Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 14.12.2000
Aktenzeichen: 10 W 107/00
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 2 S. 3
BRAGO § 28
BRAGO § 53
Beauftragt eine auswärtige Partei, die durch einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, als Zweitanwalt einen bei dem Prozessgericht zugelassenen (§ 18 BRAO) Unterbevollmächtigten, so sind die durch dessen Tätigkeit verursachten Gebühren und Auslagen bis zu der Grenze erstattungsfähig, bis zu der Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten gemäß § 28 BRAGO zur Terminswahrnehmung erspart worden sind.

(Anschluss an OLG Frankfurt MDR 2000, 1215 = JurBüro 2000, 587)


OLG Düsseldorf 10. Zivilsenat

Beschluss vom 14. Dezember 2000

Az.: 10 W 107/00

Gründe:

Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG neuer Fassung als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Das Festsetzungsverfahren leidet an einem wesentlichen Mangel. Die angefochtene Entscheidung ist unzureichend begründet, denn nach der Anlage zum Kostenfestsetzungsbeschluß ist nicht nachvollziehbar, auf welche Weise die Rechtspflegerin den der Klägerin zuerkannnten Festsetzungsbetrag von 2.867,50 DM ermittelt hat. In sachlicher Hinsicht hat die Rechtspflegerin zu Unrecht davon abgesehen, zugunsten der Klägerin fiktive Informationsreisekosten zu berücksichtigen; die angefallen wären, wenn ihr auswärtiger Prozeßbevollmächtigter selbst anstelle des Unterbevollmächtigten den Verhandlungstermin vor dem Landgericht Duisburg wahrgenommen hätte.

I.

1)

Die Klägerin, die ihren Gesellschaftssitz in Hamburg hat, hat ebenfalls dort ansässige Anwälte beauftragt, als Prozeßbevollmächtigte eine Zahlungsklage in Höhe von 21.228 DM gegen die Beklagten bei dem örtlich und sachlich zuständigen Landgericht Duisburg zu erheben. Zur Vertretung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2000 ist bei dem Landgericht Duisburg zugelassenen Anwälten Untervollmacht erteilt worden. Auf ihren Antrag hin ist am 24. Mai 2000 ein Versäumnisurteil in Höhe der Klageforderung gegen die Beklagten ergangen. Nachdem diese ihren Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung zurückgenommen haben, haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unter dem Datum des 29. Mai 2000/13. Juni 2000 folgende Kostennote zu den Akten gereicht:

1. Prozeßgebühr §§ 11, 31 I 1 BRAGO ... 1.025,-- DM 2. Gebühr gemäß § 33 Abs. 3 BRAGO ... 307,50 DM 3. Auslagenpauschale § 26 BRAGO ... 40,-- DM 1.372,50 DM

Kostenrechnung der Unterbevollmächtigten vom 24. Mai 2000 1.065,-- DM Gerichtskosten 1.290,-- DM Gewerbeauskunftsgebühr vom 11.02.2000 27,60 DM 3.755,10 DM.

Die Rechnung der Unterbevollmächtigten lautet wie folgt:

5,00/10 Prozeßgebühr gemäß § 32 Abs. 1. BRAGO ... 512,50 DM 5,00/10 nichtstreitige Verhandlung gemäß § 33 I BRAGO ... 512,50 DM 1.025,-- DM Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO... 40,-- DM 1.065,-- DM.

Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß hat die Rechtspflegerin die von den Beklagten gesamtschuldnerisch an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 2.867,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Juni 2000 festgesetzt. In der Anlage zu dieser Festsetzung ist ausgeführt, die Beklagten seien nicht verpflichtet, der Klägerin die angemeldeten Kosten von Haupt- und Unterbevollmächtigten zu erstatten.

