilte, der im September 1999 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hat, in Belgien wohnhaft.

Durch Beschluß vom 21. Dezember 1999 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Verurteilten vom 19. August 1999 auf vorzeitige Entlassung als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, da der Verurteilte sich nicht in Strafhaft befinde und sein Aufenthalt unbekannt sei, sei seine erforderliche Anhörung nicht durchführbar. Infolgedessen sei auch eine Entscheidung über seine vorzeitige Entlassung derzeit nicht möglich.

Hiergegen wenden sich sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft mit ihren sofortigen Beschwerden.

II.

Die nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaften Rechtsmittel sind zulässig und begründet und führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer.

1.

Daß die Staatsanwaltschaft von der weiteren Strafvollstreckung abgesehen hat, steht einer Entscheidung nach § 57 StGB nicht entgegen. Es handelt sich um zwei voneinander unabhängige Vorgänge, die Entscheidungen sind aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen von zwei verschiedenen Entscheidungsträgern der Justiz, nämlich der Staatsanwaltschaft und der Strafvollstreckungskammer, zu treffen und mit unterschiedlichen Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. OLG Düsseldorf - 3. Strafsenat - JMBI.NW 1996, 71; OLG Karlsruhe MDR 1992, 885; OLG Stuttgart StV 1999, 276).

2.

Eine Entscheidung nach § 57 StGB ist - entgegen der Meinung der Strafvollstreckungskammer - auch nicht ausgeschlossen, weil die Strafvollstreckungskammer die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO an sich gebotene mündliche Anhörung des Verurteilten nicht durchführen kann.

Zwar liegt keiner der Fälle des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO vor, in denen von der mündlichen Anhörung abgesehen werden kann. Jedoch hat die Rechtsprechung Ausnahmefälle entwickelt, in denen eine Anhörung entbehrlich ist, z.B. bei Verzicht des Verurteilten oder seiner Weigerung, sich vorführen zu lassen, bei erst kurz zuvor erfolgter Anhörung oder bei Mißbrauch früherer Anhörungen durch den Verurteilten zu schwerwiegenden Beschimpfungen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 454 Rnrn 30-32). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten ist aber auch dann abzusehen, wenn sie - wie hier - unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu seiner Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Vollstreckungder Restfreiheitsstrafe gemäß § 456a Abs. 2 Satz 1 StPO und eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz befürchten zu müssen (OLG Düsseldorf aaO).

Auch eine Anhörung durch ein ersuchtes belgisches Gericht scheidet aus, denn der Zweck der nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO angeordneten Anhörung ist es, dem zur Entscheidung berufenen Gericht einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von dem Verurteilten zu verschaffen.

Da diese Hindernisse jedoch nicht zur Folge haben können, eine Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Strafaussetzung zur Bewährung zu verweigern, erscheint es zulässig und geboten, in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO ohne persönliche Anhörung zu entscheiden. Das gilt nicht nur für den Fall, daß der Verurteilte sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt hat (OLG Düsseldorf aaO), sondern auch dann, wenn ein solches Einverständnis nicht vorliegt (OLG Düsseldorf 3. Strafsenat - JMBl.NW 1989, 69).

Zur Nachholung der Entscheidung war die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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