Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 14.12.1999
Aktenzeichen: 10 W 131/99
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 33 Abs. 1
ZPO § 542 Abs. 1
BRAGO § 33 Abs. 1; ZPO § 542 Abs. 1

Zugunsten des Prozeßbevollmächtigten des Berufungsbeklagten entsteht nur eine halbe Prozeßgebühr, wenn er den Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den säumigen Berufungskläger beantragt.

(gegen OLG Düsseldorf, 6. Zivilsenat, JurBüro 1999, 358)

Beschluß vom 14.12.1999


Gründe:

Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG n.F. als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat in der angefochtenen Entscheidung bei der Kostenausgleichung gemäß § 104 ZPO zu Recht davon abgesehen, zugunsten der Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführer antragsgemäß eine 13/10 Verhandlungsgebühr gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 4, 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BRAGO wegen der Beantragung des Versäumnisurteils gegen den im Verhandlungstermin am 17. Dezember 1998 säumig gewesenen Beschwerdegegner und Berufungskläger festzusetzen. Durch diese Prozeßhandlung ist lediglich eine halbe Verhandlungsgebühr gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 4, 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO entstanden.

1)

Grundsätzlich erhält der Rechtsanwalt für die nicht streitige Verhandlung eine halbe Verhandlungsgebühr (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Etwas anderes gilt lediglich für die in Satz 2 dieser Vorschrift geregelten Ausnahmefälle. Danach steht dem Rechtsanwalt die volle Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAGO) zu, wenn er eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt (Ziff. 1), als Vertreter des Berufungsklägers oder Revisionsklägers ein Versäumnisurteil beantragt (Ziff. 2) oder er als Vertreter des Antragstellers in Ehesachen bzw. des Klägers in Rechtsstreitigkeiten über die Feststellung der Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern nichtstreitig verhandelt (Ziff. 3). Da die Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführer im Verhandlungstermin am 17. Dezember 1998 den Erlaß eines die Berufung zurückweisenden Versäumnisurteils gegen den abwesenden Beschwerdegegner gemäß § 542 Abs. 1 ZPO beantragt haben, ist keiner der genannten Ausnahmetatbestände für die Entstehung der vollen Verhandlungsgebühr einschlägig.

2a)

In diesem Zusammenhang berufen sich die Beschwerdeführer ohne Erfolg auf eine Entscheidung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März 1999 zu dem Aktenzeichen 6 W 65/98 (veröffentlicht in JurBüro 1999, 358 mit zustimmender Anmerkung von Pfeiffer). Danach soll auch dann eine volle Verhandlungsgebühr entstehen, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Rechtsmittelbeklagten ein Versäumnisurteil beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, ein Berufungskläger, der zweitinstanzlich ein Versäumnisurteil beantrage, könne nach der gesetzlichen Regelung eine volle Gebühr in Ansatz bringen. Vor diesem Hintergrund bestehe keine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von Berufungskläger und Berufungsbeklagtem vor dem Hintergrund des eher zufälligen formalen Umstandes anders gearteter Parteirollen. Dies gelte um so mehr, als der Senat wegen einer zwischenzeitlich erfolgten Klageänderung die Berufung nicht zurückgewiesen, sondern eine Sachentscheidung getroffen habe.

b)

Der zunächst mit der vorliegenden Kostenfestsetzungssache befaßt gewesene 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts sah sich nach dem Inhalt seines Vorlagebeschlusses vom 9. November 1999 außer Stande, der durch den 6. Zivilsenat vertretenen Ansicht zu folgen. Er hat daher die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem erkennenden Senat in seiner Eigenschaft als Kostensenat gemäß der Regelung zu Ziff. I. Abschnitt 10 Abs. 1 a des Geschäftsverteilungsplans zur Entscheidung vorgelegt.