Die Klägerin habe zur Durchsetzung ihrer Forderung sofort einen Hauptbevollmächtigten am Prozeßort beauftragen können. Die durch die Klägerin hilfsweise geltend gemachten Fahrtkosten nebst Abwesenheitsgeld gemäß § 28 BRAGO in Höhe von 424,-- DM, die angefallen wären, wenn die auswärtigen Prozeßbevollmächtigten vor dem Landgericht Duisburg aufgetreten wären, seien nicht berücksichtigungsfähig. Bis zur Höhe ersparter Parteireisekosten seien Verkehrsanwaltskosten nur dann erstattungsfähig, wenn ansonsten eine persönliche Information des Prozeßbevollmächtigten notwendig gewesen wäre. Bei Wirtschaftsunternehmen sei in durchschnittlich gelagerten Rechtsstreitigkeiten in der Regel eine solche Notwendigkeit nicht anzuerkennen.

2a)

Nach dieser Begründung soll die Klägerin in kostenerstattungsrechtlicher Hinsicht so gestellt werden, als wenn sie ausschließlich Duisburger Anwälte als Prozeßbevollmächtigte mit der klageweisen Durchsetzung ihrer Zahlungsforderung beauftragt hätte. Auf der Grundlage dieser Erstattungsbewertung ist indes nicht nachvollziehbar, auf welche Weise die Rechtspflegerin zu dem Ergebnis eines Erstattungsbetrages von 2.867,50 DM nebst Zinsen gelangt ist. Denn dann hätten zugunsten ihrer in Hamburg ansässigen Prozeßbevollmächtigten neben der Prozeßgebühr (1.025 DM) die Gebühr für die nichtstreitige Verhandlung (512,50 DM) nebst der Auslagenpauschale (40 DM) sowie zuzüglich der verauslagten Gerichtskosten (1.290 DM) und der Auskunftsgebühr (27,60 DM) Berücksichtigung finden müssen und es hätte sich eine Erstattungssumme von 2.895,10 DM ergeben. Eine Begründung für diese Abweichung fehlt.

II.

Vorsorglich weist der Senat auf folgendes hin:

1)

Die Rechtspflegerin hat zu Recht davon abgesehen, neben den Kosten der auswärtigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Gebühren und Auslagen der bei dem Landgericht Duisburg tätig gewordenen Unterbevollmächtigten zu berücksichtigen. Allerdings macht die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel zu Recht geltend, daß sie Anspruch auf Erstattung der Geschäftsreisekosten gemäß § 28 BRAGO hat, die angefallen wären, wenn ihre Prozeßbevollmächtigten aus Hamburg den Verhandlungstermin am 24. Mai 2000 vor dem Landgericht Duisburg wahrgenommen hätten. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen machen die Fahrtkosten (§ 28 Abs. 2 Ziffer 1 BRAGO) 364 DM sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BRAGO) 60 DM aus. Auch der Senat hat keinen Anlaß, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen. Damit ergibt sich ein ersparter Reisekostenbetrag von 424 DM. Wie bereits ausgeführt, wäre bei einer Alleinvertretung der Klägerin durch ihre auswärtigen Prozeßbevollmächtigten für diese auch die 5/10 Gebühr für die nichtstreitige Verhandlung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO im Umfang von 512,50 DM entstanden.

2)

Am 1. Januar 2000 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 17. Dezember 1999 (BGBl. 1999 Teil 1 Nr. 56 vom 22.12.1999, S. 2448 ff.) mit der Bestimmung des Wegfalls des anwaltlichen Lokalisationsprinzips in Kraft getreten. Danach sind Rechtsanwälte mit Zulassung bei einem Amts- oder Landgericht in Anwaltsprozessen (Zivilprozessen) vor einem Land- oder Familiengericht der alten und neuen Bundesländer einschließlich des gesamten Landes Berlin postulationsfähig. Die in Hamburg ansässigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin waren folglich in der Lage, für diese im Verhandlungstermin am 24. Mai 2000 vor dem Landgericht Duisburg aufzutreten.

3)

Die Klägerin braucht sich nicht entgegenhalten zu lassen, sie hätte sogleich bei dem Prozeßgericht in Duisburg zugelassene Anwälte mit ihrer Vertretung beauftragen können mit der Folge, daß dann von vornherein kein Raum für die Berücksichtigung von Geschäftsreisekosten der auswärtigen Prozeßbevollmächtigten gewesen wäre.

