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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.10.1999
Aktenzeichen: 1 Ws 846/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 111a
StGB § 61
StGB § 62
§ 111a StPO § 61 StGB § 62 StGB

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann zur Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis führen, wenn die Durchführung der (Berufungs-)Hauptverhandlung ungewöhnlich lange hinausgezögert wird.

OLG Düsseldorf Beschluß 12.10.1999 - 1 Ws 846/99 - 312 Js 682/98 StA Düsseldorf


wegen Trunkenheit im Verkehr u. a.

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S. sowie die Richter am Oberlandesgericht S. und S. auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß der XXII. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. August 1999 - XXII 87/98 -, durch den sein Antrag auf Aufhebung der Maßnahme der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt worden ist, nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 12. Oktober 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen.

Gründe

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch im Hinblick auf den weiteren Zeitablauf noch keine andere Beurteilung. Der Senat verweist dazu auf seinen Beschluß vom 18. März 1999 - 1 Ws 191/99 -, dessen Gründe insoweit fortbestehen.

Der Senat sieht indessen Anlaß zu folgendem Hinweis:

Der bei der Entscheidung über die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) kann im Einzelfall dazu führen, daß die vorläufige Maßnahme nach § 111 a Abs. 1 StPO vorzeitig aufgehoben werden muß. Dies kommt in Betracht, wenn sich das Verfahren ungewöhnlich lange verzögert hat und deshalb die Feststellung eines Eignungsmangels in der zukünftigen Hauptverhandlung nicht mehr wahrscheinlich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. März 1999, a. a. O., und die dort zitierten weiteren Senatsentscheidungen; ferner Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 111 a Rdnr. 10).

Der Angeklagte entbehrt seinen Führerschein seit dem 15. Juli 1997, also nunmehr fast 27 Monate. Seit Ende Mai 1998 ist das Berufungsverfahren anhängig. Zur Vermeidung einer vorzeitigen Aufhebung der vorläufigen Maßnahme nach § 111 a Abs. 1 StPO ist deshalb so schnell wie möglich eine Entscheidung über die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten herbeizuführen. Die Strafkammer wird zu diesem Zweck umgehend - notfalls durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens - zu klären haben, ob der Angeklagte tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen noch außerstande ist, an der Berufungshauptverhandlung teilzunehmen. Dagegen spricht, daß er - wie sich aus seinem Vorbringen ergibt - offenbar in der Lage ist, "zur Sicherung seiner Existenz als selbständiger Malermeister" bereits wieder Baustellen aufzusuchen. Dann aber liegt es nahe, daß er auch nicht gehindert ist, in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht zu erscheinen. Gegebenenfalls ist die Verhandlungsdauer an einem Tag zu kürzen und ein Fortsetzungstermin anzuberaumen. Es reicht nach Lage des Falles aber nicht mehr aus, von der Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins im Hinblick auf eine negativ beantwortete "Sachstandsanfrage" hinsichtlich des Gesundheitszustands bei dem Verteidiger abzusehen. Sollte das Verfahren nicht in Kürze gefördert werden, so wird die Anordnung nach § 111 a Abs. 1 StPO keinen Bestand mehr haben können.

Ende der Entscheidung

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