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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 26.01.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 24/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 138a
StPO § 138c Abs. 2 Satz 1
StPO §§ 138a, 138c Abs. 2 Satz 1

Zu den inhaltlichen Mindestanforderungen, die an eine auf den Ausschluß eines Verteidigers gerichtete gerichtliche Vorlage an das Oberlandesgericht zu stellen sind.

OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 26.01.2000 - 1 Ws 24/00


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

1 Ws 24/00 311 Js 401/98 StA Düsseldorf

In der Strafsache

gegen

aus Düsseldorf, geboren am 23. März 1938 in Waldenburg,

wegen Betruges

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schröter und die Richter am Oberlandesgericht Heidemann und Stüttgen auf die Vorlage des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Januar 2000 zur Entscheidung über den Ausschluß des Rechtsanwalts Dr. S als Verteidiger des Angeschuldigten nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 26. Januar 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe

Die Anklage wirft dem von Rechtsanwalt Dr. S verteidigten Angeschuldigten vor, in betrügerischer Weise von einem Kostenfestsetzungsbeschluß gegen seine geschiedene Ehefrau Gebrauch gemacht zu haben, obwohl die Kostenforderung durch Aufrechnung erloschen gewesen sei. Das Amtsgericht meint, Rechtsanwalt Dr. S, der Prozeßbevollmächtigter des Angeschuldigten war, sei wegen Beihilfe von der Mitwirkung im Strafverfahren auszuschließen, und hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Vorlage ist unzulässig, weil sie deren "inhaltliche Mindestanforderungen" (Laufhütte, in: KK, 4. Aufl. [1999], § 138c StPO Rdnr. 4) nicht erfüllt. Bei einer Vorlage gemäß § 138c Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO müssen die Tatsachen angegeben werden, die im Falle ihres Nachweises den Verdacht eines Tatbestands ergeben, der nach § 138a Abs. 1 StPO zur Ausschließung eines Verteidigers führt. Außerdem sind die Beweismittel anzuführen, die den zumindest nötigen hinreichenden Verdacht (§§ 138a Abs. 1, 203 StPO; vgl. BGHSt 37, 395, 397 = NJW 1991, 2780) begründen. Es ist nicht Aufgabe der Oberlandesgerichte, von sich aus nach Grundlagen für eine etwaige Ausschließung des Verteidigers zu forschen. Diese müssen sich vielmehr allein aus der Begründung der Vorlage schlüssig ergeben (Senat StV 1998, 64 und 459; StV 1999, 531; Laufhütte, a. a. O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. [1999], § 138c Rdnr. 9; jeweils m. w. N.; Pfeiffer, StPO, 2. Aufl. [1999], § 138a Rdnr. 2).

Die Verfügung, mit der das Amtsgericht die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat, enthält keine Begründung. Auch dem Vermerk vom 10. Dezember 1999, mit dem das Amtsgericht die Sache der Staatsanwaltschaft zu einer Stellungnahme zur Frage des Verteidigerausschlusses zugeleitet hatte (Bl. 124 f d. A.), ist. nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, welche Tatsachen und Beweismittel den Verdacht rechtfertigen sollen, daß Rechtsanwalt Dr. S an den Taten beteiligt war, die dem Angeschuldigten vorgeworfen werden. Gleiches gilt für den an das Amtsgericht gerichteteten "Antrag nach § 138a StPO" der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 1999.

Die Entscheidung, daß die Vorlage mangels einer tragfähigen Begründung unzulässig ist, ergeht ohne die in § 138d Abs. 1 StPO grundsätzlich vorgesehene mündliche Verhandlung (Laufhütte, a. a. O., § 138d StPO m. w. N.; ständige Rspr. d. Senats) und entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.

Ende der Entscheidung

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