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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 31.01.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 72/00
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 57
StPO § 454 Abs. 1 Satz 3
StPO § 456a
StGB § 57; StPO §§ 454 Abs. 1 Satz 3, 456a

1. Das Absehen von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch die Staatsanwaltschaft und die Ausweisung des ausländischen Verurteilten stehen einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nicht entgegen.

2. Die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung unterbleibt auch dann, wenn diese aus tatsächlichen Gründen nicht von dem zur Entscheidung berufenen Gericht durchgeführt werden kann, etwa wenn der Verurteilte aus Deutschland ausgewiesen worden ist und ihm seine Einreise wegen der drohenden weiteren Strafvollstreckung nicht zuzumuten ist.

OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 31.01.2000 - 1 Ws 72/00


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

1 Ws 72/00 89 VRs 916.5/97 StA Aachen

In der Strafvollstreckungssache

gegen

M A B geborene T, geboren am 29. Juli 1967 in Borsa/Rumänien,

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schröter und die Richter am Oberlandesgericht Heidemann und Stüttgen am 31. Januar 2000 auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld vom 6. Oktober 1999 - 32 StVK 576/99 - nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten der Verurteilten verworfen.

Gründe

Die Beschwerdeführerin ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Februar 1997 wegen Kindestötung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Diese Strafe hat sie teilweise verbüßt, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Willich II.

Nachdem am 10. November 1998 die Hälfte der Freiheitsstrafe vollstreckt war, ist die Beschwerdeführerin am 17. November 1998 ausgewiesen und nach Rumänien abgeschoben worden. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat gemäß § 456 a Abs. 1 StPO vom weiteren Vollzug der Strafe abgesehen und zur Sicherstellung der Vollstreckung des Strafrestes Vollstreckungshaftbefehl erlassen.

Die Beschwerdeführerin, die am 12. November 1997 den deutschen Staatsangehörigen R A B geheiratet hat und sich in Rumänien aufhält, hat durch ihre Verteidiger beantragt, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung der Hälfte zur Bewährung auszusetzen. Ihr Ziel ist - wie sie ausführen läßt -, nach Deutschland zurückzukehren und hier mit ihrem Ehemann zusammenzuleben.

Die Strafvollstreckungskammer hat es durch den angefochtenen Beschluß nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und der Justizvollzugsanstalt abgelehnt, die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Hiergegen wendet sich die Verurteilte mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Das nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

1.

Daß die Staatsanwaltschaft nach § 456 a Abs. 1 StPO von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen hat, steht einer Entscheidung nach § 57 StGB nicht entgegen. Durch die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde ist die Strafvollstreckung nicht endgültig erledigt, sondern sie kann gemäß § 456 a Abs. 2 StPO nach Rückkehr des Ausgewiesenen nachgeholt werden.

2.

Eine Entscheidung nach § 57 StGB ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Strafvollstreckungskammer die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO an sich gebotene mündliche Anhörung der Verurteilten vor der Entscheidung nicht durchgeführt hat. Zwar liegt keiner der Fälle des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO vor, in denen von der mündlichen Anhörung des Verurteilten abgesehen werden kann. Jedoch hat die Rechtsprechung Ausnahmefälle entwickelt, in denen ausnahmsweise eine Anhörung entbehrlich ist, z. B. bei Verzicht des Verurteilten oder seiner Weigerung, sich vorführen zu lassen, bei erst kurz zuvor erfolgter Anhörung oder bei Mißbrauch früherer Anhörungen durch den Verurteilten zu schwerwiegenden Beschimpfungen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 454 Rdnr. 30 - 32).

Von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten ist aber auch dann abzusehen, wenn sie - wie hier - unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu seiner Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456 a Abs. 2 Satz 1 StPO und eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz befürchten zu müssen (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, JMBlNW 1996, 71).

Die Anhörung kann auch nicht durch ein ersuchtes rumänisches Gericht erfolgen, denn der Zweck der nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO angeordneten Anhörung ist es, dem zur Entscheidung berufenen Gericht einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von dem Verurteilten zu verschaffen.

Da demnach eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführerin unmöglich ist, muß, auch wenn hierzu eine Zustimmung der Verurteilten nicht vorliegt, notwendigerweise von ihr abgesehen werden, weil andernfalls eine von der Verurteilten begehrte Entscheidung gemäß § 57 StGB ausgeschlossen wäre.

II.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, daß die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der Verurteilten und ihrer Entwicklung während des Strafvollzuges ergibt, daß keine besonderen Gründe i. S. d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegen.

Ende der Entscheidung

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