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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 01.08.2002
Aktenzeichen: 10 U 167/01
Rechtsgebiete: AGBG, BGB, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 9
AGBG § 1
BGB § 138
BGB § 554 a a.F.
ZPO § 711
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 543 Abs. 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 U 167/01

Verkündet am 1. August 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K. sowie die Richter am Oberlandesgericht E. und W. auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Juni 2001 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000 €, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet, zu der ebenfalls Bank- oder Sparkassenbürgschaft zugelassen wird.

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 1./8.7.1993 (Bl. 4 ff. d.A.) vermietete die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Beklagten für die Dauer von 10 Jahren eine Fernsprechnebenstellenanlage. Der Jahresmietzins wurde mit 101.947,20 DM vereinbart. Er ermäßigte sich um 8 %, wenn die erste Jahresmiete vor Montagebeginn gezahlt wurde. Von dieser Möglichkeit machte die Beklagte mit Schreiben vom 9.7.1993 (Bl. 60 d.A.) Gebrauch. Wegen der sonstigen Regelungen wird auf den Vertragsinhalt Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 22.6.1998 (Bl. 11 d.A.) kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin zum 30.6.1998, nachdem sie bereits am 1.1.1998 ihre Mietzinszahlungen eingestellt hatte.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 227.742,12 DM nebst 5 % Zinsen aus jeweils 55.663,56 DM seit dem 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober 1998 in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von 10 Jahren sei unwirksam, so dass die Klägerin aus dem Vertrag vom 1./8.7.1993 die Klageforderung nicht herleiten könne. Jedenfalls habe ihre Kündigung vom 22.6.1998 das Vertragsverhältnis der Parteien mit der gleichen Rechtsfolge mit sofortiger Wirkung beendet.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 105 ff. d.A.) hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Gegen eine im Wege eines Formularvertrages vereinbarte Vertragslaufzeit von 10 Jahren bestünden keine Wirksamkeitsbedenken im Hinblick auf § 9 AGBG. Ein Recht zur fristlosen Kündigung habe der Beklagten ebenfalls nicht zugestanden. Auch der Höhe nach sei die Klageforderung nicht zu beanstanden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Dazu wiederholt und ergänzt sie ihr Vorbringen erster Instanz.

Die Klägerin beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien, die bei den Akten befindlichen Schriftsätze und den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Ihre Verurteilung zur Zahlung von 227.742,12 DM nebst Zinsen durch das Landgericht ist auch unter Berücksichtigung ihres zweitinstanzlichen Vorbringens nicht zu beanstanden.

1.)

Der der Rechtsbeziehung der Parteien zugrundeliegende Vertrag vom 1./8.7.1993 ist nicht im Hinblick auf die vereinbarte Laufzeit von 10 Jahren unwirksam, so dass die Klägerin daraus keine Rechte herleiten könnte.

1.1)

