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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 09.11.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 624/00
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 55 Abs. 1
StPO § 460
Zu den Voraussetzungen der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

1 Ws 624/00 312 Js 684/99 StA Düsseldorf

In der Strafsache

wegen sexueller Nötigung

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S und die Richter am Oberlandesgericht H und S auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß der XIV. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. September 2000 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

am 9. November 2000

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluß hat die XIV. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf es abgelehnt, die Freiheitsstrafen aus ihrem Urteil vom 14. Juni 2000 und aus dem des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 1999 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hat keinen Erfolg.

I.

1. Der Beschwerdeführer hat die erste der beiden abgeurteilten Taten im August 1998 begangen. Wegen dieser Tat hat ihn das Amtsgericht im Juni 1999 - zunächst nicht rechtskräftig - zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die zweite Tat hat der Beschwerdeführer im September 1999 begangen. Wegen dieser Tat hat das Landgericht im Juni 2000 auf vier Jahre Freiheitsstrafe erkannt und die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Urteil des Landgerichts ist durch allseitigen Rechtsmittelverzicht sofort, das des Amtsgerichts später - am 27. Juni 2000 - durch Rücknahme der Berufung rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer hat beantragt, die beiden Strafen nachträglich auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen, und gegen die ablehnende Entscheidung des Landgerichts sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Mehrere Strafen sind nach § 460 Satz 1 StPO nur dann durch nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen, wenn jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden ist und dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 StGB) außer Betracht geblieben sind. Letzteres ist hier nicht der Fall.

a) Als erkennendes Gericht - bei der Verurteilung wegen der im September 1999 begangenen Tat - hatte das Landgericht die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 11. Juni 1999 zu Recht nicht einbezogen. Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe durch den Tatrichter setzt nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB voraus, daß ein rechtskräftig Verurteilter wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. In dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht aber schon zutreffend darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer die dort abgeurteilte Straftat nach der früheren Verurteilung durch das Amtsgericht begangen hat.

b) In dem Verfahren, das zu der jetzt rechtskräfigen Verurteilung durch das Amtsgericht geführt hat, ist eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 Satz 1 StPO - für die nach § 462 Abs. 3 Satz 1, 2 StPO die Strafkammer zuständig gewesen wäre, die den angefochtenen Beschluß gefaßt hat - ebenfalls ausgeschlossen. Die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe sind auch dort nicht außer Betracht geblieben. Nur wenn nach der Verurteilung wegen der zweiten Tat (durch das Landgericht) noch eine Berufungshauptverhandlung wegen der ersten Tat stattgefunden und zu einem neuen Urteil mit einer Sachentscheidung geführt hätte, wäre dort die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB (durch eine erstinstanzliche große Strafkammer, weil die Gesamtstrafe zwangsläufig die Strafgewalt der Berufungskammer überstiegen hätte; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. [1999], § 328 Rdnr. 9 f) zulässig und geboten gewesen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 268, 269). Denn nur dann wäre der Beschwerdeführer in dem dortigen Verfahren wegen einer Straftat verurteilt worden, die er vor einer früheren Verurteilung (nämlich der durch das Landgericht) begangen hatte. Nach Rechtskraft der Verurteilung durch das Landgericht hat aber keine weitere Hauptverhandlung stattgefunden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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