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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.03.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 190/00
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 57 Abs. 1
Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung darf nicht deshalb unterbleiben, weil der Verurteilte - etwa wie hier wegen gnadenweiser Strafunterbrechung - sich nicht in Strafhaft befindet.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

1 Ws 190/00 13 VRs 34/98 StA Kleve

In der Strafvollstreckungssache

hat der i. Strafsenat durch die Richter am Oberlandesgericht Heidemann und Stüttgen und die Richterin am Oberlandesgericht Magiera-Steinacker am

13. März 2000

auf die Bescnwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Bescnluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld vom 17. Januar 2000 - 32 StVK 33a + 34b/2000 - nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Gründe:

Nachdem die Verurteilte bis zum 26. November 1999 eine Restfreiheitsstrafe von 115 Tagen aus dem Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Moers vom 30. Apri1 1999 (13 VRs 34/98 StA Kleve) verbüßt hatte, waren aus demselben Beschluß zwei weitere Restfreiheitsstrafen von je 72 Tagen zu vollstrecken, deren Ende auf den 6. Februar 2000 bzw. 18. April 2000 notiert war.

Mit Schreiben vom 15. August 1999 hat die Verurteilte beantragt, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen.

Durch Bescheid vom 3. Dezember 1999 hat der Leitende Oberstaatsanwalt in Kleve der Verurteilten gemäß § 40 GnONW Strafunterbrechung bewilligt, woraufhin sie am 17. Dezember 1999 aus der Haft entlassen worden ist. Die für den 22. Dezember 1999 vorgesehene Anhörung der Verurteilten durch die Strafvollstreckungskammer ist daraufhin unterblieben.

Durch Beschluß vom 17. Januar 2000 hat die Strafvollstreckungskammer eine Entscheidung zur vorzeitigen Entlassung der Verurteilten abgelehnt, da diese sich zur Zeit nicht in Haft befinde.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO, die begründet ist.

Wenn der Verurteilte zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt und in seine vorzeitige Entlassung eingewilligt, sie insbesondere beantragt hat, hat das Gericht eine Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffen, denn zu deren Voraussetzungen gehört nicht, daß der Verurteilte sich in Strafhaft befindet. Das gilt insbesondere, wenn - wie hier - die Strafvollstreckung nur unterbrochen und ihre Fortsetzung zu erwarten ist, so daß durch die eventuell positive Entscheidung ein erneuter Strafantritt vermieden werden kann (vgl. Senat, Beschluß vom 13. August 1993 - 1 Ws 715/93 -: Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 57 Rn. 8).

Da die Strafvollstreckungskammer eine Sachentscheidung abgelehnt und auch die zwingende Anhörung der Verurteilten nicht durchgeführt hat, liegen erhebliche Verfahrensmängel vor, die es dem Senat geboten erscheinen lassen, ausnahmsweise von einer eigenen Entscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO abzusehen und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 1990 - 1 Ws 134-135/90 und 20. Dezember 1994 - 1 Ws 1008 und 1018/94 -).

Ende der Entscheidung

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