Eine Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG kommt vorliegend nicht in Betracht. Bei dem eingangs gekennzeichneten Vertrag handelt es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG, sondern um eine Individualvereinbarung, die nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegt. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn der Verwender ernsthaft bereit ist, den gesetzesfremden Kern seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich zur Diskussion zu stellen und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einzuräumen, so dass die reale Möglichkeit der Beeinflussung der vorformulierten Regelungen besteht (vgl. z.B. BGHZ 85, 306 und 104, 236, BGH NJW 1992, 1107 und 2760, BGH NJW-RR 1993, 504 und WuM 1995, 1456). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Zunächst hatte die Beklagte die Möglichkeit, zwischen Vertragslaufzeiten von 5, 10 und 15 Jahren zu wählen, wobei die Höhe des Mietzinses von der gewählten Vertragsdauer abhing. Darüber hinaus stand es ihr frei, eine angebotene Erweiterung der vermieteten Anlage gegen eine Erhöhung des monatlichen Mietzinses um 258 DM in Anspruch zu nehmen. Ferner hatte sie es in der Hand, durch Vorauszahlung der vereinbarten Jahresmiete deren Reduzierung um 8 % herbeizuführen, wovon sie ausweislich ihres Schreibens vom 9.7.1993 (Bl. 60/163 d.A.) Gebrauch gemacht hat. Schließlich zeigt der Zeitraum von immerhin knapp einer Woche zwischen der Unterzeichnung durch die Klägerin und der Unterschriftsleistung der Beklagten, dass letzterer hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Verfügung stand, Überlegungen dazu anzustellen, für welche Vertragsgestaltung sie sich entscheiden sollte, bevor sie sich "entschloss", der Klägerin auf der Grundlage ihres Angebots vom 1.7.1993 den "Auftrag zur Durchführung der Arbeiten" zu erteilen.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof (NJW 1996, 1676; vgl. BGH NJW-RR 1997, 1000 und Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 1 AGBG Rdn. 9) entschieden, dass es sich um gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, wenn Formulare für den Vertragspartner des Verwenders zwar Wahlmöglichkeiten vorsehen, gleichzeitig aber einen vorformulierten Vorschlag enthalten, der aufgrund der Gestaltung des Formulars im Vordergrund steht und die anderen Wahlmöglichkeiten überlagert. Dies sei dann der Fall, wenn zwar eine Vertragsdauer von 10 Jahren als eine Alternative vorgegeben sei, andererseits aber neben dem vorgedruckten Wortlaut "10 Jahre" ein Freiraum mit dem Zusatz "Jahre" hinzugefügt und damit als weitere Möglichkeit mit der Maßgabe offen gelassen sei, dass eine vom Antragsteller gewünschte Zahl zur Angabe einer anderen Vertragsdauer eingetragen werden könne. Ein solcher Fall ist vorliegend indes nicht gegeben. Die Alternativen einer Vertragsdauer von "fünf/zehn/fünfzehn Jahren" stehen einander nämlich selbständig und gleichwertig gegenüber, so dass die Wahl der Vertragsgestaltung dadurch auszuüben war, dass zwei der drei Vorschläge gestrichen wurden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Worte "fünf" und "zehn" bereits gestrichen waren, als die Beklagte, wie sie erstmals mit Schriftsatz vom 10.6.2002 (Bl. 151 d.A.) geltend macht, das Vertragsangebot der Klägerin gegenzeichnete, da weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass sich die Klägerin entgegen der von ihr durch Streichung zweier Alternativen vorgeschlagenen Vertragsdauer mit einer der alternativ vorgesehenen Laufzeiten nicht einverstanden erklärt hätte, wenn ein entsprechender Wunsch geäußert worden wäre. Von einer Struktur der streitgegenständlichen Klausel, die einem durchschnittlichen Antragsteller nicht ausreichend verdeutlicht hätte, dass er ohne Rücksicht auf die Vorgaben der Klägerin gleichwohl die Möglichkeit hatte, eine eigene Wahl hinsichtlich der Vertragsdauer zu treffen, kann daher keine Rede sein. Ein Bedürfnis, die Beklagte unter den Schutz des AGBG zu stellen und die Klägerin so zu behandeln, als habe sie eine Vertragsdauer von 10 Jahren vorformuliert, besteht daher nicht, wobei auch wiederum das Schreiben der Beklagten vom 9.7.1993 ins Gewicht fällt.

1.2)

Wäre die Vereinbarung der Parteien vom 1./8.7.1993 entgegen den vorstehenden Ausführungen als Formularvertrag zu qualifizieren, könnte gleichwohl eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten im Sinne des § 9 AGBG nicht angenommen und der Wirksamkeit des Vertrages entgegengesetzt werden. Der Senat hat zuletzt mit Urteil vom 21.3.2002 in dem Verfahren 10 U 146/00 im Anschluss an BGH NJW 1985, 2328 und 1993, 1133, seine eigene Entscheidung in ZMR 1997, 409 sowie KG KGR 1997, 170, OLG Celle OLGR 1997, 245 und 1999, 317 und OLG München OLGR 1997, 169 entschieden, dass die Vereinbarung einer 10-jährigen Laufzeit bei der Vermietung von Kommunikationsanlagen in Allgemeinen Geschäftbedingungen grundsätzlich unbedenklich ist. Mit Urteil vom 11.3.1999 (10 U 3/98) hat der Senat angenommen, selbst gegen eine im Wege eines Formularvertrages vereinbarte Vertragslaufzeit von 12 Jahren bestünden in derartigen Fällen normalerweise keine durchgreifenden Bedenken. An dieser Rechtsprechung hält er nach nochmaliger eingehender Überprüfung weiterhin im Ansatz fest. Nach wie vor erscheint die Annahme gerechtfertigt, auch hinsichtlich derartiger Zeiträume könne von einem Wirtschaftsunternehmen, wie es die Beklagte darstellt, erwartet werden, dass es seinen Bedarf langfristig einschätzen und dabei vor allem auch der Tatsache Rechnung tragen könne, dass die Entwicklung auf dem Gebiet der Telekommunikation rasch und möglicherweise sogar "rasant" fortschreiten werde. Unter diesen Umständen besteht auch im Falle des Eingehens einer zehn-jährigen vertraglichen Bindung kein Anlass zu einem Abweichen von dem tragenden Grundsatz unserer Rechtsordnung, dass einmal geschlossene Verträge in aller Regel auch dann zu erfüllen sind, wenn sie als nicht mehr vorteilhaft oder gar lästig empfunden werden.

