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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.03.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 123/00
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 260 Abs. 3 Satz 2 | |
StGB § 73 d Abs. 1 Satz 1 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
1 Ws 123/00 515 Js 62/97 StA Düsseldorf
In der Strafsache
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schröter und die Richter am Oberlandesgericht Heidemann und Stüttgen auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß der XXIV b Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2000 - XXIV b 6/98 - nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am
8. März 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Die zugelassene Anklage der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 11. August 1997 legt dem Angeklagten unter anderem gewerbsmäßige Hehlerei in 4 Fällen zur Last. Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 3. Dezember 1997 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 2 Fällen verurteilt und in 2 Fällen freigesprochen. Dagegen haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Berufung die Verurteilung des Angeklagten in einem weiteren Fall, dessen höhere Bestrafung und die Anordnung des erweiterten Verfalls von beschlagnahmten Gegenständen. Hauptverhandlungstermin ist noch nicht bestimmt.
Der Angeklagte hat beantragt, "die noch asservierten Gegenstände sowie ... 7.400,-- DM freizugeben". Die Strafkammer hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Gründe des Senatsbeschlusses vom 16. März 1999 - 1 Ws 193/99 - zu der Frage, ob die Asservate freizugeben sind, bestehen unverändert fort. Insbesondere liegt nach wie vor nahe, daß gemäß §§ 260 Abs. 3 Satz 2, 73 d Abs. 1 Satz 1 StGB der Verfall der noch asservierten Gegenstände angeordnet werden wird. Nach diesen Vorschriften ordnet das Gericht bei gewerbsmäßiger Hehlerei den Verfall von Gegenständen des Täters auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt worden sind. Die Taten selbst brauchen dabei nicht im einzelnen festgestellt zu werden. Ausreichend ist die uneingeschränkte Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte die von der Anordnung erfaßten Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt hat (BGHSt 40, 371 = NStZ 1995, 125; BGH NStZ-RR 1998, 297). Nach den Umständen, unter denen die sichergestellten Gegenstände aufgefunden worden sind, liegt das hier nahe. Das zu beurteilen - hinsichtlich der Goldkette mit Anhänger unter Berücksichtigung der dazu angestellten Ermittlungen - ist allein Sache des Tatrichters. Die im Berufungsrechtszug eingetretene Verzögerung des Verfahrens steht der Anordnung des erweiterten Verfalls jedenfalls dann nicht entgegen, wenn demnächst Hauptverhandlungstermin bestimmt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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