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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 04.10.2001
Aktenzeichen: 10 W 105/01
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 2
GKG § 49 Satz 1
GKG § 61
GKG § 5 Abs. 6
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a)
ZPO § 122
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

10 W 105/01

In der Kostensache

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Lua sowie der Richter am Oberlandesgericht Esser und Wendel

am 4. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 29. August 2001 dahingehend abgeändert, daß der Kostenansatz des Landgerichts Krefeld vom 16. Juli 2001 aufgehoben wird.

Der zuständige Kostenbeamte wird angewiesen, einen neuen Kostenansatz zu erlassen, in dem ein Überschuß zugunsten der Kostenschuldnerin in Höhe von DM 1.890,00 festgestellt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde der Kostenschuldnerin hat in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 29. August 2001 zur Aufhebung des Kostenansatzes vom 16. Juli 2001.

1.)

Der Kostenansatz geht unzutreffend davon aus, daß kein Überschuß zugunsten der Kostenschuldnerin besteht. Die Staatskasse hat ihr vielmehr den bezahlten Betrag in Höhe von DM 1.890,00 zu erstatten.

a)

Das Landgericht hat der Beklagten mit Beschluß vom 30. März 2000 zur Rechtsverteidigung gegen die Klage und zur Verfolgung der Widerklage Prozeßkostenhilfe bewilligt und gleichzeitig monatlich zu zahlende Raten in Höhe von jeweils DM 270,00 festgesetzt. Daraufhin hat die Kostenschuldnerin in der Zeit von April 2000 bis zum 8. Januar 2001 sieben Raten, insgesamt also DM 1.890,00, gezahlt. Mit Beschluß vom 22. Dezember 2000 hat der zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts den Beschluß des Landgerichts vom 30. März 2000 abgeändert und der Beklagten ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt. Diese Bewilligung wirkt, da der 11. Zivilsenat keine andere Bestimmung getroffen hat, auf den Zeitpunkt des Eingangs des Prozeßkostenhilfeantrages zurück (vgl. Senat Rpfleger 1986, 108; Müller, Anmerkung zu OLG Koblenz JurBüro 1996, 142, 143; Philipp! in Zöller, ZPO, 21. Aufl. 2001, § 119 Rdnr. 40). Der Prozeßkostenhilfeantrag ist am 16. März 2000 beim Landgericht eingegangen.

b)

Nach Maßgabe des § 49 Satz 1 GKG schuldet die Kostenschuldnerin grundsätzlich die auf die Widerklage entfallenden Kosten, weil sie die Widerklage eingereicht hat. Der Widerkläger haftet für die Kosten, die auf den Streitwert der Widerklage entfallen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl. 2001, § 49 Rdnr. 5). Gemäß § 61 GKG werden die gerichtlichen Gebühren mit der Einreichung der Widerklageschrift fällig; die Fälligkeit ist vorliegend mithin am 10. Februar 2000 eingetreten.

c)

Indessen bewirkt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, daß die Landeskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten sowie die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann. Da das Oberlandesgericht, wie bereits ausgeführt, der Beklagten sowohl für die Verteidigung gegen die Klage als auch für die Verfolgung der Widerklage ratenfreie Prozeßkostenhilfe ab Antragstellung bewilligt hat, hat die Kostenschuldnerin keinerlei Zahlungen zu erbringen.

Rückständige Gerichtskosten im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ZPO sind Gebühren und Auslagen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prozeßkostenhilfebewilligung bereits fällig, aber noch nicht gezahlt worden sind (vgl. Senat Rpfleger 1990, 172 = FamRZ 1990, 299; OLG Stuttgart Rpfleger 1984, 114; Wax in MünchKomm zur ZPO, 2. Aufl. 2000, § 122 Rdnr. 7). Maßgeblich ist insoweit allein der Zeitpunkt der Wirkung der (ratenfreien) Prozeßkostenhilfe.

Auf Gerichtskosten, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der (ratenfreien) Prozeßkostenhilfebewilligung bereits entstanden und schon bezahlt waren, ist die Bewilligung ohne Einfluß; vor der Wirkung der Bewilligung gezahlte Kosten sind nicht zurückzuzahlen (KG Rpfleger 1984, 372, 373; OLG Hamburg MDR 1999, 1287; Wax in MünchKomm zur ZPO, a.a.O.; Steiner in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 1994, § 122 Rdnr. 2; Philipp! in Zöller, a.a.O., § 122 Rdnr. 4). Hingegen sind Kosten, die erst nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prozeßkostenhilfebewilligung entrichtet worden sind, zurückzuzahlen (vgl. OLG Köln JurBüro 1999, 591; LG Hamburg JurBüro 1999, 477, 478; Steiner in Wieczorek/ Schütze, a.a.O.; Philippi in Zöller, a.a.O.). So liegt es hier.

Die Kostenschuldnerin hat sämtliche Teilzahlungen, die insgesamt einen Betrag von DM 1.890,00 ergeben, erst nach dem Zeitpunkt der Wirkung der ratenfreien Prozeßkostenhilfebewilligung, die am 16. März 2000 eingetreten ist, erbracht, nämlich ab April 2000. Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prozeßkostenhilfebewilligung waren die Gerichtskosten mithin bereits fällig, aber noch nicht bezahlt. Es handelt sich deshalb um rückständige Kosten im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ZPO.

Anders wäre es nur dann, wenn die Gerichtskosten bereits vor Wirksamwerden der Prozeßkostenhilfebewilligung gezahlt worden wären, also vor dem 16. März 2000. Für diesen Fall ordnet § 122 ZPO keine Rückerstattung an.

Die aufgezeigten Grundsätze gelten nicht nur für die Gerichtskosten, sondern auch für die Gebühren der der Kostenschuldnerin beigeordneten Rechtsanwältin. Auch soweit die eingezahlten Beträge auf diese Gebühren entfallen, sind sie erst nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der (ratenfreien) Prozeßkostenhilfebewilligung gezahlt worden, so daß auch insoweit ein Rückerstattungsanspruch der Kostenschuldnerin besteht.

2.)

Der zuständige Kostenbeamte hat mithin einen neuen Kostenansatz zu erlassen, der einen Überschuß zugunsten der Kostenschuldnerin in Höhe von DM 1.890,00 feststellt.

3.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.

Ende der Entscheidung

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