3)

Zur Begründung der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Beschwerdeführer ist folgendes auszuführen:

a)

Die Verhandlungsgebühr entsteht im Grundsatz nur zur Hälfte, wenn die Verhandlung nichtstreitig geführt wird. Die Aufzählung der Ausnahmen von diesem Grundsatz in § 33 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1-3 BRAGO ist abschließend (Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 33, Rdnr. 16; Riedel/Sußbauer, Kommentar zur BRAGO, 6. Aufl., § 33, Rdnr. 9). Der Sonderfall der Entstehung der vollen Verhandlungsgebühr für das Säumnisverfahren in den Rechtsmittelinstanzen beruht auf dem Gedanken, daß Versäumnisurteile, die auf Antrag des Berufungs- oder Revisionsklägers ergehen, eine weitergehende Prüfung als sonstige Versäumnisurteile erfordern (Riedel/Sußbauer/Keller, a.a.O., § 33, Rdnr. 11 mit Hinweis auf die amtliche Begründung, Seite 160).

Gemäß § 542 Abs. 2 ZPO alter Fassung, die bis zu der am 1. Juli 1977 wirksam gewordenen Vereinfachungsnovelle zur Zivilprozeßordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I. Seite 3281) galt, hatte das Rechtsmittelgericht vor Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den Berufungsbeklagten zu prüfen, ob der erstinstanzlich festgestellte Sachverhalt dem tatsächlichen mündlichen Vorbringen des Berufungsklägers nicht entgegenstand. Durch die Vereinfachungsnovelle ist dieses gesonderte Prüfungserfordernis entfallen. Dennoch hat der Gesetzgeber keinen Anlaß gesehen, die gebührenrechtliche Besserstellung des ein Versäumnisurteil beantragenden Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BRAGO zu beseitigen, obwohl das Säumnisverfahren der Berufungsinstanz gemäß § 542 Abs. 2 ZPO dem - nicht gebührenprivilegierten - erstinstanzlichen Säumnisverfahren nach § 331 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO angeglichen wurde.

b)

Damit läßt sich der Anfall der vollen Verhandlungsgebühr für die hier in Rede stehende Prozeßsituation nur noch damit rechtfertigen, daß bei Säumnis des Berufungsbeklagten eine Schlüssigkeitsprüfung auf der Grundlage des als zugestanden anzusehenden mündlichen Vorbringen des Berufungsklägers vorzunehmen ist (§ 542 Abs. 2 ZPO). Hingegen ist gemäß § 542 Abs. 1 ZPO bei Säumnis des Berufungsklägers sein Rechtsmittel auf Antrag des Prozeßgegners ohne Schlüssigkeitsprüfung durch Versäumnisurteil zurückzuweisen. Dieser prozessuale Unterschied läßt es nicht zu, den Gebührentatbestand des § 33 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BRAGO analog auf den Fall anzuwenden, daß nach § 542 Abs. 1 ZPO der Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den nicht erschienenen Berufungskläger beantragt wird.

c)

Dagegen läßt sich auch nicht einwenden, etwas anderes müsse dann gelten, wenn auf einen gemäß § 542 Abs. 1 ZPO gestellten Antrag hin das Gericht keine Versäumnis- sondern eine Sachentscheidung treffe (vgl: OLG Düsseldorf, 6. Zivilsenat a.a.O.). Zwar trifft es zu, daß im Falle eines Streites der Parteien über Zulässigkeitsfragen im Ergebnis auch dann eine Sachentscheidung gemäß § 542 Abs. 1 ZPO ergeht, wenn die Berufung durch Versäumnisurteil zurückgewiesen wird (so zu Recht Pfeiffer a.a.O.). Jedoch ist allgemein vor Erlaß einer Versäumnisentscheidung die Zulässigkeit der Klage und der Berufung zu überprüfen (Zöller/Gummer, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., § 542, Rdnrn. 4 und 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Kommentar zur ZPO, 56. Aufl., § 542, Rdnr. 2 und 3). Zu berücksichtigen ist zudem, daß die Gebührentatbestände der §§ 31 ff. BRAGO einen abstrakt-generalisierenden Regelungsgehalt haben: So ist die Höhe der Verhandlungsgebühr in den gesetzlich berücksichtigten Prozeßsituationen (z.B. streitige oder nichtstreitige Verhandlung; Anträge zur Prozeß- oder Sachleitung) - allein vom Gegenstandswert bestimmt (§ 7 BRAGO) und unabhängig davon, auf welchen jeweiligen Sach- und Streitstand sich die betreffende Verhandlungstätigkeit des Prozeßbevollmächtigten im einzelnen bezieht.

Ende der Entscheidung

Zurück