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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 22.02.2000
Aktenzeichen: 10 W 11/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 104 Abs. 2 S. 3
ZPO § 104 Abs. 2 S. 3

Die erstattungsberechtigte Partei ist befugt, die ihre Vorsteuerabzugsberechtigung betreffende Erklärung im Verlauf des Kostenfestsetzungsverfahrens zu ändern, wobei die zuletzt abgegebene Erklärung maßgeblich ist.


OLG Düsseldorf

10. Zivilsenat

Beschluß vom 22.02.2000

Tenor:

Das gemäß § 104 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Beklagten zu 2) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht den Mehrwertsteuersatz in Höhe von 182,80 DM (16 %) gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Gründe:

1)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats reicht für die Erstattungsfähigkeit der auf die Rechtsanwaltsgebühren entfallenden Umsatzsteueranteile die gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgegebene Erklärung des Antragstellers, daß er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Im Festsetzungsverfahren ist nicht die Richtigkeit dieser Erklärung zu prüfen (Beschluß vom 25. Januar 1996, Az: 10 W 3/96, veröffentlicht in NJW-RR 1996, 768; JMBl 1996, 118; Rpfleger 1996, 304; JurBüro 1996, 426; AnwBl 1996, 238; so auch: KG JurBüro 1995, 206; OLG Koblenz JurBüro 1995, 206; OLG Braunschweig MDR 1995, 321; OLG München JurBüro 1995, 34; einschränkend: OLG Brandenburg JurBüro 1997, 257; OLG Hamburg MDR 1998, 1249).

2)

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß ist im Verfahren gemäß § 107 ZPO ergangen, nachdem durch Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 9. September 1999 der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren neu festgesetzt worden war. In der letzten Kostennote ihrer Anwälte vom 1. Juli 1999 hatte die Klägerin angegeben, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, so daß die ausgewiesene Umsatzsteuer festsetzungsfähig sei. Diese gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgegebene Erklärung ist auch für die Neuvornahme der Kostenausgleichung im Verfahren des § 107 ZPO maßgeblich.

3)

Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin in einer früheren Kostennote ihrer Anwälte vom 6. November 1998 in Widerspruch dazu angegeben hatte, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Diese Angabe war nach ihrer Darstellung irrtümlich erfolgt. Für die Richtigkeit dieses Vortrages spricht, daß in dem Festsetzungsgesuch trotz der nachfolgenden gegenteiligen Erklärung der Umsatzsteueranteil gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO in der seinerzeit in Ansatz gebrachten Höhe von 199,60 DM zur Ausgleichung angemeldet worden war.

4)

Das Gesetz enthält keine Regelung zur Frage der Änderung einer gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgegebenen Erklärung. Es bestehen aber keine Bedenken dagegen, daß der Antragsteller auch insoweit - wie sonst in Kostenfestsetzungsverfahren seine Anträge berichtigen und ergänzen kann. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren mit der Maßgabe, daß der Antragsteller dann indes mit der Anwendung der - hier nicht einschlägigen - Kostenvorschrift des § 97 Abs. 2 ZPO zu seinem Nachteil rechnen muß. Der Antragsteller ist befugt, die seine Vorsteuerabzugsberechtigung betreffende Erklärung im Verlauf des Kostenfestsetzungsverfahrens zu ändern, wobei die zuletzt abgegebene Erklärung maßgeblich ist (so auch OLG München JurBüro 1996, 427).

5)

Unbegründet ist schließlich der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den gegnerischen Kostenerstattungsanspruch am 9. Dezember 1999 auf dem Überweisungswege durch Zahlung von mehr als 2.400,00 DM erfüllt, so daß der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluß weder aufrechtzuerhalten noch zu ersetzen sei. Die Festsetzungsentscheidung bildet die Rechtsgrundlage für die Zahlung des darin bestimmten Ausgleichungsbetrages und wird nicht durch eine nachfolgende Erfüllungshandlung hinfällig.

Ende der Entscheidung

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