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2000 (Aktenzeichen 10 W 94/00, zur Veröffentlichung vorgesehen) offengelassen, ob im Hinblick auf die Neufassung des § 78 Abs. 1 ZPO eine Partei weiterhin grundsätzlich zur Bestellung eines am Sitz des Prozeßgerichtes ansässigen Rechtsanwaltes zum Prozeßbevollmächtigten verpflichtet ist. Jedenfalls für das Mahnverfahren hat der Senat einer Partei auch nach der neuen Rechtslage zugebilligt, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalts mit der Beantragung eines Mahnbescheides bei dem zuständigen Mahngericht zu beauftragen und nach Übergang der Sache in das Streitverfahren diesen auswärtigen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen als Prozeßbevollmächtigten vor dem Streitgericht zu beauftragen. In Anknüpfung an diese Rechtsprechung vertritt der Senat nunmehr weitergehend die Auffassung, daß nach dem Wegfall des anwaltlichen Lokalisationsprinzips die Befugnis einer klagenden Partei, sogleich einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten zu bestellen, ohne im Hinblick auf die Erstattung der Reisekosten des Anwalts zum Prozeßgericht Nachteile befürchten zu müssen, nicht auf das Mahnverfahren beschränkt ist.

a)

Entschließt sich eine auswärtige Partei zur klageweisen Durchsetzung eines Anspruchs, liegt es für sie nahe, das entsprechende Mandat dem an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Anwalt als Prozeßbevollmächtigten zu erteilen, der bereits zuvor mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung befaßt war. Da dieser bereits die tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge in Bezug auf den Anspruch kennt, ist seine Beauftragung eine notwendige Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, zumal die für seine Tätigkeit bereits gemäß § 118 Abs. 1 BRAGO angefallenen Gebühren auf die entsprechenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches Verfahren angerechnet werden (§ 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO).

b)

Der Senat schließt sich deshalb der durch das Oberlandesgericht Frankfurt (MDR 2000 1215, 1216 = JurBüro 2000, 587) vertretenen Ansicht an, daß nach der Neufassung des § 78 Abs. 1 ZPO es aus der Sicht einer klagenden Partei im Regelfall vernünftig und am kostengünstigsten erscheint, einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt zu beauftragen, der sowohl die vorgerichtliche Korrespondenz erledigt hat als auch einen anschließenden Prozeß führt und vor dem Prozeßgericht auftritt. Die infolge der Beauftragung des auswärtigen Prozeßbevollmächtigten dann anfallenden Reisekosten einschließlich des Tage- und Abwesenheitsgeldes sind grundsätzlich erstattungspflichtig, wenn es nicht zur Beauftragung eines weiteren bei dem Prozeßgericht ansässigen Anwaltes kommt (OLG Frankfurt a.a.O.). Insoweit muß es bei dem Grundsatz verbleiben, daß die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten mußte (§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

4a)

Zieht eine Partei aber in Abweichung davon als Zweitanwalt einen Unterbevollmächtigten (§ 53 BRAGO) heran, so sind die durch dessen Tätigkeit verursachten Gebühren und Auslagen bis zu der Grenze erstattungsfähig, bis zu welcher Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten gemäß § 28 BRAGO zur Terminswahrnehmung vor dem Prozeßgericht erspart worden sind. Sollte sich im Verlauf eines Rechtsstreites für einen auswärtigen Prozeßbevollmächtigten die Erforderlichkeit einer Vielzahl von Reisen zum Prozeßgericht ergeben, etwa wegen mehrerer Verhandlungs-, Beweisaufnahme- oder Erörterungstermine, können im Einzelfall die erstattungsfähigen fiktiven Reisekosten die Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme eines Unterbevollmächtigten erreichen oder sogar übersteigen. Für den letztgenannten Fall stünde dann die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines tatsächlich in Anspruch genommenen Unterbevollmächtigten außer Zweifel (so auch Enders, JurBüro 2000, 587, 588).

b)

