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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.10.1999
Aktenzeichen: 1 Ws 352/99
Rechtsgebiete: ZSEG


Vorschriften:

ZSEG § 3 Abs. 3 lit. b
ZSEG § 17
§ 3 Abs. 3 lit. b ZSEG § 17 ZSEG

Für die Entschädigung eines in der gerichtlichen Hauptverhandlung vernommenen Sprachsachverständigen gilt die die Entschädigung von Übersetzern regelnde Vorschrift des § 17 ZSEG nicht. Die ihm nach § 3 Abs. 1 und 2 ZSEG zu gewährende Entschädigung kann nach § 3 Abs. 3 lit. b ZSEG erhöht werden.

OLG Düsseldorf Beschluß 12.10.1999 - 1 Ws 352/99 - 1 Ws 356-357/99 810 Js 1211/94 StA Düsseldorf


wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S. sowie die Richter am Oberlandesgericht H. und S. auf die Beschwerden des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Düsseldorf gegen die Beschlüsse der IV. Strafkammer - Staatsschutzkammer - des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 1999 - IV 7/95 -, betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der Sachverständigen H., B., E. E. und H. T. am 12. Oktober 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden werden aus den im Ergebnis zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Beschlüsse und der Nichtabhilfeentscheidung der Strafkammer vom 12. April 1999 als unbegründet verworfen.

Gründe

Zu Recht hat das Landgericht in allen drei Fällen den Zuschlag von 50 % gemäß § 3 Abs. 3 lit. b 2. Alt. ZSEG zu dem Stundensatz von 90,- DM gewährt.

Die Beschwerdegegner haben an der Hauptverhandlung ladungsgemäß als Sprachsachverständige teilgenommen. Sie waren gerichtlich beauftragt, umfangreiche Druckerzeugnisse in kurdischer Sprache unter besonderer Berücksichtigung politischer Inhalte und des damit verfolgten Zwecks - verbotene Werbung für die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und ihrer Teilorganisation ERNK (Nationale Befreiungsfront Kurdistans) - zu sichten, in die deutsche Sprache - soweit möglich - zu übertragen sowie ihre Sinngehalte aus der Sicht der Verfasser und der angesprochenen Leserkreise bei Beachtung ihrer sprachlichen Eigenarten aufzuzeigen bzw. zu interpretieren. Diese Tätigkeit der Beschwerdegegner als Sprachsachverständige ging über die von Dolmetschern ober bloßen Übersetzern weit hinaus.

Schon deshalb findet die Vorschrift des § 17 ZSEG, die allein die Entschädigung von Dolmetschern und Übersetzern regelt, in diesem Fall keine Anwendung. Demgemäß stellt sich auch entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors vorliegend nicht die Frage, ob die Vorschrift des § 17 Abs. 2 2. Alt., Abs. 3 ZSEG der Bewilligung des Zuschlags nach § 3 Abs. 3 lit. b 2. Alt. ZSEG an die Beschwerdegegner entgegensteht, weil bei der Berechnung ihrer Berufseinkünfte aus der Tätigkeit als Dolmetscher die Einkünfte für bloße Übersetzungen keine Berücksichtigung finden dürfen. Auf welche Weise die Beschwerdegegner ihre für die Gewährung des Zuschlags gemäß § 3 Abs. 3 lit. b 2. Alt. ZSEG erforderlichen Berufseinkünfte erzielt haben, ist im Hinblick auf ihren Auftrag und ihre Tätigkeit als Sprachsachverständige im hier zugrunde liegenden Verfahren ohne Bedeutung. Davon ist auch die Strafkammer im Ergebnis zutreffend ausgegangen.

Die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel des Bezirksrevisors und die den Beschwerdegegnern im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO in entsprechender Anwendung der Staatskasse zur Last.

Richter am OLG H. ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben.

Ende der Entscheidung

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