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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 16.10.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 534/00
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 339
StGB § 344
Der Träger eines kirchlichen Amtes ist kein Amtsträger im strafrechtlichen Sinne und kann daher auch als Ermittlungsführer in einem Disziplinarverfahren gegen einen Pfarrer nicht Täter einer Rechtsbeugung (5 339 StGB) und der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) sein.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

1 Ws 534/00 231 Js 504/90 StA Düsseldorf

In der Strafanzeigesache

wegen Verdachts der Rechtsbeugung u. a.

hat der 1. Strafsenat durch die Richter am Oberlandesgericht H, S und B auf den von Rechtsanwalt Prof. Dr. L in E namens des Pfarrers L aus E gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf vom 25. August 2000 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

am 16. Oktober 2000

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller bezichtigt den Beschuldigten der Rechtsbeugung und der Verfolgung Unschuldiger. Der Beschuldigte ist Vizepräsident des Landeskirchenamts der Evangelischen Kirche im Rheinland. Die Taten soll er als Ermittlungsführer in einem Disziplinarverfahren begangen haben, das dort gegen den Antragsteller, einen evangelischen Pfarrer, anhängig ist. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren eingestellt, der Generalstaatsanwalt hat die Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mag den gesetzlichen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügen und damit zulässig sein. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren zutreffend aus rechtlichen Gründen eingestellt.

Die Straftaten, die der Antragsteller dem Beschuldigten vorwirft, kann nur ein Amtsträger begehen. Amtsträger im strafrechtlichen Sinne kann gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur sein, wer dazu bestellt ist, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Die Kirchen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und - ungeachtet ihrer Anerkennung als Körperschaften des öffentlichen Rechts - auch nicht im weitesten Sinn "staatsmittelbare" Organisationen oder Verwaltungseinrichtungen (BVerfGE 55, 207, 230 = NJW 1981, 971, 973). Demgemäß sind kirchliche Ämter keine öffentlichen Ämter im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (Höfling, in: Bonner Kommentar, Art 33 GG [Stand 1998] Rdnr. 88; Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl. [2000], Art 33 Rdnr. 8; Ridder, in: AK-GG, 2. Aufl. [1989], Art. 33 Rdnr. 51; Preuß, a. a. O., Art. 140 Rdnr. 53) und Kirchenbeamte keine Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGHSt 37, 191 = NJW 1991, 367; Gribbohm, in: LK, 11. Aufl. [1997], Rdnr. 29, 40; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl. [1997], Rdnr. 26; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. [1999], Rdnr. 23; alle zu § 11 StGB). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2000 (NJW 2000, 1555 = LM Art. 2 GG Nr. 73 mit Anm. Rüfner [a. a. O.], Nolte, NJW 2000, 1844 und Kästner, NVwZ 2000, 889), auf die der Antragsteller sich beruft, betrifft den zivilrechtlichen Rechtsschutz in "Kirchensachen" durch staatliche Gerichte und ist für die hier entscheidende Frage, ob ein Kirchenbeamte im strafrechtlichen Sinne Amtsträger ist, ohne Belang.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 177, 174 Abs. 1 StPO. Danach sind die durch das verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn sich - wie hier - kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage ergibt.

Ende der Entscheidung

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