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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.09.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 497 und 527 - 528/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 24 ff. | |
StPO § 33 a | |
StPO § 296 |
2. In dem Verfahren über die "Gegenvorstellung" gegen eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung ist die Richterablehnung ausgeschlossen.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
1 Ws 497 und 527 - 528/00 60 Js 1076/99 StA Düsseldorf
In der Strafsache
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S und die Richter am Oberlandesgericht S und B auf
1. den Antrag des Angeklagten "auf Neubescheidung nach § 33 a StPO" und
2. die Ablehnung der Richter am Oberlandesgericht H und S und der Richterin am Oberlandesgericht M-S durch den Angeklagten nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 12. September 2000
beschlossen:
Tenor:
1.
Die Ablehnung des Richters H und der Richterin M-S wegen Besorgnis der Befangenheit ist gegenstandslos.
2.
Die Ablehnung des Richters S wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
3.
Der "Antrag auf Neubescheidung nach § 33 a StPO" wird als unzulässig verworfen.
4.
Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Durch Beschluß vom 26. Juli 2000 hat der Senat die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen einen Beschluß des Landgerichts Düsseldorf als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hält die Senatsentscheidung für verfassungswidrig, beantragt "Neubescheidung nach § 33 a StPO" und lehnt die Richter, die an dem Senatsbeschluß mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Seine Anträge haben keinen Erfolg.
1.
Die Ablehnung des Richters H und der Richterin M-S wegen Besorgnis der Befangenheit ist gegenstandslos, weil beide jetzt nicht mitwirken. Richter H hat zur Zeit Urlaub, Richterin M-S hat bei dem angegriffenen Beschluß nur als Urlaubsvertretern mitgewirkt.
2.
Die Ablehnung des Richters S wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig.
a)
Im Nachverfahren gemäß § 33 a StPO kann ein Richter, der an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn eine richterliche Entscheidung nach § 33 a StPO in Betracht kommt (Senat MDR 1986, 777; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. (1999), § 25 Rdnr. 10; allg. M.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Angeklagte hat zwar "Neubescheidung nach § 33 a StPO beantragt, die tatsächlichen Voraussetzungen einer solchen Entscheidung aber nicht dargetan. Denn er behauptet nicht, daß der Senat in dem angegriffenen Beschluß Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet habe, zu denen er, der Angeklagte, nicht habe Stellung nehmen können, oder daß der Senat Verteidigungsvorbringen übersehen oder nicht in Erwägung gezogen habe. Dem Angeklagten geht es ersichtlich darum, daß der Senat die angegriffene Entscheidung noch einmal überprüft und bei unveränderter Sachlage - zu seinen Gunsten - ändert. Damit handelt es sich bei seiner Eingabe in Wahrheit um eine Gegenvorstellung.
b)
Eine Gegenvorstellung verfolgt das Ziel, daß die Stelle, die entschieden hat, ihre eigene Entscheidung noch einmal überprüft und zugunsten des Betroffenen abändert. Ein Ausschluß der Personen, die an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit würde das zwangsläufig unmöglich machen. Deshalb ist in dem Verfahren über eine Gegenvorstellung die Ablehnung der Richter, die an der angegriffenen Entscheidung beteiligt waren, ausgeschlossen (BGH NStZ-RR 1998, 51; Senat VRS 86 (1994), 444 und ständig; allg. M.).
3.
Der "Antrag auf Neubescheidung nach § 33 a StPO" ist unzulässig. Ein Nachverfahren gemäß § 33 a StPO findet nur statt, wenn das Gericht in einem Beschluß Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Angeklagte, sei es selbst oder durch seinen Verteidiger, nicht hat Stellung nehmen können, oder wenn es Verteidigungsvorbringen übersehen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Der Angeklagte behauptet aber nicht einmal, daß das geschehen sei.
4.
Die Gegenvorstellung ist nicht gerechtfertigt. Der angegriffene Beschluß ist formell rechtskräftig geworden und kann vom Senat weder aufgehoben noch geändert oder ergänzt werden. Ein Fall, in dem eine unanfechtbare Entscheidung ausnahmsweise auf eine Gegenvorstellung abgeändert werden kann (vgl. Ruß, in: KK, 4. Aufl. (1999), vor § 296 StPO Rdnr. 4; Kuckein, a. a. O., § 349 StPO Rdnr. 49; jeweils m. w. N.), liegt offensichtlich nicht vor.
Ende der Entscheidung
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