In diesem Zusammenhang bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob - wie das OLG Frankfurt meint - die Reisekosten eines in der Nähe des Sitzes der Partei tätigen Rechtsanwaltes grundsätzlich die Höchstgrenze bilden, bis zu der die Kosten eines auswärtigen Prozeßbevollmächtigten erstattungsfähig sind (OLG Frankfurt a.a.O.). Folgt man dieser Auffassung, wären die zusätzlichen Reisekosten, die sich aus der Beauftragung eines sowohl vom Sitz der Partei als auch vom Ort des Prozeßgerichts weiter entfernt ansässigen Prozeßbevollmächtigten ergäben, grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Da im vorliegenden Fall die Klägerin einen am Ort ihres Gesellschaftssitzes zugelassenen Anwalt beauftragt hat, bedarf die Problematik keiner weiteren Erörterung.

5a)

Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß die Festsetzungsfähigkeit der durch die Rechtspflegerin unberücksichtigt gelassenen Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten nicht an der Bestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO scheitert. Danach sind der obsiegenden Partei die Mehrkosten nicht zu erstatten, die dadurch entstehen, daß der bei dem Prozeßgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozeßgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Postulationsfähigkeit eines Anwaltes, sondern auf dessen Zulassung bei einem bestimmten Gericht (Lokalisierung) im Sinne der §§ 18 ff. BRAO (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O., § 91, Rdnr. 46; OLG Frankfurt a.a.O.). Grundgedanke dieser Erstattungsbeschränkung ist die Erwägung, daß der Anwalt mit seinem Antrag auf Zulassung bei dem Prozeßgericht trotz seines auswärtigen Wohnsitzes oder der auswärtigen Kanzlei die Mehrkosten und den zusätzlichen Zeitaufwand abschätzen und generell auf seine eigene Rechnung nehmen konnte, daß also der "Luxus" des auswärtigen Kanzleiortes oder Wohnsitzes nicht auf Kosten des Prozeßgegners seines Auftraggebers gehen darf (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O., § 91, Rdnr. 50). Nach dem Gesetz ist somit ein Ausschluß der Erstattung von Reise- und Abwesenheitskosten nur für den am Prozeßgericht im Sinne des § 18 BRAO zugelassenen Rechtsanwalt vorgesehen. Der Ausschluß bezieht sich somit nicht auf einen auswärtigen Prozeßbevollmächtigten, der seit dem 1. Januar 2000 aufgrund der Neufassung des § 78 ZPO auch vor dem Prozeßgericht auftreten kann.

b)

Ebenso wenig hindert § 91 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO die Festsetzungsfähigkeit der fraglichen Reisekosten. Danach ist die Erstattung von Reisekosten eines bei dem Prozeßgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts davon abhängig, ob seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Da sich nach der alten Fassung des § 78 Abs. 1 ZPO eine Partei im Anwaltsprozeß ohnehin von einem bei dem Prozeßgericht zugelassenen Anwalt vertreten lassen mußte, konnte in aller Regel die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines weiteren auswärtigen Anwaltes nicht bejaht werden. Diese Sperrwirkung gilt aber seit dem 1. Januar 2000 nicht mehr, da der bei dem Prozeßgericht zugelassene Anwalt nicht mehr zwangsläufig der Prozeßbevollmächtigte einer Partei ist, sondern das entsprechende Mandat von einem auswärtigen Anwalt ausgeübt werden kann.

6)

Entgegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung kommt es im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, ob es der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen möglich und zumutbar gewesen wäre, ihre Prozeßbevollmächtigten auf schriftlichem Wege oder mit Mitteln der Telekommunikation über den Prozeßstoff zu unterrichten. Verfahrensgegenständlich sind hier nicht Reisekosten der Partei, sondern diejenigen ihres Prozeßbevollmächtigten nach Maßgabe des § 28 BRAO. Unabhängig davon trägt die Klägerin unwidersprochen vor, es sei eine persönliche Information ihres Prozeßbevollmächtigten wegen der Komplexität des klagegegenständlichen Sachverhaltes erforderlich gewesen.

Ende der Entscheidung

Zurück