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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.02.2001
Aktenzeichen: 1 Ws 34/01
Rechtsgebiete: GVG, StPO
Vorschriften:
GVG § 158 Abs. 1 | |
GVG § 158 Abs. 2 Satz 1 | |
StPO § 453 Abs. 1 Satz 3 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
1 Ws 34/01 203 VRs 368/00 StA Düsseldorf
In der Strafvollstreckungssache
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
hat der 1. Strafsenat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht N und die Richter am Oberlandesgericht H und S auf Antrag des Amtsgerichts Neuss nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
am 8. Februar 2001
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Neuss an das Amtsgericht Grevenbroich ist zulässig; das Amtsgericht Grevenbroich hat ihm zu entsprechen.
Gründe:
Das Amtsgericht Neuss hat in einer Bewährungssache wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, mit der es befaßt ist, das Amtsgericht Grevenbroich um mündliche Anhörung des Verurteilten, der in Grevenbroich wohnt, ersucht und nach Ablehnung des Ersuchens die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Vorlage ist als Antrag auf Entscheidung gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG zulässig und führt zu der Feststellung, daß das Amtsgericht Grevenbroich dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen hat.
1. Nach § 158 Abs. 1 GVG darf ein Ersuchen um Rechtshilfe nicht abgelehnt werden. Das Ersuchen ist - soweit hier von Interesse nach § 158 Abs. 2 Satz 1 GVG - nur abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. Das ist nur der Fall, wenn die Handlung, die das ersuchte Gericht vornehmen soll, schlechthin unzulässig ist (BGH NJW 1990, 2936; Senat NStZ-RR 1996, 304; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. [1999], § 158 GVG Rdnr. 2; allg. M.). Die mündliche Anhörung des Verurteilten wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen, § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO, um die es hier geht, kann aber auch einem ersuchten Richter übertragen werden (Kleinknecht- Meyer-Goßner, a. a. O. § 453 Rdnr. 7 a. E.).
2. Der Senat teilt die Ansicht des Richters beim Amtsgericht Grevenbroich, daß nicht nachvollziehbar ist, warum er und nicht der mit der Sache befaßte Richter beim benachbarten Amtsgericht Neuss den Verurteilten anhören soll. Das ersuchte Gericht hat aber nicht zu prüfen, ob die Übertragung der richterlichen Aufgabe auf ein anderes Gericht im Einzelfall zweckmäßig oder notwendig ist. Es darf das Rechtshilfeersuchen deshalb nicht mit der Begründung ablehnen, die Rechtshilfe sei nicht erforderlich, weil der ersuchende Richter die Amtshandlung ebensogut selbst vornehmen könne (BGH a. a. O.).
Ende der Entscheidung
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