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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 04.03.2003
Aktenzeichen: 10 W 16/03
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO
Vorschriften:
RPflG § 11 Abs. 1 | |
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 567 Abs. 2 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In der Kostenfestsetzungssache
....
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ... am 04.03.2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal - Rechtspflegerin - 27.12.2002 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe:
I.
Die bei Gericht am 17.01.2003 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr am 06.01.2003 zugegangenen Beschluss des Landgerichts Wuppertal - Rechtspflegerin - vom 27.12.2002 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig.
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag der Klägerin vom 15.05.2002 (Bl. 67 GA) auf Nachfestsetzung der Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwaltes zu Recht zurückgewiesen. Die für den Unterbevollmächtigten gemäss Kostennote vom 10.04.2002 (Bl. 64, 66 GA) geltend gemachten Kosten sind nicht erstattungsfähig. Die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten war nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
1.
Die Erstattungsfähigkeit von Kosten, die einer Partei durch Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts entstanden sind, der - wie hier - anstelle des Hauptbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernehmen sollte, richtet sich allein nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es gilt nicht die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO; diese betrifft nach ihrem Wortlaut und Zweck nur die durch die Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten entstandenen Kosten. Auch ist § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die Kosten eines Unterbevollmächtigten nicht anzuwenden; diese Vorschrift regelt allein die Kostenerstattung bei Inanspruchnahme zweier Rechtsanwälte als Hauptbevollmächtigte (vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.2002, Az. VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, S. 98 f).
2.
Für die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei darf dabei ihr berechtigtes Interesse verfolgen, die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte zu ergreifen. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH aaO, S. 100).
a.
Nach diesen Maßstäben sind die Kosten für einen Unterbevollmächtigten, der mit der Terminswahrnehmung am Prozessgericht beauftragt ist, nur dann erstattungsfähig, soweit dadurch erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten (Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Fahrtkosten nach § 28 BRAGO) erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (vgl. BGH aaO, S. 99). Dabei schadet es nicht, wenn die für die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten anfallenden Kosten die ansonsten angefallenen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten um bis zu 10 % übersteigen (vgl. BGH aaO, S. 99, 101).
Ob im hier zu beurteilenden Fall die dem Hauptbevollmächtigten im Falle eigener Terminswahrnehmung zustehenden Reisekosten dem Grunde nach zu erstatten gewesen wären, mag dahinstehen. Es bedarf keiner Prüfung, ob es der Klägerin zur Kostenersparnis zumutbar war, sogleich einen am Ort des Prozessgerichts (Wuppertal) ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Es bedarf auch keiner Klärung der Frage, ob die Klägerin den Unterbevollmächtigten - wie die Beklagte geltend macht - verfrüht beauftragt hat.
Selbst wenn man unterstellt, dass die von der Klägerin mit insgesamt EUR 168,20 bezifferten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten im Falle einer eigenen Terminswahrnehmung erstattungsfähig gewesen wären, hat die Klägerin mit der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten für die Wahrnehmung des anberaumten Verhandlungstermins gegen ihre Obliegenheit zur Kostengeringhaltung verstoßen. Sie hat sich nicht für die kostengünstigste unter mehreren möglichen Maßnahmen entschieden. Eine Gegenüberstellung der Kosten, die aus der maßgeblichen ex ante Sicht der Klägerin bei einem gewöhnlichen Prozessverlauf zu erwarten waren, ergibt, dass die durch die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten zu erwartenden Kosten die bei Terminswahrnehmung durch den Hauptbevollmächtigten zu erwartenden Kosten wesentlich - namentlich um EUR 299,63, entsprechend 27,66 % - überstiegen. Die zu erwartenden Kosten stellten sich wie folgt dar:
Zu erwartende Kosten ohne die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten:
Prozessgebühr §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 447,38 EUR Verhandlungsgebühr §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 447,38 EUR Reisekosten 137,20 EUR Abwesenheitsgeld 31,00 EUR Auslagenpauschale 20,45 EUR Gesamt 1.083,41 EUR
Zu erwartende Kosten mit Einschaltung eines Unterbevollmächtigten:
Hauptbevollmächtigter Prozessgebühr §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 447,38 EUR Verhandlungsgebühr §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 3 BRAGO 223,69 EUR Auslagenpauschale 20,45 EUR 691,52 EUR Unterbevollmächtigter Prozessgebühr §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1, 53 Abs. 1 S. 1 BRAGO 223,69 EUR Verhandlungsgebühr §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 447,38 EUR Auslagenpauschale 20,45 EUR 691,52 EUR
Gesamt 1.383,04. EUR
b.
Die Klägerin kann nicht mit Erfolg einwenden, die tatsächlich entstandenen Kosten für die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten würden die Kosten für eine Anreise des Hauptbevollmächtigten zum Termin nur "unwesentlich" übersteigen. Im vorliegenden Fall verbietet sich eine Gegenüberstellung dieser tatsächlichen Kosten mit den fiktiven Reisekosten. Dass die Kosten für den Unterbevollmächtigten im Nachhinein wesentlich geringer als erwartet ausgefallen sind, beruht darauf, dass es zu einer Wahrnehmung des Termins infolge rechtzeitiger Terminsaufhebung nicht gekommen ist. Diesen infolge Terminsaufhebung geringeren Kosten des Unterbevollmächtigten können keine Kosten gegenübergestellt werden, die auf der fiktiven Annahme einer Terminsdurchführung beruhen. Will man aus nachträglicher Sicht auf die tatsächlich angefallenen Kosten abstellen, muss man auch berücksichtigen, dass aufgrund der rechtzeitig erfolgten Terminsaufhebung gar keine Reisekosten des Hauptbevollmächtigten angefallen wären. Eine Erstattung bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten muss daher schon mangels Ersparnis von Reisekosten ausscheiden.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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