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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 07.11.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 532/00
Rechtsgebiete: StrEG
Vorschriften:
StrEG § 2 | |
StrEG § 8 Abs. 1 | |
StrEG § 8 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
1 Ws 532/00 510 Js 776/98 StA Düsseldorf
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S... und die Richter am Oberlandesgericht H... und B... auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß vom 31. August 2000 (XXI 4/99), durch den die XXI. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2000, die Grundentscheidung über die Entschädigung des freigesprochenen Angeklagten im Urteil vom 25. März 1999 zu ergänzen, zurückgewiesen hat, nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, am
7. November 2000
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Neuss hat gegen den früheren Angeklagten mit Urteil vom 14. Dezember 1998 wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr eine Geldstrafe verhängt, die Fahrerlaubnis entzogen und den Führerschein eingezogen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hatte das Amtsgericht mit am 07. September 1998 zugegangenem Beschluß vom 13. August 1998 gemäß § 111a StPO dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Auf seine Berufung hat die XXI. kleine Strafkammer mit Urteil vom 25. März 1999 den Angeklagten freigesprochen und entschieden, daß "der Angeklagte für den Schaden, der ihm durch die Sicherstellung seines Führerscheins seit dem 10. September 1998 entstanden ist, zu entschädigen ist". Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat unter dem 20. Juni 2000 beantragt, diese Grundentscheidung dahin zu erweitern, daß der frühere Angeklagte für den Zeitraum der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis seit dem 07. September 1998 zu entschädigen sei. Mit Beschluß vom 31. August 2000 hat die Strafkammer diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zu Recht hat die Strafkammer den Antrag der Staatsanwaltschaft mit der Begründung verworfen, für die beantragte Ergänzung sei im Wege der isolierten Entschädigungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG kein Raum mehr, nachdem über die Strafverfolgungsmaßnahme bereits im Urteil entschieden worden sei.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG hat das Gericht über die Verpflichtung zur Entschädigung in dem Urteil oder in dem verfahrensabschließenden Beschluß zu entscheiden. Die Möglichkeit, über die Entschädigungsverpflichtung außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden, sieht § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG für den Fall vor, daß diese Entscheidung nicht in der Hauptverhandlung möglich war. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus kann nach herrschender Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1973, 1660; OLG Karlsruhe, StV 1984, 747; OLG Koblenz, GA 1985, 461; LG Bonn, MDR 1975, 76) auch dann im isolierten Beschlußverfahren über die Entschädigungsverpflichtung entschieden werden, wenn die Entschädigung im Urteilsspruch versehentlich nicht berücksichtigt worden ist. Dies gilt nicht nur für die Fälle, in denen das freisprechende Urteil vollständig über die Frage der Entschädigung schweigt, sondern auch dann, wenn teilweise positiv entschieden wurde, eine weitere entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme aber irrtümlich unberücksichtigt geblieben ist (OLG Karlsruhe, aaO.; OLG Koblenz, aaO.).
Eine solcher Fall ist hier nicht gegeben. Indem die Strafkammer in dem Urteil vom 25. März 1999 bestimmt hat, daß "der Angeklagte für den Schaden, der ihm durch die Sicherstellung seines Führerscheins seit dem 10. September 1998 entstanden ist, zu entschädigen ist", wollte sie ersichtlich insgesamt über die Frage der Entschädigung des früheren Angeklagten entscheiden. Aus dem Umstand, daß die Strafkammer bezüglich des Zeitraumes vom 07. bis zum 09. September eine Entschädigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, kann nicht gefolgert werden, daß sie insoweit keine - negative - Entscheidung hat treffen wollen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Strafkammer aufgrund ihrer rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß dem früheren Angeklagten wegen der in Rede stehenden Strafverfolgungsmaßnahme lediglich für den im Urteilstenor bestimmten Zeitraum der Sicherstellung des Führerscheins eine Entschädigung zusteht.
Ob die darin liegende Verneinung eines weitergehenden Entschädigungsanspruchs rechtsfehlerhaft ist, unterliegt nicht der Entscheidung des Senats, da auch die Entschädigungsentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist: Eine Änderung dieser Entscheidung wäre nur durch Einlegung des nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG vorgesehenen Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde möglich gewesen. Davon haben die Staatsanwaltschaft und der - frühere - Angeklagte keinen Gebrauch gemacht. Die von der Staatsanwaltschaft begehrte Ergänzung des Entschädigungsausspruchs liefe auf eine unzulässige Korrektur einer bereits rechtskräftigen Entscheidung hinaus.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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