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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 09.11.1999
Aktenzeichen: 1 Ws 859/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 268a Abs. 1 | |
StPO § 268a Abs. 2 | |
StPO § 305a Abs. 1 | |
StPO § 453 Abs. 2 Satz 1 | |
StPO § 401 Abs. 1 |
Der durch eine Straftat Geschädigte kann die in einem Bewährungsbeschluß gegen den verurteilten Täter getroffenen Anordnungen nicht mit der Beschwerde anfechten.
OLG Düsseldorf Beschluß 09.11.1999 - 1 Ws 858-859/99 - 410 Js 272/93 StA Düsseldorf
wegen gemeinschaftlichen Betruges u. a.
hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S. und die Richter am Oberlandesgericht S. und S. auf die von Rechtsanwalt A. in D. namens der geschädigten Eheleute J. und D. D. aus D. eingelegte Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 6. September 1999 - XXV 2/96 - nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 9. November 1999 beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beschwerdeführer (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde nach §§ 305a Abs. 1, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen die Anordnungen in einem Bewährungsbeschluß steht nur dem Verurteilten (Verteidiger, gesetzlichen Vertreter) und der Staatsanwaltschaft zu (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. [1999], § 305a Rdnr. 2, § 453 Rdnr. 10; Gollwitzer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl. [1988], § 305a Rdnr. 8). Eine Beschwerdebefugnis des durch die Straftat Verletzten läßt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 304 Abs. 2 StPO herleiten, nach der "auch ... andere Personen ... gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen sind, Beschwerde erheben" können. Selbst der von der Straftat betroffene Nebenkläger kann, wie sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergibt, die richterlichen Anordnungen in einem Bewährungsbeschluß nicht anfechten (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a. a. O. § 400 Rdnr. 3 a. E.; allgem. M.). Für Geschädigte, die nicht zur Nebenklage berechtigt sind, gilt das erst recht.
Ende der Entscheidung
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