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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.10.2002
Aktenzeichen: 10 U 184/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GKG


Vorschriften:

BGB § 247 n.F.
BGB § 288
BGB § 823 Abs. 1
ZPO § 4
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 2
ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 288
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
GKG § 22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 U 184/01

Verkündet am 10. Oktober 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26. September durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K. und die Richter am Oberlandesgericht E. und G.

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlussberufung der Klägerin wird das am 27. Juni 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin (weitere) 7.919,26 € (= 15.488,72 DEM) zu zahlen, nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 1.11.1999 bis 31.12.2001 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 1.1.2002.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung in Höhe von 15.488,72 DEM verurteilt. In dieser Höhe haftet der Beklagte der Klägerin wegen der Rückgabe des Mietwagens in beschädigtem Zustand aus pVV bzw. § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Die Anschlussberufung ist hinsichtlich des ab 1.1.2002 zu zahlenden erhöhten Zinssatzes teilweise begründet.

A. Berufung des Beklagten

I. Haftung dem Grunde nach

Der Senat lässt offen, ob der Mietvertrag zugunsten des Beklagten eine Haftungsbegrenzung für alle fahrlässig verursachten Schäden enthält. Jedenfalls ist mit dem Landgericht im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beklagte den Verkehrsunfall und die hierauf beruhende Beschädigung des Mietwagens grob fahrlässig verursacht, so dass eine etwaige Haftungsbegrenzung entsprechend Ziffer 11 der dem Vertrag zugrunde liegenden Mietbedingungen der Klägerin wirkungslos bleibt.

Grobe Fahrlässigkeit, hinsichtlich derer dem Vermieter nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast obliegt, setzt die gesicherte Feststellung einer besonders schwerwiegenden Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt voraus und ist daher nur dann gegeben, wenn das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, weil einfache, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind. Dabei ist auch subjektiven Umständen in der Weise Rechnung zu tragen, dass dem Handelnden nur ein besonders schweres Verschulden anzulasten ist (vgl. z.B. Senat VersR 1997, 77 = MDR 1995, 1122; Senat BB 1997, 702 = ZMR 1997, 141 = DWW 1997, 148; Senat ZMR 1997, 228 = NJWE MietR 1997, 152 = DWW 1998, 51; Senat ZMR 2000, 174; Senatsurteil vom 6.12.2001 in Sachen 10 U 123/00, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch OLG Köln OLGZ 82, 371; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 277 BGB, Rdn. 2 und Riedmaier "Zur groben Fahrlässigkeit im Straßenverkehr" VersR 1981, 10).

Ob diese Voraussetzungen bereits aus dem Umstand abzuleiten sind, dass das Landgericht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme mit durchweg tragfähiger und überzeugender Beweiswürdigung eine Übermüdung des Beklagten im Unfallzeitpunkt festgestellt hat, mag dahinstehen. Jedenfalls ist dem Beklagten anzulasten, dass er mit ca. 170 km/h auf das Fahrzeug des Zeugen M. aufgefahren ist, weil er nicht oder nicht rechtzeitig bemerkt hat, dass dieser verkehrsbedingt auf ca. 120 km/h herunterbremsen musste. Dieses Verhalten des Beklagten ist den konkreten Umständen nach als grob fahrlässig einzustufen, weil der Beklagte dasjenige unterlassen hat, was im konkreten Fall jedem anderen Verkehrsteilnehmer hätte einleuchten müssen. Wer wie der Beklagte bei Dunkelheit auf der BAB mit einer Geschwindigkeit von ca. 170 km/h hinter mehreren anderen - sich ebenfalls auf der Überholspur befindenden - Fahrzeugen herfährt, muss mit plötzlichen verkehrsbedingten Bremsmanövern rechnen und sein Fahrverhalten hierauf einstellen. Neben einem ausreichenden Abstand muss er die vorausfahrenden Fahrzeuge fortwährend sorgfältig und konzentriert beobachten und jederzeit bremsbereit sein. Kommt er diesen Anforderungen nicht nach, liegt hierin eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beklagte grob fahrlässig gehandelt. Bei einem typischen Auffahrunfall, wie er unstreitig anzunehmen ist, spricht nach gefestigter Rechtsprechung der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO), durch unangepasste Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) oder/und durch allgemeine Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) den Unfall verursacht und verschuldet hat (BGH NJW-RR 1989, 670, 671; NJW 1987, 1075, 1077). Seine Unaufmerksamkeit im Unfallzeitpunkt hat der Beklagte in der Berufungsbegründung auch i.S. des § 288 ZPO zugestanden. Darin hat der Beklagte ausdrücklich darauf verwiesen, dass er gegenüber dem den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten R. angegeben habe, er sei einen kurzen Augenblick unaufmerksam gewesen, weil er nach rechts gesehen und dabei erst zu spät bemerkt habe, dass das vor ihm fahrende Auto, den Bremsvorgang eingeleitet gehabt habe. Angesichts der hohen Geschwindigkeit und der vorherrschenden Dunkelheit erfüllt dieses Verhalten den Vorwurf einer objektiv und subjektiv schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzung. Rechtserhebliches hierzu ist der Berufung nicht zu entnehmen.

II. Zur Höhe

Nach dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils und den getroffenen Feststellungen errechnet sich der unfallbedingte Schaden der Klägerin von insgesamt 15.488,72 DEM (= 17.488,72 DEM abzgl. einer Zahlung von 2.000,00 DEM)

- aus Reparaturkosten von 12.460,72 DEM,

- aus 10 Tagen Mietausfall à 225,00 DEM

- aus Sachverständigenkosten in Höhe von 478,00 DEM,

- aus einem Minderwert von 2.000,00 DEM,

- aus Abholkosten von 250,00 DEM

- und aus pauschalen Unkosten von 50,00 DEM.

Soweit der Beklagten diese Schadenspositionen erstmals in der Berufungsbegründung mit Nichtwissen bestreitet und darauf verweist "Bewiesen sei auch insofern nichts", lässt sein Vorbringen nicht erkennen, warum die angegriffenen Feststellungen unrichtig sein sollen. Im Übrigen hätte der Beklagte seine Bedenken gegen die Richtigkeit der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen gemäß § 138 Abs. 2 ZPO konkretisieren müssen. Auf diese Bedenken hat die Klägerin zutreffend hingewiesen, ohne dass der Beklagte hierauf reagiert hat.

B. Anschlussberufung

Die Anschlussberufung mit der die Klägerin im Wege der gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässigen Klageerweiterung einen höheren Zinssatz begehrt, ist begründet, soweit ab 1.1.2002 Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz begehrt werden. Insoweit gründet sich der Anspruch auch für - wie hier - vor dem 1.5.2000 fällige Altforderungen auf § 247 BGB n.F. Für die Zeit bis zum 31.12,2001 bleibt es bei der vierprozentigen Verzinsung des § 288 BGB (vgl. Meier/Grünebaum, MDR 2002, 748).

C.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert der Berufung: 15.488,72 DEM; Zinsen auf die im Streit befindliche Hauptforderung bleiben auch dann Nebenforderung i.S. der §§ 4 ZPO, 22 GKG, wenn sie erst mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 23, RdNr. 11).

Ende der Entscheidung

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