Auch die in NJW 1997, 3022 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt keine von den vorstehenden Erwägungen abweichende Beurteilung zugunsten der Beklagten. Sie hat eine 20-jährigen Vertragslaufzeit im Falle der Installation einer Kommunikationsanlage in Mehrfamilienhäusern zum Gegenstand und ist daher mit dem vorliegend zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

Schließlich ist eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten im Sinne des § 9 AGBG auch nicht deswegen gegeben, weil für den Fall der Erweiterung der gemieteten Anlage nach Ziffer 4. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eine Verlängerung der Vertragslaufzeit vorgesehen ist. Die Überlegungen, die dem Urteil des OLG Köln vom 21.1.1994 (NJW 1994, 1483) zugrunde liegen, können insoweit nicht herangezogen werden. Dabei kann dahinstehen, ob es einen zu berücksichtigenden Unterschied macht, dass Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits eine Telekommunikationsanlage statt einer EDV-Anlage ist. In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall führte nämlich jedes Umrüsten oder Erweitern zum Neubeginn der Mindestlaufzeit des Vertrages, so dass selbst geringfügige Umrüstungs- oder Erweiterungsmaßnahmen zur Folge hatten, dass der Vertrag praktisch unkündbar wurde. Nach der streitgegenständlichen Regelung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin orientiert sich dagegen die Verlängerung der Mindestvertragsdauer an der sogenannten Restmietvertragslaufzeit. Dementsprechend macht die Klägerin, wie die Beklagte selbst einräumt (Bl. 45/48 d.A.), im Hinblick auf die Erweiterung der Anlage eine Gesamtdauer des Mietvertrages von lediglich 14 Jahren geltend, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass diese Erweiterung auf einen Wunsch der Beklagten zurückging. Bei dieser Sachlage kann nach Auffassung des Senats keine Rede davon sein, die Beklagte sei Gefahr gelaufen, eine praktisch unkalkulierbaren Mietzeit einzugehen. In gleicher Weise verbietet sich die Annahme, die Beklagte habe infolge der Vertragsgestaltung aufgrund der Inanspruchnahme von Verbesserungen des Mietobjekts ihr Kündigungsrecht auf unabsehbarer Zeit verloren, so dass es nicht einmal darauf ankommt, ob sich eine etwaige Unwirksamkeit der Laufzeitregelung überhaupt auf die Wirksamkeit des gesamten Vertragswerks auswirken könnte.

2.)

Dass der Vertrag vom 1./8.7.1993 nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB unwirksam ist, liegt angesichts der vorstehenden Ausführungen auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Begründung. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte in der Berufungsinstanz in dieser Hinsicht nichts mehr geltend gemacht hat.

3.)

Die Erwägungen des Landgerichts, wonach die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.6.1998 nicht im Hinblick auf die finanzielle Situation der Klägerin nach § 554 a BGB a.F. gerechtfertigt ist, sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist ihnen in der Berufungsinstanz auch nicht mehr entgegengetreten. Dies gilt in gleicher Weise auch in Bezug auf die Höhe des in erster Instanz ausgeurteilten Betrages.

4.)

Den Zinsausspruch des landgerichtlichen Urteils hat keine der Parteien besonders angegriffen, so dass es auch dabei sein Bewenden hat.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. kein Anlass.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 227.742,12 DM = 116.442,69 €.

Die Beschwer der Beklagten beläuft sich auf mehr als 20.000 €.

Ende der Entscheidung

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