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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 22.03.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 219/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 141
StPO § 142
StPO § 143
StPO § 304
1. Der Beschuldigte ist durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht beschwert. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschuldigte bereits vorher einen Wahlverteidiger beauftragt hatte und ein besonderer Anlaß für die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben dem Wahlverteidiger nicht besteht.

2. Die ermessensfehlerfreie Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht deshalb zurückzunehmen, weil nachträglich ein Wahlverteiger beauftragt wird, wenn dies nur geschieht, um die Entbindung des bisherigen Pflichtverteidigers zu erzwingen und zu erreichen, dass der Wahlverteiger an dessen Stelle Pflichtverteidiger wird.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

1 Ws 219/00 231 Js 805/99 StA Düsseldorf

In der Strafsache

wegen schweren Raubes

hat der 1. Strafsenat durch die Richter am Oberlandesgericht Heidemann und Stüttgen und die Richterin am Oberlandesgericht Mariera-Steinacker am

22. März 2000

auf die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluß des Vorsitzenden der X. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1999 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Bei der Verkündung des gegen ihn ergangenen Haftbefehls am 3. Oktober 1999 beantragte der Angeschuldigte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers und erklärte, daß er dessen Auswahl in das Ermessen des Gerichts stelle.

Durch Beschluß vom 22. Dezember 1999 hat der Vorsitzende der X. Strafkammer dem Angeschuldigten daraufhin Rechtsanwalt Dr. E in gemäß § 141 Abs. 1 StPO beigeordnet.

Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2000 bestellte sich Rechtsanwalt W in H G unter Vorlage einer Vollmacht des Angeschuldigten vom 21. Dezember 1999 zu dessen Verteidiger und beantragte zugleich, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen.

Mit seiner Beschwerde vom 29. Februar 2000 gegen den Beschluß des Strafkammervorsitzenden vom 22. Dezember 1999 beantragt der Angeschuldigte die Entpflichtung des Rechtsanwalts Dr. E und die Beiordnung des Rechtsanwalts W. Er macht geltend, er habe ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt W, das durch entsprechende Empfehlung und zwischenzeitlich erfolgte zwei Besuche gewachsen sei. Demgegenüber sei ihm Rechtsanwalt Dr. E unbekannt.

II.

1.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Angeschuldigte durch die Beiordnung des Rechtsanwelts Dr. E und deren Aufrechterhaltung nicht beschwert ist.

Beschwerdeberechtigt ist nur, wer durch eine Entscheidung oder sonstige Maßnahme in seinen materiellen oder seinen Verfahrensrechten beeinträchtigt ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 304 Rn. 6). Das ist bei der Bestellung eines Verteidigers nach § 141 StPO grundsätzlich nicht der Fall (Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO, § 141 Rn. 1; KK-Laufhütte, StPO, 4. Aufl., § 141 Rn. 12). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Beschuldigte schon vorher einen Wahlverteidiger gewählt hatte und ein besonderer Anlaß, neben einem Wahlverteidiger einen Pflichtverteidiger zu bestellen, nicht vorliegt (Senatsbeschlüsse vom 23. März 1999 - 1 Ws 246-247/99 - und 13. September 1999 - 1 Ws 764/99 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zwar hat Rechtsanwalt W eine Vollmacht des Angeschuldigten mit Datum vom 21. Dezember 1999, also einem Tag vor der Bestellung des Rechtsanwalts Dr. E, eingereicht, jedoch wird mit der Ausstellung einer Vollmacht das Verteidigerverhältnis noch nicht begründet, sondern das geschieht durch Annahme der Wahl gegenüber dem Beschuldigten. Nach außen kommt dies üblicherweise dadurch zum Ausdruck, daß der Verteidiger sich im Verfahren für den Beschuldigten als solcher meldet (BVerfG NJW 1977, 99, 100). Das war hier mit Eingang des Schreibens vom 6. Januar 2000 bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf am 13. Januar 2000 der Fall.

Der Strafkammervorsitzende hat Rechtsanwalt Dr. E ermessensfehlerfrei unter Beachtung des § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt, nachdem er dem Angeschuldigten gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO Gelegenheit gegeben hatte, einen Rechtsanwalt zu bezeichnen und der Angeschuldigte erklärt hatte, dass er die Auswahl in das Ermessen des Gerichts stelle.

Ein Grund und eine Verpflichtung, die Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. E zurückzunehmen, nachdem sich Rechtsanwalt W zum Verteidiger des Angeschuldigten bestellt hat, besteht nicht. Zwar bestimmt § 143 StPO, daß die Bestellung zurückzunehmen ist, wenn später ein Wahlverteidiger beauftragt wird. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Verteidigung durch den Wahlverteidiger während des gesamten Verfahrens sichergestellt ist. Ist zu erwarten, daß der Wahlverteidiger sein Mandat alsbald, z.B. wegen Mittellosigkeit des Beschuldigten, wieder niederlegen wird, ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufrecht zu halten. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Wahlverteidigerbestellung nur erfolgt, um die Entbindung des bisherigen Pflichtverteidigers nach § 143 StPO zu erzwingen und alsbald dessen Stellung einzunehmen. Auf einen solchen Wechsel des Pflichtverteidigers hat der Beschuldigte schon wegen der dadurch bedingten finanziellen Mehrbelastung der Staatskasse und möglicher Störungen und einer Verlängerung des Verfahrens keinen Anspruch (vgl. Senat StV 1997, 576; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 207 OLG Koblenz MDR 1986, 604; KG NStZ 1993, 201, 202; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO, § 141 Rn. 9; a.A. Molketin MDR 1989, 503).

2.

Auch ein Anlaß zur Rücknahme der Bestellung des Rechtsanwalts Dr. E aus wichtigem Grund besteht nicht. Insbesondere hat der Angeschuldigte keine Gründe vorgetragen, aus denen sich eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses ergibt. Ein durch Empfehlung und zwei nach der Vollmachterteilung erfolgte Besuche des Verteidigers begründetes "besonderes" Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt W bedeutet nicht, daß für den Angeschuldigten eine Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. E unzumutbar ist. Wenn der Angeschuldigte - wie er ausführt - diesen nicht kennt, scheidet auch eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses aus.

Ende der Entscheidung

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