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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 25.10.1999
Aktenzeichen: 1 Ws 885/99
Rechtsgebiete: StPO, GG


Vorschriften:

StPO § 119 Abs. 3
GG Art. 6 Abs. 1
§ 119 Abs. 3 StPO Art. 6 Abs. 1 GG

Zur Genehmigung von Sonderbesuchen der Ehefrau und der Kinder eines Untersuchungsgefangenen.

OLG Düsseldorf Beschluß 25.10.1999 - 1 Ws 885/99 - 25 Js 458/97 StA Krefeld


wegen schweren Bandendiebstahls

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S. und die Richter am Oberlandesgericht S. und S. auf die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 2. Strafkammer des Landgerichts Krefeld vom 22. September 1999 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 25. Oktober 1999 beschlossen:

Tenor:

Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Landgericht Krefeld zurückverwiesen.

Gründe

Der Beschwerdeführer, dem vorgeworfen wird, zum Nachteil seines Arbeitgebers eine Vielzahl von überwiegend schweren Bandendiebstählen begangen zu haben, befindet sich seit September 1997 in Untersuchungshaft. Er ist verheiratet und hat bis zu seiner Festnahme mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern zusammengelebt. Bis einschließlich August 1999 hat der Vorsitzende der Strafkammer, bei der das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig war, regelmäßig "Sonderbesuch" der Familie des Angeklagten zugelassen. Zu dem Antrag des Angeklagten, der Familie auch für September 1999 "Sonderbesuch" zu gestatten, hat die JVA wie folgt Stellung genommen:

"Ihm stehen 2 Besuche a 30 Minuten im Monat zu. Die JVA Krefeld gewährt allen Gefangenen im Monat 2 Besuche a 45 Minuten plus 1 Sonderbesuch a 45 Minuten. Weitere Sonderbesuche sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, weil dadurch andere Besuche unter Umständen nicht durchgeführt werden können."

Der Vorsitzende hat den Antrag darauf wie folgt beschieden:

"Die Vollzugsanstalt weist darauf hin, daß Sie im Laufe des Jahres Monat für Monat Sonderbesuch erhalten haben. Derartige zur Regel gewordene Sonderbesuche sind aus Gründen der Gleichbehandlung aller hier Inhaftierten natürlich nicht genehmigungsfähig. Ich sehe mich daher veranlaßt, Ihren Antrag, erneut Sonderbesuch zuzulassen, diesmal zurückzuweisen."

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 14. Oktober 1999 ausgeführt:

"Die Entscheidung des Vorsitzenden wird den an sie zu stellenden Anforderungen nicht gerecht.

Zwar ist unvermeidliche Folge der Untersuchungshaft, dass der Untersuchungsgefangene Besuch von außerhalb der Anstalt lebenden Personen nur in begrenztem Umfang erhalten kann. Bei Gewährung von Besuchszeiten ist jedoch zu beachten, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen und der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Norm im Haftvollzug besondere Bedeutung zukommt. Jede Untersuchungshaft von längerer Dauer (hier: mehr als zwei Jahre) stellt für die Beziehung des Betroffenen zu seiner Familie regelmäßig eine empfindliche Belastung dar. Ihr Vollzug beeinträchtigt die notwendige Kommunikation zwischen dem Inhaftierten und seinem in Freiheit lebenden Ehepartner bzw. den gemeinsamen Kindern und kann dazu beitragen, dass sie einander tiefgreifend entfremdet werden. Aufgabe des Staates ist es, in Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflicht, für die Erhaltung von Ehe und Familie zu sorgen, solche nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, aber auch unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit, zu begrenzen. Daraus folgt, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternehmen müssen, um im angemessenen Umfang Besuche von Ehegatten und Kindern von Untersuchungsgefangenen zu ermöglichen.

Danach haben Justizvollzugsanstalt und Gericht zu prüfen, inwieweit es - grundsätzlich nach Maßgabe der vorhandenen Raum- und Personalkapazität - möglich und für die Justizverwaltung zumutbar ist, Anträgen auf Sonderbesuch über die allgemein gewährten Besuchszeiten hinaus zu entsprechen. Sie dürfen sich dieser Prüfung nicht etwa mit dem Hinweis entziehen, es sei nicht möglich, jedem Untersuchungsgefangenen Besuchszeit in der beantragten Höhe zu bewilligen.

Ebenso reicht hier der Hinweis der Justizvollzugsanstalt nicht aus, im Falle weiteren Sonderbesuchs für den Beschwerdeführer könnten andere Besuche "unter Umständen" nicht durchgeführt werden.

Es obliegt dem Gericht, aufzuklären, welche Umstände zu einer Versagung anderer Besuche führen können und inwieweit etwa das Besuchsrecht anderer - unverheirateter, kinderloser oder kurzzeitig - Inhaftierter hinter demjenigen des Beschwerdeführers zurückzutreten hat. Es muss ferner der Frage nachgehen, inwieweit es die angemessen zu beachtenden Belange der Allgemeinheit zulassen, von der Justizvollzugsanstalt die Organisierung zusätzlicher Besuchszeiten zu verlangen. Ergibt eine solche Prüfung, dass weitere Besuche möglich sind, so sind diese Kapazitäten vorrangig für Besuche von Ehegatten und Kindern zu nutzen (zu vgl. BVerfG NStZ 1994, 604).

Da eine derartige Prüfung nicht angestellt worden ist, unterliegt die angefochtene Verfügung der Aufhebung."

Der Senat tritt dem bei (vgl. auch Senat StV 1996, 323 = wistra 1996, 196). Ergänzend weist er darauf hin, daß die Verpflichtung der Justizbehörden, den schädlichen Auswirkungen der Haft auf die sozialen Bindungen des Untersuchungsgefangenen entgegenzuwirken, umso größer wird, je länger die Untersuchungshaft andauert. Das folgt aus der Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 EMRK, die nach wie vor für den Angeklagten streitet, und aus dem Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG, der es gebietet, Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Ein Gefangener, der sich, wie der Angeklagte, seit mehr als zwei Jahren in Untersuchungshaft befindet, ist schon deshalb bei der Zuteilung von Besuchszeiten einem Untersuchungsgefangenen mit kürzerer Verweildauer vorzuziehen. Der Hinweis des Vorsitzenden der Strafkammer auf die "Gleichbehandlung aller hier Inhaftierten" trifft demnach nicht den Kern der Sache.

Entgegen § 309 Abs. 2 StPO führt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht zu einer eigenen Sachentscheidung durch den Senat, weil das Landgericht die erforderliche Einzelfallprüfung unterlassen hat und daher seine Entscheidung und die ihr zugrunde liegende Stellungnahme der JVA keine genügende Grundlage für eine Entscheidung des Senats in der Sache darstellen.

Ende der Entscheidung

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