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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.03.2002
Aktenzeichen: 10 U 13/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 | |
ZPO § 543 Abs. 2 n. F. |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 14. März 2002
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K. sowie die Richter am Oberlandesgericht E. und G. auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. November 2000 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des die Selbstbeteiligung von 650 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrages zu Recht abgewiesen. Auch ihr zweitinstanzliches Vorbringen rechtfertigt keine für die Klägerin günstigere Entscheidung.
Nach Ziffer 2. b) der Mietbedingungen der Klägerin (Bl. 13 d.A.), die unstreitig Gegenstand des Mietvertrages vom 31.12.1999 (Bl. 12 d.A.) waren, reduziert sich die Haftung des Mieters grundsätzlich auf die Selbstbeteiligung, wenn er "bei Abschluss des Mietvertrages die Haftungsbeschränkung vereinbart hat". Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allerdings für durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Das Landgericht hat allerdings den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten beim Zustandekommen des Unfalls vom 7.1.2000 zutreffend verneint.
Grobe Fahrlässigkeit, hinsichtlich deren dem Vermieter nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast obliegt, setzt die gesicherte Feststellung einer besonders schwerwiegenden Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt voraus und ist daher nur dann gegeben, wenn das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, weil einfache, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind. Dabei ist auch subjektiven Umständen in der Weise Rechnung zu tragen, dass dem Handelnden nur ein besonders schweres Verschulden anzulasten ist (vgl. z.B. Senat VersR 1997, 77 = MDR 1995, 1122; Senat BB 1997, 702 = ZMR 1997, 141 = DWW 1997,148; Senat ZMR 1997, 228 = NJWEMietR 1997, 152 = DWW 1998, 51; Senat ZMR 2000, 174; Senatsurteil vom 6.12.2001 in Sachen 10 U 123/00, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch OLG Köln OLGZ 82, 371; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 277 BGB, Rdn. 2 und Riedmaier "Zur groben Fahrlässigkeit im Straßenverkehr" VersR 1981, 10). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht mit durchweg tragfähigen und überzeugenden Erwägungen zutreffend verneint. Der Senat folgt diesen Erwägungen, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Es kann daher keine Rede davon sein, dass sich der Kläger über von ihm erkannte deutliche Vorzeichen einer Ermüdung bewusst hinweggesetzt hätte, bevor er in einen sogenannten Sekundenschlaf verfiel und mit dem Mietfahrzeug der Klägerin von der Fahrbahn abkam.
Derartige deutlich erkennbare Vorzeichen der Ermüdung können auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Beklagte vor dem streitgegenständlichen Unfall mehrfach teils längere Pausen eingelegt hatte. Dies lässt zumindest nicht mit der erforderlichen Sicherheit den Schluss zu, dass es sich ihm geradezu habe aufdrängen müssen, im Falle der Fortsetzung der Fahrt laufe er Gefahr, am Steuer einzuschlafen und infolgedessen die Gewalt über die Wagen zu verlieren. Weder daraus noch sonst ergeben sich darüber hinaus Gründe, die geeignet wären, eine Umkehr der grundsätzlich der Klägerin obliegenden Darlegungs- und Beweislast zu rechtfertigen. Eine solche ist insbesondere nicht deswegen geboten, weil sich die Klägerin in Beweisschwierigkeiten befindet.
Entsprechendes gilt insoweit, als die Klägerin mit Schriftsatz vom 7.2.2002 (Bl. 166/167 d.A.) geltend macht, der Beklagte habe vorprozessual gegenüber ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten telefonisch eingeräumt, bereits vor dem Einschlafen "eine starke Müdigkeit" verspürt zu haben. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Müdigkeit ein Ausmaß gehabt hätte, dass es dem Beklagten Anlass zur sofortigen Unterbrechung seiner Fahrt hätte geben müssen, wenn er sich nicht dem Vorwurf grobfahrlässigen Verhaltens in dem eingangs gekennzeichnetem Sinn aussetzen wollte. Dies gilt um so mehr, als im Aktenvermerk des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 3.4.2000 (Bl. 82 d.A.) von starker Müdigkeit keine Rede ist. Seine Vernehmung als Zeuge kam daher nicht in Betracht.
Schließlich steht einer weitgehenden Haftungsbefreiung zugunsten des Beklagten nicht die Regelung in Ziffer 2. d) der Mietbedingungen der Klägerin entgegen, ohne dass es darauf ankäme, ob die niederländische Polizei von dem in Rede stehendem Unfall benachrichtigt worden ist. Es ist nämlich weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass durch eine etwaige Nichtanzeige des Unfalls die Beweislage zum Nachteil der Klägerin in irgendeiner Weise beeinflusst worden wäre (vgl. auch dazu das Senatsurteil vom 6.12.2001).
Den Zinsausspruch des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich des zuerkannten Betrages von 650 DM hat keine der Parteien besonders angegriffen, so dass es auch dabei sein Bewenden hat.
II.
Nach allem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 12.993,07 DM = 6.643,40 €. Die Beschwer der Klägerin beläuft sich auf weniger als 60.000 DM.
Ende der Entscheidung
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